Die Rechnungsstellung im schweizerischen Obligationenrecht
- Quelle
- library.oapen.org ↗
- Herausgeber/innen
- Daniel Huerlimann, Marc Thommen
- Reihe
- sui generis (Zürich) 13
- Verlag
- sui generis Verlag
- Sprache
- Deutsch
- DOI
- 10.38107/013
II.Die Rechnungsstellung als Verjährungsunterbrechungsgrund?
86Nach Art. 135 Ziff. 2 OR wird die Verjährung unterbrochen «durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs». Für den Wechsel und den Check162 verdrängt Art. 1070 OR als lex specialis163 die allgemeine Bestimmung von Art. 135 OR. Bei diesen wird die Verjährung «durch Anhebung der Klage, durch Einreichung des Betreibungsbegehrens, durch Streitverkündung oder durch Eingabe im Konkurse unterbrochen».
162Die Bestimmung von Art. 1070 OR aus dem Wechselrecht ist kraft des Verweises in Art. 1143 Abs. 1 Ziff. 18 OR auch auf den Check anwendbar.
163ZK–BERTI, N 178 zu Art. 135 OR; BSK–BERTI, N 1 zu Art. 1070 OR; CHK–Kuhn, N 2 zu Art. 1069–1071 OR; OFK–Rizzi, N 2 zu Art. 1070 OR.
87Die Rechnungsstellung unterbricht die Verjährung einer Forderung nicht (A.), es sei denn, die Parteien hätten dies abgemacht und eine derartige Abmachung wäre zulässig (B.).
A. Grundsatz: Keine Verjährungsunterbrechung durch Rechnungs-
stellung
88Damit der Lauf der Verjährung unterbrochen wird, ist vorausgesetzt, dass der Gläubiger die Forderung geltend macht.164 Dazu hat er sich eines staatlich geregelten Verfahrens zu bedienen, wie die Aufzählung in Art. 135 Ziff. 2 OR verrät:165 Rein private Schritte, wie beispielsweise die Mahnung im Sinne von Art. 102 Abs. 1 OR — geschehe sie auch in Schriftform —, sind nicht ausreichend, um die Verjährung zu unterbrechen.166
89Die Rechnungsstellung als eine an einen Privaten gerichtete und nicht gegenüber einer staatlichen Behörde oder in einem staatlich geregelten Verfahren ausgesprochene Erklärung (siehe Rn. 34) lässt sich weder unter eine der in der allgemeinen Bestimmung von Art. 135 Ziff. 2 OR erwähnten Unterbrechungshandlungen subsumieren noch billigt ihr der Art. 1070 OR verjährungsunterbrechende Wirkung zu. Folglich vermag sie grundsätzlich nicht den Lauf der Verjährung zu unterbrechen.
B.Parteivereinbarung als Ausnahme?
90In der Lehre wird überwiegend die Ansicht vertreten, dass es Gläubiger und Schuldner untersagt sei, in Art. 135 OR nicht erwähnten Handlungen verjährungsunterbrechende Wirkung zuzuerkennen (1.), was zur Konsequenz hätte, dass durch Rechnungsstellung die Verjährung nie unterbrochen würde. Diese Auffassung ist zu hinterfragen (2.).
164Gauch/Schluep/Emmenegger, Rn. 3344; KOLLER, SJZ 2017, S. 204 («rechtliche Geltendmachung»; Hervorhebung im Original).
165Die Bestimmung von Art. 135 Ziff. 1 OR ist vorliegend nicht einschlägig, da sie lediglich die Unterbrechung der Verjährung durch den Schuldner regelt (siehe auch Rn. 99).
166So BGer 5C.98/2004 vom 6. Oktober 2004, E. 4.4.1; BGer 4C.296/2003 vom 12. Mai 2004, E. 3.4; ZK–BERTI, N 41 f. zu Art. 135 OR; BSK–Däppen, N 5 zu Art. 135 OR; Gauch/ Schluep/Emmenegger, Rn. 3344; KESSLER, S. 14; CHK–KILLIAS/Wiget, N 11 zu Art. 135 OR; KOLLER, SJZ 2017, S. 204; CR–Pichonnaz, N 11 zu Art. 135 CO; Schwenzer, Rn. 84.29; anders das italienische Recht, das in Art. 2943 Abs. 4 i.V.m. Art. 1219 des Codice Civile der Mahnung verjährungsunterbrechende Wirkung zubilligt; siehe auch Art. 154 Ziff. 2 OR 2020 («Geltendmachung der Forderung in Textform dem Schuldner gegenüber»).
