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Buch · sui generis (Zürich) 13, sui generis Verlag 2020

Die Rechnungsstellung im schweizerischen Obligationenrecht

Emanuel Bittel · 15. Dezember 2020
‹Kapitel 6 von 20S. 18–24›
Angaben zum Werk
Herausgeber/innen
Daniel Huerlimann, Marc Thommen
Reihe
sui generis (Zürich) 13
Verlag
sui generis Verlag
Sprache
Deutsch
DOI
10.38107/013
Zitiervorschlag
Emanuel Bittel, Die Rechnungsstellung im schweizerischen Obligationenrecht, sui generis (Zürich) 13, Zürich 2020, S. 18–24
— S. 18 —

I.Der Begriff der Forderung

40Der Gesetzgeber verwendet den Ausdruck «Forderung» in zahlreichen Bestimmungen — eine Definition desselben findet sich allerdings in keiner von ihnen. Trotzdem ist sich die Lehre weitgehend einig, dass die Forderung ein (klagbares)63 Recht des Gläubigers auf Leistung ist,64 wobei «Leistung» ein Verhalten des Schuldners (oder eines Dritten) meint, das dem Gläubiger zugutekommen soll oder zumindest seinem Willen entspricht.65 Aus der Sicht des Schuldners ist die Forderung eine Schuld und aus der Perspektive eines Dritten wird sie als Obligation bezeichnet.66 Da keine Anhaltspunkte vorliegen, dass dieses Verständnis nicht jenem entspräche, das der Gesetzgeber — S. 19 —dem Begriff beizumessen gedachte, wird die Forderung nachfolgend in diesem Sinn als Recht des Gläubigers auf Leistung verstanden.67,68

63Ausdrücklich ohne diese Einschränkung etwa KOLLER, Obligationenrecht, Rn. 2.02; ausdrücklich gegen das Kriterium der Klagbarkeit Minnig, Miteigentum, S. 1198 f.

64VON Büren, S. 1; Gauch/Schluep/Schmid, Rn. 29; ZK–Schönenberger/Jäggi, N 10 der Vorbemerkungen zu Art. 1 OR; VON Tuhr/PETER, S. 9; ähnlich Huguenin, Obligationenrecht, Rn. 26 (Recht, die Leistung zu verlangen).

65VON Tuhr/PETER, S. 45; BK–WEBER, N 21 der Vorbemerkungen zu Art. 68–96 OR; ähnlich Bucher, Obligationenrecht, S. 292 («bestimmtes Verhalten des Schuldners in Erfüllung einer Schuld»); Gauch/Schluep/Schmid, Rn. 35; KOLLER, Obligationenrecht, Rn. 2.12; Rüegg, Rn. 56 und ZK–Schraner, N 23 der Vorbemerkungen zu Art. 68–96 OR (jeweils «Aufwand zum Vorteil eines ander[e]n»).

66Gauch/Schluep/Schmid, Rn. 25; KOLLER, Obligationenrecht, Rn. 2.01; VON Tuhr/ PETER, S. 9.

41Eine Forderung entsteht, sobald der dafür notwendige Tatbestand verwirklicht ist (Perfektion):69 So bedarf es etwa nach Art. 1 OR für die Entstehung einer Forderung aus Vertrag der übereinstimmenden gegenseitigen Willensäusserung der Parteien; eine Forderung auf Leistung von Schadenersatz aufgrund unerlaubter Handlung bedingt gemäss Art. 41 Abs. 1 OR, dass einem anderen widerrechtlich Schaden zugefügt wurde, und eine Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung entsteht Art. 62 Abs. 1 OR zufolge, wenn jemand «in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines anderen bereichert worden ist».

II.Die Rechnungsstellung als Voraussetzung für die Entstehung einer Forderung?

42Die Rechnungsstellung ist grundsätzlich keine Voraussetzung, damit eine Forderung entstehen kann (A.). Nur ausnahmsweise bedarf es dazu zwingend der Rechnungsstellung (B.).

