Bericht VIntA
Consultazione 2006/30: Disposizioni esecutive relative all'attuazione della legge federale del 16 dicembre 2005 sugli stranieri e della revisione parziale della legge sull'asilo del 16 dicembre 2005 · 14 pagine
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betont, dass das Erlernen einer Landessprache und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder der Erwerb von Bildung einen bedeutenden Bestandteil der Integration darstellen.
Art. 5 Integrationsvereinbarung
Kenntnisse über die Strukturen (Schule, Berufsbildung, Gesundheitswesen, Arbeitswelt etc.) und die Lebensbedingungen in der Schweiz sowie die Fähigkeit, sich in einer Landessprache zu verständigen, sind zentrale Voraussetzungen für die Integration.
Es kann deshalb angezeigt sein, die Erteilung einer Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung vom Besuch eines Sprach- oder Integrationskurses abhängig zu machen und diese Verpflichtung - unter Berücksichtigung des Einzelfalls - in einer Integrationsvereinbarung festzuhalten. Bei Ausländerinnen und Ausländern mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung ist der Abschluss einer Integrationsvereinbarung nur angezeigt, wenn eine Tätigkeit mit öffentlichem Charakter ausgeübt wird (Art. 7).
Die Integrationsvereinbarung soll in erster Linie Anreize zu einer nachhaltigen und erfolgreichen Integration der betroffenen Ausländerinnen und Ausländer schaffen. Die Betroffenen sollen namentlich motiviert werden, ihren Beitrag zur Integration zu leisten. Zweck der Integrationsvereinbarung sind insbesondere die Förderung des Erwerbs einer Landessprache sowie der Kenntnisse über die gesellschaftlichen Verhältnisse und Lebensbedingungen in der Schweiz (Art. 5 Abs. 3 Bst. a). Zudem sollen Kenntnisse über das schweizerische Rechtssystem und die grundlegenden Normen und Regeln, deren Befolgung eine unerlässliche Voraussetzung für ein geordnetes Zusammenlegen ist, gefördert werden (Art. 5 Abs. 3 Bst. b und c).
Über 40 % der Neuzuziehenden sind Familienangehörige von bereits in der Schweiz wohnhaften Ausländerinnen oder Ausländern. Hier kann es sich durchaus als sinnvoll erweisen, die nachgezogenen Familienangehörigen zu einem Kursbesuch zu verpflichten. Im Interesse einer nachhaltigen Integration wurden zudem im AuG für den Familiennachzug Fristen eingeführt, innert denen Kinder und Jugendliche nachgezogen werden müssen (Artikel 47 AuG), so dass sie möglichst früh in die Regelstrukturen wie Schule, Berufsbildung, etc. gelangen. Hingegen ist es beispielsweise kaum angebracht, von einer hochqualifizierten Fachperson, die sich nur vorübergehend in der Schweiz aufhält, den Besuch eines Integrationskurses zu verlangen.
Werden bestimmte Personen zur Teilnahme an einem Sprach- oder Integrationskurs verpflichtet, so sind sie spezifisch auf entsprechende Angebote hinzuweisen.
Art. 6 Verpflichtung zur Teilnahme an Integrationsmassnahmen
Diese Bestimmung stellt eine Ergänzung zu Artikel 5 dar und richtet sich spezifisch an sozialhilfebeziehende Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen.
Die Sozialhilfe ist Sache der Kantone. Der Bund gilt jedoch den Kantonen deren Aufwendungen für die Sozialhilfe für Flüchtlinge in den ersten 5 Jahren und für vorläufig aufgenommene Personen in den ersten 7 Jahren, gerechnet ab deren Einreise, ab. Obwohl Flüchtlinge auf dem Arbeitsmarkt einheimischen Personen gleich gestellt sind, arbeiten von den erwerbsfähigen Flüchtlingen mit Asyl nur 18.1 %, und von den vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen 45.2 % (bei den vorläufig aufgenommenen Personen sind es 37.2 % und bei den Asylsuchenden 14.1 %; Stand 31.12.06). Die berufliche Integration der Flüchtlinge muss somit als ungenügend bewertet werden. Die Verordnungsbestimmung stützt sich auf Artikel 82 Absatz 5 Asylgesetz, der bestimmt, dass bei der Un-