Die Rechnungsstellung im schweizerischen Obligationenrecht
- Quelle
- library.oapen.org ↗
- Herausgeber/innen
- Daniel Huerlimann, Marc Thommen
- Reihe
- sui generis (Zürich) 13
- Verlag
- sui generis Verlag
- Sprache
- Deutsch
- DOI
- 10.38107/013
Einleitung
1Wenngleich die Rechnungsstellung in der Praxis von erheblicher Bedeutung ist, findet sich in der schweizerischen Zivilrechtsliteratur keine grundlegende Abhandlung über deren Wirkungen im Geltungsbereich des Obligationenrechts.2 JeneAutorinnen und Autoren, welche sich überhaupt zur Rechnungsstellung äussern, behandeln lediglich Einzelaspekte. Dieses Ungleichgewicht zwischen der grossen Praxisrelevanz und dem Fehlen eines Grundlagenwerks ruft geradezu danach, dieses Thema einer umfassenden Betrachtung zu unterziehen, was das vornehmliche Ziel der vorliegenden Untersuchung ist.
2Die Arbeit ist in fünf Teile gegliedert, wobei sich die ersten vier davon mit der Erkenntnisfindung befassen, während der letzte der Rekapitulation dieser Erkenntnisse dient. So gilt es in einem ersten Teil (ab Rn. 4), zunächst den Begriff der Rechnungsstellung im hier verstandenen Sinn darzulegen, was deshalb notwendig erscheint, weil das Obligationenrecht keinen spezifischen Begriff der Rechnungsstellung kennt und die Rechnungsstellung im allgemeinen Sprachgebrauch auch nicht einheitlich aufgefasst wird. Aufbauend auf diesen Darlegungen sind sodann in einem zweiten Teil (ab Rn. 35) die Rechtswirkungen der Rechnungsstellung im Allgemeinen zu erörtern, während sich der dritte Teil (ab Rn. 199) ausgewählten Zusatzerklärungen des Rechnungsstellers widmet. Neben den Wirkungen der Rechnungsstellung als solcher, welche in den beiden erwähnten Teilen zwei und drei behandelt werden, bedarf es schliesslich auch der Betrachtung der Seite des Rechnungsadressaten, was Gegenstand des vierten Teils ist (ab Rn. 352). Abschliessend werden im fünften Teil (ab Rn. 392) die Ergebnisse der Untersuchung zusammengefasst.
3Wie der Titel der Arbeit verrät, ist zum einen ausschliesslich das schweizerische Recht Gegenstand der nachfolgenden Abhandlung und zum anderen ausschliesslich dessen Obligationenrecht. Auf eine eigentliche Rechtsvergleichung wurde deshalb verzichtet. Trotzdem werden bisweilen ausländische Rechtsordnungen hinzugezogen, wo sich dies mit Blick auf die zu beantwortenden Fragen aufdrängt. Desgleichen gilt entsprechend für das übrige schweizerische Recht, würde doch eine isolierte Betrachtung der Bestimmungen des Obligationenrechts die Untersuchung verunmöglichen.
2In Deutschland ist immerhin eine Monografie zur Rechnungsstellung erschienen (Locher Ulrich, Die Rechnung im Werkvertragsrecht, Diss. Tübingen 1989, Düsseldorf 1990), doch setzt sich diese ausschliesslich mit der Rechnungsstellung im Werkvertragsrecht auseinander.
Teil 1:
Begriff und Abgrenzungen
4Bevor im zweiten Teil die Rechtswirkungen der Rechnungsstellung beleuchtet werden können (ab Rn. 35), gilt es, zunächst den dieser Arbeit zugrunde gelegten Begriff der Rechnungsstellung offenzulegen (§ 1 sogleich) und die Rechnungsstellung von anderen Erklärungen abzugrenzen (§ 2 ab Rn. 26).
§ 1Begriff der Rechnungsstellung
I.Im Obligationenrecht
Im Obligationenrecht findet sich weder der Ausdruck «Rechnungsstellung» 5 noch dessen verbalisierte Form («Rechnung stellen»). Demgegenüber erwähnen zwar zahlreiche Bestimmungen den Begriff «Rechnung»,3 eine Legaldefinition findet sich indes nicht, was jedoch nicht weiter erstaunt, da der Gesetzgeber den Ausdruck in mannigfaltiger Weise verwendet, so dass ihm keine einheitliche Bedeutung zugeschrieben werden kann.
