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Buch · sui generis (Zürich) 13, sui generis Verlag 2020

Die Rechnungsstellung im schweizerischen Obligationenrecht

Emanuel Bittel · 15. Dezember 2020
‹Kapitel 14 von 20S. 124–135›
Angaben zum Werk
Herausgeber/innen
Daniel Huerlimann, Marc Thommen
Reihe
sui generis (Zürich) 13
Verlag
sui generis Verlag
Sprache
Deutsch
DOI
10.38107/013
Zitiervorschlag
Emanuel Bittel, Die Rechnungsstellung im schweizerischen Obligationenrecht, sui generis (Zürich) 13, Zürich 2020, S. 124–135
— S. 124 —

II.Rechtswirkungen der Angabe von Kontodaten

254Nachdem nun beleuchtet wurde, wie Schulden im Allgemeinen und Geldsummenschulden im Besonderen zu erfüllen sind, kann dargelegt werden, wie sich die Rechnungsstellung unter Angabe von Kontodaten auswirkt. Dabei sind die Konsequenzen für den Leistungsinhalt einerseits (A.) und für den Leistungsort andererseits (B.) darzustellen.

A.Leistungsinhalt

255Die Erklärung ist dabei unterschiedlich zu interpretieren, je nachdem, ob der Rechnungsadressat bereits vor Zugang der Erklärung entweder das Recht oder die Pflicht hatte, mit Buchgeld zu leisten (1.) oder nicht (2.).

1.Fall 1: Recht oder Pflicht zur Leistung von Buchgeld

256Wer die Leistung einer bestimmten Geldsumme schuldet, muss diese in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung begleichen (Rn. 207). Lautet die Schuld auf Leistung von Schweizer Franken, stehen ihm dafür in aller Regel nur die von der SNB ausgegebenen Münzen und Noten zur Verfügung; wer eine derartige Schuld mit Buchgeld tilgen will, erfüllt demnach grundsätzlich nicht (Rn. 208). Allerdings kann der Schuldner berechtigt oder verpflichtet sein, seine Verbindlichkeit statt durch Bargeld mit Buchgeld zu tilgen — und zwar dann, wenn die Parteien dies vereinbart haben oder sich ein derartiges Recht oder eine derartige Pflicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergibt (Rn. 210 f.). Steht dem Schuldner das Recht zu, Buchgeld zu leisten, oder trifft ihn eine Pflicht dazu, erfüllt der Gläubiger durch die Kundgabe der Kontodaten seine Obliegenheit, dem Schuldner die zur Erfüllung notwendigen Informationen mitzuteilen, womit er verhindert, dass ihn der Geldschuldner in Gläubigerverzug setzt (Nichtvornahme einer Vorbereitungshandlung, Rn. 168). Weitergehende Rechtswirkungen zeitigen sich indes nicht.

2.Fall 2: Ermächtigung oder Verpflichtung zur Zahlung mit Buchgeld

257In jenem Fall, da der Schuldner nicht bereits kraft Vereinbarung oder aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben verpflichtet oder befugt ist, die Forderung bargeldlos zu tilgen, wird durch die Angabe von Kontodaten dem Schuldner grundsätzlich ein Recht auf Erfüllung mit Buchgeld eingeräumt — S. 125 —(a). Nur ausnahmsweise ist diese Erklärung dahingehend auszulegen, dass ihm der Rechnungssteller dadurch eine derartige Pflicht auferlegen will (b).

a) Grundsatz: Ermächtigung Gibt der Gläubiger dem Schuldner seine Kontodaten bekannt, erklärt er, dass 258 er — von der gesetzlich vorgesehenen Barzahlung (Rn. 208) abweichend — auch die Zahlung mit Buchgeld akzeptiere.511 Er erlaubt dem Schuldner, statt512 ihm die geschuldete Summe in Münzen und/oder Noten an seinem Wohnsitz zu übergeben, durch Buchgeld auf das angegebene513 Konto zu leisten.514 Fraglich kann allenfalls sein, ob bereits die Angabe der Bankverbindung in der Kopf- oder Fusszeile eines Schreibens, in dem der Empfänger zur Zahlung aufgefordert wird (Rechnungsstellung in Schriftform), genügt, um den Schuldner zur bargeldlosen Zahlung zu ermächtigen. Dies ist zweifelsohne dann zu bejahen, wenn im Haupttext ausdrücklich auf die dortigen Angaben verwiesen wird. Doch auch in den übrigen Fällen dürfte dies regelmässig zu bejahen sein. Denn: Wer eine Rechnung stellt und im dafür verwendeten Erklärungsträger Kontodaten aufführt, muss nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass der Empfänger des Schreibens dies als Einladung zur bargeldlosen Zahlung versteht. Will er dennoch auf Barzahlung bestehen, so hat er dies entweder explizit zu erwähnen oder darauf zu verzichten, standardmässig in Kopf- oder Fusszeile diese Angaben abzudrucken.

511Ebenso Bucher, Obligationenrecht, S. 300; VON Büren, S. 457; Gauch/Schluep/EM-Menegger, Rn. 2316a; Guggenheim, Contrats, S. 38; hESS, SZW 1991, S. 102; hu-Guenin, Obligationenrecht, Rn. 661; KLEINER, Allgemeine Geschäftsbedingungen, S. 68; CHK–Mercier, N 7 zu Art. 84 OR; ZK–Schraner, N 94 zu Art. 74 OR; BSK–Schro-ETER, N 19 zu Art. 84 OR; BK–WEBER, N 101 f. zu Art. 74 OR; WEBER, SJZ 1982, S. 140.