1.Lehre und Rechtsprechung
91Teile der Lehre und der Rechtsprechung halten die Aufzählung in Art. 135 Ziff. 2 OR für «abschliessend»167 und «zwingend»168, wobei diese Begriffe nicht immer in demselben Sinn verstanden werden:169 So kann «abschliessend» bedeuten, dass die Parteien keine weiteren Unterbrechungsgründe vereinbaren und «zwingend», dass sie die aufgezählten Gründe nicht wegbedingen dürfen.170 Wenn andere Autoren vom abschliessenden Charakter von Art. 135 Ziff. 2 OR sprechen, meinen sie damit, dass der Richter (durch Lückenfüllung) keine zusätzlichen Unterbrechungsgründe schaffen darf, etwa indem er einer Mahnung im Sinne von Art. 102 Abs. 2 OR verjährungsunterbrechende Wirkung zubilligt;171 «zwingend» bedeutet bei ihnen, dass die Parteien weder neue Unterbrechungsgründe schaffen noch die vom Gesetz genannten wegbedingen dürfen.172 Aus den meisten in den Anmerkungen 167 und 168 erwähnten Quellen geht nicht eindeutig hervor, in welchem Sinn die jeweilige Autorin oder der jeweilige Autor die Begriffe verwendet.
92Soweit die erwähnten Autorinnen und Autoren die Aufzählung von Art. 135 Ziff. 2 OR sowohl für «abschliessend» als auch «zwingend» halten, schadet die uneinheitliche Begriffsverwendung für die Beantwortung der hier interessierenden Frage nicht, soll doch sowohl nach dem einen wie auch nach dem anderen Verständnis die Vereinbarung zusätzlicher Unterbrechungsgründe verboten sein. Überdies verneinen immerhin einige dieser — S. 43 —Autorinnen und Autoren explizit die aufgeworfene Frage, ob Gläubiger und Schuldner weiteren, in Art. 135 OR nicht ausdrücklich erwähnten Handlungen verjährungsunterbrechende Wirkung zuerkennen können,173 wobei sie als Begründung für ihre Position vorbringen, dass (i) alle in Art. 135 Ziff. 2 OR genannten Unterbrechungsgründe «qualifizierte Rechtsverfolgungshandlungen» seien und die Regeln zur Verjährung deshalb «keine Aufweichung durch ‹schonendere› Unterbrechungshandlungen duldeten»174 und (ii) die Vereinbarung weiterer Unterbrechungsgründe einen Verstoss sowohl gegen Art. 129 OR175 als auch gegen aArt. 141 Abs. 1 OR176 darstelle. Letzteres Argument wird damit begründet, dass — indem Gläubiger und Schuldner vereinbarten weiteren Handlungen verjährungsunterbrechende Wirkung beizumessen — sie zwar nicht direkt die Verjährungsfristen änderten, jedoch die «faktische Gesamtdauer» der Verjährung mittelbar beeinflussten, was einer Umgehung von Art. 129 und aArt. 141 Abs. 1 OR gleichkomme.177
167Ausdrücklich zu Ziff. 2 von Art. 135 OR: BGE 132 V 404 (= Pra 2007, Nr. 145), E. 4.1 S. 407; BGer 4C.296/2003 vom 12. Mai 2004, E. 3.4; BSK–Däppen, N 5 zu Art. 135 OR; Gauch/ Schluep/Emmenegger, Rn. 3344; gOTTINI, S. 151; Huguenin, Obligationenrecht, Rn. 2268; Meyer, Rn. 381; CR–Pichonnaz, N 11 und 25 zu Art. 135 CO; generell zu Art. 135 OR: BGE 65 II 232, S. 233; ZK–BERTI, N 4 und 180 zu Art. 135 OR; BSK–Däppen, N 1 zu Art. 135 OR; CHK–KILLI-AS/Wiget, N 2 zu Art. 135 OR. Dasselbe wird für Art. 1070 OR gesagt: BSK–BERTI, N 1 zu Art. 1070 OR; CHK–Kuhn, N 2 zu Art. 1069–1071 OR; OFK– Rizzi, N 2 zu Art. 1070 OR.
