Rapport sur les résultats
Consultation 2012/29: Modification de l'ordonnance du 12 avril 1995 sur la compensation des risques dans l'assurance-maladie (OCoR) · 39 pages
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Observations, critiques, propositions, demandes Auteur
dann nachträglich durch die Gemeinsame Einrichtung KVG aggregiert werden.
Um Signifikanzen berechnen zu können, sollten analog zur Datenlieferung EF MC "Be-
sondere Versicherungsform mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer: Nachweis
Kostenunterschiede“ (Kreisschreiben 5.3) für alle Risikoausgleichsgruppen die Summe
der Quadrate der Nettoleistungen aller Versicherten erhoben werden. Diese Information
ändert nichts an der Höhe der Ein- und Auszahlungen in bzw. aus dem Risikoausgleich,
würde aber mit minimalem Zusatzaufwand einen erheblichen Informationsgewinn erge-
ben, der für die Evaluation sowie für die zweite Etappe der Risikoausgleichsverfeine-
rung von grossem Nutzen wäre.
Die Daten sind wie vorstehend beschrieben an die Gemeinsame Einrichtung KVG zu
liefern und von dieser - aggregiert über alle Versicherer - öffentlich zur Verfügung zu
stellen.
bis
Artikel 2 Absatz 1 (neu) Helsana bis
1 Die Schwellenwerte werden vom BAG jeweils jährlich nach wissenschaftlichen Me-
thoden so festgelegt, dass die Wirkung des Indikators möglichst gross ist.
ter
Artikel 2 Absatz 1 (neu) Helsana ter
1 Die Arzneimittelkosten werden vom Versicherer in Gruppen von 500 CHF-Schritten
erhoben.
bis
Artikel 2 Absatz 2 (neu) Helsana bis
2 DRG-Sonderentgelte für Medikamente gelten als Arzneimittelkosten.
Gemäss parlamentarischer Initiative Nr. 13.411 von Frau NR Margrit Kessler wurde klar pharmaSuisse festgestellt, dass das System des Tiers Garants zur gezielten Risikoselektion führen
kann. Wir schlagen vor, dass bei den Parametern des Risikoausgleichs die Anwendung
des Systems des Tiers Garant durch die Versicherer berücksichtigt wird. Alternativ ist
für die Versicherer eine sehr kurze Rückerstattungsfrist gegenüber den Patienten ge-
setzlich zu verankern.