512Zur umstrittenen (aber wenig praxisrelevanten) Frage, ob der Schuldner, der befugterweise mit Buchgeld leistet, erfüllt oder (bloss) an Erfüllungs statt leistet (Erfüllungssurrogat): Gauch/Schluep/Emmenegger, Rn. 2317 f.; WEBER, SJZ 1982, S. 140 f.; Wiegand/hODEL, S. 194 ff. Vereinbaren Gläubiger und Schuldner, dass eine Geldschuld durch Leistung von Buchgeld getilgt werden darf, soll dies nach der Botschaft des Bundesrats zum WZG Erfüllung und nicht bloss Leistung an Erfüllungs statt sein (BBl 1999 7258, S. 7271 f.).

513Er wird nicht schlechthin ermächtigt, auf irgendein Bankkonto des Gläubigers zu leisten, sondern bloss auf das ihm mitgeteilte. Selbst wenn der Schuldner weitere Kontodaten des Gläubigers kennt, wirkt die Zahlung auf diese grundsätzlich nicht schuldtilgend. Eine Ausnahme kann sich ergeben, wenn die Leistung auf ein anderes Konto auf einer Usanz zwischen den Parteien gründet.

514Eine derartige Interpretation der Erklärung setzt selbstverständlich voraus, dass die geschuldete Währung andere Zahlungsmittel als Buchgeld — hier genannt Münzen und Noten — kennt. Trifft dies nicht zu, fällt diese Konstellation unter den vorangehend abgehandelten Fall 1 (Rn. 256 f.).

— S. 126 —

259 Es handelt sich hierbei entweder um eine Alternativermächtigung (Ersetzungsbefugnis, facultas alternativa)515 des Schuldners516 oder um einen Antrag auf Abschluss einer Wahlobligation517 mit Wahlrecht des Schuldners, den dieser etwa durch Zahlung auf das genannte Konto konkludent annehmen kann. Im einen wie im anderen Fall hat der Rechnungsadressat das Recht, die Verbindlichkeit durch Buchgeld — das heisst durch eine andere als die ursprünglich geschuldete Leistung, nämlich durch Begründung einer Forderung des Gläubigers gegen einen Dritten (Rn. 17) — zu erfüllen. Die nachträglich vereinbarte Wahlobligation mit Wahlrecht des Schuldners und die Alternativermächtigung des Schuldners haben gemeinsam, dass der Schuldner bei beiden das Recht hat, zu wählen, mit welcher Leistung er sich befreien möchte. Im Unterschied zur Alternativermächtigung sind bei der Wahlobligation mehrere Leistungen geschuldet, wovon jedoch nur eine erbracht werden muss.518,519 Welche dies ist, bestimmt entweder der Gläubiger, der Schuldner520 oder ein Dritter. Bei der Alternativermächtigung ist demgegenüber nur eine Leistung geschuldet, während die alternative Leistung zwar — S. 127 —nicht geschuldet ist, aber trotzdem schuldtilgend wirkt.521 Unterschiede zwischen der Alternativermächtigung und der nachträglich vereinbarten Wahlobligation zeigen sich insbesondere dann, wenn eine der Leistungen unmöglich ist oder wird: Während bei Unmöglichkeit der alternativ erbringbaren Leistung die geschuldete Leistung erbracht werden muss,522 trifft dies bei der Wahlobligation nicht zwingend zu.523

515Zum Begriff BK–Becker, N 16 zu Art. 72 OR; Staudinger–BITTNER, N 11 zu § 262 BGB; Bucher, Obligationenrecht, S. 299; Gauch/Schluep/Emmenegger, Rn. 2269; Gauch/Schluep/Schmid, Rn. 93; Huguenin, Obligationenrecht, Rn. 679; KOLLER, Obligationenrecht, Rn. 2.129; OFK–KREN Kostkiewicz, N 9 zu Art. 72 OR; ZK–Schra-NER, N 65 zu Art. 72 OR; BSK–Schroeter, N 6 zu Art. 72 OR; Schwenzer, Rn. 9.05; VON Tuhr/PETER, S. 82; BK–WEBER, N 67 zu Art. 72 OR; CHK–Wullschleger, N 11 zu Art. 72 OR.

516Es ist zu unterscheiden zwischen der Alternativermächtigung des Gläubigers und jener des Schuldners (siehe ZK–Schraner, N 64 ff. zu Art. 74 OR; BK–WEBER, N 70 zu Art. 72 OR): Während bei Ersterer der Gläubiger das Recht hat, statt der von Anfang an bestimmten (Haupt- )Leistung eine andere zu verlangen, hat bei der Alternativermächtigung des Schuldners dieser die Möglichkeit, sich durch die andere Leistung zu befreien. Vorliegend steht die letztgenannte Form zur Diskussion.

517Bei der nachträglich vereinbarten Wahlobligation wird die geschuldete Leistung nach Entstehung der Obligation modifiziert. Sie ist zu unterscheiden von der klassischen Wahlobligation, bei der das Wahlrecht bereits im Zeitpunkt der Entstehung der Obligation vereinbart wird. Durch diese nachträgliche Abmachung nähert sich die Wahlobligation der Alternativermächtigung an.

