Die Rechnungsstellung im schweizerischen Obligationenrecht
- Quelle
- library.oapen.org ↗
- Herausgeber/innen
- Daniel Huerlimann, Marc Thommen
- Reihe
- sui generis (Zürich) 13
- Verlag
- sui generis Verlag
- Sprache
- Deutsch
- DOI
- 10.38107/013
I.Der Begriff der Fälligkeit
49Das Obligationenrecht definiert den Ausdruck «Fälligkeit» nicht. Die herrschende Lehre93 und das Bundesgericht94 bezeichnen die Fälligkeit als den Zeitpunkt, in dem — oder auf den — der Gläubiger vom Schuldner eine Leistung fordern darf. Die so verstandene Fälligkeit setzt somit (mindestens) voraus, dass eine Obligation besteht. Folglich ist vorab festzuhalten, dass die Rechnungsstellung ohnehin nur dann eine Wirkung auf die Fälligkeit haben kann, wenn der vom Rechnungssteller geforderte Betrag geschuldet ist, das heisst, ihm eine Forderung im Rechtssinn (Rn. 40) zusteht.
50Einige Autorinnen und Autoren95 und bisweilen auch das Bundesgericht96 beziehen in die Umschreibung ausserdem den Schuldner mit ein, indem sie nicht nur erwähnen, dass der Gläubiger die fällige Leistung dann fordern dürfe, sondern der Schuldner diese erfüllen müsse. Daraus leiten andere ab, damit werde ausgedrückt, dass der Schuldner bei Fälligkeit unaufgefordert leisten müsse,97 was einige von ihnen und weitere Teile der Lehre jedoch ausdrücklich ablehnen.98
51Ob jene Autorinnen und Autoren, welche in die Umschreibung der Fälligkeit auch den Schuldner mit einbeziehen, diesem eine Pflicht zur unaufgeforderten Leistung bei Fälligkeit auferlegen wollen, darf bezweifelt werden, da sich keine beziehungsweise keiner von ihnen dazu äussert, welche Konsequenzen den Schuldner treffen sollen, der in diesem Zeitpunkt nicht leistet. Nach der hier vertretenen Auffassung ist die Erwähnung des Schuldners lediglich dahingehend zu verstehen, dass damit dessen Pflicht angesprochen — S. 26 —wird, die Obligation auf Aufforderung des Gläubigers hin zu erfüllen,99 womit sich die beiden Definitionen im Ergebnis nicht unterscheiden und der vermeintliche Theorienstreit100 gar keiner ist.101
93BK–Becker, N 1 zu Art. 75 OR; Gauch/Schluep/Emmenegger, Rn. 2156; Huguenin, Obligationenrecht, 2. Aufl., Rn. 917; BSK–Leu, N 4 zu Art. 75 OR; ZK–Schraner, N 64 zu Art. 75 OR; VON Tuhr/Escher, S. 45; BK–WEBER, N 41 zu Art. 75 OR.
94BGE 143 III 348, E. 5.3.2 S. 358; BGE 119 III 18, E. 3c S. 21; BGer 9C_321/2007 vom 28. September 2007, E. 3.1; BGer 4C.207/2006 vom 27. September 2006, E. 2.1.
95Namentlich Bucher, Obligationenrecht, S. 305; Huguenin, Obligationenrecht, Rn. 917 (anders die Vorauflage; siehe Anm. 93); KELLER/Schöbi, S. 214; BSK–Schroe-TER, N 8 zu Art. 75 OR; Schwenzer, Rn. 7.17.
96BGE 136 V 73, E. 2.2 S. 75; BGE 129 III 535, E. 3.2.1 S. 541; BGer 4A_325/2010 vom 1. Oktober 2010, E. 4.2; BGer 9C_655/2008 vom 2. September 2008, E. 4.2; BGer 9C_618/2007 vom 28. Januar 2008, E. 1.1.2.
97Etwa ADDORISIO DE FEO, Rn. 16 f.; ZK–Schraner, N 64 zu Art. 75 OR; BK–WEBER, N 41 zu Art. 75 OR.
