Vorlage

Vernehmlassung 2026/51: 22.448 s Pa. Iv. Caroni. Einen Pacs für die Schweiz · 17 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 10Fedlex · Vorlage

«%ASFF_YYYY_ID»

Anhang

(Art. 29)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Zivilgesetzbuch16

Art. 374 Abs. 1 und Abs. 3

1Wird eine Person urteilsunfähig und besteht weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft, so hat ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner oder ihre Partnerin oder ihr Partner, mit der oder mit dem sie eine formelle Lebenspartnerschaft (PACS) begründet hat, von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht, wenn sie oder er mit der urteilsunfähigen Person einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet.

3Für Rechtshandlungen im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung muss die vertretungsberechtigte Person die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde einholen.

Art. 376

C. Einschreiten1

der Erwachse- Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen für eine Vertretung erfüllt sind, so entnenschutzbe- scheidet die Erwachsenenschutzbehörde über das Vertretungsrecht und händigt gegehörde

benenfalls der vertretungsberechtigten Person eine Urkunde aus, welche die Befugnisse wiedergibt.

2Sind die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so entzieht die Erwachsenenschutzbehörde der vertretungsberechtigten Person auf Antrag einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen die Vertretungsbefugnisse teilweise oder ganz oder errichtet eine Beistandschaft.

Art. 378 Abs. 1 Ziff. 3

1Die folgenden Personen sind der Reihe nach berechtigt, die urteilsunfähige Person zu vertreten und den vorgesehenen ambulanten oder stationären Massnahmen die Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern:

3. wer als Ehegatte, als eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner oder als Person, die mit der urteilsunfähigen Person einen PACS begründet hat, einen gemeinsamen Haushalt mit der urteilsunfähigen Person führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet;

16 SR 210