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Buch · sui generis (Zürich) 13, sui generis Verlag 2020

Die Rechnungsstellung im schweizerischen Obligationenrecht

Emanuel Bittel · 15. Dezember 2020
‹Kapitel 8 von 20S. 33–40›
Angaben zum Werk
Herausgeber/innen
Daniel Huerlimann, Marc Thommen
Reihe
sui generis (Zürich) 13
Verlag
sui generis Verlag
Sprache
Deutsch
DOI
10.38107/013
Zitiervorschlag
Emanuel Bittel, Die Rechnungsstellung im schweizerischen Obligationenrecht, sui generis (Zürich) 13, Zürich 2020, S. 33–40
— S. 33 —

I.Die Rechnungsstellung als Voraussetzung für den Beginn der Verjährung?

67Bereits vorweg kann festgehalten werden, dass die Rechnungsstellung keine Voraussetzung ist, damit die Verjährung zu laufen beginnt. Dies gilt sowohl dann, wenn sich ihr Beginn nach der allgemeinen Bestimmung von Art. 130 OR richtet (A.), als auch dann, wenn eine andere Norm diesen Moment abweichend regelt (B.).

A.Bei Verjährungsbeginn nach Art. 130 OR

68Nach Art. 130 Abs. 1 OR beginnt die Verjährung «mit der Fälligkeit der Forderung» (1.). Falls eine Forderung auf «Kündigung» gestellt ist, beginnt die Verjährung Art. 130 Abs. 2 OR zufolge «mit dem Tag, auf den die Kündigung zulässig ist» (2.).

1.Grundsatz: Verjährungsbeginn mit Fälligkeit

69Damit eine Forderung verjähren kann, setzt Art. 130 Abs. 1 OR lediglich voraus, dass diese fällig ist. Die Rechnungsstellung hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Fälligkeit (Rn. 48 ff.). Ist die Rechnungsstellung keine Voraussetzung für die Fälligkeit, gilt folglich dasselbe für den Beginn der Verjährung, wenn sich dieser nach Art. 130 Abs. 1 OR richtet.

— S. 34 —

70Wie bereits bei der Frage nach der Wirkung der Rechnungsstellung auf die Fälligkeit einer Forderung ausgeführt, ist es nicht angezeigt, die Rechnungsstellung als ungeschriebene Voraussetzung der Fälligkeit zu betrachten (Rn. 54), da es ansonsten der Gläubiger in der Hand hätte, den Beginn der Verjährung zu bestimmen, wenn sich dieser nach Art. 130 Abs. 1 OR richtet. Konsequenterweise ist es ebenfalls nicht angebracht, die Rechnungsstellung als ungeschriebene Voraussetzung des Verjährungsbeginns zu sehen.

71Im Geltungsbereich von Art. 127 ff. OR ist es überdies unzulässig, zu vereinbaren, dass eine Forderung zwar fällig ist, jedoch erst verjähren soll, sobald der Gläubiger eine Rechnung gestellt hat. Die Bestimmung von Art. 130 Abs. 1 OR ist zwingender Natur.133

2.Ausnahme: «Kündigung» als fristauslösendes Ereignis

72In all jenen Fällen, da die Entstehung134 der Forderung oder die Fälligkeit135 der vorgängigen Rechnungsstellung bedarf, beginnt die Verjährung bereits dann, wenn der Gläubiger die Rechnung nach Treu und Glauben hätte stellen können. Die Rechnungsstellung ist in diesen Fällen eine «Kündigung» im Sinne von Art. 130 Abs. 2 OR (b). Zunächst zu diesem Begriff (a).

a)Zum Begriff der Kündigung nach Art. 130 Abs. 2 OR

73«Kündigung» kann Zweifaches bedeuten: (i) Gemeinhin wird der Ausdruck im Sinne von «auf kündigen» verstanden, das heisst als Erklärung, durch die ein (obligatorisches) Vertragsverhältnis beendet wird (Kündigung im engeren Sinn).136 Diese Form der Kündigung wird in der Lehre als Beendigungs- oder Aufhebungskündigung bezeichnet.137 (ii) Der Terminus «Kündigung»

133ZK–BERTI, N 7 zu Art. 130 OR.

134Die Rechnungsstellung ist nur dann Voraussetzung der Entstehung einer Verbindlichkeit, wenn die Parteien dies vereinbart haben (siehe Rn. 45).