518BK–Becker, N 16 zu Art. 72 OR; BSK–Schroeter, N 6 zu Art. 72 OR; BK–WEBER, N 67 zu Art. 72 OR.

519Über die Beschaffenheit der Schuld werden in der Lehre vorwiegend zwei Auffassungen vertreten: Die Anhänger der resolutiven Pendenztheorie sprechen sich dafür aus, dass zu Beginn alle Leistungen geschuldet sind, und sobald das Wahlrecht ausgeübt werde, die Schuld auf die gewählte Leistung beschränkt werde. Demgegenüber soll nach der suspensiven Pendenztheorie die Schuld zunächst ohne Inhalt sein und erst durch die Wahl einen Gegenstand erhalten (zum Ganzen ZK–Schraner, N 4 f. zu Art. 72 OR, der jedoch beide Theorien ablehnt [N 6]).

520Haben die Parteien nicht Gegenteiliges vereinbart, steht das Wahlrecht dem Schuldner zu (siehe Art. 72 OR).

260Dass die Erfüllung von Geldsummenschulden unmöglich würde, ist kaum denkbar (siehe Rn. 127 f.), weshalb sich die nachträglich vereinbarte Wahlobligation mit Wahlrecht des Schuldners und die Alternativermächtigung des Schuldners weitgehend annähern. Folglich ist es nicht angezeigt, die Frage nach der Rechtsnatur der Erklärung des Rechnungsstellers mit Verweis auf die Rechtsfolgen bei Unmöglichkeit einer oder beider Leistungen zu beantworten.

261Denkbar ist jedoch, dass die Leistung von Buchgeld an die vom Gläubiger bezeichnete Bank unmöglich wird, so etwa, wenn diese aufgelöst würde — beispielsweise aufgrund Konkurses — oder weil der Gläubiger die Kontobeziehung aufkündet. Nach der hier vertretenen Auffassung wird die Leistung dadurch jedoch nicht unmöglich im Sinne einer objektiven oder subjektiven Leistungsunmöglichkeit, könnte doch der Schuldner dem Gläubiger Buchgeld anderweitig verschaffen — namentlich indem er den Betrag auf ein anderes Konto des Gläubigers überweist. In diesem Fall müsste dem Gläubiger das Recht zugestanden werden, ein neues Konto zu bezeichnen (Vorbereitungshandlung im Sinne von Art. 91 OR). Falls dem Schuldner jedoch durch die Zahlung auf das neue Konto ein finanzieller Mehraufwand entsteht — zum Beispiel aufgrund von Gebühren, welche ihm bei der Leistung auf das ursprüngliche Konto nicht belastet worden wären —, erwächst ihm — S. 128 —bei Verschulden des Gläubigers ein Anspruch auf Schadenersatz (Art. 97 Abs. 1 OR). Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn man davon ausgeht, dass der Rechnungssteller seinem Schuldner durch die Angabe der Kontodaten eine Offerte auf Abschluss einer Wahlobligation unterbreiten wollte.524 Für den Fall, da der Schuldner zur Buchgeldleistung lediglich alternativ ermächtigt wurde und diese an die bezeichnete Bank nicht mehr möglich ist, kann der Schuldner vom Gläubiger nicht verlangen, dass er ein neues Konto bezeichnet. Vielmehr hat er die Leistung (in der Annahme, dass die Schuld auf Schweizer Franken lautet) in bar zu erbringen. Wie bei der Wahlobligation kann der Gläubiger allerdings die Pflicht zur Leistung von Schadenersatz treffen. Es verhält sich hier analog zur Unmöglichkeit (siehe Anm. 522 in fine).

521BSK–Schroeter, N 6 zu Art. 72 OR; Schwenzer, Rn. 9.05; VON Tuhr/PETER, S. 82; BK–WEBER, N 67 zu Art. 72 OR. Entgegen der Position einiger Autorinnen und Autoren wird dadurch die Schuld ordentlich getilgt und nicht bloss an Erfüllungs statt (siehe Schwenzer, Rn. 74.01; so aber etwa BGE 50 II 40, E. 1 S. 44; KOLLER, Obligationenrecht, Rn. 35.22; ZK–Schraner, N 65 zu Art. 72 OR; BSK–Schroeter, N 6 zu Art. 72 OR). Bei der Leistung an Erfüllungs statt muss der Gläubiger zustimmen, damit die Leistung den Schuldner befreit (siehe Gauch/Schluep/Emmenegger, Rn. 2277). Bei der Alternativermächtigung ist keine Zustimmung notwendig (OFK–KREN KOSTKIE-Wicz, N 9 zu Art. 72 OR; BK–WEBER, N 69 zu Art. 72 OR).

522ZK–Schraner, N 79 zu Art. 72 OR; Schwenzer, Rn. 9.05; BK–WEBER, N 75 zu Art. 72 OR; wohl auch BK–Becker, N 16 zu Art. 72 OR. Dies schliesst allerdings nicht aus, dass der Gläubiger — sofern er den Untergang der Ersatzleistung verschuldet hat — Schadenersatz leisten muss (ZK–Schraner, N 79 zu Art. 72 OR).