98So etwa ADDORISIO DE FEO, Rn. 26 ff.; Gauch/Schluep/Emmenegger, Rn. 2160; Schenker, Schuldnerverzug, Rn. 68; ZK–Schraner, N 64 zu Art. 75 OR; Schuma-Cher/König, Rn. 231; VOSER, S. 25; BK–WEBER, N 41 zu Art. 75 OR; BK–WEBER/EMME-Negger, N 55 zu Art. 102 OR; aus der deutschen Lehre Paech, S. 33 f.
52Wann eine Forderung fällig wird, bestimmt sich primär nach den zwingenden Bestimmungen des Obligationenrechts.102 Fehlt es an einer derartigen Vorgabe, steht es den Parteien frei, die Fälligkeit zu vereinbaren (Stichwort Vertragsfreiheit).103 Haben Gläubiger und Schuldner nicht abgemacht, wann die Verbindlichkeit fällig werden soll, richtet sich die Fälligkeit bei Obligationen, welche aus einem Vertragsverhältnis104 herrühren, nach der «Natur des Rechtsverhältnisses» (Art. 75 OR), was dem hypothetischen Willen der Parteien entspricht.105 Lässt sich die Fälligkeit nach keiner der erwähnten Methoden bestimmen, gelten die dispositiven Normen des besonderen Teils des Obligationenrechts (lex specialis derogat legi generali);106 subsidiär wird die Forderung nach der allgemeinen Be-
99So ausdrücklich BGer 2P.43/2000 vom 26. Mai 2000, E. 2c, worin das Bundesgericht nicht nur den Schuldner in die Definition der Fälligkeit einschliesst, sondern ausdrücklich erwähnt, dass dieser erst «auf entsprechende Aufforderung hin» erfüllen muss.
100So aber etwa ADDORISIO DE FEO, Rn. 26 ff., der sich ausführlich mit diesen angeblich gegensätzlichen Positionen auseinandersetzt.
101Dasselbe Verständnis scheint auch das Bundesgericht an den Tag zu legen, wie BGer 9C_321/2007 vom 28. September 2007, E. 3.1, vermuten lässt: Indem es dort erklärt, dass der Gläubiger die fällige Forderung «verlangen und nötigenfalls einklagen kann» und einerseits auf BGE 129 III 535 («[…] und der Schuldner erfüllen muss») sowie andererseits auf BGer 2P.43/2000 («[…] auf entsprechende Aufforderung hin […]») verweist, wird ersichtlich, dass das Gericht — selbst wenn es den Schuldner in die Definition der Fälligkeit einschliesst — damit nicht ausdrücken will, dass dieser eine fällige Forderung unaufgefordert erfüllen muss.
102Zum Beispiel Art. 327c Abs. 2 OR (Vorschuss für regelmässige Auslagen des Arbeitnehmers ist in bestimmten Zeitabständen auszurichten, mindestens aber jeden Monat; relativ zwingend, Art. 362 Abs. 1 OR); Art. 339 Abs. 1 OR (Fälligkeit von Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis mit dessen Beendigung; absolut zwingend, Art. 361 Abs. 1 OR).
103Art. 75 OR: «Ist die Zeit der Erfüllung weder durch Vertrag […] bestimmt […]».
104Gauch/Schluep/Emmenegger, Rn. 2194; anderer Ansicht ADDORISIO DE FEO, Rn. 583, der sich dafür ausspricht die Fälligkeit auch bei Obligationen mit anderen Entstehungsgründen nach dem hypothetischen Willen der Parteien zu bestimmen.
105Vgl. BGer 4C.347/2003 vom 1. April 2004, E. 4.1.1; BGer 4C.457/1999 vom 14. Juni 2000, E. 3a; ADDORISIO DE FEO, Rn. 577; Gauch/Schluep/Emmenegger, Rn. 2194; KOLLER, Obligationenrecht, Rn. 39.24; ZK–Schraner, N 56 zu Art. 75 OR; Schwenzer, Rn. 7.21; CHK–Wullschleger, N 5 zu Art. 75 OR.
