Die Rechnungsstellung im schweizerischen Obligationenrecht
- Quelle
- library.oapen.org ↗
- Herausgeber/innen
- Daniel Huerlimann, Marc Thommen
- Reihe
- sui generis (Zürich) 13
- Verlag
- sui generis Verlag
- Sprache
- Deutsch
- DOI
- 10.38107/013
IV.Wirkung auf die Verjährung
332Die Rechnungsstellung mit Angabe einer Zahlungsfrist oder eines Zahlungstermins kann sich sowohl auf den Beginn und den Lauf (A.) als auch auf die Unterbrechung der Verjährung auswirken (B.).
A.Beginn und Lauf der Verjährung
1.Bei Verjährungsbeginn nach Art. 130 OR
333Wie bei den Wirkungen der Rechnungsstellung auf die Fälligkeit (Rn. 279 ff.) ist auch hier zwischen verschiedenen Konstellationen zu unterscheiden: erstens den häufigsten Fall, da der Gläubiger nicht das Recht hat, die Fälligkeit einseitig festzulegen (a); zweitens die gegenteilige Konstellation (b).
a)Kein Recht zur Festlegung (oder Modifikation) der Fälligkeit durch
den Gläubiger
334Steht dem Rechnungssteller nicht die Befugnis zu, die Fälligkeit der in Rechnung gestellten Forderung festzulegen, ist die Bestimmung von Art. 130 Abs. 1 OR einschlägig, der zufolge die Verjährung mit der Fälligkeit der Forderung beginnt. (i) Endet die Zahlungsfrist vor Fälligkeit oder tritt der Zahlungstermin in einem solchen Moment ein, stellt der Gläubiger einen Antrag auf Vorverschiebung der Fälligkeit (Rn. 284). Solange der Schuldner diesen nicht angenommen hat, wird die Fälligkeit nicht modifiziert und folglich auch nicht der Zeitpunkt des Beginns der Verjährung. Nimmt der Schuldner den Antrag an, wird die Fälligkeit vorverschoben, weshalb auch die Verjährung nach Art. 130 Abs. 1 OR zu laufen beginnt — und zwar im Moment, da die Zahlungsfrist endet beziehungsweise der Zahlungstermin eintritt. Allerdings dürfte es in der Praxis kaum je vorkommen, dass der Schuldner einen derartigen Antrag anders als durch Bezahlung annimmt, weshalb die Verjährung obsolet wird. (ii) Deckt sich der Ablauf der Zahlungsfrist oder der Eintritt des Zahlungstermins mit dem Eintritt der Fälligkeit oder läuft diese (iii) danach ab beziehungsweise fällt der Termin auf einen Zeitpunkt, da die Forderung bereits fällig ist, zeitigt die Angabe der Zahlungsfrist beziehungsweise des Zahlungstermins keine Auswirkungen auf den Beginn der Verjährung. Namentlich nicht angezeigt wäre es, darin einen Antrag zu erblicken, die Fälligkeit hinausschieben zu wollen (siehe Rn. 290 f.), wodurch indirekt der Beginn der Verjährung tangiert würde.