523Eingehend zur Unmöglichkeit bei Wahlobligationen BK–Becker, N 13 ff. zu Art. 72 OR; Gauch/Schluep/Emmenegger, Rn. 2257 ff.; KOLLER, Obligationenrecht, Rn. 54.176 ff.; ZK–Schraner, N 56 zu Art. 72 OR; BK–WEBER, N 55 ff. zu Art. 72 OR.

262In Anbetracht dieser potenziellen Schlechterstellung des Gläubigers bei Annahme einer Wahlobligation im Vergleich zur Alternativermächtigung (Durchsetzbarkeit der Buchgeldleistung) muss die Angabe der Kontodaten als Alternativermächtigung qualifiziert werden, da nicht davon auszugehen ist, dass der Gläubiger durch Einräumung einer zusätzlichen Erfüllungsart seine Stellung verschlechtern wollte.

b)Ausnahme: Verpflichtung

263Nur ausnahmsweise ist aus der Mitteilung der Kontodaten zu schliessen, dass der Gläubiger den Schuldner nicht bloss ermächtigen will, mit Buchgeld zu leisten, sondern ihn dazu verpflichten will. Ob dies zutrifft, ist im Einzelfall durch Auslegung der Erklärung des Rechnungsstellers zu ermitteln. Jedenfalls wird der Schuldner durch die Angabe von Kontodaten nicht ohne Weiteres des ihm durch Art. 84 Abs. 1 OR eingeräumten Rechts beraubt, die Forderung in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen, wozu bei einer auf Schweizer Franken lautenden Schuld die Barzahlung gehört (Rn. 208), da der Gläubiger grundsätzlich keine Befugnis hat, die geschuldete Leistung eigenmächtig zu verändern: Teilt der Gläubiger etwa mit, dass er zur Tilgung der Geldschuld, welche auf eine Währung lautet, die als gesetzliche Zahlungsmittel (zumindest auch) Bargeld kennt, ausschliesslich Buchgeld akzeptiere,525 stellt er damit einen Antrag, die von Gesetzes wegen vorgesehene Möglichkeit der Barzahlung wegzubedingen. Es steht dem Schuldner frei, dieses Angebot anzunehmen oder auf sein Recht auf Barzahlung zu bestehen. Von einer Annahme ist etwa dann auszugehen, wenn er — S. 129 —den Betrag innert nützlicher (Art. 5 Abs. 1 OR) oder vom Gläubiger angesetzter Frist526 auf dessen Konto überweist. Reagiert der Schuldner nicht, gilt das Angebot als abgelehnt. Die Bestimmung von Art. 6 OR ist nicht einschlägig, da hier weder eine besondere Natur des Geschäfts vorliegt, nach welcher eine ausdrückliche Annahme nicht zu erwarten wäre, noch die Umstände dies nahelegen.527 Namentlich darf nicht — wie etwa bei der Schenkung — 528 davon ausgegangen werden, dass hier auf eine ausdrückliche Annahmeerklärung verzichtet werden könnte, da die Beschränkung auf Zahlung mit Buchgeld dem Rechnungsadressaten nicht nur Vorteile bringt. Der Gläubiger ist nur dann befugt, vom Schuldner ohne dessen Zustim-264 mung zu verlangen, dass er seine Verbindlichkeit in Buchgeld leistet, wenn die Parteien vereinbart haben, dass ihm ein derartiges Recht zustehen soll.529 Verfügt er über ein solches, darf und muss der Schuldner die Rechnungsstellung unter Angabe von Kontodaten grundsätzlich dahingehend verstehen, dass er dem Schuldner die Möglichkeit der Barzahlung nach Art. 84 Abs. 1 OR abschneiden wollte.

524In diesem Fall muss das Stillschweigen des Schuldners auf den Antrag als Annahme i.S.v. Art. 6 OR gelten, da aufgrund der für den Schuldner rein begünstigenden Art des Geschäfts eine ausdrückliche Annahme nicht zu erwarten ist.

525So z.B. der Zusatz «Zahlung ausschliesslich mittels Überweisung».

B.Leistungsort

Wie bei der Frage nach den Auswirkungen auf den Leistungsinhalt (Rn. 255 ff.) 265 ist auch hier danach zu unterscheiden, ob der Schuldner bereits vor Zugang der Erklärung das Recht oder die Pflicht hatte, mit Buchgeld zu leisten (1.), oder ob dies dann noch nicht zutraf (2.).

526Zur Frage, wann bei einer Überweisung eine Zahlungsfrist oder ein Zahlungstermin eingehalten wird, siehe hinten ab Rn. 276.

527Anders Emmenegger, S. 7, der zufolge für den Fall, da «man üblicherweise eine Buchgeld-Leistung vornimmt», der Schuldner verpflichtet sei, den Antrag nach Art. 6 OR innert angemessener Frist abzulehnen, ansonsten dieser als angenommen gilt. Ist eine Forderung üblicherweise in Buchgeld zu bezahlen, ergibt sich die Pflicht zur Leistung in dieser Form in der Regel entweder bereits aus der Vereinbarung der Parteien (Rn. 210) oder dem Grundsatz von Treu und Glauben (Rn. 211). Eine nachträgliche Erklärung des Gläubigers begründet diese Pflicht nicht erst. Er erfüllt dadurch lediglich seine Obliegenheit, die Zahlung mit Buchgeld zu ermöglichen. Es handelt sich dabei um den in Rn. 256 beschriebenen Fall.