106So zum Beispiel Art. 372 Abs. 2 OR, wonach der Besteller beim Werkvertrag «die Vergütung bei der Ablieferung des Werkes zu zahlen» hat; ferner Art. 213 Abs. 1 OR: «Ist kein anderer Zeitpunkt bestimmt, so wird der Kaufpreis mit dem Übergange des Kaufgegenstandes in den Besitz des Käufers fällig.»
stimmung von Art. 75 OR «sogleich» fällig, das heisst im Zeitpunkt der Entstehung der Obligation.107,108
II.Die Rechnungsstellung als Voraussetzung der Fälligkeit?
Die Rechnungsstellung ist in aller Regel keine Voraussetzung der Fälligkeit 53 einer Forderung (A.). Nur ausnahmsweise bedarf die Fälligkeit einer derartigen Erklärung (B.).
A.Grundsatz
Für die Fälligkeit einer Forderung bedarf es im Normalfall keiner Rech-54 nungsstellung:109 Das Obligationenrecht kennt keine Bestimmung, welche
107ADDORISIO DE FEO, Rn. 223; Gauch/Schluep/Emmenegger, Rn. 2198; ZK–OSER/Schö-Nenberger, N 13 zu Art. 75 OR; Schenker, Schuldnerverzug, Rn. 65; ZK–Schraner, N 63 zu Art. 75 OR; Schwenzer, Rn. 7.23; CHK–Wullschleger, N 7 zu Art. 75 OR.
108Nach der herrschenden Lehre darf der Begriff «sogleich» in Art. 75 OR allerdings nicht wörtlich verstanden werden: Dem Schuldner soll nach der Entstehung der Obligation so viel Zeit zugestanden werden, wie er nach Treu und Glauben benötigt, um die Leistung zu erbringen (Gauch/Schluep/Emmenegger, Rn. 2198; KELLER/Schöbi, S. 214; ZK–OSER/Schönenberger, N 14 f. zu Art. 75 OR; BSK–Schroeter, N 12 zu Art. 75 OR; VON Tuhr/Escher, S. 50 f.; BK–WEBER, N 86 zu Art. 75 OR; CHK–Wullschleger, N 7 zu Art. 75 OR; vgl. § 148 des Entwurfs für ein Schweizerisches Obligationenrecht von Walther Munzinger aus dem Jahr 1869: «Ist über die Zeit der Erfüllung einer Verbindlichkeit keine Bestimmung getroffen und ergiebt sich eine solche auch nicht aus der Natur des Rechtsgeschäfts, so kann der Gläubiger die Leistung sogleich verlangen. Jedoch muss dem Schuldner immerhin so viel Zeit gelassen werden, als er zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bei Anwendung gewöhnlicher Sorgfalt nothwendig hat»). Damit wird nach ADDORISIO DE FEO, Rn. 244, allerdings nicht die Fälligkeit hinausgeschoben (anders BGer vom 30. September 1969, ZR 1969, Nr. 89 S. 243, S. 249 f.). Ihm zufolge ist dem Schuldner diese Frist nach Eintritt der Fälligkeit zu gewähren (ADDORISIO DE FEO, Rn. 242). Unklar ist, wie sich diese dem Schuldner eingeräumte Frist zur Erbringung der Leistung zur Reaktionszeit (Rn. 182) verhält, für welche sowohl die h.L. als auch ADDO-RISIO DE FEO einstehen: Ist dem Schuldner die Reaktionszeit kumulativ zur hier genannten Zeitspanne zu gewähren? Oder entspricht diese der Reaktionszeit? Wie später ausgeführt wird (Rn. 182), dient die Reaktionszeit dazu, dem leistungsbereiten Schuldner Gelegenheit einzuräumen, um die Verbindlichkeit zu erfüllen, ohne in Verzug zu geraten. Richtigerweise sollte die im Rahmen der Fälligkeit propagierte Zeitspanne nur jene Dauer erfassen, derer der Schuldner bedarf, um sich leistungsbereit zu machen. Die restliche Zeit, welche er benötigt, um zu leisten, wird durch die Reaktionszeit abgedeckt (so zumindest bei Mahngeschäften; ob auch beim bestimmten Verfalltag nach Art. 102 Abs. 2 OR eine solche gewährt werden soll, ist unklar; siehe dazu Rn. 185).
