Rapport sur les résultats

Consultation 2011/128: Révisions dans le domaine du tabac et des objets usuels · 87 pages

Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 35Fedlex · Rapport sur les résultats

4.3 Révision partielle de l’oronnance sur les cosmétiques (RS 817.023.31)

4.3.1 Remarques générales

Organisation Inhalt

Amt für Verbraucherschutz Die Anpassung an das EU-Recht wird begrüsst. Allerdings bestehen immer noch Differenzen (AVS) ZG zum EU-Recht.

Die Anpassung an das EU-Recht wird begrüsst. Allerdings sind nicht alle Änderungen nachvollziehbar und es wurde die Chance verpasst, gewisse Unzulänglichkeiten der als Vorlage dienenden EU-Regulierung zu korrigieren. Weiter wäre es sinnvoll gewesen, die Anhänge nach Vorbild der EURegulierung zu gestalten. Ebenfalls hat die EU-Regulierung konsequent zu den chemischen Namen für Kosmetika zusätzlich noch die üblichen Namen (INCI rsp. Coslng)

sowie die CAS-Nr. aufgeführt.

Associazione Consumatrici Wir vermissen in der vorliegenden Revision weitere wichtige Anpassungen, welche der Informadella Svizzera Italiana tion und der Sicherheit der Konsumentinnen und Konsumenten dienen:

In der EU müssen ab kommenden Jahr Kosmetika, welche Nanomaterialien enthalten, mit Nano deklariert werden. Mit der vorliegenden Revision kann die Schweiz diese Bestimmung auch gesetzlich verankern und mit einer angemessenen Übergangsfrist einführen.

Wir bedauern zudem, dass die vorliegende Revision nicht dazu genutzt wird, die Deklaration in Bezug auf die Reichstoffkomponenten zu spezifizieren: KonsumentInnen, welche unter Allergien leiden, sind darauf angewiesen, die Zusammensetzung von Parfüm zu kennen. Mit dem Sammelbegriff "Parfüm" ist dies jedoch nicht möglich. In der EU sind 26 Duftstoffe ab einer bestimmten Konzentration mittlerweile deklarationspflichtig. In der Verordnung über kosmetische Mittel ist eine solche Bestimmung nicht ersichtlich.

Ein Verbot von endokrinen Disruptoren ist in der Verordnung ebenfalls nicht vorgesehen. Es ist uns bewusst, dass die schädliche Wirkung solcher hormonaktiver Substanzen in Kosmetika nicht umunstritten ist. Für Kinderkosmetika scheint uns ein Verbot im Sinne des Vorsorgeprinzipes, wie es die sich ebenfalls in Revision befindende Lebensmittelgesetzung vorsieht, angebracht, bzw. notwendig.

Centre Patronal Nous n'avons pas de remarque particulière à formuler.

Chambre Vaudoise des Arts et Nous n'avons pas de remarque particulière à formuler.

Métiers

Coop Wir begrüssen die Anpassungen an die geltenden EU-Bestimmungen. Wir haben keine weite-

ren Bemerkungen zu den vorgeschlagenen Änderungen.

economiesuisse Teilrevision der Verordnung über kosmetische Mittel (SR 817.023.31): Kein schweizerischer

Alleingang.

economiesuisse begrüsst die Anpassung der Verordnung an das europäische Recht. Für die betroffenen Branchen ist es allerdings sehr wichtig, dass Abweichungen vom EU-Kosmetikrecht wo immer möglich vermieden werden. Der vorliegende Entwurf wird diesem Ziel nicht gerecht. Er muss deshalb angepasst werden. Detailanträge dazu finden Sie in der Stellungnahme des Schweizerischen Kosmetik- und Waschmittelverbandes (s. Anhang), die wir unterstützen.

Fédération des Entreprises Pas de remarques particulières.

Romandes

Fédération Romande des Wir vermissen in der vorliegenden Revision weitere wichtige Anpassungen, welche der Informa-Consommateurs tion und der Sicherheit der Konsumentinnen und Konsumenten dienen:

In der EU müssen ab kommenden Jahr Kosmetika, welche Nanomaterialien enthalten, mit Nano deklariert werden. Mit der vorliegenden Revision kann die Schweiz diese Bestimmung auch gesetzlich verankern und mit einer angemessenen Übergangsfrist einführen.

Wir bedauern zudem, dass die vorliegende Revision nicht dazu genutzt wird, die Deklaration in Bezug auf die Reichstoffkomponenten zu spezifizieren: KonsumentInnen, welche unter Allergien leiden, sind darauf angewiesen, die Zusammensetzung von Parfüm zu kennen. Mit dem Sammelbegriff "Parfüm" ist dies jedoch nicht möglich. In der EU sind 26 Duftstoffe ab einer bestimmten Konzentration mittlerweile deklarationspflichtig. In der Verordnung über kosmetische Mittel ist eine solche Bestimmung nicht ersichtlich.

Ein Verbot von endokrinen Disruptoren ist in der Verordnung ebenfalls nicht vorgesehen. Es ist uns bewusst, dass die schädliche Wirkung solcher hormonaktiver Substanzen in Kosmetika nicht umunstritten ist. Für Kinderkosmetika scheint uns ein Verbot im Sinne des Vorsorgeprinzipes, wie es die sich ebenfalls in Revision befindende Lebensmittelgesetzung vorsieht, angebracht, bzw. notwendig.

Geschäftsstelle IG DHS Die IG DHS begrüsst die Anpassung an die geltenden EU-Bestimmungen. Die IG DHS hat

keine weitere Anmerkungen zu den vorgeschlagenen Änderungen.

Kantonale Lebensmittelkontrol- Die Änderungen beziehen sich auf eine Anpassung an EU Recht. Leider sind nicht alle Aendele SO rungen nachvollziehbar und es wurde die Chance verpasst, gewisse Unzulänglichkeiten der als

Vorlage dienenden EU Regulierung zu korrigieren. Weiterhin wäre es sinnvoll gewesen, die Anhänge nach Vorbild der EU-Regulierung zu gestalten. Es gibt/gab grafisch einige Sachen, die nicht konsistent respektive nicht ganz klar sind. Ebenfalls hat die EU-Regulierung konsequent zusätzlich zu den chemischen Namen noch zusätzlich den für Kosmetika üblichen Namen (INCI rsp. CosIng) sowie konsequent die CAS-Nr. Beides hilft eine Vereinfachung der Suche.

Kantonales Laboratorium TG Wir schliessen uns der Stellungnahme des Verbandes der Kantonschemikerinnen und Kan-

tonschemiker (VKCS) an.