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Vernehmlassung 2026/38: Teilrevision des Fernmeldegesetzes (FMG) im Bereich Sicherheit · 17 Seiten

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a. Es kann wegen zeitlicher Dringlichkeit kein Ausschreibungs- oder Einla- dungsverfahren durchgeführt werden.

b. Es wurde eine Marktbefragung durchgeführt, die aufzeigt, dass eine Aus- schreibung nicht unter Wettbewerbsbedingungen ablaufen kann.

c. Es wurde ein Ausschreibungsverfahren durchgeführt, aber kein Angebot ein- gereicht, das die Anforderungen erfüllt.

Art. 20c Kostentragung

1Die zur Notkommunikation verpflichteten Anbieterinnen tragen die verrechenbaren Kosten der Systemaufgaben.

2Die Benutzerinnen und Benutzer der Test- und Integrationsplattform nach Artikel 20a Absatz 1 Buchstabe e tragen einen angemessenen Anteil der verrechenbaren Kos- ten, die mit der Benutzung dieser Plattform verbunden sind.

Art. 20d End-zu-End-Tests

End-zu-End-Tests des Zugangs zur Notkommunikation sind auf der Test- und Integ- rationsplattform nach Artikel 20a Absatz 1 Buchstabe e durchzuführen und über die Koordinationsstelle nach Artikel 20a Absatz 1 Buchstabe d zu koordinieren.

Art. 20e Schutz der Integrität der Notkommunikation

1Die zur Notkommunikation verpflichteten Anbieterinnen von Fernmeldediensten ergreifen Massnahmen zum Schutz der Integrität der Notkommunikation.

2Sie stützen sich dabei insbesondere auf die Hinweise der Koordinationsstelle nach Artikel 20a Buchstabe d. Die Anbieterinnen ergreifen die Massnahmen umgehend und so lange wie nötig.

3Sie dürfen Benutzerinnen und Benutzer zum Zweck nach Absatz 1 vom Netz tren- nen.

4Der Bundesrat legt die technischen und organisatorischen Massnahmen fest, wel- che die Anbieterinnen nach Absatz 1 treffen müssen.

Gliederungstitel vor Art. 21

3a. Abschnitt: Aus der Erbringung bestimmter Dienste abgeleitete Pflichten

Art. 29

1Die Inhaberinnen und Inhaber von Adressierungselementen und die Beauftragten nach Artikel 28a sind verpflichtet, der zuständigen Behörde die zur Verwaltung der zugeteilten Adressierungselemente notwendigen Auskünfte zu erteilen.

2Für Cybersicherheit zuständige anerkannte private und öffentliche Stellen können untereinander und mit den Beauftragten nach Artikel 28a zusammenarbeiten, um Gefährdungen durch Cyberbedrohungen festzustellen und zu beurteilen.