109Generell: ADDORISIO DE FEO, Rn. 254; Schumacher, Vertragsgestaltung, Rn. 788; explizit zum Werkvertragsrecht: OGer TG vom 14. April 1977, BR 1980, Nr. 34 S. 47; ZK–Büh-LER, N 13 zu Art. 372 OR; Gauch, Werkvertrag, Rn. 1159; Merz, ZBJV, S. 178; Pedrazzini, S. 533 Anm. 2; Schumacher/König, Rn. 225; BSK–zINDEL/Schott, N 6 zu Art. 372 OR; anderer Ansicht noch KOLLER, Obligationenrecht, 3. Aufl., § 39 Rn. 54 i.V.m. § 56 Rn. 140, der eine Forderung so lange nicht als fällig betrachtete, als es der Gläubiger unterlässt, eine substantiierte (prüffähige) Rechnung zu stellen; diese Position nunmehr ablehnend KOLLER, Obligationenrecht, Rn. 39.60.
— S. 28 —für die Fälligkeit ihrem Wortlaut zufolge voraussetzt, dass eine «Rechnung»110 gestellt oder — was inhaltlich dem Begriff der Rechnungsstellung entspricht — dass der Schuldner vom Gläubiger zur Leistung einer bestimmten Geldsumme aufgefordert wird. Doch auch als ungeschriebene Voraussetzung der Fälligkeit taugt die Rechnungsstellung nicht: Abgesehen davon, dass die Rechnungsstellung ohnehin nur bei Forderungen, welche auf Leistung von Geld lauten, fälligkeitsbegründend sein könnte, beginnt nach Art. 130 Abs. 1 OR die Verjährung (grundsätzlich; Rn. 69 ff.)111 «mit der Fälligkeit der Forderung». Das Institut der Verjährung soll verhindern, dass Forderungen während unbeschränkter Zeit geltend gemacht werden können.112 Die Erfüllung einer verjährten Forderung kann der Schuldner verweigern.113 Richtet sich der Beginn der Verjährung nach der allgemeinen Bestimmung von Art. 130 Abs. 1 OR und würde eine Forderung erst fällig, sobald der Gläubiger diese in Rechnung stellt, könnte er den Beginn der Verjährung beliebig hinausschieben. Ein derartiges Verständnis der Fälligkeit würde dem Zweck des Verjährungsrechts zuwiderlaufen, stünde dem Gläubiger doch faktisch ein ewiges Forderungsrecht zu.114,115
110Dasselbe gilt für die französischen und italienischen Entsprechungen «facture» bzw. «fattura» in den jeweiligen Sprachfassungen des Obligationenrechts. Gesondert eingehen werde ich auf Art. 327c Abs. 1 OR, der für den Arbeitsvertrag unter der Marginalie «Fälligkeit» den Begriff «Abrechnung» erwähnt (Rn. 61 ff.).
111ZK–BERTI, N 1 zu Art. 130 OR; BSK–Däppen, N 1 zu Art. 130 OR; Gauch/Schluep/EMME-Negger, Rn. 3308; Huguenin, Obligationenrecht, Rn. 2249; CHK–KILLIAS/Wiget, N 1 zu Art. 130 OR; CR–Pichonnaz, N 2 zu Art. 130 OR.
112In Lehre und Rechtsprechung wird gemeinhin angeführt, dass der Zweck des Instituts der Verjährung einerseits darin bestehe, öffentliche Interessen wie jene der Rechtssicherheit und des gesellschaftlichen Friedens zu wahren, andererseits aber auch dazu diene, den Schuldner zu schützen — insbesondere vor Beweisschwierigkeiten (so etwa BGE 137 III 16, E. 2.1 S. 18 f.; BGE 90 II 428, E. 8 S. 437 f.; Gauch/Schluep/ Emmenegger, Rn. 3279 f.; SEILER, S. 5 ff.; VON Tuhr/Escher, S. 211; den Schutz öffentlicher Interessen als Zweck der Verjährung ablehnend: Karaşahin, Rn. 35; KOLLER, Obligationenrecht, Rn. 67.06; SPIRO, S. 8, 23 f.).
113Gauch/Schluep/Emmenegger, Rn. 3276; Huguenin, Obligationenrecht, Rn. 2220; KOLLER, Obligationenrecht, Rn. 67.02; Schwenzer, Rn. 83.01; VON Tuhr/Escher, S. 211.