135Dies kann sich (i) aufgrund einer Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner ergeben (Rn. 59) oder (ii) aus dem hypothetischen Parteiwillen abgeleitet werden (Rn. 60). Betrifft die Forderung den Auslagenersatz des Arbeitnehmers, ordnet (iii) Art. 327c Abs. 1 OR diese Rechtsfolge an (Rn. 61 ff.).

136Siehe zum Beispiel Dudenredaktion, Stichwort «Kündigung», https://www.duden. de/node/728014/revisions/1341443/view: «Lösung eines Vertrages, eines Miet- oder besonders Arbeitsverhältnisses».

137Siehe ADDORISIO DE FEO, Rn. 634; BSK–Däppen, N 14 zu Art. 130 OR; Enneccerus/ Lehmann, S. 103; Gauch, System, S. 29, 36; Gauch/Schluep/Emmenegger, Rn. 2719; Herschsohn, S. 28; Huguenin, Obligationenrecht, Rn. 792; KELLER/Schöbi, S. 217; Schenker, Schuldnerverzug, Rn. 198; ZK–Schraner, N 55 zu Art. 75 OR; VON Tuhr, BGB AT I, S. 130 Anm. 83; BK–WEBER/Emmenegger, N 126 zu Art. 102 OR.

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kann aber auch «ankündigen» bedeuten,138 was so viel meint wie «im Voraus bekannt geben», «in Aussicht stellen» oder «jemanden wissen lassen» (Kündigung im weiteren Sinn).139 So können die Parteien beispielsweise vereinbaren, dass eine Forderung fällig wird, sobald der Gläubiger dies dem Schuldner mitteilt, ohne dass damit zugleich ein Vertragsverhältnis beendet wird. In der Lehre hat sich für diese Form der Kündigung der Begriff der Fälligkeitskündigung eingebürgert.140 Sowohl die Beendigungsals auch die Fälligkeitskündigung führen 74 dazu, dass eine oder mehrere Forderungen fällig werden, doch ist dies bei der Beendigungskündigung nur die mittelbare Rechtsfolge, während die unmittelbare Konsequenz der Kündigung in der Beendigung des Vertragsverhältnisses besteht.141 Durch eine Kündigung wird oft nicht bloss die Fälligkeit einer Forderung herbeigeführt (und bei der Beendigungskündigung ein Vertragsverhältnis beendet), sondern zugleich ein bestimmter Verfalltag nach Art. 102 Abs. 2 OR festgelegt.142 Das Bundesgericht versteht den Begriff der Kündigung in Art. 130 Abs. 2 75 OR in einem weiten Sinn: So hat es festgehalten, dass Art. 130 Abs. 2 OR für alle Forderungen gelte, welche bereits bestehen und bei denen lediglich die Fälligkeit von einer einseitigen Erklärung des Gläubigers abhänge.143 Die Bestimmung — S. 36 —bezieht sich dem Gericht zufolge sowohl auf Beendigungsals auch auf Fälligkeitskündigungen.144

138Siehe Kluge, S. 549, demzufolge «kündigen» ursprünglich «kundig machen, verkündigen» bedeutete; ähnlich Dudenredaktion, Herkunftswörterbuch, S. 495: «bekannt machen, kundtun».

139Dudenredaktion, Stichwort «ankündigen», https://www.duden.de/node/808144/ revisions/1371835/view.

140Siehe ZK–BERTI, N 51 zu Art. 130 OR; Enneccerus/Lehmann, S. 103; Gauch/Schluep/ Emmenegger, Rn. 2193; KOLLER, Obligationenrecht, Rn. 39.28; VON Tuhr, BGB AT I, S. 130 Anm. 83; BK–WEBER/Emmenegger, N 124 zu Art. 102 OR.

141Vgl. Gauch, System, S. 29 Anm. 2.

142Beispiel: K und V vereinbaren, dass der V innert drei Tagen nach der Mitteilung des K die von diesem gewünschte Menge an Wein liefern muss, jedoch maximal 2 000 Liter pro Monat. Spricht K die Kündigung aus, führt er durch seine Erklärung die Fälligkeit herbei. Überdies legt er einen bestimmten Verfalltag i.S.v. Art. 102 Abs. 2 OR fest (zum Begriff des bestimmten Verfalltags siehe hinten bei Rn. 133).

