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Vernehmlassung 2026/51: 22.448 s Pa. Iv. Caroni. Einen Pacs für die Schweiz · 17 Seiten

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«%ASFF_YYYY_ID» II. Zuständigkeit

Jahres nach deren Ende erfolgt ist; die Dauer eines Prozess- oder Betreibungsverfahrens wird dabei nicht mitgerechnet. ...

5. Bundesgesetz vom 18. Dezember 198723 über das Internationale Privatrecht

Art. 32 Abs. 4

4Die Absätze 1–3 gelten für ausländische Entscheidungen oder Urkunden über formelle Lebenspartnerschaften im Sinne von Kapitel 3b sinngemäss.

Gliederungstitel vor Art. 65d

3b. Kapitel: Formelle Lebenspartnerschaft

Art. 65d

I. Allgemeines1

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für formelle Lebenspartnerschaften ohne eheähnlichen Charakter wie diejenige nach dem PACS-Gesetz vom …24.

2Eine im Ausland gültig begründete formelle Lebenspartnerschaft oder gültig vollzogene Auflösung einer solchen wird in der Schweiz anerkannt.

Art. 65e

II. Zuständigkeit 1

Für Klagen auf Ungültigerklärung einer formellen Lebenspartnerschaft bestimmt sich die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden sinngemäss nach Artikel 45a Absatz 1. Die Zuständigkeit gilt auch für die Regelung der Folgen der Ungültigerklärung. Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Minderjährigenschutz (Art. 85) bleiben vorbehalten.

2Für Klagen und Massnahmen betreffend die Rechte und Pflichten der Partner während der formellen Lebenspartnerschaft oder nach deren Auflösung sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Wohnsitz oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen am gewöhnlichen Aufenthalt eines Partners zuständig. Haben die Partner weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden an dem Ort zuständig, an dem die formelle Lebenspartnerschaft begründet wurde. Bei nicht in der Schweiz begründeten Partnerschaften gilt Artikel 47 sinngemäss.

3Ein nach Absatz 2 zuständiges Gericht kann eine im Ausland begründete formelle Lebenspartnerschaft auf Antrag eines Partners auflösen, wenn es unmöglich oder unzumutbar ist, dass die Partner die formelle Lebenspartnerschaft nach den Regeln des auf sie anwendbaren Rechts auflösen.

23 SR 291

24 SR …