Bericht VIntA
Consultazione 2006/30: Disposizioni esecutive relative all'attuazione della legge federale del 16 dicembre 2005 sugli stranieri e della revisione parziale della legge sull'asilo del 16 dicembre 2005 · 14 pagine
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gang zu den regulären Strukturen der Schule, der Berufsbildung, des Arbeitsmarkts oder des Gesundheitswesens führen (z.B. durch Ausbildung von Schlüsselpersonen und gezielte Information).
Neben diesen genannten kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) weitere Förderungsbereiche festlegen.
Art. 15 Schwerpunktprogramm
Auch künftig erlässt das Departement für mehrere Jahre ein Schwerpunktprogramm (bis anhin Prioritätenordnung) für die Integrationsförderung des Bundes. Dieses wird neu vom BFM unter Mitwirkung der Kommission erstellt.
Bei der Erarbeitung werden Kantone, Gemeinden, Sozialpartner und nichtstaatliche Organisationen in geeigneter Form beigezogen. Damit soll das Schwerpunktprogramm praxisbezogen ausgestaltet werden. Die Koordination mit den Integrationsbemühungen anderer Bundesstellen soll auch hier vermeiden, dass Doppelspurigkeiten entstehen oder Bereiche gefördert werden, welche durch die Regelstrukturen abgedeckt werden sollten. So wird sich auch die Sprachförderung für Ausländerinnen und Ausländer, welche gemäss Ausländergesetz ein wichtiger Bereich der sozialen Integration ist, hauptsächlich auf schwer erreichbare Personen ausrichten, welche keinen Zugang zu den Regelangeboten haben (Jugendliche im Familiennachzug; Frauen mit Betreuungsaufgaben etc.). Eine besondere Beachtung sollen auch Massnahmen erhalten, die dazu beitragen, dass Ausländerinnen beispielsweise bei der Berufsbildung und in den sozialen Strukturen von der Chancengleichheit profitieren können.
Übersteigen die eingereichten Gesuche die verfügbaren Mittel, werden sie aufgrund des Schwerpunktprogramms beurteilt.
Art. 16 Einreichung und Prüfung der Gesuche
Bis anhin waren die Gesuche um finanzielle Beiträge bei der Kommission einzureichen. Für die Einreichung und Prüfung der Gesuche sieht die Verordnung folgende Regelung vor:
- Die Gesuche um finanzielle Beiträge sind grundsätzlich beim BFM einzureichen und werden durch dieses geprüft. Das BFM kann jedoch wie bis anhin in Absprache mit den kantonalen Behörden die kantonale Ansprechstelle für Integrationsfragen ermächtigen, Gesuche für Projekte entgegenzunehmen und mit einer Empfehlung an das BFM weiterzuleiten. Die Kommission ist berechtigt, zu diesen Gesuchen Stellung zu nehmen (vgl. Art. 58 Abs. 4 AuG).
- Im Sinne einer Ausnahmeregelung kann die Kommission ebenfalls Gesuche entgegennehmen und prüfen. Das vom Departement periodisch erlassene Schwerpunktprogramm sowie die damit zusammenhängenden Ausschreibungsunterlagen legen fest, welche Gesuche bei der Kommission eingereicht und dort geprüft werden können. Im Vordergrund stehen dabei Projekte von nationaler Bedeutung, namentlich Pilotprojekte oder Modellvorhaben (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d), welche in der Regel von nichtstaatlichen Organisationen (Ausländerorganisationen, Sozialpartner, Interessenverbände, Wissenschaft, etc.) beantragt und durchgeführt werden.