Parlamentarische Initiative. Ermöglichung von Doppelnamen bei der Heirat. Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates
5.2.2.1 Kinder verheirateter Eltern
Bundesblatt · BBl 2024 260 S. 28Bundesblatt · BBl 2024 260
gelung kann folglich nicht nur der erste Name, sondern wahlweise auch der zweite Name des bisher geführten Doppelnamens für den neuen Doppelnamen verwendet werden.
Eine Ausnahme gilt mit Bezug auf echte Doppelnamen, die als Ganzes zur Bildung eines neuen ehelichen Doppelnamens verwendet werden dürfen (s. Ziff. 5.2.1.1 in fine).
5.2.2 Doppelnamen für Kinder
Mit der vorliegenden Revision soll die Möglichkeit der Bildung eines Doppelnamens für Kinder verheirateter (Ziff. 5.2.2.1) und unverheirateter Eltern (Ziff. 5.2.2.2) geschaffen werden. Im Einzelnen:
5.2.2.1 Kinder verheirateter Eltern
Die geltenden Grundsätze der Namensgebung für Kinder verheirateter Eltern bleiben im Wesentlichen unverändert: Das Kind von miteinander verheirateten Eltern erhält mit der Geburt den Familiennamen, den seine Eltern führen (Art. 270 Abs. 3 ZGB bzw. Art. 270 Abs. 4 E-ZGB) oder den Namen, den die Eltern bei der Eheschliessung für ihre gemeinsamen Kinder bestimmt haben (Art. 270 Abs. 1 ZGB bzw. Art. 270 Abs. 1 i.V.m. 160a E-ZGB). Gleiches gilt, wenn die Eltern erst nach der Geburt des Kindes heiraten. So kann der Name des Kindes bei nachträglicher Eheschliessung der Eltern neu bestimmt werden.80 Im Unterschied zum geltenden Recht muss es sich beim Namen der Kinder neu nicht mehr zwangsläufig um den Ledignamen eines Elternteils handeln (s. bereits oben Ziff. 5.2.1.3).81 Trägt ein Elternteil bei Heirat seinen Ledignamen nicht mehr, so kann dieser nach dem vorliegenden Entwurf nicht mehr zum Namen des Kindes bestimmten werden, es sei denn, der besagte Elternteil nimmt vor der Heirat seinen Ledignamen wieder an (Art. 119 bzw. 30a ZGB).
Die grundlegende Neuerung der vorliegenden Revision betrifft die Möglichkeit der Verlobten, ihren gemeinsamen Kindern bei der Heirat einen Doppelnamen zu geben. Bei der Namensgebung der Kinder ist wie bisher (und analog zu den Ausführungen zum Doppelnamen der Ehegatten) danach zu differenzieren, ob die Verlobten ihren Namen behalten oder ob sie einen gemeinsamen Familiennamen tragen wollen (s. dazu oben Ziff. 5.2.1.2):
– Behalten die Eltern bei Heirat ihre Namen, können sie ihren Kindern entweder einen ihrer bisherigen Namen (wobei es sich hierbei neu auch um einen Doppelnamen eines Elternteils handeln kann) oder einen aus ihren beiden bisherigen Namen zusammengesetzten Doppelnamen geben (Art. 270 Abs. 1
80 GRAF-GAISER, 267.
81 In diesem Punkt unterscheidet sich die geplante Revision folglich von der geltenden Regelung, wonach das Kind zwingend den Ledignamen eines Elternteils erhält, selbst wenn dieser den Ledignamen selbst nicht mehr trägt, s. oben Ziff. 2.3.1.