3So z.B. in Art. 43 Abs. 1bis OR («dem Affektionswert […] angemessen Rechnung tragen»), Art. 339a Abs. 1 OR («für deren Rechnung erhalten hat»), Art. 347 Abs. 1 OR («auf Rechnung des Inhabers»), Art. 360a Abs. 2 OR («Minderheitsinteressen […] angemessen Rechnung tragen»), Art. 401 Abs. 1 und 3 OR («für Rechnung des Auftraggebers»), Art. 439 OR («für Rechnung des Versenders»), Art. 431 Abs. 2 OR («Lohn seiner Angestellten in Rechnung bringen»), Art. 433 Abs. 1 OR («einen zu hohen Einkaufs- oder einen zu niedrigen Verkaufspreis in Rechnung gebracht»), Art. 436 Abs. 2 OR («geltenden Börsen- oder Marktpreis in Rechnung zu bringen»), Art. 550 Abs. 2 OR («den übrigen Gesellschaf tern Rechnung abzulegen»), Art. 616 Abs. 2 OR («auf Rechnung seiner Kommanditsumme»), Art. 685b Abs. 1 OR («für Rechnung anderer Aktionäre oder für Rechnung Dritter»), Art. 788 Abs. 3 OR («auf Rechnung anderer Gesellschafter oder Dritter»), Art. 960b Abs. 2 OR («Schwankungen im Kursverlauf Rechnung zu tragen»), Art 993 Abs. 3 OR («für Rechnung eines Dritten»), Art. 1047 Abs. 1 OR («eine quittierte Rechnung ausgehändigt»), Art. 1057 Abs. 2 OR («Aushändigung […] einer quittierten Rechnung verlangen»); sämtliche Hervorhebungen hinzugefügt.
II.Im allgemeinen Sprachgebrauch und in der Lehre
6Im allgemeinen Sprachgebrauch4 wird unter der Rechnungsstellung gemeinhin der Vorgang der Zustellung einer Rechnung verstanden, wobei mit der Rechnung in diesem5 Zusammenhang ein Schriftstück gemeint ist, worin jemand festhält, dass er einem anderen eine oder mehrere Leistungen erbracht habe und welchen Geldbetrag dieser dem Leistenden dafür schulde.6
7In der rechtswissenschaftlichen Literatur hat sich — soweit ersichtlich — lediglich Schumacher zum Begriff der Rechnungsstellung geäussert, wobei er unter dieser «[d]ie Zustellung einer Rechnung» versteht, womit der Unternehmer den Bauherrn über seine Vorstellung über die Existenz und die Höhe seines Vergütungsanspruches informiere und diesen auffordere, den in Rechnung gestellten Betrag zu bezahlen.7 Nach seinem Verständnis ist die Rechnungsstellung sowohl eine «Vorstellungsäusserung» (Information) als auch eine «Willenskundgabe» (Zahlungsaufforderung).
8Der dieser Arbeit zugrunde gelegte Begriff der Rechnungsstellung orientiert sich an jenem des allgemeinen Sprachgebrauchs sowie dem von Schumacher vertretenen, weicht jedoch in einigen Punkten davon ab:
III.Im hier verstandenen Sinn
9Die Rechnungsstellung ist dem den nachfolgenden Ausführungen zugrunde gelegten Verständnis zufolge eine Erklärung einer Person (Rechnungssteller) gegenüber einer anderen Person (Rechnungsadressat), wonach erstere von letzterer einen bestimmten Geldbetrag verlange. Im Einzelnen:
4Sofern nicht anders vermerkt, stütze ich mich überall dort, wo ich nachfolgend auf den allgemeinen Sprachgebrauch verweise, auf die Aufzeichnungen im Duden, welche unter https://duden.de aufrufbar sind.
5Dem Ausdruck «Rechnung» werden im allgemeinen Sprachgebrauch zahlreiche weitere Bedeutungen zugeschrieben. Siehe zu diesen Dudenredaktion, Stichwort «Rechnung», http://www.duden.de/node/697242/revisions/1606467/view; ferner gRIMM/ gRIMM, S. 355 ff.
6So z.B. Dudenredaktion, Universalwörterbuch, Begriff «Rechnung», Bedeutung Nr. 3: «schrift liche Aufstellung über verkaufte Waren oder erbrachte Dienstleistungen mit der Angabe des Preises, der dafür zu zahlen ist»; ferner gRIMM/gRIMM, S. 358, Bedeutung 4: «das in ei ner bestimmten form gegebene verzeichnis von etwas geliefertem oder geleisteten, mit preisangabe». Dieses Verständnis deckt sich im Wesentlichen mit dem Begriff der Rechnung, wie er im Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) verstanden wird: Nach Art. 3 Bst. k MWSTG ist eine «Rechnung» ein «Dokument, mit dem gegenüber einer Drittperson über das Entgelt für eine Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird».
7Schumacher, Baurechtstagung, S. 10 f.; Schumacher, Vertragsgestaltung, Rn. 784 ff.; Schumacher/König, Rn. 227 ff.
A.Erklärung
10Unter einer Erklärung verstehe ich den Vorgang der Kundgabe einer Information an eine oder mehrere Personen. Um jemandem eine Information mitzuteilen, kommt grundsätzlich jegliches Verhalten in Betracht.8 Die Rechnungsstellung bedarf demnach keiner bestimmten äusseren9 Form. Ob jemand durch ein bestimmtes Verhalten eine Rechnung stellt, kann entweder nach dessen Vorstellung (des potenziellen Rechnungsstellers) oder aus der Sicht einer anderen Person (des potenziellen Rechnungsadressaten oder eines Dritten) beurteilt werden. Wenn ich mich nachfolgend der Frage widme, welche Rechtswirkungen die Rechnungsstellung im Obligationenrecht zeitigt (Rn. 35 ff.), entscheidet dieses darüber, wessen Verständnis ausschlaggebend ist (siehe Rn. 38).