114Unproblematisch wäre dies bei jenen Forderungen, die kraft einer Sonderbestimmung selbst dann verjähren können, obwohl sie noch gar nicht fällig sind. So etwa bei Forderungen, welche auf Leistung von Schadenersatz oder Genugtuung nach Art. 60 Abs. 1 OR lauten, bei denen die Verjährung bereits am Tag der schädigenden Handlung zu laufen beginnt.
115Ebenfalls das Verjährungsrecht als Begründung heranziehend Schumacher, Vertragsgestaltung, Rn. 788; speziell für das Werkvertragsrecht Gauch, Werkvertrag, Rn. 1159.
55Nicht stichhaltig wäre der Einwand, wonach Art. 130 Abs. 2 OR korrigierend eingreifen könnte,116 der die Verjährung bei Forderungen, welche auf Kündigung gestellt sind, bereits dann beginnen lässt, wenn eine Kündigung zulässig ist. Denn: Die Bestimmung von Art. 130 Abs. 1 OR würde so bei Forderungen, welche in Rechnung gestellt werden können, also allen Geldforderungen, obsolet und die als Ausnahme konzipierte Bestimmung des Abs. 2 erlangte alleinige Geltung. Der Anwendungsbereich von Art. 130 Abs. 2 OR erstreckt sich, wie es der Wortlaut verrät, nur auf Forderungen, welche «auf Kündigung gestellt» sind. Dies trifft — wie später gezeigt wird — nur dann zu, wenn dem Gläubiger das Recht zusteht, durch einseitige Erklärung die Fälligkeit herbeizuführen (Rn. 73 ff.). Ein derartiges Recht hat nicht jeder Gläubiger, dem eine Geldforderung zusteht, per se.
56Diese Ansicht, wonach die Rechnungsstellung keinen Einfluss auf die Fälligkeit hat, wird indirekt durch die herrschende Lehre und die Rechtsprechung bestätigt, denen zufolge die Fälligkeit nicht voraussetzt, dass der Gläubiger um seine Forderung weiss. Dies wird zwar nur selten unmittelbar mit Blick auf die Fälligkeit gesagt,117 sondern meist im Zusammenhang mit dem Beginn der Verjährung nach Art. 130 Abs. 1 OR erwähnt, der ungeachtet der Kenntnis des Gläubigers um seine Forderung eintreten soll.118,119 Wenn das Wissen des Gläubigers für den Zeitpunkt des Beginns der Verjährung unbeachtlich ist, gilt dies auch für die Fälligkeit, setzt doch der Beginn der Verjährung nach Art. 130 Abs. 1 OR voraus, dass eine fällige Forderung besteht. Muss der Gläubiger nicht einmal um die Existenz einer ihm zustehenden Forderung — S. 30 —wissen, ist die Rechnungsstellung umso weniger entscheidend für die Fälligkeit — kann eine Rechnung doch nur stellen, wer um die Forderung weiss (argumentum a maiore ad minus).
116So wollte KOLLER, als er noch die Auffassung vertrat, dass eine Forderung so lange nicht fällig werden kann, als der Gläubiger keine substantiierte Rechnung stellt (siehe Anm. 109, m.H. auf die geänderte Meinung), die Gefahr, dass der Gläubiger durch verzögerte Rechnungsstellung den Beginn der Verjährung hinauszögert, abwenden, indem er in diesem Fall statt Art. 130 Abs. 1 OR den Art. 130 Abs. 2 OR analog anwendet (siehe KOLLER, FS Gauch, S. 473).
117So aber in BGer 9C_618/2007 vom 28. Januar 2008, E. 1.1.3; ADDORISIO DE FEO, Rn. 750 i.V.m. Rn. 248; für den Fall, da der Gläubiger die Existenz, nicht aber die Höhe der Forderung kennt (und auch nicht kennen kann), siehe BGE 116 II 225, E. 5a S. 236.
