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Vernehmlassung 2026/51: 22.448 s Pa. Iv. Caroni. Einen Pacs für die Schweiz · 17 Seiten
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3Soweit dies mit ihren Aufgaben vereinbar ist, melden die Behörden des Bundes und der Kantone der für die Klage zuständigen Behörde, wenn sie Anlass zur Annahme haben, dass ein Ungültigkeitsgrund vorliegt.
4Nach Auflösung des PACS wird dessen Ungültigkeit nicht mehr verfolgt.
5Die Ungültigkeit wird erst wirksam, nachdem das Gericht die Ungültigerklärung ausgesprochen hat. Bis zum Urteil hat der PACS alle Wirkungen eines gültigen PACS.
6Für die Wirkungen der gerichtlichen Ungültigerklärung auf die Partnerinnen und Partner sowie die Kinder sind sinngemäss die Bestimmungen über die Auflösungsfolgen anwendbar.
3. Kapitel: Wirkungen des PACS
Art. 8 Beistand und Unterhalt
1Die Partnerinnen und Partner verpflichten sich, einander Beistand zu leisten, aufeinander Rücksicht zu nehmen und für gemeinsame Kinder zu sorgen.
2Sie sorgen gemeinsam nach ihren Kräften für den gebührenden Unterhalt ihrer Gemeinschaft. Die Artikel 163–165 des Zivilgesetzbuches (ZGB)4 sind sinngemäss anwendbar.
Art. 9 Kinder der Partnerin oder des Partners
Bei nicht gemeinsamen Kindern sind die Beistands- und die Vertretungspflicht nach den Artikeln 278 Absatz 2 und 299 ZGB5 sinngemäss anwendbar.
Art. 10 Schulden zwischen den Partnerinnen und Partnern
Bestehen zwischen den Partnerinnen und Partnern Schulden, so ist Artikel 203 Absatz 2 ZGB6 sinngemäss anwendbar.
Art. 11 Wohnung der Familie
Haben die Partnerinnen und Partner eine Familienwohnung, so ist Artikel 169 ZGB7 sinngemäss anwendbar.
Art. 12 Vermögen
1Jede Partnerin und jeder Partner verfügt über das eigene Vermögen.
2Jede Partnerin und jeder Partner haftet für eigene Schulden mit dem eigenen Vermögen.
4 SR 210
5 SR 210
6 SR 210
7 SR 210