11In der Praxis werden Rechnungen gemeinhin in schriftlicher oder mündlicher Form gestellt: Bei der Rechnungsstellung in Schriftform wird der Erklärungsinhalt mit Hilfe von Schriftzeichen auf einem Erklärungsträger aufgezeichnet und dieser in den Machtbereich des Rechnungsadressaten überführt. Als Erklärungsträger dient in aller Regel Papier10, doch sind auch andere Träger denkbar — so etwa eine elektronische Datei, zum Beispiel ein PDF-Dokument. Auf die Rechnungsstellung in mündlicher Form wird vor allem bei den Geschäften des täglichen Lebens zurückgegriffen, welche Zug um Zug abgewickelt werden.11
12Keine Rechnung stellt derjenige, der das Zahlungsbegehren (bloss) in einem Schriftstück festhält, dieses jedoch nicht dem Rechnungsadressaten übermittelt. Eine Erklärung im hier verstandenen Sinn verlangt die Kundgabe einer Information, was — für den Fall des Schriftstücks — etwa durch dessen Übergabe geschehen kann. Rechnungsstellung meint demnach nicht bloss einen Vorgang beim Rechnungssteller, sondern reicht bis in die Sphäre des Rechnungsadressaten. Der Vorgang der Rechnungsstellung ist dann abgeschlossen, — S. 6 —wenn der Adressat der Erklärung diese wahrgenommen hat (so etwa bei mündlichen Äusserungen; «unmittelbare Erklärung»12) oder wenn sie so in dessen Machtbereich gelangt ist, dass er von ihr Kenntnis nehmen könnte (zum Beispiel wenn die Erklärung in einem Schriftstück verkörpert ist und in den Briefkasten des Adressaten gelegt wird; «mittelbare Erklärung»13).14 In diesem Zeitpunkt wurde ihm die Rechnung gestellt. Der tatsächlichen Kenntnisnahme durch den Adressaten bedarf es demgegenüber nicht.
8Dies im Sinne von Watzlawick/Helmick BEAVIN/Jackson, S. 51: «One cannot not communicate» (Hervorhebung im Original).
9Zur inneren Form siehe Rn. 13.
10Bei der Rechnungsstellung in Schriftform wird heutzutage meist (noch) auf Papier als Erklärungsträger zurückgegriffen, doch dürfte sich dies in Zukunft zugunsten elektronischer Erklärungsträger ändern (ursprünglich «E-Rechnung» genannt, neuerdings «eBill»; siehe https://perma.cc/D8LY-JRDW). So hat etwa der Bundesrat im Jahr 2014 beschlossen, dass Lieferanten der Bundesverwaltung ab einem Vertragswert von CHF 5 000 vom 1. Januar 2016 an verpflichtet sind, ihre Rechnungen in elektronischer Form zu stellen (siehe https://perma.cc/GGU2- 86HY).
11Beispiel: Der Verkäufer reicht dem Kunden am Takeaway-Stand den bestellten Kaffee und verlangt von ihm die Begleichung des Kaufpreises.
13Für den Begriff der Rechnungsstellung ist es unbeachtlich, in welcher inneren Form der Erklärungsinhalt dargestellt wird. Diese hängt vor allem vom verwendeten Erklärungsträger ab, das heisst von der äusseren Form (Rn. 10) der Erklärung. So eröffnet etwa die Verwendung eines Schriftstücks zur Kundgabe der Erklärung andere Möglichkeiten, das Leistungsbegehren festzuhalten (zum Beispiel tabellarische Darstellung und Aufschlüsselung des geforderten Betrags in Teilbeträge), als wenn dieses mündlich kundgegeben wird.
B.Erklärender und Erklärungsadressat
14Die Erklärung geht vom Erklärenden aus und richtet sich an den Erklärungsadressaten. Bei der Rechnungsstellung tritt der Rechnungssteller als Erklärender in Erscheinung; derjenige, von dem dieser die Leistung begehrt, ist der Erklärungsadressat — nachfolgend als Rechnungsadressat15 bezeichnet. Wer dies ist, muss durch Auslegung ermittelt werden, wobei diese Frage, insbesondere bei der Rechnungsstellung in Schriftform, kaum je zu Diskussionen Anlass geben dürfte, da dort der Rechnungsadressat in aller Regel namentlich angesprochen wird.
15Keine Rechnung im hier verstandenen Sinn stellt demnach grundsätzlich derjenige, der gegenüber jemandem erklärt, dass er von einem anderen die Bezahlung eines Geldbetrags begehre — es sei denn, der Erklärungsadressat — S. 7 —sei Vertreter desjenigen, von dem die Bezahlung gefordert wird. So stellt insbesondere derjenige keine Rechnung, der ein Betreibungsbegehren einreicht oder eine Klage erhebt (Rn. 34).
12Zum Begriff Gauch/Schluep/Schmid, Rn. 185.
