Die Rechnungsstellung im schweizerischen Obligationenrecht
- Quelle
- library.oapen.org ↗
- Herausgeber/innen
- Daniel Huerlimann, Marc Thommen
- Reihe
- sui generis (Zürich) 13
- Verlag
- sui generis Verlag
- Sprache
- Deutsch
- DOI
- 10.38107/013
I.Begriff und Voraussetzungen des Schuldnerverzugs
123Schuldnerverzug wird gemeinhin umschrieben als die objektiv pflichtwidrige Verspätung der Erfüllung einer Obligation.221 Mithin beschlägt er die zeitliche Perspektive der Leistungserbringung. Der Tatbestand des Schuldnerverzugs wird in Art. 102 OR umschrieben, wobei der Wortlaut des Gesetzes lediglich einen Teil der Voraussetzungen nennt. In der Lehre und der Rechtsprechung ist unumstritten, dass der Schuldnerverzug folgende Elemente bedingt: Existenz einer fälligen Verbindlichkeit (A.), Leistungsmöglichkeit (B.), (grundsätzlich)222 Mahnung oder Ablauf eines bestimmten Verfalltags (C.) und Pflichtwidrigkeit der Nichtleistung (D.):223
A.Fällige Verbindlichkeit
124«Verbindlichkeit» meint eine Schuld oder — aus der Perspektive des Gläubigers — eine Forderung (Rn. 40). Der Verzug beschlägt nicht nur Forderungen auf Leistung von Geld (Rn. 17 ff.), sondern Forderungen jeglicher Art, was sich etwa daraus erschliesst, dass die Art. 104–106 OR spezielle Vorschriften für — S. 55 —den Fall statuieren, da «der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug [ist]» (Art. 104 Abs. 1 OR). Die Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, auf den der Gläubiger vom Schuldner verlangen darf, dass dieser die Verbindlichkeit erfülle (Rn. 49).
221So etwa Gauch/Schluep/Emmenegger, Rn. 2656; KELLER/Schöbi, S. 268; Schen-KER, Schuldnerverzug, Rn. 247; BK–WEBER/Emmenegger, N 33 zu Art. 102 OR.
222In Ausnahmefällen kann der Schuldner selbst dann in Verzug geraten, wenn kein bestimmter Verfalltag festgelegt wurde und er auch nicht gemahnt wurde: Gauch/ Schluep/Emmenegger, Rn. 2721 ff.; ZK–OSER/Schönenberger, N 15 zu Art. 102 OR; Schwenzer, Rn. 65.13; BSK–WIDMER Lüchinger/Wiegand, N 11 zu Art. 102 OR; vgl. VON Tuhr/Escher, S. 141.
223Statt vieler Gauch/Schluep/Emmenegger, Rn. 2657.
125Damit der Schuldner in Verzug gerät, ist es nicht ausreichend, dass die Forderung bloss224 fällig ist. Denn: Verzug meint die Verspätung bei der Erfüllung (Rn. 123). Wer bei blosser Fälligkeit nicht leistet, verspätet sich nicht. Fälligkeit bedeutet nur, dass der Gläubiger die Erfüllung verlangen darf, nicht aber, dass der Schuldner dann unaufgefordert leisten muss (Rn. 50 f.).225 Damit der Schuldner in Verzug geraten kann, muss feststehen, wann er zu erfüllen hat. Diesen Zeitpunkt können entweder Gläubiger und Schuldner miteinander vereinbaren, oder der Gläubiger kann diesen einseitig festlegen (durch Mahnung oder Kündigung; dazu ab Rn. 129).