A.Grundsatz

43Dass eine Rechnung gestellt wird, ist in aller Regel nicht notwendig, damit eine Forderung des Rechnungsstellers gegenüber dem Rechnungsadressaten begründet werden kann. Für Forderungen, welche nicht auf Leistung von Geld lauten und damit von vornherein nicht vom Begriff der Rechnungsstellung erfasst sind (vgl. Rn. 16 ff.), bedarf es hierzu keiner weiteren Ausführungen. Doch auch für Geldforderungen gilt dasselbe. Das Obligationenrecht kennt keinen Tatbestand, der die Rechnungsstellung — oder allgemeiner gefasst: eine Leistungsaufforderung — als Voraussetzung für die Entstehung einer Forderung verlangt. Dies zu Recht. Denn: Durch die Rechnungsstellung wird der Adressat der Erklärung zur Bezahlung aufgefordert (Rn. 16), was in aller Regel erst (und nur) dann geschieht, sobald (und wenn) dem Rechnungssteller — S. 20 —die Eigenschaft als Gläubiger zukommt.70 Zu verlangen, dass der zukünftige Gläubiger den zukünftigen Schuldner zur Leistung auffordern müsste, ehe ihm ein derartiger Anspruch zustünde, wäre lebensfremd. Mithin darf die Rechnungsstellung auch nicht als ungeschriebenes Tatbestandselement für die Entstehung einer Forderung betrachtet werden.

67Ob eine Forderung klagbar sein muss, wie es ein Teil der Lehre verlangt, kann vorliegend mangels Relevanz offenbleiben.

68Während ein grosser Teil der Lehre den Begriff der Forderung mit jenem des Anspruchs gleichsetzen, meint nach VON Tuhr/PETER, S. 16, ein Anspruch bloss eine fällige Forderung. Vorliegend werden die beiden Ausdrücke im Einklang mit der herrschenden Lehre synonym verwendet. Eine Unterscheidung zwischen Forderung und Anspruch ausdrücklich ablehnend Gauch/Schlu EP/Schmid, Rn. 80; PORTMANN, Rn. 182.

69VON Tuhr/Escher, S. 44 f.; BK–WEBER, N 45 zu Art. 75 OR; vgl. ADDORISIO DE FEO, Rn. 223; ZK–OSER/Schönenberger, N 5 zu Art. 75 OR; ZK–Schraner, N 33 zu Art. 75 OR.

44Abzulehnen ist demnach die in BGE 139 V 244 geäusserte Ansicht, wonach die Honorarforderung des Arztes im Auftragsverhältnis entsteht, sobald dem Auftraggeber die Rechnung gestellt wurde, das heisst ihm zugegangen ist.71 Diese Auffassung findet zum einen keine Stütze im Gesetz und würde zum anderen dem Arzt die Möglichkeit eröffnen, autonom zu bestimmen, wann die Forderung entsteht, und ihm — zumindest wenn man der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 130 OR folgt — die Gelegenheit bieten, den Beginn der Verjährung hinauszuschieben.72 Die Position des Bundesgerichts ist eine Weiterent wick lung der von der herrschenden Lehre zu Recht abgelehnten Ansicht, wonach Honorarforderungen im Auf tragsverhältnis grundsätzlich erst entstehen, sobald die gesamte Tätigkeit abgeschlossen ist.73 Wie Derendinger zutreffend ausgeführt hat, besteht kein Grund, ausgerechnet beim Auftrag von der allgemeinen Regel abzuweichen, wonach eine Forderung entsteht, sobald der das Schuldverhältnis begründende Vertrag abgeschlossen ist.74

B.Ausnahme

45Die Entstehung einer Forderung kann ausnahmsweise die Rechnungsstellung bedingen — und zwar dann, wenn Gläubiger und Schuldner dies verein- — S. 21 —bart haben. Um das soeben angesprochene Beispiel der Honorarforderung aufzugreifen (Rn. 44), können Patient und Arzt übereinkommen, dass erst dann Forderungen entstehen, sobald der Arzt eine Rechnung gestellt hat.75 Es handelt sich dabei um eine Suspensivbedingung im Sinne von Art. 151 ff. OR.76 In diesem Fall muss allenfalls durch Auslegung ermittelt werden, in welchem Sinn die Parteien den Begriff der Rechnungsstellung verstanden haben (vgl. Rn. 38). Vermutungsweise dürften sie damit — im Einklang mit dem Verständnis im allgemeinen Sprachgebrauch (Rn. 6) — lediglich die Rechnungsstellung in Schriftform gemeint haben.

