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Vernehmlassung 2026/51: 22.448 s Pa. Iv. Caroni. Einen Pacs für die Schweiz · 17 Seiten

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Art. 21 Auflösung von Gesetzes wegen

1Von Gesetzes wegen ist der PACS aufgelöst, wenn:

a. die Personen einander heiraten;

b. eine Partnerin oder ein Partner eine Drittperson heiratet;

c. eine Partnerin oder ein Partner stirbt.

2Bei einer Auflösung nach Absatz 1 Buchstaben b und c teilt die zuständige Zivilstandsbehörde der anderen Partnerin oder dem anderen Partner die Auflösung mit.

Art. 22 Eintragung der Auflösung

Das Zivilstandsamt trägt die Auflösung des PACS im Personenstandsregister ein. Auf Anfrage stellt es den Partnerinnen und Partnern eine Bestätigung über die Eintragung aus.

2. Abschnitt: Folgen

Art. 23 Kinderbelange

Jede Partnerin und jeder Partner kann beim Gericht beantragen, dass dieses die Elternrechte und -pflichten nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses regelt. Die Artikel 133 und 134 ZGB13 sind sinngemäss anwendbar.

Variante 1: Anwendung nur bei gemeinsamen Kindern

Art. 24 Wohnung der Familie

Ist eine Partnerin oder ein Partner wegen gemeinsamer Kinder auf die Wohnung der Familie angewiesen, so ist Artikel 121 ZGB14 sinngemäss anwendbar.

Variante 2: Anwendung bei allen Kindern

Art. 24 Wohnung der Familie

Ist eine Partnerin oder ein Partner wegen der Kinder auf die Wohnung der Familie angewiesen, so ist Artikel 121 ZGB15 sinngemäss anwendbar.

13 SR 210

14 SR 210

15 SR 210