B.Leistungsmöglichkeit
126Der Verzug ist zu unterscheiden von der Unmöglichkeit:226 Der Schuldner kann nicht in Verzug geraten, wenn die Erfüllung der Leistung unmöglich ist,227 wobei in der Lehre umstritten ist, ob neben der objektiven auch die subjektive Unmöglichkeit den Verzug ausschliesst.228 Auf eine Stellungnahme zu dieser Meinungsverschiedenheit wird hier verzichtet, da sie ohne Relevanz für die vorliegend zu beantwortenden Fragen ist. Lediglich der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass die Erfüllung von Geldsummenschulden, welche vorliegend interessieren (Rn. 21), kaum je unmöglich sein kann:
127Bei Geldsummenschulden steht dem Gläubiger ein Recht auf Leistung von Geld mit Nennwert in bestimmter Höhe zu (Rn. 21). Jede Art von Geld lautet auf eine bestimmte Einheit, die Währung (Rn. 19). Damit eine Geldsummenschuld objektiv unmöglich wird, müssten sämtliche Zahlungsmittel — S. 56 —der entsprechenden Währung untergehen und keine neuen geschaffen werden können — ein Szenario, dass, zumindest bei von Staaten oder Staatengemeinschaften geschaffenen Währungen, kaum denkbar ist. Möglich ist, dass eine Währung ausser Kraft gesetzt und durch eine andere ersetzt wird, doch führt dies — zumindest bei Währungen, welche physische Zahlungsmittel kennen, die sich nicht allesamt im Besitz deren Emittenten befinden — nicht automatisch dazu, dass die Erfüllung unmöglich würde. Zwar dürfte dann dem Leistungsobjekt mangels Akzeptanz als Zahlungsmittel im Verkehr nicht mehr die Eigenschaft als Geld zukommen (vgl. Rn. 17), doch würde dem Gläubiger vom Emittenten in aller Regel der Gegenwert in Zahlungsmitteln der neuen Währung erstattet. Gründet die Forderung auf einem Vertragsverhältnis und war absehbar, dass die Währung, auf welche die Forderung lautet, durch eine andere ersetzt werden wird, dürfte bereits aus der Vereinbarung der Parteien hervorgehen, dass die Forderung dann in der neuen Währung (je nach Umrechnungskurs gegebenenfalls in anderem Nennwert) zu leisten ist. Andernfalls bestünde die Möglichkeit der Anpassung des Vertrags durch Anwendung der clausula rebus sic stantibus.229
224«Bloss» meint hier, ohne dass dem Schuldner eine Mahnung zugegangen oder ein bestimmter Verfalltag verstrichen ist.
225ADDORISIO DE FEO, Rn. 30 i.V.m. Rn. 28; Schenker, Schuldnerverzug, Rn. 68; ZK– Schraner, N 64 zu Art. 75 OR; BK–WEBER, N 41 zu Art. 75 OR.
226Schenker, Schuldnerverzug, Rn. 2.
227VON Büren, S. 365; Gauch/Schluep/Emmenegger, Rn. 2658; Huguenin, Obligationenrecht, Rn. 915 f.; RAMONI, Rn. 9 f.; Schwenzer, Rn. 65.02.
228Dafür: Huguenin, Obligationenrecht, Rn. 916 i.V.m. Rn. 842; KOLLER, Obligationenrecht, Rn. 53.12; KOLLER, FS Schwenzer, S. 961 f.; Schwenzer, Rn. 63.13; BK–WEBER, N 122 ff. zu Art. 97 OR; nunmehr ohne explizit Position zu beziehen BK-WEBER/EMME-Negger, N 48 («bedenkenswerte[…] Minderheitsmeinung») und 65 («weitere[…] Auffassung») zu Art. 97 OR; dagegen: ZK–AEPLI, N 49 zu Art. 119 OR; VON Büren, S. 365; Gauch/Schluep/Emmenegger, Rn. 2658 i.V.m. Rn. 2575 ff.; Glättli, S. 44; Schen-KER, Schuldnerverzug, Rn. 11 ff.; ZK–Schönle, N 169 zu Art. 184 OR.
128Ist die Erfüllung einer Geldschuld objektiv möglich, so stellt sich die Frage, unter welchen Umständen subjektive Hindernisse eine Leistungsunmöglichkeit zu bewirken vermögen. Grundsätzlich gilt, dass eine Forderung auf Leistung einer bestimmten Summe von Geld nicht subjektiv unmöglich werden kann,230 was bisweilen durch die Wendung «Geld hat man zu haben» ausgedrückt wird.231 Denn: Selbst wenn der Schuldner aktuell nicht über genügend Zahlungsmittel verfügt, um die Forderung zu erfüllen, vermag dies noch keine subjektive Unmöglichkeit zu bewirken. Eine solche wäre erst dann zu bejahen, wenn er zudem keinerlei Möglichkeiten hätte, Geld in der entsprechenden Währung zu erlangen, was angesichts der zahlreichen Erwerbsmöglichkeiten (zum Beispiel Arbeit, Empfang einer Erbschaft oder Schenkung, Sozialleistungen des Staates) nur in Ausnahmefällen denkbar ist.