70Damit wird aber nicht ausgeschlossen, dass gleichzeitig mit der Rechnungsstellung eine forderungsbegründende (Annahme) oder auf Begründung der Forderung gerichtete Erklärung (Antrag) abgegeben werden kann (siehe dazu Rn. 46).

71Siehe BGE 139 V 244, E. 3.3.3 S. 248 f.

72Die Verjährung beginnt grundsätzlich bei Fälligkeit der Forderung (Art. 130 Abs. 1 OR). Eine Forderung wird frühestens fällig, sobald sie entstanden ist (Art. 75 OR; siehe Rn. 52). Kann der Gläubiger autonom bestimmen, wann die Forderung entsteht, hat er die Möglichkeit, den Beginn der Verjäh rungsfrist eigenmächtig festlegen, was den Zielen des Instituts der Verjährung zuwiderliefe. Abhilfe schaffen würde die Bestimmung von Art. 130 Abs. 2 OR, doch soll diese nach der — hier allerdings abgelehnten (siehe Rn. 77) — Rechtsprechung des Bundesgerichts nur auf bereits bestehende Forderungen anwendbar sein (Rn. 75), weshalb sie die erwähnte Problematik nicht zu verhindern vermag. Eingehend zum Beginn der Verjährung und der Wirkung der Rechnungsstellung auf diesen siehe Rn. 66 ff.

73So aber BGE 53 III 154, S. 154 f.; gl.M. BK–Gautschi, N 28 a zu Art. 395 OR; ablehnend ADDORISIO DE FEO, Rn. 455; Derendinger, Rn. 414; BK–FELLMANN, N 467 zu Art. 394 OR; Gmür, Rn. 252 f.; BSK–OSER/WEBER, N 40 zu Art. 394 OR; WEBER, Praxis, S. 69.

74Siehe Derendinger, Rn. 414.

46Denkbar ist ferner, dass der Rechnungssteller durch seine Erklärung nicht bloss kundgibt, dass er vom Rechnungsadressaten die Bezahlung eines bestimmten Geldbetrags verlangt, sondern sich gleichzeitig dahingehend äussert, eine Forderung begründen zu wollen. In diesen Fällen wirkt jedoch nicht die Rechnungsstellung forderungsbegründend, sondern die darin enthaltene Zusatzerklärung, welche entweder als Antrag oder Annahme zu qualifizieren ist:

—Beispiel 1 (Antrag): Ein Verlag schickt unaufgefordert eine Probenum-

mer einer Zeitschrift und lädt in einem Begleitschreiben ein, bei Gefallen ein Abonnement abzuschliessen, wozu lediglich erforderlich sei, den Betrag von CHF 64.50 auf das angegebene Konto zu überweisen oder mittels des beigelegten Einzahlungsscheins einzuzahlen.

—Beispiel 2 (Annahme): A möchte sein altes Auto verkaufen und bringt es

zu einem Gebrauchtwagenhändler. Dieser bietet ihm dafür CHF 2 500 und gewährt ihm eine Bedenkzeit von einer Woche, um das Angebot anzunehmen. Am nächsten Tag schickt A dem Händler einen Brief mit folgendem Wortlaut: «Gerne nehme ich Ihr Angebot an und überlasse Ihnen das Fahrzeug für CHF 2 500. Überweisen Sie den Betrag bitte auf das unten angegebene Konto.»77

75In diesem Fall träte das in Anm. 72 erwähnte Problem, dass der Beginn der Verjährung hinausgezögert werden könnte, nicht auf, da hier die Bestimmung von Art. 130 Abs. 2 OR (selbst nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts) einschlägig wäre.

76Entgegen dem Wortlaut der erwähnten Bestimmungen sind die Art. 151 ff. OR nicht nur auf Verträge, sondern namentlich auch auf Forderungen anwendbar (siehe BSK– Ehrat/cOSTAN TINI/WIDMER, N 4 der Vorbemerkungen zu Art. 151–157 OR; Gauch/ Schluep/Emmenegger, Rn. 3952; VON Tuhr/Escher, S. 261).

77Mit dem Zugang der Erklärung tritt die Bindungswirkung des Vertrags ein. Die Gestaltungswirkung beginnt demgegenüber nach Art. 10 Abs. 1 OR bereits in jenem Moment, da der Rechnungssteller «die Erklärung der Annahme zur Absendung abgegeben» hat (zu den Begriffen der Bindungs- und Gestaltungswirkung siehe Gauch/Schluep/ Schmid, Rn. 231 f.; speziell zu Art. 10 OR Gauch/Schluep/Schmid, Rn. 461 f.).

