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Buch · sui generis (Zürich) 13, sui generis Verlag 2020

Die Rechnungsstellung im schweizerischen Obligationenrecht

Emanuel Bittel · 15. Dezember 2020
‹Kapitel 16 von 20S. 143–161›
Angaben zum Werk
Herausgeber/innen
Daniel Huerlimann, Marc Thommen
Reihe
sui generis (Zürich) 13
Verlag
sui generis Verlag
Sprache
Deutsch
DOI
10.38107/013
Zitiervorschlag
Emanuel Bittel, Die Rechnungsstellung im schweizerischen Obligationenrecht, sui generis (Zürich) 13, Zürich 2020, S. 143–161
— S. 143 —

III.Wirkung auf den Schuldnerverzug

Zur Wirkung von Zahlungsfristen, welche sich in in schriftlicher576 Form ge-294 stellten Rechnungen finden, haben sich Lehre und Rechtsprechung verschiedentlich geäussert. Deren Positionen sind nachfolgend darzulegen (A.), ehe dazu Stellung zu beziehen ist (B.). Überdies ist auf die Frage einzugehen, (bis) wann der Schuldner bezahlen muss, damit er die Zahlungsfrist beziehungsweise den Zahlungstermin einhält (C.).

A.Standpunkte in Lehre und Rechtsprechung

Nahezu Einigkeit herrscht heute darüber, dass die Rechnungsstellung unter 295 Angabe einer Zahlungsfrist eine befristete Mahnung darstellt.577 Dies wird — S. 144 —unter anderem damit begründet, dass der Gläubiger so unmissverständlich ausdrücke, dass er spätestens bis zum Ablauf der Frist die Zahlung erwarte578 und nicht nur gelegentlich.579 Auch wenn die zitierten Quellen lediglich den Fall erwähnen, da dem Schuldner eine Zahlungsfrist eingeräumt wird, dürfte den Vertretern dieser Position zufolge dasselbe gelten, wenn ihm der Rechnungssteller einen Zahlungstermin ansetzt — steht doch am Beginn und Ende jeder Frist ein Termin. 296 Während in der Lehre — soweit ersichtlich — keine Gegenstimmen (mehr)580 auszumachen sind, lehnt ein kleiner Teil der Rechtsprechung diese Ansicht ab:581 So hat das Handelsgericht Aargau im Jahr 1998 entschieden, dass die Wendung «netto innert 30 Tagen» lediglich den Hinweis enthalte, dass der geschuldete Betrag ohne weitere Abzüge wie Skonto oder Rabatt zu begleichen sei, nicht jedoch eine unmissverständliche Aufforderung darstelle, die fällige Leistung ungesäumt zu erbringen.582 Letzteres gilt dem Gericht zufolge auch für die Wendung «Bedingung 30 Tage netto».583 Ebenfalls in diesem Sinn entschieden hat das Kantonsgericht Waadt in zwei Fällen aus dem Jahr 1993.584

576Da die Lehre und die Rechtsprechung, wenn es um den Begriff der Rechnung geht, soweit ersichtlich ausnahmslos die Rechnungsstellung in Schriftform vor Auge haben (siehe Rn. 151), äussern sie sich nur zu dieser Form ausdrücklich. Das Gesagte dürfte aber analog für jegliche Form der Rechnungsstellung gelten.

577So KGer GR ZK 2 13 23 vom 31. August 2015, E. 6 S. 20 («Saldo netto zu bezahlen innert 30 Tagen»); HGer SG HG.2009.164 vom 15. Juni 2010, E. 9c («Saldo netto zu bezahlen innert 30 Tagen»); HGer AG vom 1. Januar 2003, AGVE 2003, S. 38 («netto 30 Tage»); HGer AG vom 16. März 1994, AGVE 1994, S. 36, S. 37 («30 Tage netto»); TC VS vom 5. November 1992, RVJ 1992, S. 346, E. 2 S. 346 f.; TC VS vom 2. September 1991, E. 5a f. S. 8 f. i.S. Atlas Copco (Schweiz) AG (unpubliziert); ADDORISIO DE FEO, Rn. 685; BK–Becker, N 8 zu Art. 102 OR; Engel, S. 686 («Solde à payer net à 30 jours»); Gauch/Schluep/ Emmenegger, Rn. 2706 («zahlbar 30 Tage netto»); KOLLER, Obligationenrecht, Rn. 55.21; ZK–OSER/Schönenberger, N 8 zu Art. 102 OR; Rüetschi, S. 343; Schenker, BRT 2017, S. 79 («Saldo netto zu bezahlen innert 30 Tagen»); Schenker, Schuldnerverzug, Rn. 168; ZK–Schraner, N 37 zu Art. 75 OR; Schumacher/König, Rn. 291; Schwenzer, 65.09 («zahlbar 30 Tage netto»); Spahr, S. 357; Tercier/Pichon Naz, Rn. 1379 («à payer net à trente jours dès réception»); VETTER/Buff, S. 151; BK–WEBER/ Emmenegger, N 68 zu Art. 102 OR; BSK–WIDMER Lüchinger/Wiegand, N 9b zu Art. 102 OR («Saldo netto zu bezahlen innert 30 Tagen»).

578 Gauch/Schluep/Emmenegger, Rn. 2706; ZK–Schraner, N 37 zu Art. 75 OR; VETTER/

Buff, S. 151.

579 Schenker, Schuldnerverzug, Rn. 168.

580 Huguenin sprach bis zur 2. Auflage ihres Lehrbuchs zum Obligationenrecht Rech-

nungen, die mit dem Zusatz «zahlbar innert 30 Tagen» oder «netto 30 Tage» gestellt werden, die Mahnungsqualität ab, da der Schuldner durch diese nicht unmissverständlich zur Leistung aufgefordert werde (siehe Huguenin, Obligationenrecht,

2.Aufl., Rn. 921). Nunmehr hat sie diese Auffassung revidiert und sich der h.L. angeschlossen (siehe Huguenin, Obligationenrecht, Rn. 921).

581 Dieselbe Meinung vertrat das Kantonsgericht Wallis in seiner früheren Rechtspre-

chung: TC VS vom 10. Januar 1989, RVJ 1989, S. 254, S. 262 («30 jours net»); KGer VS vom 11. Oktober 1978, ZWR 1979, S. 330, S. 334 («zahlbar innert 30 Tagen netto; Reklamationen müssen innert 8 Tagen angebracht werden»). Mit dem Entscheid TC VS vom 2. September 1991 i.S. Atlas Copco (Schweiz) AG (unpubliziert) hat das Kantonsgericht seine Rechtsprechung ausdrücklich geändert und betrachtet seither die Rechnungsstellung mit Zahlungsfrist im Einklang mit der herrschenden Lehre als befristete Mahnung.

582 HGer AG vom 11. Dezember 1998, SJZ 2000, S. 224, S. 225. Diese Rechtsprechung ist in

der Zwischenzeit überholt. So hat das Gericht diese Praxis mit Beschluss vom 1. Januar 2003 ausdrücklich aufgegeben (siehe HGer AG vom 1. Januar 2003, AGVE 2003, S. 38).

583 HGer AG vom 11. Dezember 1998, SJZ 2000, S. 224, S. 225.

584 TC VD vom 11. August 1993, 3 i.S. M gegen Y SA (unpubliziert): «payable à dix jours avec

un escompte de 4%, à trente jours avec un escompte de 2% ou à soixante jours net»; TC VD vom 14. April 1993 i.S. S AG gegen D SA (unpubliziert): «payable net à trente jours». Das Gericht verweist im letztgenannten Urteil zur Begründung auf den Entscheid TC VS vom 10. Januar 1989, RVJ 1989, S. 254, S. 262, übersieht jedoch, dass das Kantonsgericht Wallis mit dem Urteil i.S. Atlas Copco (zitiert in Anm. 581) inzwischen seine Praxis geändert hat.