229Allgemein zur clausula rebus sic stantibus Gauch/Schluep/Schmid, Rn. 1280 ff.; KOL-LER, Obligationenrecht, Rn. 29.30 ff.; Schwenzer, Rn. 35.04 ff.
230VON Büren, S. 392; Gauch/Schluep/Emmenegger, Rn. 2572; Huguenin, Obligationenrecht, Rn. 822; BK–WEBER/Emmenegger, N 73 ff. zu Art. 97 OR; BSK–Wiegand, N 14 zu Art. 97 OR.
231So etwa Huguenin, Obligationenrecht, Rn. 822.
C.Mahnung oder Ablauf eines bestimmten Verfalltags
129Nachstehend ist in geraffter Form darzulegen, was eine Mahnung im Sinne von Art. 102 Abs. 1 OR (1.) und ein «bestimmter Verfalltag» nach Art. 102 Abs. 2 OR ist (2.). Eingehende Ausführungen werden ausgespart. Wo es im Rahmen der Erörterung der vorliegend interessierenden Fragen zusätzlicher Ausführungen bedarf, werden die Details an entsprechender Stelle angesprochen.
1.Die Mahnung im Sinne von Art. 102 Abs. 1 OR
130Das Obligationenrecht erwähnt den Ausdruck «Mahnung»,232 ohne diesen zu definieren. Die Lehre und die Rechtsprechung verstehen die Mahnung nach Art. 102 Abs. 1 OR übereinstimmend als eine (grundsätzlich formfreie)233 Erklärung des Gläubigers, durch welche der Schuldner aufgefordert wird, eine (geschuldete) Leistung zu erbringen.234 Damit unterscheidet sich das Verständnis der Mahnung im Sinne von Art. 102 Abs. 1 OR von jenem im allgemeinen Sprachgebrauch: Hier werden die Begriffe «Mahnung» und «mahnen» meist im Sinne einer Erinnerung an eine nicht rechtzeitig erfüllte Pflicht verstanden.235 Wer jemanden mahnt, fordert diesen auf, seinen Pflichten — S. 58 —(nun endlich) nachzukommen. Eine Mahnung in diesem Sinn setzt zum einen voraus, dass der Zeitpunkt, da der Schuldner leisten muss, bereits vor dem Zugang der Mahnung feststeht, was bei der Mahnung nach Art. 102 Abs. 1 OR in aller Regel nicht zutrifft. Denn: Der Mahnung im Sinne des Obligationenrechts wird in der Lehre die Funktion zugeschrieben, dass der Gläubiger durch sie festlegt, wann der Schuldner leisten236 muss (nachfolgend als «Leistungs- » oder «Erfüllungszeitpunkt» bezeichnet), falls dieser Zeitpunkt zwischen den Parteien entweder überhaupt nicht oder aber nicht hinreichend genau verabredet wurde, dass es ein bestimmter Verfalltag im Sinne von Art. 102 Abs. 2 OR ist (dazu später in Rn. 133), und sich dieser Zeitpunkt auch nicht infolge einer Kündigung im Sinne von Art. 102 Abs. 2 OR ergibt.237 Steht der Moment, da der Schuldner leisten muss, im Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung bereits mit der vorausgesetzten Genauigkeit fest, ist sie keine Mahnung im Sinne von Art. 102 Abs. 1 OR, selbst wenn sie als solche bezeichnet wird.238 Zum anderen muss der Schuldner, damit die Mahnung eine Erinnerung sein kann, vor deren Zugang zumindest einmal gewusst haben, dass ihn eine Pflicht trifft und worin diese besteht. Auch dies ist bei der Mahnung im Sinne von Art. 102 Abs. 1 OR nicht vorausgesetzt: So soll nach Lehre und Rechtsprechung (in Ausnahmefällen) nicht einmal erforderlich sein, dass der Schuldner, nachdem ihm die Mahnung zugegangen ist, um den Umfang seiner Pflicht weiss.239
232Französisch: «interpellation», italienisch: «interpellazione». Der korrespondierende deutsche Begriff «Interpellation» bedeutet dasselbe wie «Mahnung», wird aber heutzutage nicht mehr in diesem Sinn gebraucht (vgl. Dudenredaktion, Fremdwörterbuch, S. 499). In juristischen Werken älteren Datums findet sich anstelle des Begriffs «Mahnung» oft «Interpellation» (siehe zum Beispiel bei Dernburg, S. 109 f. oder MOMMSEN, § 5 ff.).
