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Parlamentarische Initiative. Ermöglichung von Doppelnamen bei der Heirat. Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates

5.2.3 Verworfene Lösungsansätze

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2024 260 S. 33Bundesblatt · BBl 2024 260

für sämtliche weiteren Kinder bzw. Geschwisterkinder, die später geboren werden (s. aber zum Übergangsrecht Ziff. 5.6.2.1).89

Von dieser Regelung gibt es Ausnahmen: Bei nachträglicher Heirat der Eltern kann der Name für die Kinder neu bestimmt werden (vgl. Art. 160 Abs. 2 ZGB bzw. 160a Abs. 1 E-ZGB). Insofern kann auf die beim ersten Kind getroffene Namenswahl zurückgekommen werden. Dies gilt nicht nur dann, wenn die Eltern anlässlich der Heirat einen Familiennamen wählen – welcher automatisch zu einer Änderung des Namens der Kinder führt, falls der Familienname nicht dem Namen des Kindes entspricht –, sondern auch dann, wenn die Eltern ihre Namen anlässlich der Heirat behalten. Das bedeutet, dass die Eltern die Namensführung ihrer Kinder vom Namen eines Elternteils zum Namen des anderen Elternteils ändern können.90 Unter diesem Blickwinkel können die Eltern im Falle einer Heirat nach Inkrafttreten der Revision den vor Inkrafttreten der Revision geborenen minderjährigen Kindern neu auch einen Doppelnamen nach dem vorliegenden Entwurf geben (s. bereits oben Ziff. 5.2.2.1). Hierbei handelt es sich nicht um einen Anwendungsfall des Übergangsrechts (s. Ziff. 5.6.2). Diese Namensänderung bedarf in jedem Fall der Zustimmung der über zwölfjährigen Kinder gemäss Artikel 270b ZGB.

Der Doppelname des Kindes besteht aus höchstens zwei Namen der Eltern bzw. eines Elternteils. Für den Fall, dass ein Elternteil bereits einen Doppelnamen trägt, s. die Ausführungen unter Ziff. 5.2.2.1.

Wie für die Kinder verheirateter Eltern besteht auch für die Kinder unverheirateter Eltern gestützt auf das Übergangsrecht des vorliegenden Entwurfs die Möglichkeit, nachträglich zu erklären, einen Doppelnamen tragen zu wollen (s. Ziff. 5.6.2.3).

Bei Stiefkindadoptionen in einer faktischen Lebensgemeinschaft (Art. 264c ZGB) ist Artikel 270a ZGB bzw. 270a E-ZGB anwendbar. Mithin kann der Name des Kindes anlässlich der Stiefkindadoption neu bestimmt werden, wenn mit der Stiefkindadoption neu die gemeinsame elterliche Sorge über das Kind begründet wird (Art. 270a Abs. 2 ZGB). Zum Namen des Kindes kann auch ein aus den Namen beider Elternteile zusammengesetzter Doppelname gewählt werden.

5.2.3 Verworfene Lösungsansätze

Im Zusammenhang mit der vorgelegten Lösung wurden zudem weitere Lösungsansätze geprüft, in der Folge jedoch verworfen:

– Die Regelung des Doppelnamens nach der kleinen Lösung gemäss Vorentwurf ZGB, d. h. die Rückkehr zum alten Recht vor 2013, wobei nur diejenige Person, deren Ledigname nicht zum gemeinsamen Familiennamen bestimmt wurde, einen Doppelnamen tragen könnte. Dieser Doppelname würde gebildet, indem sie ihren bisherigen Namen dem gemeinsamen Familiennamen voranstellt. Die kleine Lösung sieht eine übergangsrechtliche Regelung nur für

89 GRAF-GAISER, 263 m.H.a. Prot. RK-N, Subkommission Name und Bürgerrecht vom 12.5.2006, 1 ff.

90 GRAF-GAISER, 267.