528Zur Anwendbarkeit von Art. 6 OR auf den Erklärungsempfänger rein begünstigende Angebote: Bucher, Obligationenrecht, S. 135; Gauch/Schluep/Schmid, Rn. 456; hu-Guenin, Obligationenrecht, Rn. 227; KOLLER, Obligationenrecht, Rn. 7.103; BK–KRA-MER/Schmidlin, N 30 ff. zu Art. 6 OR; OFK–KREN Kostkiewicz, N 3 zu Art. 6 OR; CHK– Kut, N 7 zu Art. 6 OR; Schwenzer, Rn. 28.38; VON Tuhr/PETER, S. 189; BSK–zELLWE-Ger-gu Tknecht, N 12 zu Art. 6 OR; für die Schenkung im Besonderen jene in Anm. 656.

529Beispiele: Gläubiger und Schuldner vereinbaren, dass Ersterer die Befugnis hat, das gesetzlich vorgesehene Recht auf Barzahlung wegzubedingen; die Parteien kommen überein, dass dem Gläubiger ein Wahlrecht zwischen Barzahlung und Erfüllung mit Buchgeld zusteht; dem Gläubiger wird das Recht übertragen, zu bestimmen, wie die Geldschuld zu tilgen ist.

— S. 130 —

1.Fall 1: Recht oder Pflicht zur Leistung von Buchgeld

266Geldschulden, wozu auch Geldsummenschulden zählen (Rn. 232), sind grundsätzlich Bringschulden. Sie sind am Ort zu erfüllen, wo der Gläubiger zur Zeit ihrer Entstehung seinen Wohnsitz hatte (Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 OR). Ebenfalls unter den Begriff der Geldschulden zu subsumieren sind Forderungen auf Leistung von Buchgeld, wobei deren Leistungsort aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht am Wohnsitz des Gläubigers liegt, sondern am Ort der kontoführenden Bank des Gläubigers (Rn. 240). Beim Fall, da der Schuldner bloss das Recht, nicht aber die Pflicht hat, den geschuldeten Betrag in Buchgeld zu bezahlen, existieren demnach zwei alternative Leistungsorte.

267Hat der Schuldner das Recht oder die Pflicht, mit Buchgeld zu erfüllen und stellt der Gläubiger Rechnung unter Angabe seiner Kontodaten, teilt er dem Schuldner den Leistungsort mit und kommt damit seiner Obliegenheit nach, ihm jene Informationen zukommen zu lassen, «ohne die der Schuldner zu erfüllen nicht imstande ist» (Vorbereitungshandlung, Rn. 168).530

268In dieser Konstellation kann sich die Frage aufdrängen, wie die Erklärung aufzufassen ist, wenn der Gläubiger dieser Obliegenheit bereits vor Rechnungsstellung nachgekommen ist und sich die nun durch Rechnungsstellung kundgegebenen Kontodaten von jenen unterscheiden, die er zuvor mitgeteilt hat. Nach der hier vertretenen Auffassung ist der Gläubiger in dieser Konstellation grundsätzlich an seine erste Erklärung gebunden und darf demnach nicht die Leistung auf das zweitgenannte Konto erzwingen. Dogmatisch lässt sich dies entweder mit dem Rückgriff auf den Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 2 ZGB oder über die Annahme eines (ausfüllenden) Gestaltungsrechts531 begründen, das — einmal ausgeübt — unwiderruflich ist.532 Eine Änderung der ursprünglichen Erklärung sollte jedoch dann zugelassen werden, wenn die Position des Schuldners durch die Modifikation nicht verschlechtert wird. Dies kann durch analoge Anwendung von Art. 468 Abs. 2 OR gerechtfertigt werden.533 Ob der Schuldner durch Zahlung — S. 131 —auf das zweitgenannte Konto schlechter gestellt wird, als wenn er auf das ursprünglich genannte Konto geleistet hätte, ist im jeweiligen Einzelfall zu untersuchen. Die Stellung des Schuldners wird namentlich dann verschlechtert, wenn ihm die Zahlung auf das später mitgeteilte Konto höhere Kosten (insbesondere Bankgebühren) verursachen würde,534 als wenn er auf das andere Konto leisten würde, oder wenn er bei der Erfüllung höheren Risiken ausgesetzt würde (vgl. Rn. 245 ff.). Würde sowohl die Zahlung an die erstals auch an die zweitgenannte Bank auf demselben Weg ausgeführt (zum Beispiel via das SIC-System oder weil beide Konti bei derselben Bank geführt werden), wird der Schuldner dadurch nicht schlechter gestellt (vgl. Rn. 250 bzw. 247), weshalb er sich einer nachträglichen Änderung der Kontodaten nicht sperren darf. Dasselbe muss gelten, wenn der Schuldner die Zahlung via ein Konto zu leisten beabsichtigt, das von derselben Bank geführt wird, welche das zweitgenannte Konto führt (Hausüberweisung), da damit Leistungs- sowie Verzögerungsgefahr bereits in einem früheren Zeitpunkt auf den Gläubiger übergehen, als es bei einer Kettenüberweisung zuträfe, er mithin durch die Änderung gar bevorteilt würde (vgl. Rn. 247 vs. Rn. 248 ff.).535 Von einer Schlechterstellung ist demgegenüber auszugehen, wenn die Zahlung auf das erstgenannte Konto via Hausüberweisung vorgenommen werden könnte, es zur Zahlung auf das zweitgenannte jedoch einer Kettenüberweisung bedürfte oder wenn statt einer Kettenüberweisung an ein inländisches Institut eine solche an eine ausländische Bank notwendig wäre. Im einen wie im anderen Fall vergrössert sich das vom Schuldner zu tragende Leistungs- und Verzögerungsrisiko; gegebenenfalls werden ihm überdies (höhere) Überweisungsgebühren belastet.536

530Dies trifft dann zu, wenn die Parteien die Zahlung mit Buchgeld vereinbart haben (Rn. 210), jedoch nicht abgemacht haben, auf welches Konto der Betrag zu bezahlen ist, oder sich die Pflicht oder das Recht zur Erfüllung mit Buchgeld aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergibt (Rn. 211).

531Zum Begriff siehe Anm. 78.

532Zur Unwiderruflichkeit von Gestaltungsrechten siehe Anm. 382.

533Eine direkte Anwendbarkeit der erwähnten Norm ist ausgeschlossen, da es sich bei der vorliegenden Konstellation nicht um ein Anweisungsverhältnis i.S.v. Art. 466 ff. OR handelt. Der Grund liegt darin, dass die Bank nicht das Recht hat, vom Schuldner die Leistung in eigenem Namen zu erheben, was jedoch Voraussetzung der Anweisung wäre (siehe Art. 466 OR in fine).

269Sofern die Parteien bereits vor Rechnungsstellung vereinbart haben, auf welches Konto die Zahlung zu tätigen ist, und sich die beiden Bankverbindungen decken, so zeitigt die Angabe keine Rechtswirkung. Sie ist diesfalls bloss eine Erinnerung an die Abmachung. Falls sich die nun kundgegebenen Kontodaten allerdings von jenen unterscheiden, welche ursprünglich vereinbart wurden, darf der Schuldner in der Erklärung des Rechnungsstellers in der — S. 132 —Regel eine Ermächtigung537 erblicken, wonach er mit befreiender Wirkung an die zweitgenannte Bank leisten darf,538 es sei denn, dem Rechnungssteller wäre das Recht zugestanden, die Modalitäten der Erfüllung einseitig durch Ausübung eines Gestaltungsrechts zu verändern. Eine derartige Erklärung ist grundsätzlich dahingehend auszulegen, dass der Rechnungssteller seinen Schuldner auf das zweitgenannte Konto zu leisten verpflichten und ihn nicht bloss dazu ermächtigen539 wollte.

534Bei Bringschulden hat der Schuldner die Kosten für den Transport zu tragen (Rn. 231).

535Dies unter der Prämisse, dass es sich um eine Bringschuld handelt. Ist die Geldsummenschuld ausnahmsweise eine Schickschuld, gehen sowohl Leistungsals auch Verzögerungsgefahr bereits im Zeitpunkt der Abbuchung vom Konto des Schuldners auf den Gläubiger über (Rn. 244 i.V.m. Rn. 239), weshalb in diesem Fall zwar nicht von einer Bevorteilung gesprochen werden könnte, der Gläubiger jedoch auch nicht benachteiligt würde.

536Das zu den Überweisungsgebühren Gesagte gilt grundsätzlich ebenfalls nur für den Normalfall der Bringschuld. Handelt es sich um eine Schickschuld, ist grundsätzlich der Geldgläubiger verpflichtet, die Transportgebühren zu tragen (siehe Anm. 547).

2.Fall 2: Ermächtigung oder Verpflichtung zur Zahlung mit Buchgeld

270Stand dem Rechnungsadressaten im Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung des Rechnungsstellers weder das Recht zu, mit Buchgeld zu leisten, noch hatte er eine derartige Pflicht, ist die Erklärung des Gläubigers entweder als Ermächtigung oder als Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung mit Buchgeld zu verstehen (Rn. 257 ff.). Diesfalls stellt sich die Frage, ob der Rechnungssteller damit (i) bloss seiner Obliegenheit nachkommen wollte, die zur Erfüllung notwendigen Angaben kundzugeben (vgl. Rn. 267),540 ob er (ii) damit seinem Schuldner mitteilen wollte, dass dieser mit Erfüllungswirkung an seine Bank leisten darf, er mithin die Bank als Empfangsberechtigte (Rn. 223) einsetzen wollte, oder ob er (iii) damit beabsichtigte, die Bringschuld in eine Schickschuld umzuwandeln.

271Einem Teil der Lehre541 und (vermutlich) auch dem Bundesgericht542 zufolge soll der Schuldner jedenfalls bei Zustellung eines Einzahlungsscheins annehmen dürfen, dass der Gläubiger beabsichtige, die Bringschuld in eine Schickschuld umzuwandeln. Zumindest für den Fall, da sich die Mitteilung der Kontodaten in einem Vermerk auf dem Briefpapier erschöpft — das heisst — S. 133 —nicht im Wortlaut der eigentlichen Mitteilung enthalten ist, sondern ungeachtet des Inhalts des Schreibens auf dem Papier abgedruckt wird —, mahnen Wiegand/hODEL zur Zurückhaltung, aufgrund einer derartigen Erklärung ein Abweichen von der gesetzlich vorgesehenen Bringschuld anzunehmen.543

537Es handelt sich hierbei um eine Alternativermächtigung mit Wahlrecht des Schuldners (siehe zu dieser Rn. 259).

