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Vernehmlassung 2026/51: 22.448 s Pa. Iv. Caroni. Einen Pacs für die Schweiz · 17 Seiten
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Art. 307i Änderung rechtskräftig entschiedener Auflösungsfolgen
1Die Voraussetzungen und die sachliche Zuständigkeit für eine Änderung des Entscheids richten sich sinngemäss nach Artikel 134 ZGB21.
2Nicht streitige Änderungen können die Parteien in einfacher Schriftlichkeit vereinbaren; vorbehalten bleiben die Bestimmungen des ZGB betreffend Kinderbelange (Art. 134 Abs. 3 ZGB).
3Für streitige Änderungsverfahren gelten die Bestimmungen über die Klage zur Regelung der Auflösungsfolgen sinngemäss.
2. Abschnitt: Ungültigkeitsklage
Art. 307j
1Für die Klage auf Ungültigkeit des PACS sind die Artikel 307d Absätze 2 und 3 sowie 307g Absätze 3 und 4 sinngemäss anwendbar.
2Es gilt das vereinfachte Verfahren.
4. Bundesgesetz vom 11. April 188922 über Schuldbetreibung und Konkurs
Art. 95a
b. Forderungen
gegen den Ehe- Forderungen des Schuldners gegen seinen Ehegatten, gegen seine eingetragene Partgatten, gegen die nerin oder seinen eingetragenen Partner oder gegen seine Partnerin oder seinen Parteingetragene
Partnerin oder ner, mit der oder dem er eine formelle Lebenspartnerschaft (PACS) begründet hat, den eingetrage- werden nur gepfändet, soweit sein übriges Vermögen nicht ausreicht.
nen Partner oder
gegen die Part-
nerin oder den
Partner in for-
meller Lebens-
partnerschaft
Art. 111 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 erster Satz
1An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1. der Ehegatte des Schuldners, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Schuldners oder die Partnerin oder der Partner, die oder der mit dem Schuldner einen PACS begründet hat;
2Die Personen nach Absatz 1 Ziffern 1 und 2 können ihr Recht nur geltend machen, wenn die Pfändung während der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft, des PACS, des elterlichen Verhältnisses oder der Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags oder innert eines
21 SR 210
22 SR 281.1