143So BGE 122 III 10, E. 5 S. 16 f.; BGE 91 II 442, E. 5b S. 451. Kritisch zu dieser Rechtsprechung Gauch, Verjährungsunsicherheit, S. 245 f. Diesem zufolge führt bereits die «wortübergreifende Anwendung des Art. 130 Abs. 2 OR schon an sich zu Unsicherheiten», welche sich noch verstärkten, da aus den Ausführungen des Bundesgerichts nicht hervorgehe, ob die Erklärung des Gläubigers eine rechtsgeschäftliche sein müsse. Wenn Gauch von der «wortübergreifenden Anwendung» von Art. 130 Abs. 2 OR spricht, meint er die Anwendung der Bestimmung nicht nur auf die Kündigung im engeren Sinn (Beendigungskündigung), sondern auch auf jene im weiteren Sinn (Fälligkeitskündigung).

76Dieser Rechtsprechung, welche den Anwendungsbereich von Art. 130 Abs. 2 OR nicht bloss auf die Kündigung im engeren Sinn (Beendigungskündigung) beschränkt, ist mit Blick auf die ratio legis zuzustimmen: Die Bestimmung von Art. 130 Abs. 2 OR soll verhindern, dass der Gläubiger145 den Beginn der Verjährung beliebig hinausschiebt, indem er es unterlässt, die Fälligkeit herbeizuführen.146 Diese Gefahr existiert nicht bloss bei der Beendigungskündigung, sondern in jeglichen Fällen, da der Gläubiger eigenmächtig bestimmen kann, wann eine Forderung fällig wird.

77Nicht gerechtfertigt ist hingegen, dass das Bundesgericht den Geltungsbereich auf bereits bestehende Forderungen einschränkt. Die Bestimmung von Art. 130 Abs. 2 OR muss auch dann angewendet werden, wenn die Entstehung einer Forderung einseitig vom Willen des Gläubigers abhängt,147 wie etwa im in Rn. 45 erwähnten Beispiel, da die Parteien vereinbart haben, dass die Forderung erst entsteht, sobald der Gläubiger eine Rechnung gestellt hat. Ansonsten hätte es der Gläubiger auch in diesem Fall in der Hand, den Beginn der Verjährung autonom zu bestimmen.

b)Die Rechnungsstellung als Kündigung

78Die Fälligkeit setzt — wie in § 5 ab Rn. 48 gesehen — nur dann die Rechnungsstellung voraus, wenn Gläubiger und Schuldner dies vereinbart haben148 — S. 37 —oder hätten (hypothetischer Parteiwille) sowie wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Ersatz für Auslagen im Sinne von Art. 327c Abs. 1 OR begehrt. Damit eine Forderung fällig werden kann, ist vorausgesetzt, dass sie existiert (Rn. 49). Auch dazu bedarf es — gegenteilige Abmachung vorbehalten — nicht der Rechnungsstellung (Rn. 42 ff.). Steht dem Rechnungssteller die Befugnis zu, durch einseitige Erklärung 79 eine Forderung entstehen zu lassen oder deren Fälligkeit herbeizuführen, verfügt er über ein begründendes beziehungsweise ein ausfüllendes Gestaltungsrecht149. Stellt der Inhaber dieses Gestaltungsrechts eine Rechnung, gibt er damit kund, die Rechtslage zwischen ihm und dem Schuldner ändern zu wollen (das heisst, er übt damit sein Gestaltungsrecht aus), wodurch ohne Mitwirkung des Schuldners eine Forderung entsteht und/oder eine solche fällig wird.150 In diesem Fall ist die Rechnungsstellung eine Kündigung im Sinne von Art. 130 Abs. 2 OR, welche keine Auswirkung auf den Beginn der Verjährung hat, da diese dann «mit dem Tag [beginnt], auf den die Kündigung zulässig ist», das heisst dann, wenn er die Rechnung nach Treu und Glauben hätte stellen können. Wann dieser Moment ist, muss mit Blick auf den jeweiligen Einzelfall erörtert werden. Allgemein kann festgehalten werden, dass die Rechnungsstellung bedingt, dass der Rechnungssteller weiss, dass ihm eine Forderung zusteht (Bestand), wie hoch diese ist und wer sein Schuldner ist. Kennt der Gläubiger diese Informationen oder müsste er sie kennen, ist er in der Lage, eine Rechnung zu stellen.

144So BGE 122 III 10, E. 5 S. 17; BGer 4C.397/2005 vom 1. März 2006, E. 2.2.2.

