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Vernehmlassung 2026/51: 22.448 s Pa. Iv. Caroni. Einen Pacs für die Schweiz · 17 Seiten

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2. Kapitel: Begründung des PACS

1. Abschnitt: Voraussetzungen

Art. 3

1Zur Begründung eines PACS müssen beide Personen das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und urteilsfähig sein.

2Der PACS ist ausgeschlossen für Personen, die:

a. miteinander in gerader Linie, als Geschwister oder als Halbgeschwister verwandt sind, sei es durch Abstammung oder durch Adoption;

b. verheiratet sind;

c. in eingetragener Partnerschaft leben; oder

d. bereits in einem PACS leben, es sei denn, es handelt sich um eine formelle Partnerschaft nach kantonalem Recht.

3Die Adoption hebt das Hindernis der Verwandtschaft zwischen dem Adoptivkind und seinen Nachkommen einerseits und seiner angestammten Familie anderseits nicht auf.

2. Abschnitt: Form und Verfahren

Variante 1: Begründung durch öffentliche Beurkundung

Art. 4 Form

Der PACS bedarf zu seiner Gültigkeit eines öffentlich beurkundeten Vertrags. Dieser ist von beiden Personen zu unterzeichnen.

Art. 5 Verfahren

1Beide Personen müssen gemeinsam persönlich vor der Urkundsperson erscheinen und erklären, dass sie einen PACS begründen wollen.

2Sie müssen die erforderlichen Dokumente vorlegen und erklären, dass sie die Voraussetzungen zur Begründung des PACS erfüllen.

3Ausländische Personen müssen belegen, dass sie im Personenstandsregister aufgenommen sind.

4Mit Abschluss der öffentlichen Beurkundung gilt der PACS als begründet.

Art. 6 Mitteilungspflicht und Eintragung

1Die Urkundsperson teilt der Zivilstandsbehörde am Ort der Beurkundung innert 5 Arbeitstagen die Begründung des PACS mit und stellt ihr gleichzeitig eine beglaubigte Ausfertigung der öffentlichen Urkunde zu.