Parlamentarische Initiative. Ermöglichung von Doppelnamen bei der Heirat. Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates
5.6.2.2 Kinder verheirateter Eltern
Bundesblatt · BBl 2024 260 S. 40Bundesblatt · BBl 2024 260
der Eltern erfolgt für alle minderjährigen Kinder gemeinsam. Insofern ist es auch übergangsrechtlich nicht möglich, dass für ein Kind eine Erklärung abgegeben wird, für das andere hingegen nicht. Die Erklärung für die Kinder ersetzt die früher nach Artikel 160 Absatz 3 bzw. 270 Absatz 1 bzw. 270a Absatz 1 ZGB erfolgte Namensbestimmung für die Kinder und wird im Personenstandsregister beurkundet. Getreu dem Grundsatz, wonach alle Kinder einer Familie denselben Namen tragen,97 gilt die Erklärung der Eltern auch für die Geschwister, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht geboren sind. Das bedeutet: Wurde für die vor Inkrafttreten der Revision geborenen Kinder eine Erklärung abgegeben, wonach diese einen Doppelnamen tragen sollen, gilt diese Namensbestimmung auch für die Kinder, die später noch geboren werden. Verweigert ein Kind die Zustimmung zur Namensänderung gemäss Artikel 270b ZGB, tangiert dies seine Geschwister nicht (s. Beispiel unter Ziff. 5.6.2.2). Für Kinder verheirateter Eltern mit einem gemeinsamen Familiennamen ändert der Name mit der Erklärung der Eltern betreffend die Änderung des gemeinsamen Familiennamens automatisch (s. Art. 8abisAbs. 3 E-SchlT ZGB, unten Ziff. 5.2.2.1 bzw. 5.2.2.2).
Für die bei Inkrafttreten der vorliegenden Revision bereits volljährigen Kinder ist keine entsprechende Regelung vorgesehen. Damit wird in Kauf genommen, dass volljährige Kinder anders heissen als ihre Eltern oder ihre minderjährigen Geschwister, welche von der übergangsrechtlichen Möglichkeit Gebrauch machen. Diese Situation kann sich jedoch bereits unter der geltenden Rechtslage ergeben, namentlich wenn die Eltern eines volljährigen Kindes nachträglich heiraten.
Für die Einzelheiten der Erklärung der Eltern gemäss den Übergangsbestimmungen muss zwischen Kinder verheirateter (nachfolgend Ziff. 5.6.2.2) und unverheirateter Eltern (nachfolgend Ziff. 5.6.2.3) unterschieden werden.
5.6.2.2 Kinder verheirateter Eltern
Hinsichtlich der Erklärung eines Doppelnamens für minderjährige Kinder ist zu differenzieren, ob die miteinander verheirateten Eltern ihren Namen anlässlich ihrer Eheschliessung vor Inkrafttreten der vorliegenden Gesetzesrevision behalten haben oder ob sie einen gemeinsamen Familiennamen tragen. Im Einzelnen:
– Eltern, die ihren Namen bei ihrer Heirat behalten haben, können für ihre minderjährigen Kinder eine Erklärung abgeben, wonach diese einen Doppelnamen tragen sollen (s. dazu auch Grundprinzipien, Ziff. 5.6.2.1). Die Erklärung für die Kinder hängt nicht davon ab, ob die Eltern für sich ebenfalls erklären, einen Doppelnamen tragen zu wollen.
Beispiel: Weber und Blanc haben bei ihrer Heirat im Jahr 2022 ihre Namen behalten. Für ihre gemeinsamen Kinder Anna und Tim haben sie den Namen Weber bestimmt. Nach Inkrafttreten der vorliegenden Revision erklären Weber und Blanc gestützt auf Artikel 8abisE-SchlT ZGB i.V.m. 160 Absatz 2 E-ZGB die Doppelnamen Weber Blanc bzw. Blanc Weber tragen zu wollen. Für ihre Kinder erklären sie, dass diese den Doppelnamen Weber Blanc tra-
97 Vgl. GRAF-GAISER, 262 f. m.H.a. Prot. RK-N, Subkommission Name und Bürgerrecht vom 12.5.2006, 1 ff.