Bericht VIntA
Consultazione 2006/30: Disposizioni esecutive relative all'attuazione della legge federale del 16 dicembre 2005 sugli stranieri e della revisione parziale della legge sull'asilo del 16 dicembre 2005 · 14 pagine
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Der Entscheid über die Ausrichtung der finanziellen Beiträge erfolgt in jedem Fall durch das Bundesamt.
Art. 17 Stellungnahme der Kommission
Diese Bestimmung entspricht der bisherigen Regelung. Wie bis anhin kann die Kommission zu den eingereichten Gesuchen zuhanden des BFM eine Stellungnahme abgeben.
Art. 18 Entscheid und Modalitäten der Auszahlung
Die bisherige Regelung sah vor, dass für Beträge bis zu 300'000 Franken das BFM über die Gewährung von Finanzhilfen entschied. Für höhere Beträge war das Departement zuständig. Von dieser Regelung wurde seit Einführung des Integrationsförderungsprogramms des Bundes nie Gebrauch gemacht, da bisher nur Beiträge für Einzelprojekte gewährt wurden, deren Höhe immer in die Zuständigkeit des BFM fiel. In Zukunft sollen vermehrt Programme (Bündel von Projekten) mit den kantonalen Stellen vereinbart werden (vgl. Art. 13 Abs. 2). Hier soll dem BFM die Möglichkeit gegeben werden, neben dem Inhalt des Programms auch die Höhe des finanziellen Beitrags zu bestimmen.
3. Abschnitt: Integrationsbeiträge für vorläufig aufgenommene Personen und Flüchtlinge
Art. 19 Integrationspauschale
Der Bund bezahlt den Kantonen für jeden anerkannten Flüchtling und für jede vorläufig aufgenommene Person eine Integrationspauschale von 6'000 Franken. Sie wird als einmaliger Betrag bei der Anerkennung als Flüchtling beziehungsweise der Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausgerichtet. Die Auszahlung erfolgt quartalsweise. Mit diesen Beiträgen des Bundes sollen prioritär die berufliche Integration und der Spracherwerb gefördert werden. Es geht vor allem darum, Massnahmen zu finanzieren, durch die die Betroffenen an die Regelstrukturen herangeführt werden.
Es können ferner auch Massnahmen finanziert werden, die eine soziale Integration für Personen bezwecken, die wegen ihres Gesundheitszustandes oder Familienpflichten etc. nicht direkt in den Arbeitsmarkt integriert werden können. Damit sollen die Voraussetzungen für eine spätere berufliche Integration geschaffen werden.
In den vergangenen Jahren hat die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) im Auftrag des Bundes Integrationsprojekte unterstützt, mit welchen spezifische, die Regelstrukturen ergänzende Massnahmen zur Förderung namentlich der beruflichen Integration getroffen wurden. Mit der Integrationspauschale sollen notwendige und erfolgreiche Integrationsprojekte nun nicht mehr durch den Bund, sondern durch die Kantone unterstützt werden.
Die integrativen Teile der heutigen Pauschalen für Flüchtlinge (Sprachpauschale, berufliche Integration, etc.) wurden bei der Berechnung der Kostenneutralität der Globalpauschale nicht berücksichtigt, da sie neu mit der Integrationspauschale abgegolten werden (vgl. dazu Art. 24 - 27 EAsylV 2 sowie den erläuternden Bericht zur Revision der Asylverordnung 2 zu den genannten Bestimmungen).
Neu werden auch Integrationsbeiträge für vorläufig aufgenommene Personen ausgerichtet. Die Integrationspauschale für Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen