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Buch · sui generis (Zürich) 13, sui generis Verlag 2020

Die Rechnungsstellung im schweizerischen Obligationenrecht

Emanuel Bittel · 15. Dezember 2020
‹Kapitel 18 von 20S. 167–169›
Angaben zum Werk
Herausgeber/innen
Daniel Huerlimann, Marc Thommen
Reihe
sui generis (Zürich) 13
Verlag
sui generis Verlag
Sprache
Deutsch
DOI
10.38107/013
Zitiervorschlag
Emanuel Bittel, Die Rechnungsstellung im schweizerischen Obligationenrecht, sui generis (Zürich) 13, Zürich 2020, S. 167–169
— S. 167 —

I.Zum Begriff des Rabatts und des Skontos

345Das Obligationenrecht kennt weder den Ausdruck «Rabatt» noch «Skonto». Was darunter zu verstehen ist, muss im Streitfall nach den gängigen Auslegungsmitteln undregeln eruiert werden. Nachfolgende Ausführungen basieren auf der im allgemeinen Sprachgebrauch üblicherweise an die Begriffe geknüpften Bedeutung.

346Der Rabatt und das Skonto haben gemeinsam, dass beide den Umfang der geschuldeten Leistung betreffen: Unter Rabatt versteht man einen zwischen Gläubiger und Schuldner vereinbarten Preisnachlass, oft in Form eines prozentualen Abzugs vom Schuldbetrag.650 Der Rabatt kann an eine Bedingung (vgl. Art. 151 ff. OR) geknüpft werden, so etwa, dass er nur gewährt wird, wenn der Schuldner die Forderung durch Banküberweisung begleicht.651 Wird der Preisnachlass unter der Bedingung offeriert, dass der Schuldner die Forderung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innert einer bestimmten Frist bezahlt, spricht man vom Skonto.652 Das Skonto ist demzufolge ein zeitlich bedingter Rabatt. Der Zweck des Skontos besteht darin, den Schuldner zur pünktlichen Zahlung zu veranlassen und dadurch die Liquidität des Gläubigers zu erhöhen.653 Für die Berechnung, wann eine Skontofrist zu laufen beginnt und wann diese endet, kann auf die Ausführungen zur Berechnung der Zahlungsfrist in Rn. 278 f. verwiesen werden.

II.Wirkung auf die Forderungshöhe

347Wer eine Rechnung stellt und dabei erklärt, er gewähre einen Rabatt, unterbreitet dem Rechnungsadressaten ein Angebot auf Teilerlass der Forderung im Sinne von Art. 115 OR.654 Dieses Angebot gilt als angenommen, sofern es der Schuldner nicht innert angemessener Frist im Sinne von Art. 6 OR ablehnt, wirkt sich die Reduktion des Forderungsbetrags für ihn doch — S. 168 —ausschliesslich begünstigend aus.655 Es verhält sich hier wie bei der Schenkung, auf welche unbestrittenermassen die Bestimmung von Art. 6 OR anwendbar ist.656

650So Gauch, Werkvertrag, Rn. 1244; Pichonnaz, Rabais, S. 100; ZK–Schraner, N 27 zu Art. 81 OR; Schumacher, Vertragsgestaltung, Rn. 793; Schumacher/König, Rn. 302; vgl. Art. 38 Abs. 4 SIA 118:2013.

651So zum Beispiel die Klausel «2% Rabatt, wenn Sie mittels Banküberweisung bezahlen». Der Rechnungssteller hat ein berechtigtes Interesse daran, dass der Schuldner den Rechnungsbetrag nicht in bar bei einer Poststelle einzahlt, da die Post dem Gläubiger für Zahlungen am Schalter Gebühren berechnet (siehe Rn. 275 und dort insbesondere Anm. 546).

652Zum Begriff Gauch, Werkvertrag, Rn. 1233; Pichonnaz, Rabais, S. 101; ZK–Schraner, N 26 zu Art. 81 OR; Schumacher, Vertragsgestaltung, Rn. 793; Schumacher/König, Rn. 305; vgl. Art. 38 Abs. 4 SIA 118:2013.

653BGE 118 II 63, E. 4a S. 64; Gauch, Werkvertrag, Rn. 1233; Pichonnaz, Rabais, S. 101.

654Siehe allgemein zum Erlass Rn. 47.

348Dasselbe gilt für den Fall, da der Rechnungssteller eine Skontofrist oder einen Skontotermin angibt: Wie beim Rabatt genügt hier das blosse Schweigen im Sinne von Art. 6 OR als Annahmeerklärung. Die Forderung wird allerdings nur dann reduziert, wenn der Schuldner gemäss der aufschiebenden Bedingung (Art. 151 OR) bis zum Ablauf der Frist oder bis zum Eintritt des Termins bezahlt.