— S. 145 —

B.Stellungnahme

1.Grundsatz: Die Rechnungsstellung mit Zahlungsfrist oder Zahlungs-

termin als zur Mahnung oder Kündigung taugliche Erklärung

297Damit der Schuldner in Verzug geraten kann, bedarf es namentlich einer Mahnung oder des Ablaufs eines bestimmten Verfalltags (Rn. 123). Letzterer wird entweder durch Abmachung zwischen den Parteien oder durch eine Kündigung festgelegt (Rn. 132). Die Mahnung und die Kündigung sind (einseitige) Erklärungen des Gläubigers, durch welche dieser bestimmt, (bis) wann der Schuldner zu leisten hat (Rn. 130 bzw. 136), wobei dieser Moment entweder durch ein Kalenderdatum oder durch andere objektive Kriterien festgelegt sein muss (Rn. 130 f. i.V.m. 133 bzw. Rn. 133). Wer eine Rechnung stellt, verlangt von deren Adressaten die Leistung eines bestimmten Geldbetrags (Rn. 9). Wann oder bis wann dieser leisten soll, kann sich aus der Erklärung ergeben, ist allerdings für die Rechnungsstellung nicht begriffsnotwendig (Rn. 24). Nach der hier vertretenen Auffassung wird durch die Rechnungsstellung ohne ausdrückliche Angabe einer Zahlungsfrist oder eines Zahlungstermins in der Regel die unverzügliche Leistung gefordert, mithin gemahnt (Rn. 165) oder ein bestimmter Verfalltag kraft Kündigung festgelegt (Rn. 158 und 163). Dies gilt umso mehr, wenn dieser Moment durch ausdrückliche Nennung eines Zahlungstermins oder der Ansetzung einer Zahlungsfrist festgelegt wird (argumentum a minori ad maius). Daran ändert auch nichts, dass im Fall der Zahlungsfrist der Leistungszeitpunkt585 durch Auslegung ermittelt werden muss (Rn. 277). Folglich ist die Rechnungsstellung mit Zahlungsfrist oder Zahlungstermin grundsätzlich geeignet, den Leistungszeitpunkt zu bestimmen. Ob durch eine derartige Erklärung allerdings tatsächlich gemahnt oder ein bestimmter Verfalltag festgelegt wird, bestimmt sich danach, ob der Leistungszeitpunkt bereits vor Zugang der Erklärung feststand oder nicht:

2.Rechtsnatur der Rechnungsstellung mit Zahlungsfrist oder

Zahlungstermin

a)Bei bestimmtem Leistungszeitpunkt

298Haben die Parteien bereits im Vornherein — das heisst vor Zugang der Erklärung — konsensual festgelegt, (bis) wann der Schuldner leisten muss, oder steht dieser Zeitpunkt aufgrund einer Mahnung oder einer Kündigung fest und stellt der Gläubiger eine Rechnung mit Zahlungsfrist odertermin, ist — S. 146 —zunächst danach zu differenzieren, ob der Leistungszeitpunkt (Rn. 130 und 133) im Moment, da die Erklärung des Rechnungsstellers zugeht, bereits verstrichen ist:

585Zum Begriff siehe Rn. 130 bzw. 133.

299Ist dies zu verneinen, ist danach zu fragen, ob sich der Leistungszeitpunkt mit dem Ende der Zahlungsfrist beziehungsweise dem Zahlungstermin deckt. Trifft dies zu, zeitigt die Rechnungsstellung keine Auswirkung auf den Leistungszeitpunkt.586 Andernfalls ist danach zu unterscheiden, ob das Ende der Zahlungsfrist oder der Zahlungstermin auf einen Zeitpunkt fällt, der vor oder nach dem Leistungszeitpunkt liegt: Im ersteren Fall ist in der Rechnungsstellung ein Antrag587 auf Vorverschiebung dieses Zeitpunkts zu erblicken, den der Schuldner gemäss den allgemeinen Regeln von Art. 3 ff. OR annehmen kann, wobei die Bestimmung von Art. 6 OR in diesem Fall aufgrund der für den Schuldner nachteiligen Konsequenzen ausscheidet. Bei der gegenteiligen Konstellation ist die Erklärung des Rechnungsstellers als Antrag aufzufassen, den Leistungszeitpunkt hinauszuschieben, was beim Fall, da die Parteien einen solchen bereits vereinbart hatten (Art. 102 Abs. 2 OR, 1. Variante), bei Annahme des Antrags dazu führt, dass ein neuer bestimmter Verfalltag vereinbart wird, während für den Fall, da der Leistungszeitpunkt kraft Kündigung oder Mahnung festgelegt wurde (Art. 102 Abs. 2 OR, 2. Variante bzw. Art. 102 Abs. 1 OR), durch die Annahme des Antrags erstmals ein bestimmter Verfalltag verabredet wird. Im Gegensatz zum Antrag auf Vorverschiebung ist beim Antrag auf Hinausschieben des Leistungszeitpunkts die Bestimmung von Art. 6 OR anwendbar, da dessen Verschiebung auf ein späteres Datum den Schuldner ausschliesslich begünstigt.

300Ist im Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung der Leistungszeitpunkt bereits verstrichen und der Schuldner daher bereits im Verzug, kann er durch die Rechnungsstellung nicht noch einmal in Verzug gesetzt werden.588 Denkbar ist, die Erklärung des Rechnungsstellers dahingehend auszulegen, dass er damit kundgibt, auf die ihm aus dem Verzug erwachsenen Rechte (zum Beispiel auf Leistung von Verzugszinsen nach Art. 104 OR) bis zum Ablauf der — S. 147 —Zahlungsfrist oder dem Eintritt des Zahlungszeitpunkts verzichten zu wollen.589 Dem Gläubiger ist es dann etwa verwehrt, für die davor liegende Zeit, in der sich der Schuldner bereits in Verzug befand, Verzugszinsen zu verlangen. Dieser Verzicht dürfte jedoch im Regelfall lediglich unter der Bedingung gelten, dass der Schuldner bis zum angesetzten Termin beziehungsweise innert der Frist leistet.590 Stattdessen (oder überdies) könnte die Erklärung als Ansetzung einer Nachfrist zur nachträglichen Erfüllung im Sinne von Art. 107 Abs. 1 OR qualifiziert werden,591 deren unbenutztes Verstreichenlassen dem Gläubiger die Möglichkeit eröffnet, die Rechtsbehelfe nach Art. 107 Abs. 2 OR auszuüben.

586Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Erklärung schlechthin keine Wirkung auf den Schuldnerverzug hätte, da durch die Rechnungsstellung bspw. Vorbereitungshandlungen (Rn. 168) vorgenom men oder dem Schuldner die zur Überprüfung der Begründetheit der Forderung benötigten Angaben (Stichwort ausserprozessuale Darlegungsobliegenheit; Rn. 176 ff.) mitgeteilt werden können, wodurch der Schuldner u.U. überhaupt erst in Verzug geraten kann.

587Wurde der Erfüllungszeitpunkt durch eine Mahnung oder eine Kündigung festgelegt, steht dem Gläubiger nicht das Recht zu, diesen einseitig zu modifizieren. Der Widerruf einer Mahnung oder einer Kündigung ist nur unter den Voraussetzungen von Art. 9 OR möglich (siehe Rn. 154 und die dortigen Anmerkungen).