13Begriff nach Gauch/Schluep/Schmid, S. 186.
14Dieser Moment deckt sich mit dem im Geltungsbereich des Obligationenrechts vertretenen Begriff des Zugangs, der darüber entscheidet, wann eine empfangsbedürftige Willenserklärung (grundsätzlich) wirksam wird (siehe statt vieler Gauch/ Schluep/Schmid, Rn. 196).
15Ungenau wäre es, diesen als Rechnungsempfänger zu bezeichnen, da der Empfänger der Erklärung nicht zwingend deren Adressat ist. So ist insbesondere bei in Schriftform gehaltenen Erklärungen denkbar, dass das Schreiben zunächst von einem oder mehreren Dritten gelesen wird, denen gegenüber der Rechnungssteller keine derartige Erklärung abgeben will (und welche darin auch nicht eine an sie gerichtete Erklärung erblicken oder erblicken müssten).
C.Erklärungsinhalt: Aufforderung zur Leistung von Geld
16Der Rechnungssteller begehrt, dass ihm der Rechnungsadressat Geld in bestimmtem Umfang verschaffe, das ihm aufgrund einer Forderung zustehe:
1. Leistungsobjekt: Geld Das durch Rechnungsstellung begehrte Leistungsobjekt ist stets Geld. Es 17 existiert keine allgemeingültige Legaldefinition von Geld.16 In der schweizerischen Zivilrechtsliteratur wird der Begriff des Geldes meist mit den Funktionen des Geldes gleichgesetzt und erklärt, dass als Geld gelte, was (im Verkehr) Geldfunktion wahrnehme (sogenanntes Geld im weiteren Sinn oder «Verkehrsgeld»17).18 Als Geldfunktionen genannt werden etwa die Funktion als Tauschmittel19, als Recheneinheit20 und als Wertaufbewahrungsmittel21.22 Zu diesem Geld im weiteren Sinn gehören etwa Münzen, Noten, Wechsel, Checks, Akkreditive oder ausländische Münzen und Banknoten.23
16Zu einer Übersicht der in der wirtschafts- und rechtswissenschaftlichen Literatur vertretenen Definitionen siehe Staudinger–OMLOR, A43 ff. der Vorbemerkungen zu §§ 244–248 BGB; eingehend OMLOR, Geldprivatrecht, S. 59 ff.
17So die Terminologie bei Bärtschi/MEISSER, S. 142; Eggen, Rn. 5; CHK–Mercier, N 3 zu Art. 84 OR; ZK–Schraner, N 8 zu Art. 84 OR; BSK–Schroeter, N 2 der Vorbemerkungen zu Art. 74–90 OR; BK–WEBER, N 30 zu Art. 84 OR.
18Bärtschi/MEISSER, S. 142; Eggen, Rn. 5; Klauser, S. 23; CHK–Mercier, N 3 zu Art. 84 OR; ZK–Schraner, N 4 zu Art. 84 OR; WEBER, Vertrauen, S. 744; BK–WEBER, N 15 zu Art. 84 OR. Staudinger–OMLOR, A57 der Vorbemerkungen zu §§ 244–248 BGB, kritisiert diesen Definitionsansatz als «zu normfern, um dogmatischen Nutzen für das Geldprivatrecht generieren zu können».
19Bärtschi/MEISSER, S. 142; Eggen, Rn. 5; OFK–KREN Kostkiewicz, N 2 zu Art. 84 OR; ZK–Schraner, N 4 zu Art. 84 OR.
20Eggen, Rn. 5; OFK–KREN Kostkiewicz, N 2 zu Art. 84 OR; ZK–Schraner, N 4 zu Art. 84 OR.
21Eggen, Rn. 5; ZK–Schraner, N 4 zu Art. 84 OR.
22ZK–Schraner, N 4 zu Art. 84 OR, reiht die beiden letztgenannten Funktionen unter die «Einzelfunktionen des Geldes» ein, welche bereits in der «Hauptfunktion» als Zahlungsmittel enthalten seien. Diese Ansicht entspricht der von OMLOR, Geldprivatrecht, S. 53 f., und Staudinger–OMLOR, A36 der Vorbemerkungen zu §§ 244–248 BGB, als «Funktionsmonismus» bezeichneten Funktionentheorie.
23CHK–Mercier, N 3 zu Art. 84 OR; ZK–Schraner, N 8 zu Art. 84 OR; BK–WEBER, N 30 zu Art. 84 OR.
Bisweilen werden auch Kryptowährungen24 wie Bitcoins unter den Begriff des Geldes im weiteren Sinn subsumiert.25 Ebenfalls zum Geld im weiteren Sinn zählt Buchgeld. Darunter versteht man Guthaben bei einer Bank26, somit Forderungen auf Leistung von Bargeld der entsprechenden Währung.27 Die Existenz von Buchgeld bedingt dieser Definition zufolge, dass die Währung, auf welche die Forderung lautet, Bargeld kennt.
