Rapport sur les résultats

Consultation 2011/128: Révisions dans le domaine du tabac et des objets usuels · 87 pages

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Artikel Vorschlag Organisation Stellungnahme

Wieso keine vollkommene Umstellung auf getrennte Regulierungen für Konservierungsmittel und UV-Filter sowie eine Trennung des Anhangs 3 nach Vorbild der EU-Regulierung?

02.03 Die weiteren in Anhang 3 aufgeführten Verband der Kantonschemiker Wieso nur eine teilweise Anpas-Stoffe dürfen in kosmetischen Mitteln ge- der Schweiz sung an die EU Regulierung? Was mäss den dort festgelegten Voraussetzun- bringt das für Vorteile? Wieso wird gen enthalten sein. nur Art. 2, Abs. 2 getrennt und nicht

auch der Anhang 3?

Wieso keine vollkommene Umstellung auf getrennte Regulierungen für Konservierungsmittel und UV-Filter sowie eine Trennung des Anhangs 3 nach Vorbild der EU-Regulierung?

02.05 Die Verwendung von krebserzeugender, Kantonale Lebensmittelkontrolle Die Verwendung von krebserzeuerbgutverändernder oder fortpflanzungs- SO gender, erbgutverändernder oder gefährdender Stoffe (CMR-Stoffen), die im fortpflanzungsgefährdender Stoffe Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. (CMR-Stoffen):

1272/2008 in der Gefahrenkategorie 1A, 1B Die Verwendung krebserzeugender, oder 2 eingestuft sind, ist in kosmetischen erb-gutverändernder oder fortpflan-Mitteln verboten. Davon ausgenommen zungsgefährdender Stoffe (CMRsind CMR-Stoffe, die in Anhang 3 aufge- Stoffe),

führt sind und gemäss den dort angegebe-

nen Voraussetzungen verwendet werden.

02.05 Die Verwendung von krebserzeugender, Kantonale Lebensmittelkontrolle Um im Text der erwähnten EG erbgutverändernder oder fortpflanzungs- SO Verordnung on line suchen zu gefährdender Stoffe (CMR-Stoffen), die im können und zu den CMR-Stoffen zu Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. kommen fehlt einen Hinweis auf die 1272/2008 in der Gefahrenkategorie 1A, 1B Tabelle 3.1, die sich im Anhang VI oder 2 eingestuft sind, ist in kosmetischen Teil 3 befindet.

Mitteln verboten. Davon ausgenommen In der Tabelle 3.1 sind die zutrefsind CMR-Stoffe, die in Anhang 3 aufge- fenden Gefahrenkategorien mit 1A, führt sind und gemäss den dort angegebe- 1B oder 2 nicht eindeutig definiert. nen Voraussetzungen verwendet werden. Diese 3 Kategorien müssen mit den

Abkürzungen "Carc.", "Muta." und "Repr."ergänzt werden (insgesamt 9 Gefahrenkategorien):

…, die im Anhang VI Teil 3 (Tabelle 3.1) der Verordnung

… in der Gefahrenkategorien Carc. 1A, Carc. 1B, Carc. 2, Muta. 1A,

Muta. 1B, Muta. 2, Repr. 1A, Repr. 1B oder Repr. 2 eingestuft …

02.05 Die Verwendung von krebserzeugender, Kantonales Laboratorium TG Grammatikfehler: von krebserzeuerbgutverändernder oder fortpflanzungs- gender, erbgutverändernder oder gefährdender Stoffe (CMR-Stoffen), die im fortpflanzungsgefährdender Stoffe: Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. entweder das Wort "von" streichen 1272/2008 in der Gefahrenkategorie 1A, 1B oder Dativ statt Genitiv verwenden oder 2 eingestuft sind, ist in kosmetischen

Mitteln verboten. Davon ausgenommen

sind CMR-Stoffe, die in Anhang 3 aufge-

führt sind und gemäss den dort angegebe-

nen Voraussetzungen verwendet werden.

02.05 Die Verwendung von krebserzeugender, Verband der Kantonschemiker Um im Text der erwähnten EG erbgutverändernder oder fortpflanzungs- der Schweiz Verordnung on line suchen zu gefährdender Stoffe (CMR-Stoffen), die im können und zu den CMR-Stoffen zu Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. kommen fehlt einen Hinweis auf die 1272/2008 in der Gefahrenkategorie 1A, 1B Tabelle 3.1, die sich im Anhang VI oder 2 eingestuft sind, ist in kosmetischen Teil 3 befindet.

Mitteln verboten. Davon ausgenommen In der Tabelle 3.1 sind die zutrefsind CMR-Stoffe, die in Anhang 3 aufge- fenden Gefahrenkategorien mit 1A, führt sind und gemäss den dort angegebe- 1B oder 2 nicht eindeutig definiert. nen Voraussetzungen verwendet werden. Diese 3 Kategorien müssen mit den

Abkürzungen "Carc.", "Muta." und