588Vgl. Anm. 238.

b)Bei unbestimmtem Leistungszeitpunkt

301Ist im Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung des Rechnungsstellers der Leistungszeitpunkt noch nicht bestimmt, legt der Gläubiger einen bestimmten Verfalltag durch Kündigung (Rn. 136 f.) fest (aa) oder spricht durch die Rechnungsstellung mit Angabe einer Zahlungsfrist oder eines Zahlungstermins eine befristete Mahnung (Rn. 131) aus (bb). Denkbar wäre allenfalls, dass der Rechnungssteller dadurch weder mahnt noch kündigt, sondern einen Antrag auf Vereinbarung eines bestimmten Verfalltags nach Art. 102 Abs. 2 OR,

1.Variante, stellen möchte (cc).

aa) Die Rechnungsstellung als Kündigung

302Hat der Gläubiger das Recht, einen bestimmten Verfalltag durch eine Kündigung herbeizuführen, ist danach zu unterscheiden, ob er eine Kündigung im engeren (Beendigungskündigung) oder eine solche im weiteren Sinn ausspricht:592

(1) Kündigung im engeren Sinn

303Betrifft die in Rechnung gestellte Forderung eine Abwicklungs- oder eine nachvertragliche Pflicht (Rn. 137), erklärt der Rechnungssteller zugleich, das dieser zugrundeliegende Vertragsverhältnis kündigen zu wollen (Rn. 158). Steht die in Rechnung gestellte Forderung dabei im Korrelat zur typischen — S. 148 —Hauptleistungspflicht, wird damit für diese ein bestimmter Verfalltag herbeigeführt; im gegenteiligen Fall ist die Rechnungsstellung überdies eine Mahnung betreffend den in Rechnung gestellten Betrag (Rn. 158). Während bei der Rechnungsstellung ohne ausdrückliche Angabe einer Zahlungsfrist oder eines Zahlungstermins der Leistungszeitpunkt nach Vertragsende eintritt, das gegebenenfalls wegen einer Kündigungsfrist hinausgeschoben wird (Rn. 159), markiert bei der Rechnungsstellung unter Ansetzung einer Zahlungsfrist oder eines Zahlungstermins das Ende der Frist beziehungsweise der Termin den Leistungszeitpunkt, sofern der Rechnungssteller den Betrag auf diesen Moment verlangen durfte. Hat er eine Kündigungsfrist zu wahren, ehe die begehrte Leistung fällig wird, und ist diese im Moment, da die Zahlungsfrist verstreicht oder der Zahlungstermin eintritt, noch nicht abgelaufen, ist darin zum einen ein Antrag auf Vereinbarung eines bestimmten Verfalltags im Sinne von Art. 102 Abs. 2 OR, 1. Variante, zu erblicken (und damit zugleich der Vorverschiebung der Fälligkeit; Rn. 284), zum anderen (meist auch)593 ein Antrag auf vorzeitige Vertragsbeendigung. Dieser kann etwa durch Zahlung innert der Frist oder bis zum Termin angenommen werden. Die Bestimmung von Art. 6 OR ist nicht einschlägig. Nimmt der Schuldner diesen Antrag nicht an, gerät er nach Verstreichen des Zeitpunkts nicht in Verzug. Die Kündigung wirkt in diesem Fall auf den Moment, da die Forderung fällig wird, es sei denn, der Gläubiger würde die Leistung in diesem Zeitpunkt nicht annehmen.594

589Zumindest was die Verzugszinsen betrifft ebenso, VETTER/Buff, S. 152. Obwohl die zitierten Autoren diese Ansicht lediglich für den Fall äussern, da der Schuldner aufgrund einer befristeten Mahnung in Verzug gesetzt wurde und ihm nun eine weitere Zahlungsfrist angesetzt wird, ist davon auszugehen, dass sie diese Position ungeachtet dessen vertreten, wie der Schuldnerverzug herbeigeführt wurde.

590Gl.M. VETTER/Buff, S. 152.

591So VETTER/Buff, S. 152.

592Zu den Begriffen der Kündigung im engeren und im weiteren Sinn siehe Rn. 136.

304Wird durch die Rechnungsstellung die Erfüllung einer Restanzpflicht verlangt, wird damit nicht zugleich erklärt, das dieser zugrundeliegende Vertragsverhältnis beenden zu wollen (Rn. 162). Daran ändert auch die Angabe einer Kündigungsfrist oder eines Kündigungstermins nichts. Diesfalls wird (ausschliesslich) eine befristete Mahnung ausgesprochen (Rn. 306).

(2) Kündigung im weiteren Sinn

305Steht dem Gläubiger das Recht zu, durch eine einseitige Erklärung den Zeitpunkt festzulegen, (bis) zu dem der Schuldner leisten muss, und stellt Ersterer eine Rechnung, legt er damit einen bestimmten Verfalltag im Sinne von Art. 102 Abs. 2 OR fest, der grundsätzlich auf den Tag des Zugangs der Erklärung zu liegen kommt, gegebenenfalls hinausgeschoben durch eine Kündigungsfrist — S. 149 —(Rn. 163). Fügt der Rechnungssteller seiner Erklärung einen Zahlungstermin bei oder setzt er eine Zahlungsfrist, gibt er damit kund, die Leistung nicht sogleich erhalten zu wollen, sondern erst (bis) zu einem späteren Zeitpunkt. Durch diese «befristete Kündigung» (Rn. 164) legt er den (bestimmten) Verfalltag auf den Zahlungstermin beziehungsweise das Ende der Zahlungsfrist. Hat er eine Kündigungsfrist zu beachten und endet die Zahlungsfrist früher oder fällt der Zahlungstermin auf einen davorliegenden Zeitpunkt, unterbreitet der Rechnungssteller einen als Antrag auf Vereinbarung eines bestimmten Verfalltags im Sinne von Art. 102 Abs. 2 OR, 1. Variante. Nimmt der Schuldner diesen Antrag nicht an, gerät er erst nach Ablauf der Kündigungsfrist in Verzug.

593Dass der Rechnungssteller zwar den im Korrelat zur Hauptleistungspflicht stehenden Geldbetrag verlangt, jedoch den Vertrag noch bis zum Ende der Kündigungsfrist weiterlaufen lassen möchte, ist zwar denkbar, meines Erachtens jedoch lediglich von theoretischer Bedeutung.

594Es verhält sich hier analog zur Mahnung (zum entsprechenden Fall bei dieser siehe BSK–WIDMER Lüchinger/Wiegand, N 8 zu Art. 102 OR).

bb) Die Rechnungsstellung als Mahnung

306Hat der Gläubiger nicht das Recht, einen bestimmten Verfalltag durch Kündigung festzulegen (Rn. 302 ff.), ist die Rechnungsstellung mit Zahlungsfrist oder Zahlungstermin als befristete Mahnung auszulegen. Vorausgesetzt ist, dass die Forderung spätestens im Moment fällig ist, da die Zahlungsfrist abläuft beziehungsweise der Zahlungstermin eintritt (vgl. Rn. 123). Wird die Bezahlung auf einen Zeitpunkt verlangt, da die Forderung noch nicht fällig ist, stellt der Rechnungssteller einen Antrag auf Vorverschiebung der Fälligkeit (Rn. 284). Nimmt der Schuldner diesen nicht an, gerät er nach Verstreichen des Zeitpunkts nicht in Verzug. Die Mahnung wirkt in diesem Fall auf den Moment, da die Forderung fällig wird, es sei denn, der Gläubiger würde die Leistung in diesem Zeitpunkt nicht annehmen.595 Regelmässig zu verneinen sein dürfte die Auslegung, dass durch die Rechnungsstellung mit Zahlungsfrist oder Zahlungstermin der Schuldner zur sofortigen Leistung aufgefordert wird (= Mahnung) und durch die Zahlungsfrist beziehungsweise den Zahlungstermin eine Frist zur nachträglichen Erfüllung im Sinne von Art. 107 Abs. 1 OR angesetzt wird.596

