Bericht VIntA
Consultazione 2006/30: Disposizioni esecutive relative all'attuazione della legge federale del 16 dicembre 2005 sugli stranieri e della revisione parziale della legge sull'asilo del 16 dicembre 2005 · 14 pagine
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Art. 10 Information
Diese Bestimmung konkretisiert Artikel 56 AuG. Ausländerinnen und Ausländer sollen wissen, was es für eine erfolgreiche Integration in der Schweiz braucht und was Behörden und Aufnahmegesellschaft von ihnen erwarten. Eine sachliche Information über die Migration fördert die für eine Integration notwendige Aufnahmebereitschaft der Bevölkerung.
Diese Informationsaufgabe ist von den zuständigen Bundesstellen, namentlich auch von der Eidgenössischen Migrationskommission5, sowie den kantonalen und kommunalen Behörden wahrzunehmen6. Sie soll insbesondere auch durch die kantonale Ausländerbehörde oder die Einwohnerkontrolle der Gemeinde wahrgenommen werden, welche eigenständig für die Umsetzung verantwortlich sind. Neu zugezogene Ausländerinnen und Ausländer sollen auf diese Weise frühzeitig über die Bedeutung der Integration, namentlich auch über allenfalls im Kanton vorhandene Angebote von Integrationskursen oder -veranstaltungen und der Berufsberatung und -bildung, informiert werden.
Eine angemessene Information kann beispielsweise durch Abgabe von entsprechenden Informationsschriften oder durch den Hinweis auf spezielle Beratungsdienste erfolgen. Einzelne Kantone nehmen diese Aufgabe bereits heute wahr, indem zum Beispiel entsprechende Auskunftsdienste angeboten werden. Der Bewilligungsbehörde (oder der Einwohnerkontrolle) kommt als derjenigen staatlichen Stelle, mit der die ausländische Person in der Regel als erster in Kontakt kommt, im Integrationsprozess eine wichtige Rolle zu.
4. Kapitel: Finanzielle Beiträge
AuG und AsylG sehen für die Zielgruppen Ausländerinnen und Ausländer, vorläufig aufgenommene Personen und Flüchtlinge verschiedene finanzielle Beiträge und unterschiedliche Finanzierungssysteme vor (namentlich Beiträge an Projekte bzw. Pauschalen). Derzeit stehen für Ausländerinnen und Ausländer ca. 14 Mio. Fr. pro Jahr zur Verfügung (Art. 55 AuG), für Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen sind für Pauschalen (Art. 87 AuG und 88 AsylG) und Projekte (Art. 91 AsylG) jährlich rund 38 Mio. Fr. vorgesehen.
Im Hinblick auf den Bedarf einer effizienten und sachgemässen Verwendung dieser Förderungsmittel ist es angezeigt, die Umsetzung an folgenden Grundsätzen zu orientieren:
- Gemessen an den zur Verfügung stehenden Beträgen sind die Empfänger der Bun-
desmittel in erster Linie die Kantone, erst in zweiter Linie private Projektträgerschaften.
- Das Bundesamt soll somit nur im beschränkten Umfang direkt Beiträge an Integrati-
onsprojekte ausrichten. Dies betrifft noch gewisse Förderungsbereiche der sozialen Integration gemäss Art. 55 AuG, längerfristig aber namentlich noch Modellvorhaben und Pilotprojekte von nationaler Bedeutung.
- Im Rahmen des AuG und des AsylG finanzierte Angebote sollen möglichst allen Ziel-
gruppen offen stehen. Sie sollen dem konkreten Integrationsbedarf der zu integrie-
5 Der künftige Name der neuen Kommission steht im heutigen Zeitpunkt noch nicht fest.
6 Der Bericht "Probleme der Integration von Ausländerinnen und Ausländern" des BFM vom Juli 2006 gibt eine Übersicht über die integrationsrelevanten Bereiche und die zuständigen Stellen.