538Dies stellt einen Antrag auf Vertragsänderung dar, wobei die Änderung — da die Bank nicht Empfangsberechtigte, sondern Empfangsgehilfin ist (Rn. 245 ff.) — nicht darin besteht, dass an eine andere Person mit schuldtilgender Wirkung geleistet werden soll (sog. Empfangsberechtigte, Rn. 223), sondern in einer Änderung des Leistungsorts.

539Es handelte sich dabei entweder um eine Alternativermächtigung oder um eine Wahlobligation, wobei vermutungsweise Ersteres zutrifft. Zu diesen eingehend Rn. 258 ff.

540Ermächtigt oder verpflichtet der Rechnungssteller seinen Schuldner durch Rechnungsstellung dazu, mit Buchgeld zu erfüllen, obliegt es ihm, die zur Erfüllung notwendigen Angaben mitzuteilen, um nicht in Gläubigerverzug gesetzt werden zu können.

541So etwa Jeanprêtre, S. 147 f.; KOLLER, Obligationenrecht, Rn. 38.37; ebenso KOLLER, FS Rey, S. 242, der ergänzend betont, dass dies nur dann gelten soll, «wenn der Gläubiger nicht klarstellt, dass er am Bringschuldcharakter der Geldschuld festhält».

542Siehe dazu Rn. 314 ff. und die Stellungnahme in Rn. 329.

272Nach der hier vertretenen Auffassung kann aus der Angabe der Kontoverbindung grundsätzlich nicht geschlossen werden, dass der Gläubiger damit die Bank als empfangsberechtigt bezeichnen wollte, mit der Folge, dass bereits die Leistung an diese zum Untergang des Schuldverhältnisses führte (vgl. Rn. 223). Eine derartige Auslegung widerspräche regelmässig den Interessen des Gläubigers.544 Was die Frage nach der Umwandlung der Bringin eine Schickschuld betrifft, bedarf es einer differenzierten Betrachtung:

273Stellt der Gläubiger dem Schuldner einen Einzahlungsschein zu, eröffnet er diesem die Möglichkeit, die Verbindlichkeit via Einzahlung am Postschalter zu tilgen, weshalb der Schuldner diese Erklärung nach dem Vertrauensprinzip als Offerte auffassen durfte, die Bringschuld in eine Schickschuld umzuwandeln, wobei der Leistungsort dem Standort einer beliebigen Filiale der Schweizerischen Post entspricht. Sobald der Schuldner den zu zahlenden Betrag der Post übergeben hat, geht sowohl das Leistungsals auch das Verzögerungsrisiko auf den Gläubiger über (Rn. 244 i.V.m. Rn. 239). Dies hat namentlich zur Folge, dass im Fall, da der Schuldner eine Zahlungsfrist oder einen Zahlungstermin zu wahren hat, die Übergabe des Geldes über die Rechtzeitigkeit entscheidet.545 Da sich das Angebot auf Umwandlung der Bringin eine Schickschuld für den Schuldner ausschliesslich begünstigend auswirkt, kann er dieses stillschweigend im Sinne von Art. 6 OR annehmen. Keine Annahme liegt dann vor, wenn der Schuldner den Betrag via E-Banking auf das im Einzahlungsschein angegebene Konto überweist. In diesem Fall bleibt es bei einer Bringschuld. Namentlich nicht angezeigt wäre es, anzunehmen, dass der Schuldner berechtigt wäre, das Geld via Überweisung zu schicken, da so der Gläubiger im Vergleich zur Einzahlung am Postschalter ein ungleich höheres Risiko zu tragen hätte, jedenfalls wenn der Schuldner die Überweisung nicht über ein Konto bei der PostFinance tätigt (vgl. Rn. 253 i.V.m. Rn. 244 und Rn. 239).

274Legt der Gläubiger keinen Einzahlungsschein bei, sondern gibt er (bloss) seine Bankverbindung kund, ist meines Erachtens nicht davon auszugehen, dass er dadurch die Bringin eine Schickschuld umwandeln wollte, sondern — S. 134 —dem Schuldner lediglich die zur Bezahlung notwendigen Daten mitzuteilen beabsichtigte. Denn: Würde man anders entscheiden, würde bereits im Zeitpunkt, da der Schuldner seiner Bank den Zahlungsauftrag erteilt und diese das Geld von seinem Konto abbucht, die Leistungs- und Verzögerungsgefahr auf den Gläubiger übergehen (Rn. 244 i.V.m. Rn. 239), was jedoch in den seltensten Fällen dem Willen des Gläubigers entsprechen dürfte. Während die Qualifikation der Schuld als Bring- oder Schickschuld bei der Hausüberweisung aufgrund der nahezu zeitgleichen Belastung des Kontos des Schuldners und der Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers kaum Unterschiede zeitigt, können bei Kettenüberweisungen — insbesondere dann, wenn es der Einschaltung einer oder mehrerer Korrespondenzbanken bedarf — zwischen der Abbuchung und der Gutschrift mehrere Tage liegen, was dann zulasten des Gläubigers fiele. Überdies träfe den Gläubiger bei einer derartigen Qualifikation ein im Vergleich zur Bringschuld ungleich höheres Risiko des zufälligen Untergangs der übersandten Geldsumme, als wenn er dieses lediglich ab dem Moment des Zugangs des Betrags bei seiner Bank (welche bei der Bringschuld als seine Empfangsgehilfin auftritt; Rn. 246 ff.) zu tragen hätte.