cc) Die Rechnungsstellung mit Antrag auf Verabredung eines

bestimmten Verfalltags

307Denkbar ist ferner, dass der Gläubiger durch die Rechnungsstellung mit Angabe einer Zahlungsfrist oder eines Zahlungstermins einen Antrag stellt, einen bestimmten Verfalltag im Sinne von Art. 102 Abs. 1 OR zu vereinbaren. Allerdings dürfte einer derartigen Auslegung der Erklärung lediglich theoretische — S. 150 —Bedeutung zukommen. Denn: Eine solche Auslegung wäre einerseits ohnehin nur dann überhaupt in Betracht zu ziehen, wenn dem Gläubiger kein Kündigungsrecht zustünde, er mithin mahnen müsste, damit der Schuldner in Verzug geriete. Ansonsten müsste die Erklärung als Kündigung verstanden werden (siehe Rn. 302 ff.). Andererseits bedürfte die Annahme eines Antrags auf Vereinbarung eines bestimmten Verfalltags der Zustimmung des Schuldners, welche jedoch nicht durch blosses Schweigen im Sinne von Art. 6 OR stattfinden könnte, da dieser bei Vereinbarung eines bestimmten Verfalltags regelmässig schlechter gestellt würde als beim Mahngeschäft, da er im letzteren Fall aufgrund der ihm zustehenden Reaktionszeit (Rn. 182 ff.) nicht zwingend bereits mit Ablauf des Termins beziehungsweise des letzten Tags der Frist in Verzug geriete. Da bei den vorliegend interessierenden Geldsummenschulden die Reaktionszeit allerdings regelmässig sehr kurz zu bemessen ist (Rn. 184), dürften sich — in der Annahme einer in der Praxis üblichen Zahlungsfrist von mindestens fünf Tagen — keine Unterschiede beim Zeitpunkt des Verzugseintritts zeitigen, da die Reaktionszeit im Leistungszeitpunkt in aller Regel bereits abgelaufen sein dürfte. Dass sich der Schuldner bei der Rechnungsstellung allerdings vor Eintritt des Termins beziehungsweise Ablauf der Frist beim Gläubiger meldet und seinem Antrag zustimmt, dürfte in der Praxis kaum je vorkommen.

595Vgl. BSK–WIDMER Lüchinger/Wiegand, N 8 zu Art. 102 OR.

596In diesem Sinn auch Schenker, Schuldnerverzug, Rn. 483, mit dem Hinweis, dass im Zweifel die für den Schuldner günstigere Auslegung vorzuziehen ist.

C.Rechtzeitigkeit der Zahlung

308Wie gesehen, wird durch die Rechnungsstellung mit Zahlungsfrist der Leistungszeitpunkt entweder zum ersten Mal überhaupt festgelegt (Rn. 301 ff.), oder es wird ein bereits bestimmter Leistungszeitpunkt vorverschoben oder hinausgeschoben (Rn. 299). Nachfolgend ist die Frage zu beantworten, wann Geldsummenschulden als rechtzeitig erfüllt gelten. Dabei ist zunächst auf die Geldsummenschuld im Allgemeinen einzugehen (1.), ehe der Sonderfall zu betrachten ist, bei dem der Schuldner Buchgeld leisten muss oder darf (2.).

1.Bei Geldsummenschulden im Allgemeinen

309Bei als Bringschulden ausgestalteten Geldsummenschulden hat der Schuldner die geschuldete Leistung im Leistungszeitpunkt am Leistungsort einem Empfangsberechtigten zu erbringen, wozu in aller Regel der Gläubiger zählt (Rn. 223). Bei Geldsummenschulden steht es ihm in aller Regel frei, zur Erfüllung Hilfspersonen beizuziehen (sog. Erfüllungsgehilfen, Rn. 221). Nur die Leistung an einen zum Empfang Berechtigten wirkt unmittelbar schuldtilgend (Rn. 223). Leistet er an einen Empfangsgehilfen des Gläubigers, so wirkt die Leistung an diesen weder schuldtilgend noch fristwahrend, führt jedoch zum Übergang der Verzögerungsgefahr auf den Gläubiger, sofern der Schuldner — S. 151 —nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge damit rechnen konnte, dass die Leistung bis zum Ablauf der Frist oder dem Eintritt des Termins beim Gläubiger eintreffen wird (Rn. 224).

310Weil der Leistungsort darüber mitentscheidet, ob eine Leistung rechtzeitig ist (Rn. 230), ist die Rechtzeitigkeit nur dann zu bejahen, wenn dem (oder einem) Empfangsberechtigten der geschuldete Geldbetrag im Leistungszeitpunkt am Leistungsort angeboten wird. Da Geldsummenschulden grundsätzlich Bringschulden sind (Rn. 231 ff.), gilt als Leistungsort im Allgemeinen jener Ort, an dem der Schuldner die auf Herbeiführung des Erfolgs, das heisst der Mehrung des Vermögens des Gläubigers um die zu bezahlende Geldsumme, gerichtete Handlung vornehmen muss und der Erfolg eintritt (Rn. 235). Bei Geldsummenschulden, welche durch Geld erfüllt werden können, das durch einen physischen Träger repräsentiert wird, wie etwa Münzen oder Noten, liegt der Leistungsort am Wohnsitz des Gläubigers (Rn. 234). Ist die Leistung von Buchgeld geschuldet, liegt der Leistungsort am Ort, an dem die das Konto des Gläubigers führende Bank ihre Filiale hat (Rn. 240). Während unbestritten sein dürfte, dass der Schuldner bei Ersteren rechtzeitig erfüllt, wenn er spätestens im Leistungszeitpunkt dem Gläubiger Geldmittel in Höhe der geschuldeten Summe an dessen Wohnsitz übergibt (oder ihm diese dort real597 anbietet),598 ist in der Lehre und der Rechtsprechung umstritten, wann die Erfüllung rechtzeitig ist, wenn eine Geldsummenschuld durch Leistung von Buchgeld getilgt werden darf oder muss. Darauf ist nachfolgend (2.) einzugehen.

311Falls eine Geldsummenschuld ausnahmsweise eine Schickschuld ist, hat der Schuldner bereits dann rechtzeitig erfüllt,599 wenn er den Leistungsgegenstand bis zum Leistungszeitpunkt zum Versand aufgegeben hat. Der Schuldner hat dann alles Notwendige getan;600 die Verzögerungsgefahr ist auf den Gläubiger übergegangen (Rn. 239 in fine).

597So der Grundsatz (BK–Becker, N 8 ff. zu Art. 91 OR; Bucher, Obligationenrecht, S. 320; BSK–Leimgruber, N 4 zu Art. 91 OR; ZK–Schraner, N 77 ff. zu Art. 91 OR; Schwenzer, Rn. 69.07; VON Tuhr/Escher, S. 70 f.; BK–WEBER, N 100 ff. zu Art. 91 OR); zur ausnahmsweise zulässigen Verbaloblation siehe BK–Becker, N 15 zu Art. 91 OR; ZK– Schraner, N 100 ff. zu Art. 91 OR; VON Tuhr/Escher, S. 71; BK–WEBER, N 124 ff. zu Art. 91 OR.

598So beispielsweise BGE 119 II 232, E. 2 S. 234.

599Gemeint ist hier bloss der Erfüllungszeitpunkt, nicht jedoch die Erfüllungswirkung (siehe zu dieser Anm. 418). Diese tritt erst im Moment ein, da der Leistungsgegenstand den Gläubiger erreicht hat (Rn. 239). Zwischen dem Zeitpunkt der Absendung und jenem des Zugangs beim Gläubiger trifft den Schuldner die «negative Rechtspflicht», störende Handlungen zu unterlassen, welche auf die ordnungsgemässe Ablieferung einwirken könnten (ZK–Schraner, N 37 zu Art. 74 OR; BK–WEBER, N 44 f. zu Art. 74 OR).

600KOLLER, Obligationenrecht, Rn. 38.05; ZK–Schraner, N 37 zu Art. 74 OR; VON Tuhr/ Escher, S. 43 f.; BK–WEBER, N 44 zu Art. 74 OR.