118BGE 137 III 16, E. 2.2 S. 19; BGE 53 II 336, E. 3b S. 342 f.; ADDORISIO DE FEO, Rn. 750; ZK– BERTI, N 8 zu Art. 130 OR; BSK–Däppen, N 9 zu Art. 130 OR; Gauch/Schluep/EMME-Negger, Rn. 3309; CR–Pichonnaz, N 4c zu Art. 130 CO; Schwenzer, Rn. 84.15; VON Tuhr/Escher, S. 221; ablehnend VON Büren, S. 428 f.
119Diese Auffassung wird etwa damit begründet, dass das Obligationenrecht Spezialvorschriften enthalte, wie bspw. Art. 60 Abs. 1 OR oder Art. 67 Abs. 1 OR, die den Beginn der Verjährung ausdrücklich mit der Kenntnis der Forderung verknüpften. Eine derartige Anordnung fehlt bei Art. 130 Abs. 1 OR, woraus geschlossen werden könne, dass der Gesetzgeber hier auf diese Voraussetzung verzichten wollte (BGE 87 II 155, E. 3 S. 159 f. mit Verweis auf BGE 53 II 336, E. 3b S. 342 f.).
57Im in der Praxis seltenen Fall, da im Moment, in welchem dem Rechnungsempfänger die Erklärung zugeht, überhaupt erst die Forderung entsteht, deren Bezahlung der Rechnungssteller begehrt (Rn. 45),120 kann die Fälligkeit mit dem Zeitpunkt der Rechnungsstellung zusammenfallen, wenn die Forderung nach Art. 75 Abs. 1 OR «sogleich» mit der Entstehung der Obligation fällig wird. Doch ist die Rechnungsstellung hier nur deswegen fälligkeitsbegründend, weil sie die Forderung entstehen lässt. Sie ist dann Grund, nicht aber Voraussetzung der Fälligkeit.
B.Ausnahmen
58Nur ausnahmsweise bedarf es der Rechnungsstellung, damit eine Forderung fällig werden kann — und zwar dann, wenn die Parteien dies vereinbart haben oder vereinbart hätten, wenn sie die Fälligkeit geregelt hätten (1.). Daneben legt das Obligationenrecht in Art. 327c OR fest, dass die Forderung auf Auslagenersatz beim Arbeitsvertrag erst bei Rechnungsstellung fällig wird (2.).
1.Parteivereinbarung und hypothetischer Parteiwille
59In der Praxis vereinbaren die Parteien bisweilen, dass eine Forderung erst fällig wird, sobald der Gläubiger dem Schuldner eine Rechnung gestellt hat.121 Sofern keine zwingende Bestimmung des besonderen Teils des Obligationenrechts die Fälligkeit festlegt,122 sind solche Abmachungen zulässig, was Art. 75 OR ausdrücklich erwähnt.123
60Haben Gläubiger und Schuldner zwar nicht vereinbart, dass die Rechnungsstellung fälligkeitsbegründend wirkt, doch legen die Umstände des Einzelfalls nahe, dass sie eine derartige Vereinbarung getroffen hätten, wenn sie die Fälligkeit geregelt hätten (hypothetischer Parteiwille, Rn. 52), ist die Rechnungsstellung Voraussetzung der Fälligkeit der Forderung des Gläubigers.
120Genauer: Mit dem Zugang der Erklärung tritt (bloss) die Bindungswirkung des Vertrags ein, währenddem die Gestaltungswirkung nach Art. 10 Abs. 1 OR bereits in jenem Moment beginnt, da der Rechnungssteller «die Erklärung der Annahme zur Absendung abgegeben» hat.
121Zum Beispiel Art. 55 Abs. 1 Satz 1 SIA-Norm 118:2013: «Für Regiearbeiten reicht der Unternehmer der Bauleitung monatlich die Rechnungen ein, womit seine jeweilige Forderung fällig wird»; ferner BGer vom 30. September 1969, ZR 1969, Nr. 89 S. 243, S. 243 ff.: Vereinbarung, der Heizkostenanteil sei «zahlbar je am Ende einer Heizperiode gegen Rechnungsstellung»; AppGer BS vom 3. November 1958, SJZ 1959, Nr. 86 S. 242, S. 242 f.: «Die Fakturen der X AG sind binnen 30 Tagen nach Fakturamonat zahlbar.»
122Siehe etwa die Beispiele in Anm. 102.