145Die Lehre und die Rechtsprechung beschränken den Anwendungsbereich von Art. 130 Abs. 2 OR zu Recht auf Fälle, in denen das Kündigungsrecht (ausschliesslich) dem Gläubiger zusteht (siehe BGE 78 II 243, E. 5d S. 257; BSK–Däppen, N 14 zu Art. 130 OR; Gauch, Werkvertrag, Rn. 1299; Gauch/Schluep/Emmenegger, Rn. 3311; KEL-LER/Schöbi, S. 137; KOLLER, Obligationenrecht, Rn. 68.13; CR–Pichonnaz, N 7 zu Art. 130 OR; SPIRO, S. 53). Kann auch der Schuldner kündigen, besteht die Gefahr nicht, dass der Beginn der Verjährung einseitig manipuliert wird (so ausdrücklich für die Beendigungskündigung ZK–BERTI, N 55 zu Art. 130 OR).

146ZK–BERTI, N 54 zu Art. 130 OR; Gauch/Schluep/Emmenegger, Rn. 3311; Huguenin, Obligationenrecht, Rn. 2252; CHK–KILLIAS/Wiget, N 10 zu Art. 130 OR; CR–PI-Chonnaz, N 6 zu Art. 130 CO; Schwenzer, Rn. 84.17.

147So bereits ZK–BERTI, N 54 zu Art. 130 OR.

148Indem die Parteien die Fälligkeit abweichend vom Gesetz vereinbaren, bestimmen sie damit mittelbar den Beginn der Verjährung, falls sich dieser nach Art. 130 Abs. 1 OR richtet. Dadurch verstossen sie allerdings nicht gegen Art. 129 OR, demzufolge die in den Art. 114–142 OR statuierten Verjährungsfristen nicht durch Verfügung der Beteiligten abgeändert werden können, da erstens damit nicht direkt die Verjährungsfrist abgeändert wird und — falls man auch die mittelbare Beeinflussung der Dauer der Verjährung als Verstoss gegen Art. 129 OR werten will (so etwa der in Anm. 177 erwähnten Autor) — es zweitens Art. 75 OR ausdrücklich erlaubt, zu vereinbaren, wann eine Forderung fällig wird (siehe Anm. 103).

149Zum Begriff des Gestaltungsrechts siehe Anm. 78. Einige Autorinnen und Autoren (so u.a. KOLLER und Schwenzer) unterscheiden lediglich zwischen den rechtsbegründenden, rechtsändernden und den rechtsaufhebenden Gestaltungsrechten, während andere zusätzlich noch die Kategorie der ausfüllenden Gestaltungsrechte kennen (so etwa Bötticher, S. 51 f.; Gauch/Schluep/Schmid, Rn. 71; ZK–Schönenberger/Jäg-Gi, N 99 vor Art. 1 OR), doch dürfte dieser Unter schied le dig lich terminologischer — und nicht ausschliessender — Natur sein: Was diese unter den ausfüllenden Gestaltungsrechten subsumieren, fassen jene unter dem Begriff der rechtsändernden Gestaltungsrechte zusammen (so zählen bspw. KOLLER und Schwenzer das Wahlrecht bei der Wahlobligation nach Art. 72 OR zu den rechtsändernden Gestaltungsrechten, was Gauch/Schlu EP/Schmid als ausfüllendes Gestaltungsrecht betrachten). Anderer Ansicht ist Enriquez, S. 383 f., der keine ausfüllenden Gestaltungsrechte zulassen will, da Gestaltungsrechte definitionsgemäss rechtsändernder Natur seien und eine Rechtsänderung qualitativ über eine blosse Konkretisierung hinausgehe.

150Offenbar anders Gauch, Verjährungsunsicherheit, S. 245 f., demzufolge die Rechnungsstellung dann «keine auf die Herbeiführung der Fälligkeit gerichtete Willenserklärung» enthalte noch «überhaupt ein Rechtsgeschäft» sei. Diese Ansicht lehne ich ab. Der Rechnungsadressat darf und muss m.E. in der vorliegenden Konstellation die Erklärung des Rechnungsstellers in aller Regel als Ausübung eines Gestaltungsrechts und damit einer Willenserklärung verstehen.

