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Vernehmlassung 2026/38: Teilrevision des Fernmeldegesetzes (FMG) im Bereich Sicherheit · 17 Seiten

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d. der Androhung von Sanktionen oder Embargos, die die Sicherheit oder die Wirtschaft der Schweiz beeinträchtigen würden.

3Der Bundesrat kann die Anbieterinnen von Fernmeldediensten verpflichten, Be- standteile, die von Herstellerinnen nach Absatz 1 stammen, aus ihrer Fernmeldeinfra- struktur zu entfernen. Er trägt dabei den wirtschaftlichen Auswirkungen Rechnung.

Art. 48d Bearbeitung von Daten und Zusammenarbeit

1Das BAKOM ist befugt, für die Erfüllung der Aufgaben nach den Artikeln 48a und 48b Profilings durchzuführen, nötigenfalls auch ohne Wissen der betroffenen Perso- nen, und dabei die folgenden besonders schützenswerten Personendaten zu bearbei- ten:

a. biometrische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren;

b. Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen.

2Das BAKOM kann diese Daten und Resultate von Profilings den für den Schutz vor Cyberbedrohungen zuständigen Schweizer Behörden und anderen für Cybersicherheit anerkannten privaten und öffentlichen Stellen nach Artikel 29 bekanntgeben, sofern diese Behörden im Rahmen der Erfüllung von Aufgaben im Bereich des Schutzes vor Cyberbedrohungen über eine entsprechende gesetzliche Grundlage verfügen.

3Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten können untereinander und mit für Cyber- sicherheit anerkannten privaten und öffentlichen Stellen nach Artikel 29 zusammen- arbeiten, um Gefährdungen durch Cyberbedrohungen festzustellen und zu beurteilen.

4Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten sowie der Durchführung von Profilings.

5Die Artikel 13a und 13b sind auf die Bearbeitung dieser Daten durch das BAKOM und auf ihre Bekanntgabe an schweizerische oder ausländische Behörden anwendbar.

Art. 52 Abs. 1 Bst. g–j

1Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer:

g. Funkanlagen sowie andere Anlagen und Vorrichtungen, die dazu bestimmt sind, den Fernmeldeverkehr oder den Rundfunk zu stören oder zu verhin- dern, herstellt, importiert, anbietet, auf dem Markt bereitstellt, besitzt, in Be- trieb nimmt, erstellt oder betreibt;

h. mittels elektromagnetischer Wellen Fernmeldeanlagen oder Stark- und Schwachstromanlagen funktionsunfähig macht;

i. den Fernmeldeverkehr Dritter zu anderen als zu eigenen Schutzzwecken verhindert;

j. Fernmeldeanlagen erstellt oder betreibt, mit dem Ziel den Fernmeldeverkehr oder den Rundfunk zu stören oder zu verhindern.