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Vernehmlassung 2026/51: 22.448 s Pa. Iv. Caroni. Einen Pacs für die Schweiz · 17 Seiten
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6. Kapitel: Formelle Partnerschaften nach kantonalem Recht und Umwandlung
Art. 25 Grundsätze
1Ab Inkrafttreten dieses Gesetzes können keine neuen formellen Partnerschaften nach kantonalem Recht mehr begründet werden.
2Bestehende kantonale Partnerschaften behalten ihre Gültigkeit gemäss dem kantonalen Recht. Vorbehalten bleibt die Umwandlung nach Artikel 26.
Art. 26 Umwandlungserklärung
1Die Partnerinnen und Partner können jederzeit gemeinsam beim Zivilstandsamt erklären, dass sie ihre kantonale formelle Partnerschaft in einen PACS nach diesem Gesetz umwandeln wollen. Zuständig ist das Zivilstandsamt am Ort, wo die kantonale Partnerschaft begründet wurde.
2Sie müssen persönlich erscheinen, ihre Personalien und ihre kantonale Partnerschaft mittels Dokumenten belegen und die Umwandlungserklärung unterzeichnen.
Art. 27 Wirkungen der Umwandlung
1Sobald die Umwandlungserklärung vorliegt, gilt der PACS nach diesem Gesetz als begründet und die kantonale formelle Partnerschaft als aufgelöst.
2Das Zivilstandsamt trägt die Umwandlung im Personenstandsregister ein. Auf Anfrage stellt es den Partnerinnen und Partnern eine Bestätigung über die Eintragung aus.
3Es teilt der für die Eintragung der kantonalen formellen Partnerschaft zuständigen kantonalen Behörde die Umwandlung mit.
7. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 28 Ausführungsbestimmungen
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Art. 29 Änderung anderer Erlasse
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
Art. 30 Kantonale Gesetzgebung
Die Kantone können in ihrem Zuständigkeitsbereich weitere Rechtswirkungen für den PACS vorsehen.