Rapport sur les résultats
Consultation 2011/128: Révisions dans le domaine du tabac et des objets usuels · 87 pages
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Artikel Vorschlag Organisation Stellungnahme
angegebenen Voraussetzungen enthalten die Monoalkanolamine (siehe sein dürfen oben).
Erschwerend kommt dazu, dass die Anforderungen für das Endprodukt (< 0.5% sekundäres Amin) und die Anforderungen für den Rohstoff (< 0.5% sekundäres Amin) identisch sind. Sekundäre Amine sind eine Quelle von N-Nitrosaminen, die es zu vermeiden gibt. Es macht keinen Sinn 0.5% sekundäre Amine (notabene verbotene Stoffe gemäss Anhang IV) im Endprodukt zuzulassen, wenn der Rohstoff bereits diese Anforderung erfüllt. Im Übrigen wird für Trialkanolamine auch kein Höchstwert für sekundäre Amine im Endprodukt gesetzt.
Auch dieses Problem ist durch Anfrage an die Europäische Kommission zu lösen.
Spalte b:
Höchstgehalt von 0.5% sekundärem Amin im Endprodukt sollte gestrichen werden
Spalte d ergänzen:
Höchstgehalt an Nitrosamin: 50 μg/kg (gilt für Rohstoffe)
Anh. 3 Liste der antimikrobiell wirksamen Stoffe, Verband der Kantonschemiker 10-Undecylensäure, Salze – Strei-UV-Filtersubstanzen und sonstigen Stof- der Schweiz chung des Zusatzes antimikrobiell fe,die in kosmetischen Mitteln nur unter den wirksam
angegebenen Voraussetzungen enthalten Die Streichung dieses Zusatzes sein dürfen erscheint uns unlogisch, da die
Substanz im Annex V der EU Regulierung als Konservierungsstoff gelistet ist. Wieso soll dieser Stoff anders behandelt werden als z.B. Phenoxyethanol?
Der alte Text wird beibehalten.
Anh. 3 Liste der antimikrobiell wirksamen Stoffe, Verband der Kantonschemiker Chloramin T – Streichung des UV-Filtersubstanzen und sonstigen Stof- der Schweiz Zusatzes „antimikrobiell wirksam“ fe,die in kosmetischen Mitteln nur unter den und Zusatz von (+)
angegebenen Voraussetzungen enthalten Es ist uns klar, dass es sich um sein dürfen eine Anpassung an die EU-
Regulierung handelt. Es ist aber unglücklich, dass eine unlogische (rsp. allenfalls nicht transparente) Regelung der Europäischen Verordnung ohne Kommentar übernommen wird.
Es ist richtig, dass Chloramin T nicht im Annex V (Kons. Mittel)
sondern im Annex III der EU Regulation aufgeführt wird. Gleichzeitig gibt die EU-Datenbank CosIng für Chloramin T aber nur die Funktion ANTIMICROBIAL wieder (im Gegensatz z.B. zu den oben erwähnten Cetylpyridinium oder N-
Alkyl(C12-22)-trimethyl-ammonium, welche neben ANTIMICROBIAL noch für weitere Anwendungsgebiete im CosIng gelistet ist: ANTISTA-TIC, DEODORANT, EMULSIFY-ING, HAIR CONDITIONING, ORAL CARE und SURFACTANT.
Siehe auch nächster Fall Glyoxal
Der alte Text wird beibehalten.
Wenn nicht auf den alten Text zurückgestellt wird, ist auf das (+)