18Von diesem als Geld im weiteren Sinn oder Verkehrsgeld bezeichneten Geld ist das Geld im engeren Sinn zu unterscheiden, womit nur die vom Staat anerkannten Mittel gemeint sind, die der Gläubiger als Erfüllung einer Geldschuld annehmen muss, will er nicht in Verzug geraten;28 oder anders umschrieben sind Geld im engeren Sinn die gesetzlichen Zahlungsmittel mit Zwangskurs.29 Geld im engeren Sinn bildet nach dem hier vertretenen Verständnis einen Teil des Geldes im weiteren Sinn.
19Jede Art von Geld lautet auf eine bestimmte Einheit (vgl. Anm. 24), die Währung — so etwa Schweizer Franken, Euro oder US-Dollar. Die Existenz von Geld im weiteren Sinn setzt nicht zwingend voraus, dass von derselben Währung auch Geld im engeren Sinn existiert, so insbesondere wenn die Währung von jemandem geschaffen wurde, der über keinerlei Befugnis verfügt, bestimmte auf diese Währung lautende Zahlungsmittel zu gesetzlichen30 Zahlungsmitteln mit Zwangskurs zu erklären, was aber ein Merkmal — S. 9 —von Geld im engeren Sinn ist (Rn. 18). Die Denomination eines bestimmten Zahlungsmittels als gesetzlich führt dazu, dass der Gläubiger eine Leistung dieses als schuldtilgend anzunehmen hat (Art. 84 Abs. 1 OR),31 während nicht gesetzliche Zahlungsmittel einer Währung nicht als befreiend akzeptiert werden müssen. Lautet eine Schuld etwa auf Zahlung von Schweizer Franken, gelten gemäss Art. 2 WZG (i) die vom Bund ausgegebenen Münzen, (ii) die von der Schweizerischen Nationalbank (nachfolgend: SNB) ausgegebenen Banknoten und (iii) die auf Franken lautenden Sichtguthaben bei der SNB als gesetzliche Zahlungsmittel.
24Der Ausdruck «Währung» ist nicht gleichzusetzen mit «Geld»: So umfasst der Begriff der Währung «Geld nicht in seiner konkreten Gestalt als Zahlungsmittel, sondern in seiner abstrakten Funktion als Rechnungs- bzw. Standardwerteinheit» ( BBl 1998 4007, S. 4030).
25So etwa Bärtschi/MEISSER, S. 142 f.; Enz, Rn. 289; Hauser-Spühler/MEISSER, S. 7; PILLER, S. 1428.
26Der Begriff der Bank muss hier in einem weiten Sinn verstanden werden, da nicht nur Banken i.S. des Bankgesetzes Buchgeld schaffen können (Stichwort «shadow banking»).
27KOLLER, Obligationenrecht, Rn. 41.02; ähnlich Gauch/Schluep/Emmenegger, Rn. 2312; hESS, recht 1996, S. 144; BK–WEBER, N 99a zu Art. 74 OR, welche allerdings nur jederzeit verfügbare Guthaben zum Buchgeld zählen wollen. Diesem Verständnis zufolge würden etwa Guthaben auf Sparkonti kein Buchgeld darstellen, da diese — zumindest, wenn sie eine gewisse Höhe übersteigen — regelmässig erst nach Einhaltung einer Kündigungsfrist bezogen werden können. Eine derartige Einschränkung ist m.E. nicht angezeigt.
28VON Tuhr/PETER, S. 58; in diesem Sinn auch Eggen, Rn. 6 mit Verweis auf BBl 1998 4007, S. 4029; ferner Klauser, S. 24. Diese Art von Geld wird bisweilen als «Währungsgeld» bezeichnet, was m.E. jedoch nicht treffend ist, da auch Geld i.w.S. auf eine Währung lautet (siehe auch Rn. 19 sogleich).
29CHK–Mercier, N 3 zu Art. 84 OR; ZK–Schraner, N 7 zu Art. 84 OR; BSK–Schroeter, N 2 der Vorbemerkungen zu Art. 74–90 OR; BK–WEBER, N 30 zu Art. 84 OR.
30Unter einem Gesetz in diesem Sinn wird hier ein von einem Staat (oder einer Staatengemeinschaft) erlassener Akt mit allgemeingültiger Verbindlichkeit verstanden, ungeachtet dessen, ob dieser mit «Gesetz» betitelt ist.
20Der hier verstandene Begriff der Rechnungsstellung beschränkt sich nicht nur auf Fälle, da der Rechnungssteller die Leistung von Geld im engeren Sinn verlangt, sondern erfasst auch Forderungen32 auf sämtliche im Verkehr als Zahlungsmittel verwendeten Werte (Geld im weiteren Sinn; Verkehrsgeld).