— S. 22 —

§ 5Wirkung auf den Umfang einer Forderung

47Die Rechnungsstellung zeitigt keine Auswirkungen auf den Umfang einer Forderung. Dies ergibt sich bereits aus dem Begriff der Rechnungsstellung. Denkbar ist allerdings, dass die Erklärung des Rechnungsstellers dahingehend auszulegen ist, dass er damit im Sinne einer Zusatzerklärung zugleich den Umfang einer Forderung festlegen wollte. Dies kann namentlich dann zutreffen, wenn (i) dem Rechnungssteller aufgrund eines Gestaltungsrechts78 die Befugnis zustand, den geschuldeten Betrag einseitig festzulegen (oder abzuändern)79.80 (ii) Weiter ist denkbar, dass mit der Rechnungsstellung gleichzeitig ein Antrag auf Abschluss einer Preisvereinbarung unterbreitet wird, so insbesondere dann, wenn die Forderung auf einem Vertragsverhältnis beruht, die Parteien allerdings deren Höhe nicht bestimmt haben, dies jedoch der Entstehung der Forderung nicht entgegengestanden ist, was etwa dann zutrifft, wenn das Gesetz eine Bestimmung zur Lückenfüllung enthält.81,82 Nimmt der Rechnungsadressat diese Offerte an, wird der Umfang

78Ein Gestaltungsrecht besteht in der Befugnis, — durch einseitige Willenserklärung — die Rechtsstellung eines anderen ohne dessen Mitwirkung zu verändern (Gauch/Schluep/Schmid, Rn. 65; Huguenin, Obligationenrecht, Rn. 75; KOLLER, Obligationenrecht, Rn. 2.56; BK–KRAMER/Schmidlin, N 39 der allgemeinen Einleitung; Merz, Obligationenrecht, S. 71; PORTMANN, Rn. 356; ZK–Schönenberger/Jäg-Gi, N 83 vor Art. 1 OR; Schwenzer, Rn. 3.06; VON Tuhr/PETER, S. 23); zu den Arten von Gestaltungsrechten: Gauch/Schluep/Schmid, Rn. 66 ff.; KOLLER, Obligationenrecht, Rn. 2.58 ff.; ZK–Schönenberger/Jäggi, N 99 vor Art. 1 OR; Schwenzer, Rn. 3.07.

79Vgl. BGE 118 II 157, E. 4b/bb S. 165.

80Diese Art der Rechnungsstellung wird in Deutschland mit dem Ausdruck «konstitutive Rechnungsstellung» erfasst (so etwa von Gernhuber, S. 72; Locher, S. 5 f.; RO-Ther, S. 98; vgl. Reichel, S. 172). Zur Zulässigkeit der nachträglichen Bestimmung von Teilen des Vertrags durch eine Partei (subjektive Bestimmbarkeit) oder einen Dritten (objektivierte Bestimmbarkeit) Gauch/Schluep/Schmid, Rn. 345; ZK–Schö-Nenberger/Jäggi, N 83 zu Art. 1 OR; Schwenzer, Rn. 6.07. Grenze der Bestimmbarkeit bildet der Schutz der Persönlichkeit vor übermässiger Bindung nach Art. 27 ZGB (Gauch/Schluep/Schmid, Rn. 345; ZK–Schönenberger/Jäggi, N 83 zu Art. 1 OR; Schwenzer, Rn. 6.08). Wie auch im deutschen Recht (§ 315 BGB) muss die nachträgliche einseitige Bestimmung nach billigem Ermessen vorgenommen werden (BGE 118 II 157, E. 4b/bb S. 165; HGer ZH vom 14. Juni 2001, ZR 2003, Nr. 9 S. 33, S. 40; Gauch/ Schluep/Schmid, Rn. 345; Schwenzer, Rn. 6.08; VON Tuhr/PETER, S. 191).

81So z.B. bei Art. 212 Abs. 2 OR (Marktpreis), Art. 314 Abs. 1 OR (Üblichkeit), Art. 374 OR (Aufwand) oder Art. 414 OR (Taxe).