— S. 38 —

80Die Fälle, da der Gläubiger mit der Rechnungsstellung zuwartet, um damit den Beginn der Verjährung hinauszuzögern, dürften sich in der Praxis allerdings in Grenzen halten. Denn: Erstens stellt sich die Frage nach der Anwendbarkeit von Art. 130 Abs. 2 OR nur in den drei in Rn. 78 genannten Konstellationen, da die Fälligkeit der Forderung die Rechnungsstellung bedingt (Vereinbarung, hypothetischer Parteiwille und Art. 327c Abs. 1 OR), oder wenn die Parteien vereinbart haben, dass eine Forderung erst zustande kommt, wenn eine Rechnung gestellt wurde. Zweitens wird — abgesehen vom Fall, da der Rechnungssteller den Zeitpunkt bestimmen kann, in welchem die Forderung entsteht — dann in der Regel nicht auch die Erfüllbarkeit151 auf den Zeitpunkt der Rechnungsstellung hinausgeschoben. Folglich kann der Schuldner den Gläubiger befriedigen, selbst wenn dieser jenem keine Rechnung gestellt hat. Das setzt allerdings voraus, dass der Schuldner die Höhe der Forderung kennt (oder sie in Erfahrung bringen kann). Drittens erhält der Gläubiger bei einer verzögerten Rechnungsstellung sein Geld später. Während dieser Zeit kann er daraus keinen Nutzen ziehen.152 Viertens kann es für den Gläubiger mit fortschreitendem Zeitablauf schwieriger werden, die nötigen Beweise aufzubringen, um seinen Anspruch zu belegen.153 Aus den beiden letztgenannten Gründen hat der Gläubiger auch keinen Anreiz, die Rechnungsstellung hinauszuzögern.

81Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über die Schuldrechtsmodernisierung im Jahr 2002 enthielt das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch in den §§ 199 f. dem Art. 130 Abs. 2 OR ähnliche Bestimmungen:

—§ 199 aBGB Satz 1: «Kann der Berechtigte die Leistung erst verlangen,

wenn er dem Verpflichteten gekündigt hat, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkte, von welchem an die Kündigung zulässig ist.»

—§ 200 aBGB Satz 1: «Hängt die Entstehung eines Anspruchs davon ab, daß

der Berechtigte von einem ihm zustehenden Anfechtungsrechte Gebrauch macht, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkte, von welchem an die Anfechtung zulässig ist.»

82Beide Normen wurden bei der Revision ersatzlos gestrichen, da sie «nicht nur entbehrlich» seien, sondern sich nur rechtfertigen liessen, wenn «vergleichbare Fälle mit einbezogen würden, vor allem der Hauptfall einer möglichen — S. 39 —Verzögerung des Verjährungsbeginns, nämlich der Fall der Erteilung einer Rechnung für vereinbarte Vergütung»154. Nach der seinerzeit vorherrschenden Meinung in Lehre und Rechtsprechung waren die §§ 199 f. aBGB in solchen Fällen jedoch nicht anwendbar.155 In ihrem Gutachten zur Revision des Schuldrechts massen PETERS und zIMMERMANN der Befürchtung, dass der Gläubiger die Verjährung durch Zuwarten mit der Rechnungsstellung hinausschiebt, lediglich theoretische Bedeutung bei.156

151Erfüllbar ist eine Forderung, wenn der Schuldner diese erfüllen darf und der Gläubiger die Leistung als schuldtilgend annehmen muss, will er nicht in Gläubigerverzug geraten (statt vieler Gauch/Schluep/Emmenegger, Rn. 2165; ZK–Schraner, N 28 zu Art. 75 OR).

152Ebenso PETERS, S. 554.

153Vgl. PETERS, S. 555.

B.Bei Verjährungsbeginn nach besonderer Bestimmung

83Das Obligationenrecht enthält zahlreiche Bestimmungen, welche den Beginn der Verjährung abweichend von Art. 130 OR regeln: Als Anknüpfungspunkte für den Beginn der Verjährung nennt das Gesetz etwa den Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Gläubigers von seinem Recht,157 die Ablieferung der Kaufsache (Art. 210 Abs. 1 OR), den Erwerb des Eigentums (Art. 219 Abs. 3 OR) oder die Abnahme des Werks (Art. 371 Abs. 2 OR). Keine dieser ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 130 OR stehenden Normen verlangt, dass der Gläubiger dem Schuldner eine «Rechnung» gestellt oder — was inhaltlich der Rechnungsstellung entspricht — ihn zur Leistung eines bestimmten Geldbetrags aufgefordert hätte, ehe die Verjährung zu laufen beginnen kann. Folglich ist auch unter der Geltung dieser Bestimmungen die Rechnungsstellung keine Voraussetzung für den Beginn der Verjährung.