2.Leistungsumfang: Nennwert
21Der Rechnungssteller verlangt vom Rechnungsadressaten, dass dieser Geld (im engeren oder weiteren Sinn) mit Nennwert in bestimmter Höhe leiste. Mithin bedarf es zwingend der Bezifferung des begehrten Betrags. Es handelt sich — vorausgesetzt, dass dem Rechnungssteller eine Forderung im Sinne des Obligationen rechts zusteht — um eine Geldsummen- oder Betragsschuld.33 Welchen Betrag er fordert, muss durch Auslegung der Mitteilung eruiert werden. Die Höhe des geforderten Betrags ermittelt der Rechnungssteller in aller Regel aufgrund eines Rechenvorgangs (so etwa wenn der Händler die Preise der vom Kunden vorgelegten Produkte addiert oder der Handwerker seinen Stundenansatz mit der Arbeitszeit multipliziert und die Materialkosten addiert), weshalb dieser Betrag bisweilen als Rechnungssumme bezeichnet wird. Allerdings ist eine Berechnung nicht zwingend (zum Beispiel, wenn der Kunde bloss ein Produkt kauft).34 So stellt nach dem hiesigen Verständnis auch derjenige Rechnung, der einen Betrag verlangt, den er nicht errechnet hat.
31Siehe dazu eingehend ab Rn. 207.
32Der Ausdruck ist hier in einem untechnischen Sinn gemeint (siehe nachfolgend Rn. 25).
33Zum Begriff der Geldsummen- oder Betragsschuld BK– Becker, N 4 zu Art. 84 OR; Gauch/Schlu EP/Emmenegger, Rn. 2289; CHK–Mercier, N 4 zu Art. 84 OR; ZK– Schraner, N 141 zu Art. 84 OR; BSK–Schroeter, N 3 der Vorbemerkungen zu Art. 74–
90OR; Schwenzer, Rn. 10.03; VON Tuhr/PETER, S. 61; BK–WEBER, N 130 zu Art. 84 OR.
34Genau besehen findet auch hier in aller Regel eine Berechnung statt, da der Preis des Produkts vorgängig meist ebenfalls errechnet wird, und zwar aufgrund betriebswirtschaftlicher Kriterien.
22Keine Rechnung stellt, wer Geldzeichen als individuell bestimmte Sachen (Speziesschuld; zum Beispiel eine bestimmte Note im Geldbeutel des Schuldners)35 oder der Gattung nach bestimmte Geldzeichen (Geldsortenschuld; zum Beispiel zehn Hunderternoten) begehrt.36
3.Leistungshandlung: Verschaffen von Geld
23Wer jemandem eine Rechnung stellt, will, dass ihm dieser Geld im Nennwert einer bestimmten Höhe in sein Vermögen37 überführt, das heisst ihm Geld verschafft. Wie dieses Verschaffen zu geschehen hat, ist jeweils mit Blick auf die Beschaffenheit der geforderten Art von Geld zu entscheiden: So bedarf es etwa bei in einem physischen Träger verkörpertem Geld (Münzen, Noten) der Besitzesübertragung, wodurch der Empfänger Eigentümer des Geldes wird (Art. 714 Abs. 1 i.V.m. 922 f. ZGB). Zur Bezahlung mit Buchgeld eingehend hinten ab Rn. 214.
24Für den Begriff der Rechnungsstellung nicht relevant ist, (bis) wann der Rechnungssteller den geforderten Betrag erhalten haben möchte: Ergibt sich etwa aus der Auslegung der Erklärung, dass der Rechnungssteller das Geld (bloss) bei Gelegenheit begehrt, ohne dass ein konkreter Zeitpunkt feststellbar ist, stellt er gleichermassen Rechnung wie derjenige, der erklärt: «Zahlbar bis zum 31. August 2018.»38 Die Frage, ob der Rechnungssteller die Leistung (bis) zu einem bestimmten Zeitpunkt verlangt, ist allerdings dann bedeutsam, wenn zu beurteilen ist, ob die Rechnungsstellung verzugsbegründende Wirkung hat.39
35Zur Geldschuld als Stückschuld BK–Becker, N 4 zu Art. 84 OR; Gauch/Schluep/EM-Menegger, Rn. 2291; OFK–KREN Kostkiewicz, N 2 zu Art. 84 OR; CHK–Mercier, N 4 zu Art. 84 OR; ZK–Schraner, N 145 zu Art. 84 OR; BSK–Schroeter, N 3 der Vorbemerkungen zu Art. 74–90 OR; Schwenzer, Rn. 10.02; BK–WEBER, N 136 zu Art. 84 OR.
36Zum Begriff der Geldsortenschuld BK–Becker, N 4 zu Art. 84 OR; Gauch/Schluep/ Emmenegger, Rn. 2293; OFK–KREN Kostkiewicz, N 2 zu Art. 84 OR; MEIER, S. 84; CHK–Mercier, N 4 zu Art. 84 OR; ZK–Schraner, N 147 zu Art. 84 OR; Schwenzer, Rn. 10.02; BK–WEBER, N 139 zu Art. 84 OR; Wiegand/hODEL, S. 186.
37«Das Vermögen (universitas bonorum) besteht aus der Summe aller Güter einer Rechtspersönlichkeit und umfasst neben Rechten an Sachen Immaterialgüterrechte, Forderungen und sonstige Rechte aller Art» (BSK–WOLF/Wiegand, N 35 der Vorbemerkungen zu Art. 641 ff. ZGB; Hervorhebung im Original).
