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Vernehmlassung 2026/38: Teilrevision des Fernmeldegesetzes (FMG) im Bereich Sicherheit · 17 Seiten

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2Es soll insbesondere:

b. einen störungsfreien, sicheren, die Persönlichkeits- und Immaterialgüter- rechte achtenden Fernmeldeverkehr sicherstellen und vor Cyberbedrohungen schützen;

f. die Sicherheit und Resilienz von Fernmeldeinfrastrukturen gewährleisten.

Art. 3 Bst. d

In diesem Gesetz bedeuten:

d. Fernmeldeanlagen: Geräte, einschliesslich von deren Software, Leitungen oder Einrichtungen, die zur fernmeldetechnischen Übertragung von Informa- tionen bestimmt sind oder benutzt werden;

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 2. Kapitels

Art. 3a Rechte und Pflichten von Eigentümerinnen und Betreiberinnen von

Fernmeldeanlagen oder Kabelkanalisationen

1Die in den Artikeln 35–37 genannten Rechte und Pflichten von Anbieterinnen von Fernmeldediensten gelten sinngemäss für:

a. Eigentümerinnen und Betreiberinnen von Fernmeldeanlagen zur Bereitstel- lung von Fernmeldediensten, die diese Dritten zur Verfügung stellen oder dies beabsichtigen;

b. Eigentümerinnen von Kabelkanalisationen, die diese Dritten zur Verfügung stellen oder dies beabsichtigen.

2Soweit es für den wirksamen Wettbewerb beim Erbringen von Fernmeldediensten notwendig ist, kann der Bundesrat vorsehen, dass andere Bestimmungen dieses Ge- setzes, welche die Rechte und Pflichten von Anbieterinnen von Fernmeldediensten regeln, sinngemäss für die Eigentümerinnen und Betreiberinnen von Fernmeldeanla- gen oder Kabelkanalisationen nach Absatz 1 gelten.

Art. 3b

Bisheriger Art. 3a

Art. 4 Registrierung

1Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) registriert Anbieterinnen von Fern- meldediensten, die zur Erbringung von Fernmeldediensten eine der folgenden Res- sourcen nutzen:

a. Funkfrequenzen, deren Nutzung eine Konzession voraussetzt;

b. Adressierungselemente, die auf nationaler Ebene verwaltet werden.