82Beispiel: Der Bauherr erteilt dem Unternehmer den Auftrag zur Ausführung von Platten- und Marmorarbeiten. Dem Bauherr wurde weder ein Kostenvorschlag unterbreitet noch haben die Parteien eine bestimmte Vergütung verabredet. Nach Abschluss der Arbeiten stellt der Unternehmer Rechnung über CHF 142 000. Je nach den Gegebenheiten des Einzelfalls könnte der Rechnungsstellung neben der Zahlungsaufforderung ein Antrag auf Abschluss einer Preisvereinbarung entnommen werden (nach Gauch, BR 1981, S. 55, und in Anlehnung an OGer LU vom 4. April 1979, LGVE, I, Nr. 476 S. 535 ff.).

— S. 23 —

der Forderung auf die Höhe des in Rechnung gestellten Betrags festgelegt. (iii) Schliesslich ist möglich, in der Rechnungsstellung zusätzlich ein Angebot zu erblicken, den Umfang der Forderung zu reduzieren. Dies setzt jedoch voraus, dass der Umfang der Forderung bereits vor Rechnungsstellung festgestanden hat. Eine Forderung vermag grundsätzlich83 nicht durch einseitige Erklärung des Gläubigers ganz oder teilweise aufgehoben werden, sondern es bedarf einer vertraglichen Vereinbarung («Übereinkunft», Art. 115 OR).84 Verlangt der Rechnungssteller einen tieferen Betrag, als ihm zusteht, kann darin eine Zusatzerklärung im Sinne eines Antrags auf Abschluss eines (Teil- ) Erlassvertrags erblickt werden, den der Schuldner durch Bezahlung des geforderten Betrags konkludent, oder auch durch blosses Schweigen, annehmen kann (Art. 6 OR).85 Der Lehre und der Rechtsprechung zufolge ist aus dem Verhalten des Gläubigers allerdings nur zurückhaltend ein stillschweigendes Angebot zu einem (Teil- )Erlass abzuleiten.86 So muss aus dessen Willen klar ersichtlich sein, dass er definitiv auf die Forderung oder auf einen Teil davon verzichten will.87 Denn: Grundsätzlich verzichtet niemand auf einen Anspruch, ohne dafür eine Gegenleistung zu erhalten.88 Verlangt der Rechnungssteller einen tieferen Betrag, als geschuldet ist, und erklärt er — S. 24 —nicht ausdrücklich, dass er auf den restlichen Teil verzichte,89 darf der Schuldner daraus demnach nicht ohne Weiteres ableiten, dass ihm der Gläubiger ein Angebot auf Abschluss eines Teilerlassvertrags unterbreiten wollte. Wer seinem Schuldner einen Nachlass gewähren will, gibt dies in aller Regel ausdrücklich kund — bei der Rechnungsstellung in Schriftform zum Beispiel durch Angabe des Zusatzes «Rabatt»90 oder indem der geschuldete Betrag durchgestrichen und durch einen niedrigeren ersetzt wird. Fehlt eine derartige Erklärung, kann vom Schuldner, der glaubt, dass ihm der Rechnungssteller ein derartiges Angebot unterbreiten wollte,91 im Sinne des Verhaltens nach Treu und Glauben (Art. 2 Abs. 1 ZGB) erwartet werden, dass er sich bei diesem erkundigt, ob er tatsächlich auf einen Teil der Forderung verzichten wollte. Zweifelsohne kein derartiges Angebot liegt jedenfalls dann vor, wenn der Rechnungssteller ausdrücklich erklärt, dass er nur einen Teil der Forderung verlangt — zum Beispiel durch die Überschrift «Teilrechnung» — oder sich eine Nachforderung vorbehält («vorläufige Rechnung»), etwa weil der genaue Forderungsbetrag noch eruiert werden muss; ferner, wenn die Parteien Akontozahlungen vereinbart haben.92

83Die Ausnahme bildet die Ausschlagung eines Vermächtnisses nach Art. 577 ZGB (Gauch/Schluep/Emmenegger, Rn. 3118; VON Tuhr/Escher, S. 174).

