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Vernehmlassung 2026/51: 22.448 s Pa. Iv. Caroni. Einen Pacs für die Schweiz · 17 Seiten
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2Nehmen die Partnerinnen und Partner das Zusammenleben wieder auf, so fallen die für das Getrenntleben angeordneten Massnahmen mit Ausnahme der Kindesschutzmassnahmen dahin.
5. Kapitel: Auflösung des PACS
1. Abschnitt: Voraussetzungen und Verfahren
Art. 18 Auflösungserklärung
1Die Partnerinnen und Partner können gemeinsam oder einseitig beim Zivilstandsamt am Wohnsitz einer Partnerin oder eines Partners erklären, dass sie den PACS auflösen wollen.
2Sie müssen persönlich erscheinen, die erforderlichen Dokumente vorlegen und ihre Erklärung unterzeichnen.
3Das Zivilstandsamt klärt die Partnerinnen und Partner nach Einreichung der Auflösungserklärung über das Verfahren auf.
Art. 19 Verfahren bei gemeinsamer Erklärung
1Verlangen die Partnerinnen und Partner gemeinsam die Auflösung, so gilt der PACS 30 Tage nach Einreichung der Erklärung beim Zivilstandsamt als aufgelöst.
2Jede Partnerin und jeder Partner kann ihre beziehungsweise seine Erklärung vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 persönlich beim Zivilstandsamt widerrufen.
3Erfolgt der Widerruf nur durch eine Partnerin oder einen Partner, so gilt die Auflösungserklärung als im Zeitpunkt des Widerrufs einseitig durch die andere Person eingereicht. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 20.
Art. 20 Verfahren bei einseitiger Erklärung
1Verlangt eine Partnerin oder ein Partner einseitig die Auflösung, so stellt das Zivilstandsamt die Erklärung der anderen Partnerin oder dem anderen Partner zu.
2Der PACS gilt 30 Tage nach Empfang der Erklärung durch die andere Partnerin oder den anderen Partner als aufgelöst.
3Die Partnerin oder der Partner, die oder der die Auflösung verlangt hat, kann ihre beziehungsweise seine Erklärung vor Ablauf der Frist nach Absatz 2 persönlich beim Zivilstandsamt widerrufen.
4Reichen beide Partnerinnen und Partner eine einseitige Auflösungserklärung ein, so hat die spätere Erklärung nur Rechtswirkung, wenn die frühere Erklärung widerrufen wird.