335Ist die Forderung im Zeitpunkt, da die Zahlungsfrist abläuft oder der Zahlungstermin eintritt, bereits fällig, stellt sich die Frage, ob die Zahlungsfrist oder der Zahlungstermin — obwohl ohne Konsequenz auf den Beginn der Verjährung — (zumindest) eine Auswirkung auf den Lauf der Verjährung — S. 163 —hat, darf doch der Rechnungsadressat die Bezahlung so lange verweigern, als die Zahlungsfrist läuft oder der Zahlungstermin noch nicht eingetreten ist (Rn. 293):
336Nach Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR beginnt die Verjährung nicht und steht still, falls sie begonnen hat, «solange eine Forderung aus objektiven Gründen vor keinem Gericht geltend gemacht werden kann». Diese Ziffer von Art. 134 OR wurde per 1. Januar 2020 revidiert;640 die frühere Fassung liess einen Rückgriff auf die Bestimmung nur dann zu, wenn die Forderung vor einem schweizerischen Gericht nicht geltend gemacht werden konnte, und sprach überdies nicht ausdrücklich davon, dass nur objektive Gründe vom Anwendungsbereich der Norm erfasst sind, doch wurde Letzteres vom Bundesgericht bereits unter der Geltung von aArt. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR verlangt.641 Für das pactum de non petendo642 und die Stundung643 war unter der Geltung von aArt. 134 OR allgemein anerkannt, dass diese einen Anwendungsfall von Abs. 1 Ziff. 6 darstellen. Dies dürfte auch weiterhin gelten, ändert sich durch die Neufassung doch lediglich der örtliche Anwendungsbereich der Norm. Neben den beiden erwähnten Rechtsfiguren soll Stimmen in der Lehre zufolge die Verjährung allgemein gehemmt sein für Forderungen, denen eine Einrede des Schuldners entgegensteht, welche der Gläubiger nicht zu beseitigen vermag.644
337Es wurde bereits festgestellt (Rn. 289 ff.), dass die Rechnungsstellung unter Angabe einer Zahlungsfrist oder eines Zahlungstermins zwar regelmässig kein Angebot zur Stundung darstellt, jedoch — je nach Begriffsverständnis — ein solches auf Abschluss eines pactum de non petendo. Jedenfalls aber steht dem Rechnungsadressaten das Recht zu, die Erfüllung der Forderung bis zum Ablauf der Zahlungsfrist oder bis zum Eintritt des Zahlungstermins — S. 164 —zu verweigern (Rn. 293). Im Einklang mit den vorerwähnten Lehrmeinungen wäre demnach die Bestimmung von Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR für die Rechnungsstellung mit Zahlungsfrist oder Zahlungstermin einschlägig. Da jedoch der Gläubiger dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumt oder die Zahlung bis zu einem bestimmten Termin aufschiebt, ist fraglich, ob ihm die Durchsetzung aus einem objektiven, von seinen Verhältnissen unabhängigen Grund unmöglich ist. Meines Erachtens ist dies zu verneinen, stand es doch dem Rechnungssteller frei, ob er seinem Schuldner eine Frist oder einen Termin zur Erfüllung ansetzt. Trotzdem rechtfertigt es sich, die Bestimmung über ihren Wortlaut hinaus analog auch auf jene Konstellationen anzuwenden, da dem Gläubiger eine Einrede des Schuldners gegenübersteht, welche er nicht zu beseitigen vermag.645 Mithin ist für den Fall der Ansetzung einer Zahlungsfrist oder eines Zahlungstermins Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR einschlägig.646
640Siehe dazu BBl 2013 235, S. 259.
641BGE 90 II 428, E. 7 S. 437 («[…] wenn es aus einem objektiven, von den Verhältnissen des Gläubigers unabhängigen Grunde nicht möglich war, die Forderung in der Schweiz einzuklagen […]»); bestätigt in BGE 134 III 294 vom 29. Januar 2008, E. 1.1 S. 296; BGE 124 III 449, E. 4a S. 452.
642Siehe ADDORISIO DE FEO, Rn. 654; BSK–Däppen, N 10 zu Art. 130 OR; Gauch, Werkvertrag, Rn. 1166; VON Tuhr/Escher, S. 219; im Ergebnis richtig ZK–BERTI, N 47 zu Art. 130 OR, jedoch mit dem nicht allgemein zutreffenden Zusatz, wonach sich der Gläubiger beim Stillhalteversprechen (= pactum de non petendo) «auf Wunsch der Schuldnerin verpflichtet hat», die Forderung nicht geltend zu machen (Hervorhebung im Original).
643Siehe BGE 65 II 232, S. 233; ADDORISIO DE FEO, Rn. 669; ZK–BERTI, N 37 zu Art. 134 OR; Bucher, Obligationenrecht, S. 461; VON Büren, S. 422; BSK–Däppen, N 10 zu Art. 130 OR; KESSLER, S. 18; CHK–KILLIAS/Wiget, N 2 zu Art. 134 OR; ZK–Schraner, N 81 zu Art. 75 OR; BSK–Schroeter, N 16 zu Art. 75 OR.
644So VON Büren, S. 422; SPIRO, S. 45.