— S. 152 —

2.Bei Buchgeldschulden im Besonderen

312Zunächst gilt es, die in der Lehre und der Rechtsprechung vertretenen Auffassungen betreffend die Frage der Rechtzeitigkeit der Erfüllung von Buchgeldleistungen aufzuzeigen (a). Anschliessend ist dazu Stellung zu nehmen (b).

a)Positionen in Lehre und Rechtsprechung

aa) Die Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers als massgebender Zeitpunkt

313Ein Teil der Lehre und der Rechtsprechung will Zahlungen mit Buchgeld nicht anders behandeln als solche mit Bargeld. So hat der Schuldner ihnen zufolge sicherzustellen, dass der Gläubiger im Leistungszeitpunkt über das Geld verfügen kann, es mithin auf dessen Konto gutgeschrieben ist.601 Diese Ansicht wird etwa damit begründet, dass der Gläubiger durch Beizug eines Erfüllungsgehilfen wie Bank oder Post nicht schlechter gestellt werden dürfe als bei einer Zahlung mit Bargeld.602 Die Vertreter dieser Position qualifizieren folglich die Zahlung mit Buchgeld als Bringschuld und betrachten — ungeachtet der konkreten Erfüllungshandlungen (vorliegend Überweisung oder Einzahlung) — sämtliche am Leistungsvorgang teilnehmenden Dritten als Erfüllungsgehilfen des Schuldners.

bb) Vorverschiebung der Rechtzeitigkeit der Leistung bei Bareinzahlungen

am Postschalter

314Das Bundesgericht betrachtet Buchgeldzahlungen zwar grundsätzlich nur dann als rechtzeitig, wenn dem Gläubiger der geschuldete Betrag im Leistungszeitpunkt auf dessen Konto zur Verfügung steht,603 doch will es zumindest in jenem Fall, da der Gläubiger dem Schuldner einen Einzahlungsschein zugestellt hat und dieser den Betrag am Postschalter einzahlt, die Zahlungsfrist dann als gewahrt gelten lassen, wenn er die Einzahlung vor Fristablauf vornimmt.604 Indem der Gläubiger dem Schuldner einen Einzahlungsschein zugesandt habe, habe er diesem die Zahlung auf das Postkonto seiner Bank — S. 153 —nahegelegt. Unter diesen Umständen dürfe der Schuldner nach dem Vertrauensprinzip annehmen, dass die Einzahlung am Postschalter die entscheidende, innerhalb der Zahlungsfrist vorzunehmende Handlung sei. In der Zustellung eines Einzahlungsscheins liege regelmässig die Bezeichnung der Post als Zahlstelle.605

601BGE 119 II 232, E. 2 S. 234 f.; hESS, SZW 1991, S. 111; KLEINER, Allgemeine Geschäftsbedingungen, S. 69; BSK–Leu, N 6 zu Art. 74 OR; BK–WEBER, N 125 f. zu Art. 74 OR; grundsätzlich auch Schwenzer, Rn. 75.08, jedoch mit der nachfolgend in Rn. 314 erwähnten Ausnahme der Bezahlung am Postschalter nach Zustellung eines Einzahlungsscheins.

602So ausdrücklich BGE 119 II 232, E. 2 S. 234 f.; BSK–Leu, N 6 zu Art. 74 OR.

603Siehe den Nachweis in Anm. 601.

604Anders noch in BGE 62 III 12, S. 13; BGE 55 II 200, E. 2 S. 203; diesen Entscheiden zustimmend OGer ZH vom 9. Mai 1944, ZR 1944, Nr. 50 S. 102 f., S. 103.

315Unklar ist allerdings, welche Bedeutung das Bundesgericht dem Ausdruck «Zahlstelle» beizumessen gedachte:606 So ist etwa denkbar, dass es — unter Beibehaltung des Bringschuldcharakters der Geldschuld — die Post als Empfangsberechtigte betrachten wollte,607 was dazu führte, dass mit der Einzahlung am Postschalter nicht bloss die Zahlungsfrist gewahrt würde, sondern überdies die Forderung erfüllt würde (vgl. Rn. 223). In Betracht fiele stattdessen eine Qualifikation der Post als Empfangsgehilfin608, mit der Konsequenz, dass die Zahlung an sie zwar noch nicht schuldtilgend wirkt, jedoch zum Übergang der Verzögerungsgefahr auf den Gläubiger führte, sofern der Schuldner die Einzahlung so zeitig vornimmt, dass er mit einer Gutschrift innert Frist rechnen darf (vgl. Rn. 224). Soll demgegenüber durch die Zustellung des Einzahlungsscheins die Geldschuld von einer Bringzu einer Schickschuld geworden sein,609 so genügt — wie beim vorgenannten Fall der Qualifikation der Post als Empfangsgehilfin — die Einzahlung am Postschalter zur Fristwahrung (vgl. Rn. 239), und zwar — in diesem Punkt jedoch abweichend — selbst dann, wenn der Schuldner nicht davon ausgehen darf, dass der Betrag innert Frist gutgeschrieben werden kann. Dies liegt daran, dass der Schickschuldner seine Verpflichtung bereits mit der Absendung erfüllt hat, die Post mithin nicht seine Erfüllungsgehilfin ist (vgl. Rn. 253).610

316In der Lehre wurde dieses Urteil überwiegend dahingehend verstanden, dass das Bundesgericht damit lediglich die Frage nach dem Erfüllungszeitpunkt, nicht jedoch nach der Erfüllungswirkung, beantworteten wollte.611 Bei dieser soll es dabei bleiben, dass sie erst eintritt, sobald der geschuldete Betrag — S. 154 —dem Konto des Gläubigers gutgeschrieben wurde. Die erwähnten Autoren scheinen überdies nicht davon ausgegangen zu sein, dass die Schuld damit zur Schickschuld geworden wäre.612 Folgt man diesem Verständnis, bleibt die Geldschuld trotz Zustellung eines Einzahlungsscheins eine Bringschuld und die Post ist nicht Vertreterin des Gläubigers, jedoch dessen Gehilfin.613

605Zum Ganzen BGE 124 III 145, E. 2a S. 147.

606So bereits Wiegand/hODEL, S. 183 f.

607Dies entspricht dem gemeinhin vertretenen Verständnis der Zahlstelle (siehe etwa Bucher, Obligationenrecht, S. 295; ZK–Schraner, N 95 zu Art. 68 OR; VON Tuhr/ Escher, S. 20 f.; BK–WEBER, N 110 f. zu Art. 68 OR; Wiegand/hODEL, S. 183 f.).

608Siehe zum Begriff der Empfangsberechtigten und Empfangsgehilfin sowie der Abgrenzung dieser Rechtsfiguren Rn. 224.

609So geht KOLLER, Obligationenrecht, Rn. 38.39, davon aus, dass das Bundesgericht im erwähnten Fall eine Schickschuld angenommen hat, doch scheint er zu zweifeln, ob diese Qualifikation zutreffend war.

610Allgemein für Transportpersonen KOLLER, Obligationenrecht, Rn. 38.05.

611So KOLLER T., recht 1999, S. 27; BK–WEBER, N 124a zu Art. 74 OR; Wiegand/hODEL, S. 202.

317Die vom Bundesgericht geäusserte Ansicht fand sich bereits in der älteren Literatur und früheren Entscheiden kantonaler Gerichte, allerdings mit dem Unterschied, dass dort bereits daraus, dass der Gläubiger über ein Postkonto verfügte, abgeleitet wurde, dieser erkläre stillschweigend, die Einzahlung am Postschalter innert der Frist als rechtzeitige Erfüllung anzuerkennen,614 wobei in der Tendenz die Post als Empfangsgehilfin des Gläubigers betrachtet wurde.615 Eine derartige Interpretation entspreche einem praktischen Bedürfnis, könne der Schuldner doch sonst nicht abschätzen, wann er den Betrag einzahlen müsse, damit dieser rechtzeitig dem Gläubiger gutgeschrieben werde.616 Ein anderer Teil der Lehre und der Rechtsprechung erachtete — im Einklang mit der heutigen Rechtsprechung des Bundesgerichts — jedenfalls die Zustellung eines Einzahlungsscheins als genügend, um den Moment der Einzahlung am Postschalter als fristwahrend erblicken zu können.617

318Teile der Literatur haben sich der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung angeschlossen.618 Einige Autoren stellen sich zwar nicht gegen die Vorverschiebung des Erfüllungszeitpunkts bei Bareinzahlungen am Postschalter, heben aber hervor, dass diese Rechtsprechung auch auf Überweisungen — S. 155 —übertragen werden müsste, da sich eine unterschiedliche Behandlung dieser beiden Zahlungsarten nicht rechtfertige.619 Die letztgenannten Autoren übersehen meines Erachtens, dass die Vorverschiebung des Erfüllungszeitpunkts nicht auf der Tatsache gründet, dass die Forderung via Einzahlung am Postschalter beglichen wird, sondern vom Bundesgericht damit gerechtfertigt wurde, dass der Gläubiger dem Schuldner einen Einzahlungsschein zugestellt hat. Das Gericht schloss damit nicht aus, dass die Mitteilung von Kontodaten — als Pendant zur Zustellung ei-nes Einzahlungsscheins für Überweisungen — nicht dieselbe Wirkung zeitigt.