2.Art. 327c OR — Auslagenersatz des Arbeitnehmers
61Unter der Marginalie «Fälligkeit» besagt Art. 327c Abs. 1 OR Folgendes: «Auf Grund der Abrechnung des Arbeitnehmers ist der Auslagenersatz jeweils zusammen mit dem Lohn auszurichten, sofern nicht eine kürzere Frist verabredet oder üblich ist.»
62Die Forderung des Arbeitnehmers auf Auslagenersatz wird demnach erst fällig, sobald dieser dem Arbeitgeber eine «Abrechnung»124 gestellt hat.125 Wie der Gesetzgeber den Begriff der Abrechnung verstanden haben wollte, ergibt sich weder unmittelbar aus dem Wortlaut der Norm noch aus deren Entstehungsgeschichte. Auch in der Literatur findet sich dazu keine Stellungnahme. Es ist zu vermuten, dass der Gesetzgeber dem Begriff keine besondere juristischtechnische Bedeutung beizumessen gedachte, sondern diesen so verstand wie im allgemeinen Sprachgebrauch üblich, als (schriftliche)126 Erklärung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber, womit Ersterer Letzterem mitteilt, welche Auslagen er getätigt hat, um seine Arbeit auszuführen, und von ihm (ausdrücklich oder konkludent) deren Rückerstattung verlangt. Damit stellt er dem Arbeitgeber eine Rechnung im hier verstandenen Sinn (siehe Rn. 9 ff.). Ein Abrechnungsvorgang (Rn. 30) findet nur dann statt, wenn der Arbeitnehmer seine Forderung mit einer Gegenforderung des Arbeitgebers aufrechnet (zum Beispiel, wenn ihm dieser einen Vorschuss für die Auslagen nach Art. 327c Abs. 2 OR geleistet hat). In diesem Fall stellt der Arbeitgeber Rechnung über den Differenzbetrag. Folglich ist nach Art. 327c Abs. 1 OR die Rechnungsstellung conditio sine qua non für die Fälligkeit der Forderung auf Auslagenersatz.
63Diese Bestimmung ist missglückt, könnte doch der Arbeitnehmer mit der «Abrechnung» (das heisst der Rechnungsstellung) längere Zeit warten und so den Beginn der Verjährung hinausschieben, welche nach Art. 130 Abs. 1 OR grundsätzlich erst bei Fälligkeit der Forderung beginnt (zu diesem Problem bereits vorne bei Rn. 54). Geringe praktische Konsequenzen zeitigt dies, wenn das Arbeitsverhältnis endet und zwischen der Entstehung der Abrechnungsforderung des Arbeitnehmers und dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur wenig Zeit verstreicht, da nach Art. 339 — S. 32 —Abs. 1 OR mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses alle Forderungen aus diesem fällig werden, also auch Forderungen auf Auslagenersatz.127 Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer über diese Auslagen noch keine «Abrechnung» im Sinne von Art. 327c Abs. 1 OR gestellt hat.128
124Französisch: «décompte», italienisch: «conteggio».
125BBl 1967 II 241, S. 343; CS–Danthe, N 6 zu Art. 327c CO; CHK–EMMEL, N 7 zu Art. 327– 327c OR; BSK–PORTMANN/Rudolph, N 1 zu Art. 327c OR; BK–Rehbinder/Stöckli, N 2 zu Art. 327c OR; ZK–Staehelin, N 3 zu Art. 327c OR; STREIFF/KAENEL/Rudolph, N 3 zu Art. 327c OR.
126Vgl. BSK–PORTMANN/Rudolph, N 1 zu Art. 327c OR: «Legt er sie [die Abrechnung] dem Arbeitgeber vor, wird seine Forderung […] fällig» (Hervorhebungen hinzugefügt).