338Im Fall der Rechnungsstellung mit Zahlungsfrist wird die Verjährung demnach gehemmt oder sie steht still vom Zeitpunkt des Beginns der Zahlungsfrist bis zu deren Ablauf. Hat die Zahlungsfrist bereits vor dem Zugang dieser Erklärung beim Rechnungssteller zu laufen begonnen — zum Beispiel bei der Formulierung «zahlbar innert 20 Tagen ab Rechnungsdatum» —,647 wird die Verjährung rückwirkend auf diesen Moment hin angehalten oder deren Beginn gehemmt. Lief die Verjährung im Zeitpunkt des Beginns der Zahlungsfrist bereits, läuft sie weiter am auf das Ende der Zahlungsfrist folgenden Tag (Art. 134 Abs. 2 OR). Falls die Verjährung noch nicht begonnen hat, nimmt sie in diesem Moment ihren Anfang. Stellt der Gläubiger eine Rechnung mit Zahlungstermin, der nach Fälligkeit liegt, läuft die Verjährung in der Zeit zwischen dem Zugang der Erklärung beim Schuldner und dem — S. 165 —Zahlungstermin nicht.648 Für den Fortgang der Verjährung bei bereits begonnener Frist sowie für deren Beginn bei noch nicht angelaufener Frist gilt ebenfalls Art. 134 Abs. 2 OR.
645Die Anwendung der fraglichen Bestimmung steht auch nicht den Interessen des Schuldners gegenüber, da diesem freisteht, ob er das Angebot des Gläubigers annehmen will (vgl. Rn. 292).
646Wohl für die direkte Anwendbarkeit von Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR steht Schumacher, Vertragsgestaltung, Rn. 791, ein. Ebenfalls für die Anwendung von Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR (beim pactum de non petendo) spricht sich Gauch aus. Allerdings erschliesst sich aus seinen Ausführungen nicht eindeutig, ob er die Norm direkt (so wohl in Gauch, Werkvertrag, Rn. 1166) oder bloss analog anwenden will (so in Gauch, BR 1985, S. 58: «Es verhält sich ähnlich wie im Fall des Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR»). Obwohl beide Autoren bloss von der Zahlungsfrist sprechen, ist anzunehmen, dass sie dieselbe Auffassung für den Zahlungstermin vertreten. Anzumerken ist, dass sich die zitierten Autoren lediglich zur bis zum 31. Dezember 2019 gültigen Fassung der Bestimmung äussern. Allerdings dürften sie diese Position auch unter dem neuen Wortlaut der Norm vertreten, tangiert die Neufassung doch die vorliegend interessierende Frage nicht.
647Dabei ist selbstverständlich vorausgesetzt, dass das Rechnungsdatum vor dem Zugangsdatum liegt, mithin keine Vordatierung vorliegt.
b)Recht zur Festlegung (oder Modifikation) der Fälligkeit durch den
Gläubiger
339Steht dem Gläubiger das Recht zu, die Fälligkeit zu bestimmen, und übt er dieses durch Rechnungsstellung mit Zahlungsfrist oder Zahlungstermin aus, wird die Forderung nach Ablauf der Zahlungsfrist beziehungsweise am Zahlungstermin fällig (Rn. 281). Die Rechnungsstellung wirkt sich in dieser Konstellation nicht auf den Beginn der Verjährung aus. Der Grund dafür ist in Art. 130 Abs. 2 OR zu finden, demzufolge bei Forderungen, welche auf Kündigung (des Gläubigers, Anm. 145) gestellt sind, die Verjährung bereits im Zeitpunkt beginnt, da die Kündigung zulässig ist. Die Rechnungsstellung ist in diesem Fall eine Kündigung im Sinne von Art. 130 Abs. 2 OR (siehe Rn. 79). Ebenfalls keine Auswirkung zeitigt die Rechnungsstellung in diesem Fall auf den Lauf der Verjährung. Insbesondere nicht einschlägig ist die Bestimmung von Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR, da es im Belieben des Gläubigers steht, ob er die Forderung fällig stellt und damit dem Schuldner die entsprechende Einrede abschneidet, womit die Forderung geltend gemacht werden kann. Gegenteiliges drängt sich allerdings dann auf, wenn die Erklärung des Rechnungsstellers (ausnahmsweise) dahingehend zu interpretieren ist, dass er durch die Kündigung die Fälligkeit im Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung herbeiführen wollte, jedoch bis zum Ende der Zahlungsfrist oder bis zum Zahlungstermin auf die Einforderung verzichten wollte (Rn. 281 in fine). In diesem Fall gilt das vorne in Rn. 335 ff. Ausgeführte mutatis mutandis.
2.Bei Verjährungsbeginn nach besonderer Bestimmung
340Richtet sich der Beginn der Verjährung nach einer besonderen Bestimmung, ist die Rechnungsstellung — wie unter der Geltung von Art. 130 OR (Rn. 70 bzw.
79)— nie Voraussetzung für den Beginn der Verjährung (Rn. 83), jedoch ist es denkbar, dass sich der Zugang der Erklärung des Rechnungsstellers mit dem Beginn der Verjährung deckt (Rn. 84). Dies trifft dann zu, wenn diese durch ein Verhalten des Gläubigers in Gang gesetzt wird, welches (zumindest auch) in einer Erklärung bestehen kann.649 Setzt der Rechnungssteller eine Zahlungsfrist — S. 166 —an oder gibt er einen Zahlungstermin kund, würde dies folglich nur dann eine Auswirkung auf den Verjährungsbeginn zeitigen, wenn durch diese Zeitangabe das verjährungsfristauslösende Verhalten des Gläubigers auf einen späteren Moment als auf den Zugang der Erklärung verschoben würde. Da sich im Geltungsbereich des Obligationenrechts keine derartige Bestimmung findet, vermag die Rechnungsstellung mit Angabe einer Zahlungsfrist oder eines Zahlungstermins für den Fall, da sich der Beginn der Verjährung nach einer besonderen Bestimmung richtet, keine Auswirkungen auf diesen zu zeitigen.
648Da eine ausdrückliche Annahme des Angebots des Gläubigers, zeitweilig auf die Einforderung der Schuld zu verzichten, nicht erforderlich ist (Art. 6 OR, vgl. Rn. 292), wird der Lauf der Verjährung bereits dann gehemmt, wenn dem Schuldner der Antrag zugegangen ist (vgl. Art. 10 Abs. 2 OR).
649Siehe das Beispiel in Rn. 83.
341Was den Lauf der Verjährung betrifft, enthalten die besonderen Bestimmungen des Obligationenrechts keine Vorschriften, weshalb auf die allgemeine Norm von Art. 134 OR zurückzugreifen ist. Da es dem Rechnungssteller verwehrt ist, während der Dauer der Zahlungsfrist beziehungsweise bis zum Zahlungstermin die Forderung zu verlangen, ist die Bestimmung von Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR analog anwendbar, was zum Stillstand oder zur Hinderung der Verjährung führt. Es gilt das in Rn. 335 ff. Gesagte entsprechend.
B.Unterbrechung der Verjährung
342Die Rechnungsstellung wirkt grundsätzlich nicht verjährungsunterbrechend (Rn. 89), es sei denn, Gläubiger und Schuldner hätten Gegenteiliges vereinbart (Rn. 90 ff.). Die Rechnungsstellung mit Zahlungsfrist oder Zahlungstermin ändert daran nichts. Sie ist auch nicht als Angebot zum Abschluss einer derartigen Vereinbarung zu verstehen. Falls die Parteien vereinbart haben, dass die Rechnungsstellung verjährungsunterbrechend wirkt, so führt der Zugang der Erklärung beim Schuldner die Unterbrechung herbei. Für den Wiederbeginn der Verjährung bei Ansetzung einer Zahlungsfrist oder eines Zahlungstermins gilt sodann das vorstehend in Rn. 338 f. Gesagte.
§ 12Angabe von Rabatt und/oder Skonto
343Bei der Rechnungsstellung in Schriftform werden bisweilen Klauseln verwendet wie: «Wir gewähren Ihnen einen Rabatt von 10%», «zahlbar bis […] mit 2% Skonto, innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug» oder «Bei einer Zahlung innerhalb von zehn Werktagen können 3% Skonto genutzt werden».
344Nachfolgend ist zunächst darzulegen, wie die Begriffe «Rabatt» und «Skonto» zu verstehen sind (I.). Anschliessend handle ich davon, wie sich die Gewährung eines Rabatts oder Skontos auf die Höhe der geschuldeten Forderung (II.) sowie auf den Schuldnerverzug auswirkt (III.).