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Vernehmlassung 2026/51: 22.448 s Pa. Iv. Caroni. Einen Pacs für die Schweiz · 17 Seiten

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Art. 13 Vertretung der Gemeinschaft und Solidarhaftung

Für die Vertretung der Gemeinschaft der Partnerinnen und Partner ist Artikel 166 ZGB8 sinngemäss anwendbar.

4. Kapitel: Gerichtliche Massnahmen

Art. 14 Anrufung des Gerichts

Erfüllt eine Partnerin oder ein Partner ihre oder seine Pflichten gegenüber der Familie nicht oder sind die beiden Personen in einer für den PACS wichtigen Angelegenheit uneinig, so können sie gemeinsam oder einzeln das Gericht um Vermittlung anrufen. Artikel 172 Absätze 2 und 3 ZGB9 ist sinngemäss anwendbar.

Art. 15 Massnahmen während des Zusammenlebens

Die gerichtlichen Massnahmen während des Zusammenlebens richten sich sinngemäss nach den Artikeln 173, 174 und 178 ZGB10.

Art. 16 Regelung des Getrenntlebens

1Jede Partnerin und jeder Partner ist berechtigt, den gemeinsamen Haushalt aufzuheben.

2Auf Begehren einer Partnerin oder eines Partners muss das Gericht:

a. die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an die Partnerin oder den Partner festlegen;

b. die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln, wenn Kinder in der Wohnung der Familie leben.

3Haben die Partnerinnen und Partner minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen.

4Die weiteren Massnahmen richten sich sinngemäss nach den Artikeln 176a–178 ZGB11.

Art. 17 Änderung der Verhältnisse

1Ändern sich die Verhältnisse, so ist Artikel 179 Absatz 1 ZGB12 sinngemäss anwendbar.

8 SR 210

9 SR 210

10 SR 210

11 SR 210

12 SR 210