64Der Problematik dieser Bestimmung kann auf zwei Wegen begegnet werden: Entweder könnte in der erst nach langer Zeit gestellten Abrechnung ein Verstoss gegen Treu und Glauben nach Art. 2 Abs. 2 ZGB gesehen werden, womit dem Arbeitnehmer eine Geltendmachung seiner Forderung verwehrt bliebe.129 Alternativ böte es sich an, auf die unterlassene oder verzögerte Abrechnung die Bestimmung von Art. 130 Abs. 2 OR anzuwenden und die Verjährung bereits ab dem Zeitpunkt laufen zu lassen, in dem der Arbeitnehmer die Rechnung (nach Treu und Glauben) hätte stellen können.130 Meines Erachtens ist die letztgenannte Lösung vorzuziehen, da sie zum einen mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 130 Abs. 2 OR kompatibel ist (zu dieser siehe hinten Rn. 73 ff.) und zum anderen einen Beitrag an die Rechtssicherheit leistet, steht den Gerichten doch bei der Anwendung von Art. 2 ZGB ein erheblicher Ermessensspielraum offen, was bei Art. 130 Abs. 2 OR nicht in diesem Ausmass zutrifft.
65Abgesehen von den beiden in Art. 75 OR angesprochenen Ausnahmen der Parteivereinbarung und des hypothetischen Parteiwillens («Natur des Rechtsverhältnisses», Rn. 59 f.) kennt das Obligationenrecht neben Art. 327c Abs. 1 OR keine Norm, der zufolge die Fälligkeit voraussetzt, dass der Gläubiger dem Schuldner eine Rechnung stellt. Dies schliesst allerdings nicht aus, dass im Einzelfall der Zugang der Erklärung (Rechnung) beim Schuldner mit der Fälligkeit einer Forderung zusammenfällt: So wird die Vergütung beim Werkvertrag nach Art. 372 Abs. 1 OR «bei der Ablieferung des Werkes» fällig.
127BK–Rehbinder/Stöckli, N 1 zu Art. 339 OR; ZK–Staehelin, N 3 zu Art. 339 OR; STREIFF/KAENEL/Rudolph, N 4 zu Art. 339 OR.
128So dürfte die Aussage von ZK–Staehelin, N 2 zu Art. 339 OR, zu verstehen sein, wonach Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis bei dessen Beendigung auch dann fällig werden, «wenn sie vom Berechtigten (noch) nicht in Rechnung gestellt wurden».
129Diesen Weg scheinen die Lehre und die Rechtsprechung zu beschreiten. So etwa BGE
131III 439, E. 5.1 S. 443 (in casu allerdings Verstoss gegen Art. 2 ZGB verneint); CS– Danthe, N 8 zu Art. 327c CO; BK–Rehbinder/Stöckli, N 2 zu Art. 327c OR; ZK–STAE-Helin, N 2 zu Art. 327c OR; STREIFF/KAENEL/Rudolph, N 8 zu Art. 327a OR. Das Bundesgericht bejaht einen Verstoss gegen Art. 2 ZGB allerdings nur restriktiv (vgl. BGE 131 III 439, E. 5.1 S. 443). Jedenfalls dürfte ein Verstoss gegen Treu und Glauben ohnehin frühestens dann angenommen werden, wenn zwischen der Entstehung der Forderung und deren Geltendmachung eine Dauer in der Länge der jeweils einschlägigen Verjährungsfrist liegt.
130Siehe zum Anwendungsbereich von Art. 130 Abs. 2 OR hinten Rn. 72 ff.
Ist ein Werk nur durch Mitteilung der Vollendung abzuliefern, kann es vorkommen, dass diese Mitteilung durch die Rechnungsstellung geschieht,131 womit die Forderung des Unternehmers fällig wird.132 Doch setzt hier die Fälligkeit nicht die Rechnungsstellung voraus, sondern die Mitteilung, dass das Werk vollendet ist, welche durch die Rechnungsstellung stillschweigend miterklärt wird.
§ 7Wirkung auf die Verjährung einer Forderung
66Zunächst ist zu erörtern, ob der Beginn der Verjährung einer Forderung die Rechnungsstellung bedingt (I.). Anschliessend wird untersucht, ob diese eine bereits laufende Verjährung unterbricht (II.).
131BGer 4D_55/2009 vom 1. Juli 2009, E. 2.3; BGer 4C.34/2005 vom 18. August 2005, E. 5.1; BGer 4C.301/2003 vom 4. Februar 2004, E. 4.1; Gauch, Werkvertrag, Rn. 96; Tercier/ Pichonnaz, Rn. 3711.
132Gauch, Werkvertrag, Rn. 1161.