168So ZK–BERTI, N 4 und N 180 zu Art. 135 OR; BSK–Däppen, N 1 zu Art. 135 OR; CHK–KILLI AS/Wiget, N 2 zu Art. 135 OR; Meyer, Rn. 382 f.
169Zu diesem unterschiedlichen Verständnis Karaşahin, Anm. 544.
170So etwa das Verständnis der Begriffe bei gOTTINI, S. 146 ff. oder Krauskopf, Personenschäden, S. 139, wobei Letzterer die Aufzählung in Art. 135 Ziff. 2 OR als nicht abschliessend betrachtet (Krauskopf, Personenschäden, Anm. 132, mit Verweis auf Krauskopf, BR 2003, S. 132 f.).
171So versteht etwa Karaşahin, Anm. 544, den Begriff «abschliessend».
172Zur «zwingenden» Natur in diesem Sinn Bergamin, S. 86 f.; Karaşahin, Anm. 544.
93Bloss ein kleiner Teil der Lehre vertritt die Ansicht, dass Gläubiger und Schuldner zusätzliche Unterbrechungsgründe vereinbaren dürfen.178 Auch das Bundesgericht hat sich dieser Auffassung in einem Entscheid aus dem Jahr 1998 angeschlossen und die Rechnungsstellung als verjährungsunterbrechende Handlung erblickt.179 Unklar ist, ob das Bundesgericht durch die nach diesem Entscheid ergangenen Urteile, in denen es die Aufzählung von Art. 135 Ziff. 2 OR als «abschliessend» bezeichnete,180 von der damals geäusserten Auffassung abrücken wollte.
173So ZK–BERTI, N 4 zu Art. 135 OR; BSK–Däppen, N 1 zu Art. 135 OR; Karaşahin, Rn. 438; CHK–KILLIAS/Wiget, N 2 zu Art. 135 OR; diese Position ebenfalls als herrschende Auffassung in Lehre und Rechtsprechung bezeichnet Krauskopf, Personenschäden, S. 139, der jedoch die gegenteilige Ansicht vertritt.
174ZK–BERTI, N 180 zu Art. 135 OR; zustimmend BSK–Däppen, N 1 zu Art. 135 OR («im Interesse der Rechtssicherheit»); in diesem Sinn auch BGer 5C.98/2004 vom 6. Oktober 2004, E. 4.4.1; BGer 4C.296/2003 vom 12. Mai 2004, E. 3.4; Gauch/Schluep/EMME-Negger, Rn. 3344; KESSLER, S. 14; CHK–KILLIAS/Wiget, N 11 zu Art. 135 OR.
175«Die in diesem Titel aufgestellten Verjährungsfristen können durch Verfügung der Beteiligten nicht abgeändert werden.»
176«Auf die Verjährung kann nicht zum voraus verzichtet werden.» Neu (ab 1. Januar 2020): «Der Schuldner kann ab Beginn der Verjährung jeweils für höchstens zehn Jahre auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichten.»
177So ZK–BERTI, N 3 und 15 zu Art. 129 OR, N 180 zu Art. 135 OR, N 3 und 15 zu Art. 141 OR.
178So KOLLER, Obligationenrecht, Rn. 71.37; KOLLER, SJZ 2017, S. 203; Krauskopf, BR 2003, S. 132 ff.
179BGer 4C.9/1998 vom 14. Mai 1998.
180Siehe die Nachweise in Anm. 167.