612Ausdrücklich Wiegand/hODEL, S. 202 f.

613So interpretiert etwa Huguenin, Obligationenrecht, Rn. 718, den erwähnten Entscheid des Bundesgerichts.

614Siehe OGer BL vom 13. Januar 1970, BJM 1970, S. 160, S. 161 f.; OGer ZH vom 9. Februar 1960, SJZ 1961, S. 77, S. 78; BK–Merz, N 440 zu Art. 2 ZGB; Rychner, S. 220; vgl. auch OGer LU vom 18. Februar 1986, LGVE, I 1986, Nr. 7 S. 9 f., S. 10; in diesem Sinne wohl auch TC VD vom 29. Januar 1987, SJZ 1987, S. 244.

615Ein solches Verständnis dürfte m.E. zumindest den Ausführungen von BK–Merz, N 440 zu Art. 2 ZGB; Rychner, S. 220, und Thalmann, S. 263 f., entnommen werden.

616OGer BL vom 13. Januar 1970, BJM 1970, S. 160, S. 161 f.; OGer ZH vom 9. Februar 1960, SJZ 1961, S. 77, S. 78; Rychner, S. 220.

617So OGer LU vom 18. Februar 1986, LGVE, I 1986, Nr. 7 S. 9 f., S. 10; Jeanprêtre, S. 147 f.; Thalmann, S. 263 f.

618So etwa Huguenin, Obligationenrecht, Rn. 718 (Post als Empfangsgehilfin); Schwen-Zer, Rn. 75.08; CHK–Wullschleger, N 7 zu Art. 74 OR; weitergehend OFK–KREN Kostkiewicz, N 5 zu Art. 74 OR, welche offenbar keine Zustellung eines Einzahlungsscheins verlangt, sondern bereits die blosse Bareinzahlung am Postschalter als genügend erachtet; unklar, ob sie dieser Rechtsprechung folgen, Gauch/Schluep/EMME-Negger, Rn. 2321.

cc) Vorverschiebung der Rechtzeitigkeit der Leistung bei Überweisungen

319Wie es das Bundesgericht für den Fall, da der Schuldner nach Zustellung ei nes Einzahlungsscheins durch den Gläubiger den Betrag am Postschalter in bar einbezahlt, entschieden hat, propagiert ein Teil der Lehre dafür, auch bei Überweisungen bereits vor Gutschrift auf dem Konto des Schuldners die Rechtzeitigkeit zu bejahen. Dabei wird zwischen der Haus- und der Kettenüberweisung unterschieden:

(1) Hausüberweisung

320Einem Teil der Doktrin zufolge soll bei der Hausüberweisung die Leistung bereits dann rechtzeitig sein, wenn der Betrag vom Konto des Schuldners abgebucht wurde.620 Da die Bank sowohl im Interesse des Schuldners als auch des Gläubigers handle, bedürfe es einer Abgrenzung der Verantwortungsbereiche: Im Moment der Abbuchung nehme die Bank bildlich gesprochen die Zahlung für den Gläubiger in Empfang, weshalb dann das Verspätungsrisiko auf ihn übergehe.621 Eine allfällige Verzögerung bei der Gutschrift auf dem Empfängerkonto darf dem Schuldner demnach nicht angelastet werden. Das Verzögerungsrisiko trägt der Gläubiger.

321Andere Autorinnen und Autoren wollen die Hausüberweisung gleich wie die Barzahlung behandeln (Rn. 310) und betrachten die Leistung nur dann als rechtzeitig, wenn der geschuldete Betrag innert der Frist oder bis — S. 156 —zum Termin auf dem Konto des Gläubigers gutgeschrieben wurde.622 Schra-NER begründet dies damit, dass der Schuldner nach Art. 404 Abs. 1 OR bis zu diesem Zeitpunkt den Überweisungsauftrag widerrufen könne.623 Diese Begründung dürfte mit Blick auf den zwischenzeitlich eingefügten Art. 470 Abs. 2bisOR hinfällig geworden sein, hält dieser doch fest, dass die Anweisung624 im bargeldlosen Zahlungsverkehr grundsätzlich unwiderruflich ist, sobald der Überweisungsbetrag dem Konto des Anweisenden belastet worden ist.625

619So etwa KOLLER T., recht 1999, S. 27; ZK–Schraner, N 173 zu Art. 84 OR.

620Gauch/Schluep/Emmenegger, Rn. 2323; KOLLER, Obligationenrecht, Rn. 41.67. Erstere verlangen überdies, dass der Schuldner die Überweisung rechtzeitig ausgelöst haben muss, d.h., er insbesondere Bankfeiertage und Wochenenden (zumindest bei innerschweizerischen Ü ber weisungen via das SIC-System) zu berücksichtigen habe. Dieses (zusätzliche) Erfordernis dürfte m.E. — wenn überhaupt — bloss von geringer praktischer Bedeutung sein, da sich die erwähnten Bankfeiertage und Wochenenden nicht bloss auf die Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers, sondern auch auf die Abbuchung vom Konto des Schuldners auswirken dürften.

(2) Kettenüberweisung

322Für den Fall der Kettenüberweisung plädiert ein Grossteil der Lehre dafür, das Verspätungsrisiko vor Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers auf diesen übergehen zu lassen, wobei betreffend den genauen Zeitpunkt diverse Standpunkte auszumachen sind: So soll einem Teil der Autorinnen und Autoren zufolge für den Fall, dass ein Zahlungssystem (Rn. 217) eingeschaltet wird, bereits die Abbuchung des Betrags vom Konto der Bank des Schuldners (und nicht von seinem Konto) zur Fristwahrung genügen.626 Andere propagieren den Moment, da der Betrag der Empfängerbank gutgeschrieben wurde,627 was bei Zahlungen im SIC-System der Gutschrift auf dem Verrechnungskonto der Empfängerbank bei der SNB entspricht,628 oder sprechen global von der Interbankbuchung, ohne jedoch den exakten Zeitpunkt (Abbuchung oder Gutschrift) anzugeben.629 Wird die Zahlung über das SIC-System abgewickelt, ist die Unterscheidung zwischen dem Zeitpunkt der Abbuchung vom Konto der Schuldnerbank (bei der SNB) und jenem der Gutschrift auf dem Konto der Gläubigerbank (ebenfalls bei der SNB) lediglich von theoretischer Bedeutung, da diese Schritte aufgrund der Ausgestaltung des SIC als Echtzeit-Brut toabwick lungssystem («Real-Time Gross Settlement»- System, — S. 157 —RTGS-System)630 lediglich durch eine logische Sekunde voneinander getrennt sind. Für die übrigen Arten der Kettenüberweisung (direkte Kontoverbindung und Einschaltung von Korrespondenzbanken; Rn. 216 und 218) finden sich — soweit ersichtlich — weder in der Literatur noch in der Rechtsprechung Stellungnahmen zur Frage der Rechtzeitigkeit der Leistung.

622Huguenin, Obligationenrecht, Rn. 720; ZK–Schraner, N 104 zu Art. 74 OR; sowie implizit auch die in Anm. 601 aufgezählten Quellen.

623ZK–Schraner, N 104 zu Art. 74 OR.

624Wie in Rn. 215 gesehen, stellt der Zahlungsauftrag sowohl eine Weisung im Rahmen des Girovertrags als auch zugleich eine Anweisung nach Art. 466 ff. OR dar.

625Die Bestimmung von Art. 470 Abs. 2bis OR gilt nicht nur für Ketten- , sondern auch für Hausüberweisungen (siehe BBl 2006 9315, S. 9389).

626Gauch/Schluep/Emmenegger, Rn. 2324 f.

