Vorlage
Vernehmlassung 2026/51: 22.448 s Pa. Iv. Caroni. Einen Pacs für die Schweiz · 17 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 16Fedlex · Vorlage
«%ASFF_YYYY_ID»
4Für die Entgegennahme einer Auflösungserklärung betreffend eine nach schweizerischem Recht begründete formelle Lebenspartnerschaft ist das schweizerische Zivilstandsamt am Wohnsitz eines Partners oder, wenn ein Wohnsitz in der Schweiz fehlt, an demjenigen Ort zuständig, an dem die formelle Lebenspartnerschaft begründet wurde.
Art. 65f
III. Anwendba-1
res Recht Formelle Lebenspartnerschaften unterstehen dem Recht des Staates, in dem sie begründet wurden.
2Fragen in Bezug auf die Vertretung der Gemeinschaft oder eines urteilsunfähigen Partners sowie in Bezug auf eine Familienwohnung unterstehen dem Recht des Staates, in dem die Partner ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Haben sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im gleichen Staat, so ist das Recht desjenigen Aufenthaltsstaates anwendbar, mit dem der Sachverhalt in engerem Zusammenhang steht. Kennt das Recht des massgebenden Aufenthaltsstaates keine Regeln über die formelle Lebenspartnerschaft, so ist dessen Eherecht sinngemäss anwendbar.
3Für die Ungültigerklärung einer formellen Lebenspartnerschaft gilt schweizerisches Recht.
Art. 65g
IV. Ausländische 1
Entscheidungen Ausländische Entscheidungen über formelle Lebenspartnerschaften werden anerkannt, wenn sie in dem Staat ergangen sind, in dem die Partnerschaft begründet wurde.
2Es gelten zudem folgende Bestimmungen sinngemäss:
a. für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen, die auf Antrag eines Partners oder beider Partner die Ungültigkeit einer formellen Lebenspartnerschaft feststellen oder eine solche auflösen: Artikel 65 Absatz 1 Buchstaben a und b; und
b. für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen betreffend die Rechte und Pflichten der Partner während der formellen Lebenspartnerschaft oder nach deren Auflösung: Artikel 50 Buchstabe a.
6. Bundesgesetz vom 20. Dezember 194625 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Art. 29sexiesAbs. 1 Bst. e
1Versicherten wird für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der
25 SR 831.10