38Damit soll allerdings nicht ausgedrückt werden, dass diese Formulierung nicht auslegebedürftig wäre: So stellt sich hier — wenn die Zahlung mit Buchgeld erfolgt — etwa die Frage, ob der Rechnungssteller verlangt, dass der erwähnte Betrag an jenem Tag auf seinem Konto gutgeschrieben ist oder ob die Erteilung des Überweisungsauftrags an diesem Datum ausreicht, um dem Begehren des Rechnungsstellers zu genügen. Siehe zu dieser Frage hinten ab Rn. 277.
39Eingehend § 8 ab Rn. 122.
4.Leistungsgrund: Forderung
25Durch die Erklärung gibt der Rechnungssteller kund, dass er den begehrten Betrag aufgrund einer Forderung vom Rechnungsadressaten zugute habe. Nicht vorausgesetzt ist indes, dass ihm tatsächlich eine Forderung im Rechtssinn — das heisst ein (klagbares) Recht auf Leistung —40 zusteht. Eine Rechnung kann auch derjenige stellen, der ohne Rechtsgrund von einem anderen Geld verlangt — und zwar selbst dann, wenn er um das Fehlen einer rechtlichen Verpflichtung weiss. Die Leistungsaufforderung bezieht sich mithin stets auf eine vermeintliche oder tatsächliche Forderung im Rechtssinn. Wer absichtlich Rechnung über nicht geschuldete Beträge stellt, kann allerdings unter Umständen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.41 Für den Fall, dass dem Rechnungssteller tatsächlich eine Forderung im Sinne des Obligationenrechts zusteht, ist ferner unbeachtlich, aus welchem Rechtsgrund diese herrührt. So stellt etwa nicht bloss derjenige Rechnung, der die Bezahlung des Kaufpreises gestützt auf einen Kaufvertrag verlangt, sondern ebenfalls jener, der die Leistung von Schadenersatz aufgrund unerlaubter Handlung nach Art. 41 Abs. 1 OR begehrt.
§ 2Abgrenzungen
26Die Rechnungsstellung ist abzugrenzen von der Rechnungslegung (I.), der Abrechnung (II.), der Schuldanerkennung (III.), der Quittierung (IV.) sowie von der Klage und der Schuldbetreibung (V.).
I.Rechnungslegung
27Wie die Rechnungsstellung ist auch die Rechnungslegung ein an jemanden gerichteter kommunikativer Akt, eine Erklärung. Im Unterschied zur Rechnungsstellung zielt jedoch die Rechnungslegung nicht in erster Linie darauf ab, den Adressaten zu einer Zahlung zu veranlassen, sondern ihn über die finanzielle Tätigkeit des Rechnungslegenden zu informieren. Durch die Rechnungslegung weist dieser aus, was er mit Blick auf ein bestimmtes Geschäft eingenommen und/oder ausgegeben hat.
40Zum Begriff der Forderung im Sinne des Obligationenrechts siehe hinten Rn. 40.
41In Betracht kommen vordergründig die Tatbestände der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB; bei der Rechnungsstellung in Schriftform) und des Betrugs (Art. 146 StGB) sowie in engem Rahmen allenfalls des unlauteren Wettbewerbs (Art. 3 Abs. 1 Bst. q i.V.m. Art. 23 UWG).
28So ist beispielsweise im Auftragsrecht der Beauftragte nach Art. 400 Abs. 1 OR schuldig, dem Auftraggeber «auf Verlangen jederzeit über die Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten». Sofern die Besorgung des Auftrags mit der Einnahme und/oder Ausgabe von Geld verbunden ist, gehört zur Rechenschaftsablegung auch die Pflicht zur Rechnungslegung.42 Dabei erstellt der Beauftragte eine (schriftliche) Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben, welche er im Rahmen der Auftragsbesorgung erzielt beziehungsweise getätigt hat, und zieht daraus einen Saldo.43
29Übersteigen die Ausgaben des Rechnungslegenden seine Einnahmen, gibt er durch die Rechnungslegung kund, dass ihm eine Forderung gegen den Rechnungslegungsadressaten zusteht. Sofern diese Erklärung als Zahlungsaufforderung zu verstehen ist, stellt der Rechnungslegende damit (zugleich) eine Rechnung.
II.Abrechnung
30«Abrechnen» bedeutet im allgemeinen Sprachgebrauch «abziehen»44. Auf Forderungen bezogen rechnet ab, wer seine Forderung einer Gegenforderung45 des Schuldners gegen ihn gegenüberstellt und einen Saldo zieht (verrechnet). Wer jemandem mitteilt, dass er abrechne, kann damit zugleich eine Rechnung stellen, was jedenfalls dann zutrifft, wenn aus dem Vorgang des Abrechnens ein positiver Saldo zugunsten des Abrechnenden resultiert und aus der Erklärung geschlossen werden muss, dass dieser dem Erklärungsadressaten nicht nur mitteilen wollte, dass er die Forderung verrechnet, sondern zugleich den ihm zustehenden Betrag verlangt. So wird die Abrechnung denn auch bisweilen als «Schlussrechnung» verstanden.46
42BK–FELLMANN, N 8 zu Art. 400 OR.