233OGer ZH PP140058- O/U vom 30. Juni 2015, E. 4.4.2 S. 24; HGer ZH HG130147- O vom 29. Oktober 2014, E. 5.2.1 S. 14; Bucher, Obligationenrecht, S. 357; Gauch/Schluep/ Emmenegger, Rn. 2704; ZK–OSER/Schönenberger, N 8 zu Art. 102 OR; Schenker, Schuldnerverzug, Rn. 155; Schmid, S. 9; CR–Thévenoz, N 19 zu Art. 102 CO; VON Tuhr/ Escher, S. 136; VOSER, S. 23 f.; BK–WEBER/Emmenegger, N 82 zu Art. 102 OR; BSK– WIDMER Lüchinger/Wiegand, N 7 zu Art. 102 OR.
234Siehe BGE 143 II 37, E. 5.2.2 S. 43; BGE 130 III 591, E. 3 S. 597; BGE 129 III 535, E. 3.2.2 S. 541; BGer 4A_87/2010 vom 9. April 2010, E. 6.3; HGer AG vom 16. März 1994, AG-VE 1994, S. 36, S. 36; BK–Becker, N 8 zu Art. 102 OR; Bucher, Obligationenrecht, S. 356; Gauch/Schlu EP/EM Menegger, Rn. 2703; Huguenin, Obligationenrecht, Rn. 921; ZK–OSER/Schönenberger, N 7 zu Art. 102 OR; KOLLER, Obligationenrecht, Rn. 55.19; Schenker, BRT 2017, S. 79 f.; Schenker, recht 1989, S. 51; Schwenzer, Rn. 65.08; CR–Thévenoz, N 17 zu Art. 102 CO; VON Tuhr/Escher, S. 136; VOSER, S. 19; BSK–WIDMER Lüchinger/Wiegand, N 5 zu Art. 102 OR; Wiegand, recht 1983, S. 120.
235Siehe Dudenredaktion, Stichwort «Mahnung», https://www.duden.de/node/732841/ revisions/1336702/view, Bedeutung 2a: «nachdrückliche Aufforderung, etwas Bestimmtes zu erledigen, Erin nerung an eine Verpflichtung»; Dudenredaktion, Stichwort «mahnen», https://www.duden.de/node/736577/revisions/1368232/view, Bedeutung 2a: «nachdrücklich an etwas, besonders eine eingegangene Verpflichtung u.Ä., erinnern»; anders Schenker, Schuldnerverzug, Rn. 86, demzufolge sich das Verständnis der Mahnung im allgemeinen Sprachgebrauch mit jenem des Begriffs im Obligationenrecht decke.
131Es steht dem Gläubiger frei, die Erfüllung sogleich oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zu verlangen. Vorausgesetzt ist lediglich, dass die Forderung — S. 59 —jetzt beziehungsweise in diesem späteren Moment fällig ist.240 Der Fall, da der Gläubiger die Leistung zu einem bestimmten Moment in der Zukunft begehrt, wird als befristete Mahnung bezeichnet.241 Bei der befristeten Mahnung gewährt der Gläubiger dem Schuldner entweder eine Frist, während der er die Leistung erbringen kann, ohne in Verzug zu geraten (zum Beispiel «innert zehn Tagen»), oder er legt einen Termin fest, (bis) zu dem der Schuldner leisten soll (zum Beispiel «bis am 20. April 2017»). Im einen wie im anderen Fall muss der Moment, (bis) zu dem der Schuldner zu erfüllen hat, bestimmt sein — und zwar in demselben Mass, wie es der bestimmte Verfalltag im Sinne von Art. 102 Abs. 2 OR voraussetzt (siehe dazu in Rn. 133).242 Die Zulässigkeit einer befristeten Mahnung rechtfertigt sich deshalb, da es dem Gläubiger gestattet ist, eine fällige Forderung sofort zu verlangen (Rn. 49). Umso mehr muss es ihm möglich sein, dem Schuldner zusätzliche Zeit zu gewähren, damit dieser seiner Verbindlichkeit nachkommen kann (argumentum a maiore ad minus).243
236Genauer: Wann der Schuldner die Leistung erbracht haben muss. Nicht ausreichend ist, dass der Schuldner in diesem Moment mit der Leistungserbringung beginnt. Damit der (leistungsbereite) Schuldner die Leistung im Leistungszeitpunkt erbracht haben kann, wird ihm nach Zugang der Mahnung eine Reaktionszeit eingeräumt (siehe dazu später in Rn. 182 ff.).