627Diese Position vertritt namentlich hESS, SZW 1991, S. 111.; wohl auch KOLLER, Obligationenrecht, Rn. 41.65.

628Zur Kontoführung im SIC-System siehe Mägerle/Oleschak, S. 3 f.

629So Huguenin, Obligationenrecht, Rn. 721; ZK–Schraner, N 105 zu Art. 74 OR.

b)Stellungnahme

323Es gilt danach zu unterscheiden, ob die Schuld als Bring- ( aa) oder als Schickschuld (bb) ausgestaltet ist:

aa) Die Buchgeldschuld als Bringschuld

324Festzuhalten ist zunächst, dass der Schuldner jedenfalls dann rechtzeitig erfüllt hat, wenn der geschuldete Betrag spätestens im Leistungszeitpunkt dem Konto des (oder eines) Empfangsberechtigten, in aller Regel des Gläubigers, gutgeschrieben wird. Trifft dies nicht zu, ist danach zu fragen, ob allenfalls der Gläubiger das Risiko der Verspätung trägt, was namentlich dann zutrifft, wenn der Schuldner so zeitig an einen Empfangsgehilfen des Gläubigers geleistet hat, dass er mit einer Weiterleitung des geschuldeten Betrags innert Frist an den Gläubiger rechnen darf (siehe Rn. 224). Um diese Beurteilung vornehmen zu können, bedarf es demnach zunächst der Qualifikation sämtlicher an der Erfüllung Beteiligter. Für die vorliegend interessierende Überweisung sowie die Bareinzahlung am Post- und Bankschalter kann dafür auf die obenstehenden Ausführungen verwiesen werden (siehe Rn. 245 ff.). Hat der Schuldner an einen Empfangsgehilfen geleistet, ist in einem zweiten Schritt sodann danach zu fragen, ob jener nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge davon ausgehen durfte, dass dieser — oder wenn mehrere Empfangsgehilfen nacheinandergeschaltet werden: der letzte von ihnen —631 die Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers rechtzeitig verbuchen würde. Nur wenn das nicht zutrifft, kann überhaupt von einer Verzögerung gesprochen werden. In allen anderen Fällen war die Leistung des Schuldners rechtzeitig.

325Damit ist bereits gesagt, dass die eingangs dargestellte Position eines Teils der Lehre und des Bundesgerichts abzulehnen ist, wonach der Zeitpunkt der Gutschrift des geschuldeten Betrags auf dem Konto des Gläubigers der entscheidende Moment zur Beurteilung ist, ob rechtzeitig geleistet wurde (siehe Rn. 313). Wie in Rn. 246 ff. für die Überweisung und die Einzahlung — S. 158 —am Bank- oder Postschalter ausgeführt, rechtfertigt es sich, zumindest die Bank des Gläubigers — für die Details sei auf die dortigen Ausführungen verwiesen — als dessen Empfangsgehilfin zu betrachten, da nur so eine sachgerechte Risikozuweisung erreicht werden kann. Die Bank des Gläubigers handelt nicht bloss im Interesse des Schuldners, sondern nimmt als Beauftragte des Gläubigers Zahlungen auf dessen Konto in Empfang. Es verhält sich hier nicht anders, als wenn der Schuldner Bargeld an den Wohnsitz des Gläubigers bringt und am Tor zu dessen Anwesen ein Bediensteter die Summe in Empfang nimmt, um sie dem Gläubiger zu übergeben. Im einen wie im anderen Fall erschiene es lebensfremd, den Schuldner das Risiko tragen zu lassen, dass das Geld den Gläubiger aufgrund des Verhaltens der Bank beziehungsweise des Bediensteten zu spät erreicht. Damit ist aber selbstverständlich nicht gesagt, dass der Schuldner — um die beiden erwähnten Beispiele aufzugreifen — bereits dann rechtzeitig geleistet hat, wenn er den geschuldeten Betrag der Bank des Gläubigers verschafft beziehungsweise dem Bediensteten übergeben hat, sondern nur dann, wenn er nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge damit rechnen konnte, dass das Geld rechtzeitig beim Gläubiger eintrifft (vgl. Rn. 224).

630KRAMER S., S. 63; Mägerle/Oleschak, S. 3; allgemein zum RTGS-System KRAMER S., S. 20 ff.

631So etwa bei der Einzahlung am Postschalter auf das Konto der Gläubigerbank (siehe hinten Rn. 328).

326Wird die Buchgeldschuld via Hausüberweisung getilgt, verfügen Schuldner und Gläubiger über ein Konto bei derselben Bank. Diese ist sowohl Erfüllungsgehilfin des Schuldners als auch Empfangsgehilfin des Gläubigers. Der Rollenwechsel findet statt, sobald die Bank den geschuldeten Betrag dem Konto des Schuldners abgebucht hat.632 Da der Schuldner bei Hausüberweisungen in aller Regel davon ausgehen darf, dass der Betrag unverzüglich nach Abbuchung dem Konto des Gläubigers gutgeschrieben wird, das heisst zwischen Abbuchung und Gutschrift bloss eine logische Sekunde liegt, geht die Verzögerungsgefahr im Moment der Abbuchung vom Konto des Schuldners auf den Gläubiger über, weshalb die Leistung dann rechtzeitig ist, wenn die Abbuchung im oder vor dem Leistungszeitpunkt stattfindet. Der Schuldner hat deshalb etwa sicherzustellen, dass er den Zahlungsauftrag so rechtzeitig erteilt, dass die Bank als seine Erfüllungsgehilfin diesen spätestens im Leistungszeitpunkt ausführt, was etwa die Berücksichtigung von Bankfeiertagen voraussetzt.

327Im Fall der Kettenüberweisung handelt die Bank des Schuldners als seine Erfüllungsgehilfin und jene des Gläubigers als dessen Empfangsgehilfin (Rn. 248 ff.). Erfolgt die Übertragung des Geldes via ein Zahlungssystem, so handelt dessen Betreiber bis zum Zeitpunkt der Abbuchung vom Konto der Bank des Schuldners als Erfüllungsgehilfe, anschliessend als Empfangsgehilfe — S. 159 —(Rn. 250). Sofern neben der Bank des Schuldners und jener des Gläubigers eine gemeinsame Korrespondenzbank beteiligt ist, gilt dasselbe wie beim Zahlungssystem (siehe Rn. 251). Falls mehrere Korrespondenzbanken (und gegebenenfalls zusätzlich ein oder mehrere Zahlungssysteme) zur Überweisung herangezogen werden, ist die Abgrenzung zwischen der Sphäre des Schuldners und jener des Gläubigers bei demjenigen Beteiligten vorzunehmen, der der Bank des Gläubigers den Betrag gutschreibt (Rn. 251). Im Unterschied zur Hausüberweisung hat der Schuldner zum einen jene Zeit zu berücksichtigen, welche seine Bank und allfällige weitere Erfüllungsgehilfen benötigen, um den Betrag weiterzuleiten. Zum anderen darf er — im Unterschied zur Hausüberweisung (Rn. 326) — nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass der Betrag, unmittelbar nachdem dieser seine Verantwortungssphäre verlassen hat, das heisst von seinem (letzten) Erfüllungsgehilfen auf den (ersten) Empfangsgehilfen des Gläubigers übergegangen ist, dem Gläubiger gutgeschrieben wird. Vielmehr hat der Schuldner die zur Vornahme der Gutschrift notwendige Zeit einzukalkulieren, wobei er von der Prämisse ausgehen darf, dass der oder die Empfangsgehilfen den Betrag innert jener Frist weiterleiten, wie es im Geschäftsgang allgemein üblich ist. Bei Inlandüberweisungen via das SIC-System darf der Schuldner in aller Regel davon ausgehen, dass dem Gläubiger der Betrag am auf die Ausführung des Zahlungsauftrags durch seine Bank folgenden Werktag633 gutgeschrieben wird.

632Siehe zum Ganzen Rn. 247.

