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Vernehmlassung 2026/51: 22.448 s Pa. Iv. Caroni. Einen Pacs für die Schweiz · 17 Seiten
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dbis. in Verfahren bei einem PACS;
Art. 198 Bst. dbis
Das Schlichtungsverfahren entfällt:
dbis. im Verfahren zur Regelung der Auflösungsfolgen sowie im Verfahren zur Ungültigerklärung des PACS;
Gliederungstitel vor Art. 307b
8a. Titel: Verfahren bei einem PACS
1. Kapitel: Angelegenheiten des summarischen Verfahrens
Art. 307b Geltungsbereich
Bei einem PACS ist das summarische Verfahren anwendbar für:
a. die Festsetzung von Zahlungsfristen für die Begleichung von Schulden zwischen den Partnerinnen und Partnern sowie für Sicherheitsleistungen (Art. 10 des PACS-Gesetzes vom…19[PACSG]);
b. die Ermächtigung einer Partnerin oder eines Partners zur Verfügung über die Wohnung der Familie (Art. 11 PACSG);
c. die Ausdehnung der Befugnis einer Partnerin oder eines Partners zur Vertretung der Gemeinschaft (Art. 13 PACSG);
d. die gerichtlichen Massnahmen (Art. 14–17 PACSG).
Art. 307c Verfahren
Für das Verfahren gelten die Artikel 272 und 273 sinngemäss.
Gliederungstitel vor Art. 307d
2. Kapitel: Regelung der Auflösungsfolgen und Ungültigkeitsklage
1. Abschnitt: Regelung der Auflösungsfolgen
Art. 307d Einreichung der Klage
1Sind die Auflösungsfolgen nach den Artikeln 23 und 24 PACSG20 strittig, so können die Partnerinnen und Partner innert sechs Monaten seit Auflösung eine Klage zur Regelung der Auflösungsfolgen einreichen.
2Die Klage bedarf keiner schriftlichen Begründung.
3Sie enthält:
19 SR …
20 SR …