84Freilich ist es nicht ausgeschlossen, dass der Zeitpunkt des Verjährungsbeginns mit der Rechnungsstellung zusammenfällt — so etwa nach Art. 371 Abs. 2 OR: Dieser Bestimmung zufolge verjähren Ansprüche des Bestellers eines unbeweglichen Bauwerks wegen Werkmängeln innert fünf Jahren seit der Ablieferung158. Kann eine solche durch blosse Mitteilung vorgenommen werden und ist diese in der Erklärung des Rechnungsstellers enthalten, fällt — S. 40 —der Zeitpunkt des Verjährungsbeginns mit jenem zusammen, da die Erklärung dem Schuldner zugeht. Allerdings ist dann die Rechnungsstellung blosse Ursache für den Verzugsbeginn, nicht jedoch Voraussetzung dafür.

154Deutscher Bundestag, Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, Drucksache 14/6040 vom 14. Mai 2001, https://perma.cc/G2EP-U57D, S. 99.

155Vgl. BGH VIII ZR 242/85 vom 22. Oktober 1986, NJW-RR 1987, S. 237, S. 239; BGH VIII ZR 222/80 vom 8. Juli 1981, NJW 1982, S. 930, S. 931; BGH VIII ZR 4/70 vom 17. Februar 1971, NJW 1971, S. 979, S. 980; MüKo3–FELDMANN, N 1 zu § 199 aBGB.

156Siehe PETERS/zIMMERMANN, S. 246.

157Zum Beispiel in Art. 60 Abs. 1 OR, Art. 67 Abs. 1 OR, Art. 196a OR, Art. 210 Abs. 3 OR, Art. 251 Abs. 1 OR, Art. 760 Abs. 1 OR und Art. 919 Abs. 1 OR.

158Das Gesetz spricht von der Abnahme, was denselben Vorgang wie die Ablieferung meint, jedoch aus der Sicht des Bestellers (BGE 129 III 738, E. 7.2 S. 748; BGer 4A_653/2015 vom 11. Juli 2016, E. 3.2.1; Gauch, recht 2012, S. 131 Anm. 28; BSK–zINDEL/ Schott, N 12 zu Art. 371 OR; anderer Ansicht KOLLER, AJP 2014, S. 304 f., demzufolge die Abnahme immer eine «Abnahmehandlung des Bestellers voraussetzt»).

85Richtet sich der Beginn der Verjährung nach Art. 130 Abs. 1 OR, darf dieser lediglich indirekt159 via Fälligkeit modifiziert werden. Unter der Geltung dieser Bestimmung ist es demzufolge nicht möglich, dass eine Forderung zwar fällig ist, jedoch nicht verjähren kann (Rn. 71). Dasselbe muss gelten, wenn die Verjährung nicht nach der allgemeinen Bestimmung von Art. 130 Abs. 1 OR mit der Fälligkeit, sondern in einem anderen (späteren)160 Zeitpunkt beginnt, beispielsweise der Ablieferung (Art. 371 Abs. 2 OR). So würde es den Zielen161 des Instituts der Verjährung widersprechen, wenn der Gläubiger die Erfüllung verlangen könnte, er aber nicht Gefahr liefe, seinen Anspruch nicht mehr durchsetzen zu können, da die Verjährung (noch) nicht läuft.

159«Indirekt» meint, dass der Beginn der Verjährung nicht unmittelbar durch Bestimmung des Zeitpunkts des Verjährungsbeginns festgelegt wird, sondern mittelbar, indem die Fälligkeit fixiert wird.

160Nicht denkbar ist grundsätzlich, dass eine Forderung verjährt, welche noch nicht fällig ist. Eine Ausnahme davon sieht Art. 130 Abs. 2 OR für den Fall vor, da es dem Gläubiger zusteht, die Fälligkeit herbeizuführen. Damit soll verhindert werden, dass der Gläubiger den Beginn der Verjährung beliebig hinausschiebt, womit er sich faktisch ein unverjährbares Recht verschaffen könnte (vgl. Rn. 76).

161Siehe zu diesen Anm. 112.

Quelle: library.oapen.org · sui generis (Zürich) 13, sui generis Verlag 2020