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Vernehmlassung 2026/51: 22.448 s Pa. Iv. Caroni. Einen Pacs für die Schweiz · 17 Seiten

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dbis. in Verfahren bei einem PACS;

Art. 198 Bst. dbis

Das Schlichtungsverfahren entfällt:

dbis. im Verfahren zur Regelung der Auflösungsfolgen sowie im Verfahren zur Ungültigerklärung des PACS;

Gliederungstitel vor Art. 307b

8a. Titel: Verfahren bei einem PACS

1. Kapitel: Angelegenheiten des summarischen Verfahrens

Art. 307b Geltungsbereich

Bei einem PACS ist das summarische Verfahren anwendbar für:

a. die Festsetzung von Zahlungsfristen für die Begleichung von Schulden zwischen den Partnerinnen und Partnern sowie für Sicherheitsleistungen (Art. 10 des PACS-Gesetzes vom…19[PACSG]);

b. die Ermächtigung einer Partnerin oder eines Partners zur Verfügung über die Wohnung der Familie (Art. 11 PACSG);

c. die Ausdehnung der Befugnis einer Partnerin oder eines Partners zur Vertretung der Gemeinschaft (Art. 13 PACSG);

d. die gerichtlichen Massnahmen (Art. 14–17 PACSG).

Art. 307c Verfahren

Für das Verfahren gelten die Artikel 272 und 273 sinngemäss.

Gliederungstitel vor Art. 307d

2. Kapitel: Regelung der Auflösungsfolgen und Ungültigkeitsklage

1. Abschnitt: Regelung der Auflösungsfolgen

Art. 307d Einreichung der Klage

1Sind die Auflösungsfolgen nach den Artikeln 23 und 24 PACSG20 strittig, so können die Partnerinnen und Partner innert sechs Monaten seit Auflösung eine Klage zur Regelung der Auflösungsfolgen einreichen.

2Die Klage bedarf keiner schriftlichen Begründung.

3Sie enthält:

19 SR …

20 SR …