Rapport sur les résultats
Consultation 2012/29: Modification de l'ordonnance du 12 avril 1995 sur la compensation des risques dans l'assurance-maladie (OCoR) · 39 pages
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Observations, critiques, propositions, demandes Auteur
Diese Ausnahme leuchtet uns nicht ein. Weshalb soll ein Versicherer zusätzlich zur pharmaSuisse Versicherung eines identifizierten Risikopatienten noch beim nächsten Risikoausgleich
bestraft werden?
Änderungsvorschlag: santésuisse 1 Versicherte, die in dem für die Ermittlung der Arzneimittelkosten und der Aufenthalte in
einem Spital oder Pflegeheim massgeblichen Kalenderjahr bis zum Jahresende bei ei-
nem anderen Versicherer versichert waren, werden für die Berechnung des Risikoaus-
gleichs ebenfalls berücksichtigt.
2 streichen
Begründung: Einige Mitglieder von santésuisse fordern, dass die Wechsler weiterhin in
allen Risikoklassen zu berücksichtigen sind. Der Informationsverlust im Risikoausgleich
lässt sich durch die vorgeschlagenen Neuerungen keinesfalls rechtfertigen. Zudem sind
die Versicherer mit viel Zuwachs deutlich benachteiligt mit dieser Lösung. Die Meldun-
gen der Vorversicherer via ZEMRA sind (auch gemäss Gemeinsame Einrichtung KVG)
etabliert und wenig komplex. Die Komplexität in der Sache ergibt sich aufgrund der zu-
nehmenden Anzahl von Flags, ist aber mehrheitlich unabhängig von dieser zusätzlichen
Lieferung. Die mit dem Ausschluss der Wechsler verbundenen Gefahren sind gross,
denn dies führt zu einem zusätzlichen Anreiz zur Risikoselektion. Zudem scheiden zwi-
schen 8 und 12% der Bevölkerung aus den Risikoausgleichsberechnungen aus.
Ziel des neuen Risikoausgleichs ist es, den Anreiz zur Risikoselektion zu reduzieren.
Die integrierte Versorgung und die Angebote der Versicherer zur Kostensteuerung bei
chronisch kranken und multimorbiden teuren Patienten sollen gefördert werden. Dass
ausgerechnet die Wechsler vom neuen Risikoausgleich ausgeschlossen werden, wider-
spricht dieser Zielsetzung diametral. Zu beachten ist weiter, dass dies in kleineren Kan-
tonen oder bei kleinen Kassen zu Instabilität des Systems beitragen kann.
Die Änderung bezüglich Datentransfer zwischen den Versicherern bzw. dass der bishe- SRK rige Datenaustausch über die zentrale Meldestelle teilweise wegfällt, scheint uns im
Sinne eines optimierten Datenschutzes eine richtige Massnahme zu sein.
Bei Artikel 6a sprechen wir uns dagegen aus, dass bei den Kassenwechslern die Morbi- sgv ditätsindikatoren nicht mitberücksichtigt werden sollen. Nach wie vor kommt es auf jeden
Jahreswechsel hin zu einer grossen Zahl von Versichertenwechseln (bei steigenden
Prämien dürfte sich diese Zahl gar noch erhöhen), so dass wir es rein aufgrund dieses
Mengengerüsts als nicht angebracht erachten, hier eine generelle Ausnahme zu erlas-
sen. Das Argument des einzusparenden administrativen Aufwands erachten wir als nicht
stichhaltig. Zudem befürchten wir, dass mit den vorgeschlagenen Ausnahmen neue
Anreize für eine Risikoselektion geschaffen werden könnten, was in Widerspruch zur
eigentlichen Zielsetzung der Vorlage stehen würde.
Remarques relative à l'art. 10 al. 1
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Gemeinsame Einrichtung KVG anstatt gemeinsame Einrichtung. Helsana,
santésuisse
Remarques relative à l'art.10 al. 2bis
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Der Risikoausgleich, wie er in der Anpassung der VORA vorgeschlagen wird, weist ana- curafutura log zum heute gültigen Risikoausgleich das bedeutsame Manko auf, dass er auf sehr
unvollständig abgerechneten Leistungsdaten beruht. Der Umstand, dass zum Zeitpunkt
der Datenlieferung (Ende Februar des Folgejahres) noch mindestens 5 % der Leistun-
gen gar nicht abgerechnet sind und somit nicht in den Ausgleich einfliessen, führt dazu,