237Schenker, Schuldnerverzug, Rn. 161; Schumacher, Vertragsgestaltung, Rn. 795; Schumacher/König, Rn. 291; VOSER, S. 25; in diesem Sinn auch Bucher, Obligationenrecht, S. 356 f.; DE Claparède, S. 83 f.; Neuenschwander, S. 41.
238Darunter fallen bspw. auch die in der Praxis häufig vorkommenden «zweite[n]» und «letzte[n]» Mahnungen. Eine Mahnung nach dem Verständnis des Obligationenrechts ist lediglich die erste, den Verzug herbeiführende Erklärung. Befindet sich der Schuldner in Verzug und wird ihm erneut eine «Mahnung» zugestellt, kann diese u.U. als Ansetzung einer Nachfrist i.S.v. Art. 107 Abs. 1 OR interpretiert werden (siehe dazu die Ausführungen in Rn. 155 und 300).
239Vgl. BGE 129 III 535, E. 3.2.2 S. 542 mit Verweis auf BK–WEBER/Emmenegger, N 71 zu Art. 102 OR; ferner BGE 143 II 37, E. 5.2.2 S. 43 f.; BGer 4A_87/2010 vom 9. April 2010, E. 6.3; OGer BE ZK 17 182 vom 14. Juni 2017, Ziff. 14.4; Gauch/Schluep/Emmenegger, Rn. 2708; BSK–WIDMER Lüchinger/Wiegand, N 5 zu Art. 102 OR.
2.Der bestimmte Verfalltag nach Art. 102 Abs. 2 OR
132In Verzug gerät ohne Mahnung, wer bis zum Ablauf eines bestimmten Verfalltags nicht leistet, der entweder zwischen den Parteien verabredet wurde (Variante 1) oder sich infolge einer vorbehaltenen und gehörig vorgenommenen Kündigung (Variante 2) ergibt.
a)Begriff
133Der bestimmte Verfalltag nach Art. 102 Abs. 2 OR meint den Moment, (bis) zu dem der Schuldner die Verbindlichkeit erfüllt haben muss.244 Es handelt sich — S. 60 —hierbei um denselben Zeitpunkt, den der Gläubiger durch die Mahnung im Sinne von Art. 102 Abs. 1 OR in das Rechtsverhältnis einführt («Leistungs- » oder «Erfüllungszeitpunkt», Rn. 130).245 Der bestimmte Verfalltag ist nur dann «bestimmt» im Sinne des Gesetzes, wenn er nach Kalenderdatum oder durch andere objektive Kriterien festgelegt ist.246 Dieser Moment muss mindestens auf den Tag genau feststehen, deshalb der Ausdruck «Verfalltag».247
240Der Gläubiger kann bereits vor Fälligkeit mahnen (BGE 103 II 102, E. 1a S. 105; OGer BE ZK 17 182 vom 14. Juni 2017, E. 14.4; Bucher, Obligationenrecht, S. 357; Gauch/ Schluep/Emmenegger, Rn. 2704; Huguenin, Obligationenrecht, Rn. 920; CR–Thé-Venoz, N 19 zu Art. 102 CO; BK–WEBER/Emmenegger, N 106 zu Art. 102 OR), nicht aber die Leistung auf einen Zeitpunkt vor Fälligkeit verlangen (Schenker, Schuldnerverzug, Rn. 161; BSK–WIDMER Lüchinger/Wiegand, N 8 zu Art. 102 OR). Damit unterscheidet sich das schweizerische Recht vom deutschen: Nach § 286 Abs. 1 BGB kommt nur in Verzug, wer «auf eine Mahnung des Gläubigers nicht [leistet], die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt» (Hervorhebung hinzugefügt). Demnach gerät der Schuldner nicht in Verzug, wenn ihn der Gläubiger bereits vor Fälligkeit mahnt — selbst wenn er die Leistung auf einen späteren Zeitpunkt begehrt.