84BGE 69 II 373, E. 1a S. 377; BGer 4C.437/2006 vom 13. März 2007, E. 2.3.2; BGer 4C.363/2001 vom 7. Juli 2003, E. 3; OGer ZH HG140135- O vom 26. April 2016, E. 3.4.1 S. 35; KGer GR ZFE 96 3 vom 28. September 1998, PKG 1999, Nr. 2 S. 13, S. 14; Bucher, Obligationenrecht, S. 401; VON Bü REN, S. 357; Gauch/Schluep/Emmenegger, Rn. 3118; Huguenin, Obligationenrecht, Rn. 731; BSK–Loacker, N 2 zu Art. 115 OR; PE-TER, S. 170; VON Tuhr/Escher, S. 173 f.; anderer Ansicht Kummer, S. 142, der auch einen einseitigen Verzicht zulassen will.

85Nach Gauch/Schluep/Emmenegger, Rn. 3129, ist das Schweigen des Schuldners in aller Regel als Annahme zu werten, wenn der Antrag auf Abschluss eines Erlassvertrags vom Gläubiger ausgeht.

86So BGE 109 II 327 (= Pra 1984, Nr. 35), E. 2b S. 329; BGE 52 II 215, E. 5 S. 222; BGer 9C_472/2012 vom 31. Oktober 2012, E. 5.2; BGer 4C.55/2007 vom 26. April 2007, E. 4.1; ZK–AEPLI, N 30 zu Art. 115 OR; Gauch/Schluep/Emmenegger, Rn. 3128 Anm. 17; BSK– Loacker, N 13 zu Art. 115 OR; VON Tuhr/Escher, S. 175 Anm. 16. Siehe auch die in den folgenden Fussnoten erwähnten Quellen.

87BGE 109 II 327 (= Pra 1984, Nr. 35), E. 2b S. 329; BGer 4A_430/2015 vom 9. Februar 2015, E. 5; BGer 5A_884/2014 vom 30. Januar 2015, E. 5.3; BGer 9C_472/2012 vom 31. Oktober 2012, E. 5.2; BGer 4A_589/2011 vom 5. April 2012, E. 8.1; BGer 5C.170/2006 vom 17. Oktober 2006, E. 4; BGer 5P.289/2006 vom 17. Oktober 2006, E. 4.1; BGer 5C.56/2005 vom 15. Juli 2005, E. 3.1.

88BGer 5A_884/2014 vom 30. Januar 2015, E. 5.3; BGer 9C_472/2012 vom 31. Oktober 2012, E. 5.2; BGer 4C.55/2007 vom 26. April 2007, E. 4.1; ZK–AEPLI, N 30 zu Art. 115 OR.

§ 6Wirkung auf die Fälligkeit einer Forderung

48Bevor auf die Frage eingegangen werden kann, ob die Rechnungsstellung Voraussetzung der Fälligkeit ist (II.), gilt es festzustellen, welche Bedeutung dem Begriff der Fälligkeit im Obligationenrecht beigemessen wird (I.).

89Nicht von einem ausdrücklichen Verzicht ausgegangen werden darf etwa, wenn der Rechnungssteller angibt, dass es sich um eine «Schlussrechnung» o.dgl. handelt, da er damit bloss erklärt, dass er aus diesem Rechtsverhältnis keine weiteren Forderungen geltend macht, nicht jedoch, dass er auf einen Teil der Forderung verzichte. So ist es denkbar, dass der Rechnungssteller irrigerweise davon ausgeht, dass er den gesamten Schuldbetrag eingefordert habe.

90Zur Wirkung von Rabattklauseln auf die Höhe der Forderung des Rechnungsstellers siehe hinten Rn. 347 ff.

91Eine derartige Annahme ist jedoch überhaupt nur dann möglich, wenn der Schuldner die (genaue) Höhe der Forderung kennt. In allen anderen Fällen kann er die Rechnungsstellung nicht als Angebot zu einem Teilerlass i.S.v. Art. 115 OR betrachten. Allenfalls darf er nach Treu und Glauben auf die Endgültigkeit der Rechnung vertrauen, weshalb dem Gläubiger ein Recht auf Nachforderung abgeschnitten wäre (dazu hinten in Rn. 198).

92Siehe Rn. 367 zur gegenteiligen Frage, ob der Schuldner, der eine Akontozahlung erbringt, eine Schuld anerkennt.

Quelle: library.oapen.org · sui generis (Zürich) 13, sui generis Verlag 2020