43BK–FELLMANN, N 48 zu Art. 400 OR.
44Dudenredaktion, Stichwort «abrechnen», https://www.duden.de/node/724561/ revisions/1368868/view, Bedeutung 1.
45Eine solche kann dem Rechnungsadressaten etwa zustehen, wenn er eine Akontozahlung geleistet hat.
46So etwa Dudenredaktion, Stichwort «Abrechnung», https://www.duden.de/node/ 683297/revisions/1336169/view, Bedeutung 2a.
III.Schuldanerkennung
31Die Schuldanerkennung ist eine Erklärung des Anerkennenden gegenüber dem Anerkennungsempfänger, mit der Ersterer kundgibt, dass er eine Schuld gegenüber Letzterem habe.47
32Von der Rechnungsstellung unterscheidet sich die Schuldanerkennung dadurch, dass derjenige, welcher diese abgibt, sich als Schuldner betrachtet, während der Rechnungssteller sich in aller Regel als Gläubiger sieht (oder zumindest als solcher ausgibt). In Bezug auf die Rechtsstellung der Beteiligten ist die Schuldanerkennung folglich das Spiegelbild zur Rechnungsstellung.
IV.Quittierung
33Die Quittung ist ein Schriftstück, aus dem hervorgeht, dass jemand dem Urheber desselben eine bestimmte Leistung erbracht hat.48 Da die Quittung im Unterschied zur Rechnungsstellung ein Schriftstück meint, während diese einen Vorgang bezeichnet, ist nicht die Quittung als solche, sondern der Vorgang des Quittierens von der Rechnungsstellung abzugrenzen. Dieser unterscheidet sich von der Rechnungsstellung namentlich dadurch, dass (i) der Quittierende bestätigt, eine bestimmte Leistung erhalten zu haben (vgl. Art. 88 OR),49 während der Rechnungssteller erklärt, dass er eine solche fordere, (ii) dass Gegenstand der Quittung nicht bloss Leistungen auf Bezahlung von Geldsummen sind, sondern Leistungen jeglicher Art und (iii) die Quittierung in Schriftform zu erfolgen hat,50 während die Rechnungsstellung in beliebiger Form möglich ist.
47BGer 4A_344/2015 vom 10. Dezember 2015, E. 3.1; BGer 4A_147/2014 vom 19. November 2014, E. 4.4.1; BGer 4A_459/2013 vom 22. Januar 2014, E. 3.3; BGer 4A_152/2013 vom 20. September 2013, E. 2.3; BGer 4A_17/2009 vom 14. April 2009, E. 3.2; BGer 4C.30/2006 vom 18. Mai 2006, E. 3.2; BGer 4C.53/2001 vom 17. August 2001, E. 2b; Gauch/Schluep/Schmid, Rn. 1177; hugu ENIN, Obligationenrecht, Rn. 70; BK–KRA-MER/Schmidlin, N 15 zu Art. 17 OR; ZK–Krauskopf, N 42 zu Art. 146 OR; Krauskopf, recht 2005, S. 169; Krauskopf, Schuldanerkennung, Rn. 6; BK–Müller, N 15 zu Art. 17 OR; ZK–Schönenberger/Jäggi, N 5 zu Art. 17 OR; BSK–Schwenzer/Fountoula KIS, N 2 zu Art. 17 OR; CR–TEVINI, N 1 zu Art. 17 CO.
48Bucher, Obligationenrecht, S. 315; Gauch/Schluep/Emmenegger, Rn. 2407; BSK– Schroeter, N 7 zu Art. 88 OR; Schwenzer, Rn. 76.03; VON Tuhr/Escher, S. 33; BK– WEBER, N 20 zu Art. 88 OR.
49Vgl. Bucher, Obligationenrecht, S. 315; Gauch/Schluep/Emmenegger, Rn. 2407; BSK– Schroeter, N 7 zu Art. 88 OR; Schwenzer, Rn. 76.03; BK–WEBER, N 20 zu Art. 88 OR.
50Gauch/Schluep/Emmenegger, Rn. 2415; BSK–Schroeter, N 7 zu Art. 88 OR; BK–WE-BER, N 52 zu Art. 88 OR.
V.Klage und Schuldbetreibung
34Keine Rechnung stellt, wer eine Klage51 auf Leistung einer bestimmten Geldsumme einreicht oder das Betreibungsverfahren einleitet. Im einen wie im anderen Fall wird zwar wie bei der Rechnungsstellung von jemandem eine Zahlung begehrt, doch richten sich die Klage und die Schuldbetreibung nicht direkt an den zur Leistung Verpflichteten, sondern an einen Dritten (Gericht, Schlichtungsbehörde oder Betreibungsamt), der um Rechtsschutz ersucht wird.
51Der Begriff ist in einem weiten Sinn zu verstehen und meint auch die Einreichung eines Schlichtungsgesuchs (Art. 202 ff. ZPO) oder eines Gesuchs i.S.v. Art. 252 ff. ZPO.