328Was die Bareinzahlung am Bank- oder Postschalter angeht, ist die Bank beziehungsweise die Post Empfangsgehilfin des Gläubigers (Rn. 252). Für den Fall der Einzahlung auf das Bank- oder Postkonto des Gläubigers darf der Schuldner — wie bei der Hausüberweisung (Rn. 326) — davon ausgehen, dass die Bank oder die Post den Betrag unverzüglich nach dem Empfang dem Konto des Gläubigers gutschreibt, mithin der Zeitpunkt der Einzahlung über die Rechtzeitigkeit entscheidet.634 Anders verhält es sich nur dann, wenn die Posteinzahlung auf das Konto der Bank des Gläubigers und nicht direkt auf jenes des Gläubigers erfolgt (siehe Rn. 219). In dieser Konstellation tritt neben die Post mit der Bank des Gläubigers eine weitere Empfangsgehilfin des Gläubigers hinzu (Rn. 252 in fine), weshalb die Erfüllung nur dann rechtzeitig ist, — S. 160 —wenn der Schuldner davon ausgehen durfte, dass dem Gläubiger der geschuldete Betrag von seiner Bank fristgerecht gutgeschrieben wurde. Die blosse Gutschrift der Post auf dem Konto der Gläubigerbank reicht nicht aus. Nach der hier vertretenen Auffassung darf der Schuldner annehmen, dass diese am auf den Tag der Einzahlung folgenden Bankwerktag erfolgt. Es verhält sich in diesem Fall demnach gleich wie bei Inlandüberweisungen via das SIC-System (Rn. 327 in fine).

633Bei Überweisungen im SIC-System ist die Valutaregelung der SIX Interbank Clearing AG an Feiertagen zu beachten (aufrufbar unter https://www.sixgroup.com/dam/ download/bankingservices/interbankclearing/de/payment_services/sic/banking_ holidays.pdf).

634Massgebend ist das Buchungsdatum. Allfällige Abreden im Verhältnis zwischen Gläubiger und seiner Bank betreffend eine spätere Wertstellung (sog. Valutadatum) können dem Schuldner nicht entgegengehalten werden (vgl. Helbig, S. 90; WEBER, SJZ 1982, S. 141, wobei sich beide diesbezüglich bloss was die Erfüllungswirkung angeht äussern).

329Die Rechtsprechung des Bundesgerichts, der zufolge bei Bareinzahlungen am Postschalter die Zahlung bereits dann rechtzeitig sein soll, wenn der Schuldner den Betrag dem Postangestellten übergeben hat (Rn. 314 ff.), ist mit der hier vertretenen Position vereinbar, sofern das Gericht die Post entweder als Empfangsgehilfin des Gläubigers qualifiziert (und die Zahlung auf das Konto des Gläubigers bei der PostFinance erfolgte)635 oder im konkreten Fall eine Schickschuld vorlag. Ob das Bundesgericht von Ersterem ausgegangen ist, ist allerdings fraglich, wäre es doch damit von seiner bisherigen Praxis abgewichen, wonach die Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers darüber entscheidet, ob die Leistung rechtzeitig ist (Rn. 313). Hinweise auf eine dahingehende Änderung der Rechtsprechung sind dem Entscheid jedoch keine zu entnehmen. Vielmehr ist zu vermuten, dass das Bundesgericht davon ausging, dass durch die Zustellung des Einzahlungsscheins die Bringzu einer Schickschuld wurde.636 Dass das Bundesgericht annahm, die Post sei Empfangsberechtigte gewesen, ist nicht zu vermuten, spricht es doch ausdrücklich davon, dass die Zahlung zur Wahrung der Zahlungsfrist genüge. Dass in diesem Moment die Schuld getilgt würde, kann den Ausführungen nicht entnommen werden. Im Gegenteil spricht das Gericht doch nur von der Verzögerungsgefahr.637

635Dies, da der Schuldner dann davon ausgehen durfte, dass die Post den Betrag unverzüglich gutschreibt (Rn. 328), mithin zwischen der Einzahlung und der Gutschrift lediglich eine logische Sekunde liegt.

636Gegen diese Annahme spricht allerdings, dass der Gläubiger im konkreten Fall explizit darauf hingewiesen hatte, dass die Zahlung innert Frist auf seinem Konto eingehen muss (aufgrund dessen ebenfalls zweifelnd KOLLER, Obligationenrecht, Rn. 38.39). Ferner weckt auch folgende anlässlich der Auseinandersetzung mit den Argumenten der Gegenpartei geäusserte Bemerkung des Bundesgerichts Zweifel daran, dass es von einer Schickschuld ausgegangen ist: «[…] Denn wird mit der Zusendung eines Einzahlungsscheines die Einzahlung auf ein Postcheckkonto als Zahlungsart angeboten, so erfüllt der Schuldner seine Bringschuld, wenn er den geschuldeten Betrag zum Postschalter bringt und dort auf das angegebene Konto einzahlt. […]» (Hervorhebung hinzugefügt).

637BGE 124 III 145, E. 2a S. 147: «[…] Kommt es im Anschluss an die Einzahlung zu Buchungs- oder Überweisungsverzögerungen, so gehen diese zu Lasten des Gläubigers, der die Post als Zahlstelle bezeichnet hat.»

— S. 161 —

330So oder anders ist im Ergebnis festzuhalten, dass der Erfüllungszeitpunkt bei Geldsummenschulden, welche Bringschulden sind, entgegen einem Teil der Lehre und dem Bundesgericht bereits vor Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers eintritt. Wurde dem Schuldner eine Zahlungsfrist gewährt oder ein Zahlungstermin angesetzt, hat er dann rechtzeitig erfüllt, wenn er den geschuldeten Betrag so zeitig der Bank des Gläubigers beziehungsweise der Post übergeben hat, dass er mit frist- beziehungsweise termingerechter Gutschrift rechnen durfte. Eine allfällige Verspätung bei der Gutschrift geht nicht zu seinen Lasten.

bb) Die Buchgeldschuld als Schickschuld

331Ist die Geldsummenschuld eine Schickschuld, so zum Beispiel, wenn der Gläubiger dem Schuldner einen Einzahlungsschein zugestellt hat (Rn. 273),638 ist die Verbindlichkeit bereits dann rechtzeitig erfüllt,639 wenn der Schuldner den Leistungsgegenstand am Leistungsort bis zum Leistungszeitpunkt zum Versand aufgegeben hat. Da er in diesem Moment alles Notwendige getan hat, ist die Verzögerungsgefahr ist auf den Gläubiger übergegangen (Rn. 310 i.V.m. Rn. 239 jeweils in fine). Haben die Parteien vereinbart, dass die Buchgeldschuld eine Schickschuld ist und darf der Schuldner diese via Banküberweisung tilgen, so liegt der Leistungsort am Ort der kontoführenden Bank des Schuldners (Rn. 244). Sobald diese den Betrag vom Konto des Schuldners abgebucht hat, hat er das Geld zum Versand aufgegeben, weshalb der Zeitpunkt der Abbuchung darüber entscheidet, ob die Verbindlichkeit rechtzeitig erfüllt wurde. Für den Fall, da die Verbindlichkeit nur dann eine Schickschuld ist, wenn der Schuldner diese via Bareinzahlung am Postschalter tilgt, liegt der Leistungsort bei einer Postfiliale nach Wahl des Schuldners (Rn. 244). Die Zahlung ist dann rechtzeitig, wenn er den geschuldeten Betrag innert Frist oder bis zum Termin am Postschalter einzahlt. Im Unterschied zur Bringschuld hat der Schuldner hier nicht sicherzustellen, dass der überwiesene beziehungsweise eingezahlte Betrag innert Frist oder am Termin gutgeschrieben ist.

638Sowohl die Zivil- ( Art. 143 Abs. 3 ZPO) als auch die Strafprozessordnung (Art. 91 Abs. 5 StPO) sehen etwa vor, dass Zahlungen an das Gericht bzw. an eine Strafbehörde Schickschulden sind.

639Gemeint ist hier bloss der Erfüllungszeitpunkt (siehe Rn. 310 und dort insbesondere Anm. 599).

Quelle: library.oapen.org · sui generis (Zürich) 13, sui generis Verlag 2020