241Siehe HGer AG vom 16. März 1994, AGVE 1994, S. 36; BK–Becker, N 8 zu Art. 102 OR; ZK–OSER/Schönenberger, N 13 zu Art. 102 OR; Schenker, Schuldnerverzug, Rn. 129; VON Tuhr/Escher, S. 137; BK–WEBER/Emmenegger, N 76 zu Art. 102 OR; gegen die Zulässigkeit befristeter Mahnungen Paech, S. 59 f.
242Schenker, Schuldnerverzug, Rn. 129.
243Schenker, BRT 2017, S. 80.
244Bucher, Obligationenrecht, S. 358; Neuenschwander, S. 41; Schenker, Schuldnerverzug, Rn. 79; Wiegand, recht 1983, S. 121.
b)Methode der Festlegung
134Der bestimmte Verfalltag nach Art. 102 Abs. 2 OR wird entweder durch Vereinbarung (aa) oder kraft einer Kündigung (bb) festgelegt:
aa) Vereinbarung
135Die Festlegung des bestimmten Verfalltags durch Vereinbarung erschöpft sich darin, dass Gläubiger und Schuldner übereinkommen, (bis) wann die Verbindlichkeit zu erfüllen ist. Es ist im Einzelfall durch Auslegung der Abmachung zu eruieren, ob die Parteien einen bestimmten Verfalltag festlegen wollten oder bloss die Fälligkeit der Forderung.248 Im letzteren Fall bedarf es grundsätzlich einer Mahnung, ehe der Schuldner in Verzug geraten kann.
bb) Kündigung
136Wie zu Art. 130 Abs. 2 OR ausgeführt (Rn. 73 ff.), kann unter einer Kündigung Zweifaches verstanden werden: einerseits eine Erklärung, durch die ein Vertragsverhältnis beendet wird (Beendigungskündigung; Kündigung im engeren Sinn), zum anderen eine Erklärung, die darauf abzielt, etwas249 anzukündigen (Kündigung im weiteren Sinn). Der Begriff der Kündigung in Art. 102 — S. 61 —Abs. 2 OR ist in einem weiten Sinn zu verstehen und erfasst demnach beide Formen: «Kündigung» meint hier jegliche Erklärungen, durch welche der Kündigende einseitig festlegt, wann der Schuldner erfüllen muss.250 Einer besonderen Form bedarf die Kündigung — wie die Mahnung (Rn. 130) — grundsätzlich nicht.251
245Siehe Schenker, Schuldnerverzug, Rn. 88: «Durch eine unmissverständliche Aufforderung zur Leistung, d.h. durch eine Mahnung im Sinne von Art. 102 Abs. 1, wird also unmittelbar nichts anderes als der Zeitpunkt des Verfalls der Forderung festgelegt.»
246BGer 4C.241/2004 vom 30. November 2004, E. 4.1; Gauch/Schluep/Emmenegger, Rn. 2712; Schenker, Schuldnerverzug, Rn. 183 f.; VON Tuhr/Escher, S. 138 f.; BK–WE-BER/Emmenegger, N 110 zu Art. 102 OR.
247Schenker, Schuldnerverzug, Rn. 189.
248Zum Begriff der Fälligkeit siehe Rn. 49 ff.
