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Vernehmlassung 2026/51: 22.448 s Pa. Iv. Caroni. Einen Pacs für die Schweiz · 17 Seiten

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a. Namen und Adressen der Partnerinnen und Partner sowie die Bezeichnung allfälliger Vertreterinnen und Vertreter;

b. die Rechtsbegehren hinsichtlich der Familienwohnung und der Kinderbelange;

c. die erforderlichen Belege;

d. das Datum und die Unterschriften.

Art. 307e Dauer der Massnahmen zur Regelung des Getrenntlebens

1Hat ein Gericht bereits Massnahmen zur Regelung des Getrenntlebens angeordnet, so dauern diese in Bezug auf die Familienwohnung und die Kinderbelange weiter. Für die Aufhebung oder die Änderung der Massnahmen ist das Gericht, das mit der Regelung der Auflösungsfolgen befasst ist, zuständig.

2Die Massnahmen fallen dahin, wenn die Partnerinnen und Partner innert der Frist nach Artikel 307d Absatz 1 keine Klage eingereicht haben.

Art. 307f Vereinigung und Übernahme bei rechtshängiger Klage zur Regelung

des Getrenntlebens

1Das Gericht vereinigt die Klage zur Regelung der Auflösungsfolgen mit der Klage zur Regelung des Getrenntlebens, wenn die Klagen beim gleichen Gericht rechtshängig sind.

2Sind die Klagen bei verschiedenen Gerichten rechtshängig, so übernimmt das Gericht, das mit der Klage zur Regelung der Auflösungsfolgen befasst ist, die Klage zur Regelung des Getrenntlebens.

3Das Gericht setzt den Parteien eine Frist zur Anpassung ihrer Rechtsbegehren.

4Die Klagen werden zusammen im vereinfachten Verfahren beurteilt.

Art. 307g Verfahren

1Das Gericht lädt die Parteien zu einer Verhandlung vor und versucht, eine Einigung herbeizuführen.

2Kommt keine Einigung zustande, so gibt das Gericht der klagenden Partei Gelegenheit zur Klagebegründung oder zur Ergänzung der Begründung. Es gilt das vereinfachte Verfahren.

3Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.

4Die Parteien müssen persönlich zu den Verhandlungen erscheinen, sofern das Gericht sie nicht wegen Krankheit, Alter oder anderen wichtigen Gründen dispensiert.

Art. 307h Vorsorgliche Massnahmen

1Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Artikel 272 und 273 sind sinngemäss anwendbar.

2Es gilt das summarische Verfahren.