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Vernehmlassung 2026/51: 22.448 s Pa. Iv. Caroni. Einen Pacs für die Schweiz · 17 Seiten

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2Das Zivilstandsamt trägt den PACS im Personenstandsregister ein. Auf Anfrage stellt es den Partnerinnen und Partnern eine Bestätigung über die Eintragung aus.

Variante 2: Begründung beim Zivilstandsamt

Art. 4 Form

Der PACS wird vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten begründet.

Art. 5 Verfahren

1Beide Personen müssen gemeinsam persönlich beim Zivilstandsamt erscheinen und erklären, dass sie einen PACS begründen wollen.

2Sie müssen die erforderlichen Dokumente vorlegen und erklären, dass sie die Voraussetzungen zur Begründung des PACS erfüllen.

3Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte prüft, ob die Voraussetzungen zur Begründung des PACS erfüllt sind.

4Sie oder er beurkundet die Willenserklärungen und lässt die Urkunde unterzeichnen.

Art. 6 Eintragung

Das Zivilstandsamt trägt den PACS im Personenstandsregister ein. Auf Anfrage stellt es den Partnerinnen und Partnern eine Bestätigung über die Eintragung aus.

3. Abschnitt: Ungültigkeit

Art. 7

1Der PACS wird für ungültig erklärt, wenn:

a. eine Partnerin oder ein Partner im Zeitpunkt der Begründung nicht urteilsfähig war und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist;

b. die Begründung infolge Verwandtschaft unter den Partnerinnen und Partnern verboten ist;

c. eine Partnerin oder ein Partner im Zeitpunkt der Begründung bereits verheiratet war, in eingetragener Partnerschaft lebte oder einen PACS begründet hat und die frühere Ehe, die eingetragene Partnerschaft oder der PACS nicht aufgelöst worden ist, es sei denn, es handelt sich um eine formelle Partnerschaft nach kantonalem Recht.

2Die Ungültigkeit wird von Amtes wegen verfolgt. Die Klage auf Ungültigkeit ist von der zuständigen kantonalen Behörde am Wohnsitz einer Partnerin oder eines Partners zu erheben.