543Siehe Wiegand/hODEL, S. 197.

544So auch KOLLER, FS Rey, S. 242.

545Allgemein Rechnungsstellung mit Zahlungsfrist oder Zahlungstermin siehe hinten ab Rn. 276; speziell zur hier erwähnten Frage Rn. 331.

275Im Fall, da der Gläubiger einen Einzahlungsschein zustellt und der Leistungsort modifiziert wird, stellt sich ferner die Frage, wer die Gebühren der Post zu tragen hat.546 Aus praktischen Gesichtspunkten rechtfertigt es sich einzig, diese auf den Gläubiger zu überwälzen. Denn: Die Post zieht die Gebühren vor Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers (oder dessen Bank) bei der PostFinance vom überwiesenen Betrag ab. Müsste der Schuldner für diese aufkommen, hätte er sie zu berechnen und auf den überwiesenen Betrag hinzuzuschlagen, möchte er verhindern, dass der Gläubiger keine offene Forderung mehr gegen ihn hat. Ein derartiges Vorgehen erscheint wenig sachgerecht. Vielmehr ist in der Offerte des Gläubigers, die Zahlung via Einzahlungsschein zu tätigen, konkludent auch das Angebot enthalten, die Gebühren der Post zu tragen. Da es sich bei diesen Gebühren um nichts anderes als um Transportkosten handelt, deckt sich diese Ansicht auch mit der in der Lehre vertretenen Auffassung, wonach bei Schickschulden grundsätzlich der Gläubiger der zu befördernden Leistung für diese Kosten aufzukommen — S. 135 —hat.547 Hat der Gläubiger demgegenüber keinen Einzahlungsschein beigelegt, ver wendet der Schuldner allerdings trotzdem einen solchen, muss dieser für die Postgebühren aufkommen (vgl. Rn. 231), da es sich diesfalls nicht um eine Schick- , sondern um eine Bringschuld handelt oder zumindest der Leistungsort der Schickschuld nicht am Postschalter liegt.

546Gemäss dem Gebührentarif der Post belastet sie dem Empfänger der Zahlung bei Einzahlungen am Postschalter eine je nach Höhe des einbezahlten Betrags abgestufte Gebühr von mindestens CHF 1.50 (Zahlungen bis CHF 50.00 mit roten Einzahlungsscheinen; ab dem 1. Juli 2020 CHF 2.00) bzw. CHF 0.90 (Zahlungen bis CHF 50.00 mit orangen Einzahlungsscheinen; ab dem 1. Juli 2020 CHF 1.20; siehe https://perma. cc/5LXM-3STC). Für die Einzahlung mittels QR-Rechnung (ab 30. Juni 2020) verlangt die Post dieselbe Gebühr, die sie bis anhin für die Einzahlung mittels orangen Einzahlungsscheins erhoben hat (siehe https://perma.cc/B59W-H25M).

§ 11Angabe von Zahlungsfrist oder Zahlungstermin

276Insbesondere bei der Rechnungsstellung in Schriftform (Rn. 11) wird häufig ausdrücklich eine Zahlungsfrist, zum Beispiel «zahlbar innert 30 Tagen», oder ein Zahlungstermin wie etwa «zahlbar bis zum […]» genannt. Solche Wendungen werden bisweilen mit (weiteren) Zusätzen wie «netto», «rein netto» oder «ohne Abzug» ergänzt. Letztere betreffen nicht den Zeitpunkt, (bis) zu dem der Gläubiger die Zahlung begehrt, sondern die Höhe des geforderten Betrags, weshalb auf diese ist später gesondert einzugehen ist (§ 12 ab Rn. 343). Nachfolgend stellt sich die Frage, wie sich die Rechnungsstellung unter Angabe einer Zahlungsfrist oder eines Zahlungstermins auf die Fälligkeit (II.), den Schuldnerverzug (III.) und die Verjährung (IV.) der in Rechnung gestellten Forderung auswirkt. Vorab ist auf die Begriffe der Zahlungsfrist und des Zahlungstermins einzugehen (I.).

547Die Vereinbarung einer Schickschuld sagt per se noch nichts darüber aus, wer die Kosten des Transports zu tragen hat (Bucher, Obligationenrecht, S. 305; BK–WEBER, N 45 zu Art. 74 OR). Für den Fahrniskauf vermutet Art. 189 Abs. 1 OR, dass der Käufer die Transportkosten trägt. Ein Teil der Lehre will dies allgemein gelten lassen und dem Gläubiger der zu transportierenden Leistung die Kosten auferlegen (so etwa Bucher, Obligationenrecht, S. 305; ZK–Schraner, N 37 zu Art. 74 OR; VON Tuhr/ Escher, S. 43 f.; BK–WEBER, N 45 zu Art. 74 OR).

Quelle: library.oapen.org · sui generis (Zürich) 13, sui generis Verlag 2020