349Was frist- oder termingerecht bedeutet, ist für den jeweiligen Einzelfall zu entscheiden: Darf die Forderung in bar getilgt werden, was dem Grundsatz entspricht (Rn. 208), ist die Zahlung jedenfalls dann rechtzeitig, wenn dem Gläubiger der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist oder am Termin übergeben wird. Falls der Rechnungsadressat seine Verbindlichkeit (auch oder nur) mit Buchgeld tilgen darf,657 ist wie bei der Frage nach der Einhaltung einer Zahlungsfrist beziehungsweise eines Zahlungstermins (siehe Rn. 308 ff.) nach der Art der Bezahlung zu unterscheiden, wobei sich nach der hier vertretenen Auffassung keine von den dortigen Ausführungen abweichende Beurteilung rechtfertigt: So ist die Skontofrist bei einer Bringschuld dann gewahrt, wenn der Schuldner den zu bezahlenden Betrag so zeitig an einen Empfangsgehilfen des Gläubigers übergibt, dass er mit der Gutschrift bis zum Ablauf der Skontofrist beziehungsweise dem Eintritt des Skontotermins rechnen darf (vgl. Rn. 330). Falls es sich bei seiner Schuld (ausnahmsweise) um eine Schickschuld handelt, reicht bereits die Absendung innert Frist beziehungsweise bis zum Termin aus, um vom Skonto Gebrauch machen zu dürfen (vgl. Rn. 331).

655Ebenfalls für die Anwendbarkeit von Art. 6 OR auf den Erlassvertrag ZK–AEPLI, N 42 zu Art. 115 OR; Bucher, Obligationenrecht, S. 135; VON Büren, S. 360; Gauch/ Schluep/Schmid, Rn. 456; Huguenin, Obligationenrecht, Rn. 227; KOLLER, Obligationenrecht, Rn. 7.103; BK–KRAMER/Schmidlin, N 30 zu Art. 6 OR; CHK–Kut, N 7 zu Art. 6 OR; BSK–Loacker, N 15 zu Art. 115 OR; Schwenzer, Rn. 28.38; VON Tuhr/ Escher, S. 175; BSK–Zellweger-gu Tknecht, N 12 zu Art. 6 OR; in diesem Sinn auch BK–Becker, N 2 zu Art. 6 OR.

656Siehe BGE 136 III 142 (= Pra 2010, Nr. 100), E. 3.3 S. 145; BGE 110 II 156 (= Pra 1984, Nr. 243), E. 2d S. 161; Gauch/Schluep/Schmid, Rn. 456; KOLLER, Obligationenrecht, Rn. 7.103; BK–KRAMER/Schmidlin, N 30 zu Art. 6 OR; Schmid/Stöckli/Krauskopf, Rn. 823; CHK–Schönenberger, N 2 zu Art. 239 OR; BSK–Vogt/Vogt, N 3 zu Art. 239 OR; BSK– Zellwegergu Tknecht, N 12 zu Art. 6 OR.

657Zur Zulässigkeit der Zahlung mit Buchgeld siehe Rn. 207 ff.

— S. 169 —

III.Wirkung auf den Schuldnerverzug

350Zusatzerklärungen des Rechnungsstellers, wonach dem Schuldner ein Rabatt oder ein Skonto gewährt wird, wirken sich nicht auf den Zeitpunkt aus, da der Schuldner in Verzug gerät. Dies deshalb, da der Rabatt und das Skonto nicht den Moment betreffen, (bis) zu dem der Schuldner leisten muss, sondern lediglich den Umfang der Forderung. Zwar enthalten Skontoklauseln eine Zeitangabe (zum Beispiel «2% Skonto bei Zahlung innert zehn Tagen»), doch legt der Gläubiger damit gerade nicht fest, (bis) wann er die Leistung begehrt, sondern offeriert dem Schuldner eine Ermässigung, falls ihn die Zahlung bis dann erreicht.658

351In der Praxis werden Skontoklauseln häufig mit einer Zahlungsfrist oder einem Zahlungstermin kombiniert, bis zu dem der Schuldner spätestens erfüllen muss (zum Beispiel «2% Skonto bei Zahlung innert zehn Tagen, rein netto innert 30 Tagen»), womit in der Regel eine befristete Mahnung ausgesprochen wird.659

658Ungenau ist das Urteil des Kantonsgerichts Waadt, TC VD vom 6. September 1994, SJZ 1996, Nr. 4 S. 242 f., S. 243, worin es festhält, dass die blosse Angabe von Zahlungsbedingungen wie Rabatt oder Skonto nicht ausreiche, um den Schuldner in Verzug zu setzen, da aus diesen nicht eindeutig hervorgehe, dass der Gläubiger die Bezahlung der Forderung verlange. Wer jemandem eine Rechnung stellt, verlangt — zumindest nach dem hier vertretenen Begriff — die Bezahlung eines bestimmten Geldbetrags (Rn. 9 ff.). Da der Gläubiger durch die blosse Angabe eines Rabatts oder Skontos (d.h. ohne zusätzlich eine Zahlungsfrist oder einen Zahlungstermin anzusetzen) allerdings weder mahnt noch einen bestimmten Verfalltag festlegt, trifft die Aussage im Ergebnis zu.

659Siehe vorne Rn. 294 ff.

Quelle: library.oapen.org · sui generis (Zürich) 13, sui generis Verlag 2020