249Bei Art. 130 Abs. 2 OR besteht dieses «Etwas», das angekündigt wird, in der Fälligkeit, weshalb in diesem Zusammenhang oft der Ausdruck «Fälligkeitskündigung» gebraucht wird (siehe etwa ZK–BERTI, N 51 zu Art. 130 OR; BSK–Däppen, N 14 zu Art. 130 OR). Bei einer Kündigung i.S.v. Art. 102 Abs. 2 OR wird demgegenüber nicht bloss (möglicherweise aber auch) der Zeitpunkt angekündigt, auf den der Gläubiger die Leistung verlangen darf (die Fälligkeit, Rn. 49), sondern auch der Moment festgelegt, (bis) zu dem die Leistung erbracht werden muss, ansonsten er sich pflichtwidrig verhält (Leistungszeitpunkt), weshalb nachfolgend statt von der Fälligkeitskündigung von der «Kündigung im weiteren Sinn» gesprochen wird.
137Obwohl sowohl die Kündigung im engeren als auch jene im weiteren Sinn unter diese Bestimmung fallen, sind beide Formen auseinanderzuhalten, da die Beendigungskündigung nicht für sämtliche aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Pflichten einen bestimmten Verfalltag festzulegen vermag, sondern lediglich für Abwicklungspflichten252, sofern diese im Korrelat zur typischen Hauptleistungspflicht stehen.253 Dies ist etwa der Fall bei der Pflicht zur Rückgabe der gemieteten Sache oder der Rückerstattung des Darlehens, nicht jedoch bei den Rückgabepflichten aus Arbeitsvertrag nach Art. 339a OR.254 Bei den übrigen nachvertraglichen Pflichten255 sowie den Restanzpflichten256 bedarf es für die Inverzugsetzung einer Mahnung im Sinne von Art. 102 Abs. 1 OR, welche jedoch mit der Kündigung verbunden werden kann.257
D.Pflichtwidrigkeit der Nichtleistung
138Schuldnerverzug meint die objektiv pflichtwidrige Verspätung der Erfüllung einer Obligation (Rn. 123). Erfüllt der Schuldner nicht rechtzeitig, verhält er sich grundsätzlich pflichtwidrig.258 Eines Verschuldens bedarf es nicht, damit — S. 62 —der Schuldner in Verzug gerät –259 deshalb die Umschreibung des Schuldner verzugs als objektiv pflichtwidrige Verspätung.260,261 Selbst wenn sich der Schuldner weder absichtlich noch fahrlässig verspätet, gerät er in Verzug. Dies im Unterschied zum deutschen Recht, dessen § 286 Abs. 4 BGB zufolge der Schuldner nicht in Verzug kommt, «solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat».262 139 Nicht pflichtwidrig und damit nicht verzugsauslösend ist die Nichtleistung (bis) zum gebotenen Zeitpunkt dann, wenn sich der Gläubiger seinerseits im Verzug befindet263,264 oder wenn der Schuldner eine ihm zustehende Einrede gegen die Leistung zu diesem Zeitpunkt erhebt.265 Als Beispiele möglicher Einreden, welche der Schuldner gegen die rechtzeitige Leistung vorbringen kann, werden etwa jene von Art. 82 und 83 OR sowie die Verjährungseinrede genannt.266
250Bucher, Obligationenrecht, S. 359; Gauch/Schluep/Emmenegger, Rn. 2719; KOLLER, Obligationenrecht, Rn. 55.34; Schenker, Schuldnerverzug, Rn. 197 ff., 837; BK–WE-BER/Emmenegger, N 124 (Fälligkeitskündigung) und 126 (Beendigungskündigung) zu Art. 102 OR. Entgegen dem Wortlaut der französischen Fassung von Art. 102 Abs. 2 OR kann eine derartige Kündigung nur vom Gläubiger ausgehen (so Bucher, Obligationenrecht, S. 359; KOLLER, Obligationenrecht, Rn. 55.34 («des Gestaltungsgegners»); Schenker, Schuldnerverzug, Rn. 84; BK–WEBER/Emmenegger, N 124 zu Art. 102 OR.).
251ZK–OSER/Schönenberger, N 24 zu Art. 102 OR; CR–Thévenoz, N 30 zu Art. 102 CO; BK–WEBER/Emmenegger, N 131 zu Art. 102 OR.
252Zum Begriff Gauch, System, S. 203 und 206 ff.; Schmid/Stöckli/Krauskopf, Rn. 131 f.
253Schenker, Schuldnerverzug, Rn. 204 ff. und Rn. 837; BK–WEBER/Emmenegger, N 128 ff. zu Art. 102 OR.
