DE
DeutschFrançaisPage en allemand uniquementItalianoPagina solo in tedesco

Parlamentarische Initiative. Ermöglichung von Doppelnamen bei der Heirat. Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates

5.6.2.3 Kinder unverheirateter Eltern

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2024 260 S. 41Bundesblatt · BBl 2024 260

gen sollen. Die 16-jährige Anna möchte keinen Doppelnamen tragen und verweigert ihre Zustimmung zur Namensänderung. Maja, die ein Jahr später auf die Welt kommt, erhält entsprechend der Erklärung ihrer Eltern für Anna und Tim ebenfalls den Doppelnamen Weber Blanc.

− Bei Kindern von miteinander verheirateten Eltern mit einem gemeinsamen Familiennamen müssen die Eltern den gemeinsamen Familiennamen zu einem Doppelnamen umwandeln, wenn die Kinder einen Doppelnamen erhalten sollen. Mit dieser Erklärung tragen sowohl die Eltern als auch die Kinder fortan neu denselben Doppelnamen. Bei einem gemeinsamen Familiennamen ist es nicht möglich, dass die Doppelnamenserklärung ausschliesslich für die Kinder und nicht auch für die Eltern abgegeben wird (s. Ziff. 5.2.2.1; umgekehrt ist es aber möglich, dass bei der Wahl eines Familiennamens nur die Ehegatten bzw. Eltern einen Doppelnamen tragen, s. Ziff. 5.6.1). Die Namensänderung des Kindes wird von der Familiennamensänderung durch die verheirateten Eltern abgeleitet. Sie erfolgt von Gesetzes wegen aufgrund der entsprechenden Erklärung der Eltern. Eine Erklärung durch das Kind selbst wird nicht verlangt. Allerdings ist das gesetzliche Zustimmungserfordernis von Kindern über zwölf Jahren gemäss Artikel 270b ZGB zu beachten. Verweigert ein über zwölfjähriges Kind die Zustimmung zur Namensänderung bzw. möchte es keinen Doppelnamen tragen, behält es den bisher getragenen (Familien-)Namen (Ziff. 5.6.2.1).

Beispiel: Weber und Blanc haben im Jahr 2022 geheiratet. Sie haben zwei Kinder, Anna (16-jährig) und Tim (9-jährig). Die Ehegatten und die Kinder tragen den Familiennamen Weber. Nach Inkrafttreten der vorliegenden Revision erklären die Ehegatten gestützt auf Artikel 8abisE-SchlT ZGB i.V.m. Artikel 160b Absatz 3 E-ZGB den Doppelnamen Weber Blanc zum Familiennamen. Tim erhält den Familiennamen Weber Blanc von Gesetzes wegen. Anna verweigert die Zustimmung zur Namensänderung (Art. 270b ZGB). Sie heisst folglich auch nach der Heirat der Eltern Weber, während die Eltern und Tim fortan den Doppelnamen Weber Blanc tragen.

Abschliessend sei darauf hingewiesen, dass nach einer Scheidung der Eltern die Übergangsbestimmungen für Kinder unverheirateter Eltern zur Anwendung gelangen (Ziff. 5.6.2.3).

5.6.2.3 Kinder unverheirateter Eltern

Unverheiratete Eltern, deren Kinder vor Inkrafttreten der vorliegenden Gesetzesänderung geboren worden sind, können gestützt auf das Übergangsrecht erklären, dass ihre Kinder einen Doppelnamen nach Artikel 270a Abs. 1, 2, 3 und 4 E-ZGB tragen sollen. Die Abgabe der Erklärung erfolgt durch die Inhaberin bzw. den Inhaber der elterlichen Sorge:

− Gemeinsam sorgeberechtigte Eltern geben die Erklärung gemeinsam ab (analog Art. 270a Abs. 2 E-ZGB). Das heisst, dass die Erklärungen beider Elternteile in der Regel gleichzeitig in schriftlicher Form vor der Zivilstandsbeamtin bzw. dem Zivilstandsbeamten erfolgt.