254Schenker, Schuldnerverzug, Rn. 213 f.; mit einzelnen Beispielen auch BK–WEBER/ Emmenegger, N 130 zu Art. 102 OR.
255Etwa die Pflicht zur Zahlung einer Abgangsentschädigung; zum Begriff Gauch, System, S. 204; Schmid/Stöckli/Krauskopf, Rn. 135 f.
256Z.B. nicht bezahlte Mietzinsforderungen; zum Begriff Gauch, System, S. 203 f.; Schmid/Stöck LI/Krauskopf, Rn. 133 f.
257Schenker, Schuldnerverzug, Rn. 213.
259BK–Becker, N 27 zu Art. 102 OR; Bucher, Obligationenrecht, S. 356; Gauch/Schluep/ Emmenegger, Rn. 2661; Huguenin, Obligationenrecht, Rn. 913; KELLER/Schöbi, S. 268; KOLLER, Obligationenrecht, Rn. 55.17; KOLLER, Teleologische Reduktion und Analogie, S. 522; ZK–OSER/Schönenberger, N 28 zu Art. 102 OR; RAMONI, Rn. 15; Schenker, Schuldnerverzug, Rn. 248; Schwenzer, Rn. 65.04; VON Tuhr/Escher, S. 141; BK–WEBER/Emmenegger, N 158 zu Art. 102 OR; Wiegand, recht 1983, S. 122. Dies erschliesst sich etwa aus Art. 103 Abs. 2 OR, demzufolge der Schuldner nicht für den Zufall haftet, wenn er nachzuweisen vermag, «dass der Verzug ohne jedes Verschulden von seiner Seite eingetreten ist oder dass der Zufall auch bei rechtzeitiger Erfüllung den Gegenstand der Leistung zum Nachteile des Gläubigers betroffen hätte» (Hervorhebung hinzugefügt).
260Schenker, Schuldnerverzug, Rn. 248; VON Tuhr/Escher, S. 141.
261Der Verzicht auf das Erfordernis des Verschuldens gilt jedoch nur für die Pflicht, Verzugszinse zu entrichten (Art. 104 f. OR), sowie für das Rücktrittsrecht des Gläubigers (Art. 107 f. OR); Schadenersatz zu leisten (Art. 103, 106, 107 Abs. 2 und 109 Abs. 2 OR), ist der Schuldner demgegenüber nur verpflichtet, wenn er nicht nachzuweisen vermag, dass ihn kein Verschulden trifft (VON Tuhr/Escher, S. 141 f.)
262Eingehend MüKo–ERNST, N 111 ff. zu § 286 BGB.
263Siehe BGE 45 II 250, E. 2 S. 256; BGer 4C.277/2005 vom 17. Januar 2006, E. 5; KGer SG vom 2. Juli 1964, SJZ 1968, S. 171, S. 172; BezGer Zürich vom 25. September 1980, ZR 1981, Nr. 4 S. 12 ff., S. 17; BK–Becker, N 24 zu Art. 102 OR; VON Büren, S. 366; Gauch/ Schluep/Emmenegger, Rn. 2434, 2664; KOLLER, Obligationenrecht, Rn. 56.105; ZK– OSER/Schönenberger, N 27 zu Art. 102 OR; RAMONI, Rn. 12; Schenker, Schuldnerverzug, Rn. 229; ZK–Schraner, N 20 zu Art. 92 OR; Stauber, Rn. 703; VON Tuhr/ Escher, S. 142; BK–WEBER, N 25 zu Art. 92 OR; BSK–WIDMER Lüchinger/Wiegand, N 12 zu Art. 102 OR.
264Gauch/Schluep/Emmenegger, Rn. 2664, sehen überdies den Fall als verzugsausschliessend, da die Leistung des Schuldners aus einem im Risikobereich des Gläubigers liegenden Grund verhindert wird (Art. 96 OR); anderer Ansicht VON Tuhr/ Escher, S. 142.
265Gauch/Schluep/Emmenegger, Rn. 2665; KOLLER, Teleologische Reduktion und Analogie, S. 521; Schenker, Schuldnerverzug, Rn. 237; BK–WEBER/Emmenegger, N 59 zu Art. 102 OR.
266So etwa bei Gauch/Schluep/Emmenegger, Rn. 2665.