2.Stellungnahme
94Nachfolgend gilt es zu erörtern, welche der beiden Ansichten mit der Bestimmung von Art. 135 Ziff. 2 OR vereinbar ist. Um den Sinn einer Norm zu ermitteln, bedarf es ihrer Auslegung.181 Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge ist dazu ein «pragmatischer Methodenpluralismus» anzuwenden, demzufolge die Auslegung nach dem Wortlaut (a) der Bestimmung, der Gesetzessystematik (b), der Entstehungsgeschichte (c) sowie dem Zweck der Norm (d) zu erfolgen hat.182
a)Grammatikalische Auslegung
95Ausgangspunkt der Gesetzesauslegung bildet stets der Wortlaut der fraglichen Bestimmung.183 Bei Erlassen auf Bundesebene sind die Fassungen in allen drei Publikationssprachen — Deutsch, Französisch und Italienisch — zu berücksichtigen,184 ohne dass eine von ihnen Vorrang geniessen würde.185
96Einleitend sei dazu die Bestimmung von Art. 135 OR in Erinnerung gerufen, welche folgendermassen lautet:
«Die Verjährung wird unterbrochen:
1. durch Anerkennung der Forderung von seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung;
2. durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs.»
97Aus dem Wortlaut dieser Norm kann meines Erachtens nicht abgeleitet werden, ob der Gesetzgeber den Parteien verbieten wollte, weitere Unterbrechungsgründe zu vereinbaren.186 Dies gilt sowohl für die deutsch- , fran- — S. 45 —zösisch-187 und italienischsprachige188 Fassung der Bestimmung. Mithin führt die grammatikalische Auslegung zu keinem Ergebnis.
181Allgemein zur Auslegung statt vieler BK–Emmenegger/Tschentscher, N 166 ff. zu Art. 1 ZGB.
182Statt vieler BGE 143 III 646, E. 3 S. 649; BGE 140 III 616, E. 3.3 S. 620.
183BGE 143 III 646, E. 3 S. 649; BGE 140 III 616, E. 3.3 S. 620; BK–Emmenegger/Tschent-Scher, N 206 zu Art. 1 ZGB; BSK–hONSELL, N 10 zu Art. 1 ZGB; Hrubesch-Millauer/ Bosshardt, Rn. 69; KRAMER E., S. 67.
184BK–Emmenegger/Tschentscher, N 208 zu Art. 1 ZGB; Schwander, N 5 zu Art. 1 ZGB.
185BGE 142 II 100, E. 4.1 S. 108; BGE 125 III 57, E. 2a S. 58; BGE 120 II 112, E. 3a S. 113; BGE 116 II 525, E. 2 S. 527; BSK–hONSELL, N 9 zu Art. 1 ZGB; Hrubesch Millauer/Bosshardt, Rn. 71; vgl. ferner Art. 14 Abs. 1 Satz 2 PublG.
186Offenbar anders Meyer, Rn. 381, allerdings ohne Begründung, wie sich aus dem Wortlaut dieses Ergebnis erschliessen soll.
b)Systematische Auslegung
98Die systematische Auslegung zielt darauf ab, den Sinn der Norm anhand deren Einbettung in das Gesamtrechtsgefüge zu eruieren.189 Dabei wird gemeinhin zwischen dem äusseren und dem inneren System des Rechts unterschieden, wobei unter Ersterem die formale Einordnung der auszulegenden Bestimmung in den Bereich des Gesetzes zu verstehen ist190 und mit dem inneren System das funktionale Zusammenspiel der Rechtsnormen nach der Absicht des Gesetzgebers.191
aa) Normintern
99Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, den Art. 135 OR in zwei Ziffern zu gliedern, wobei sich die erste Ziffer der Unterbrechung der Verjährung durch den Schuldner widmet, während in Ziffer 2 die verjährungsunterbrechenden Handlungen des Gläubigers erwähnt sind. Wie bei der grammatikalischen Auslegung kann auch der Systematik von Art. 135 OR keine Antwort auf die Frage nach einem Verbot der Vereinbarung zusätzlicher Unterbrechungsgründe entnommen werden.
bb) Zusammenspiel mit Art. 137 und Art. 138 OR
100Die Bestimmung von Art. 135 OR («1. Unterbrechungsgründe») steht zusammen mit Art. 136 OR («2. Wirkung der Unterbrechung unter Mitverpflichteten») und den Art. 137 und 138 OR («3. Beginn einer neuen Frist») unter dem Titel «IV. Unterbrechung der Verjährung». Die Art. 137 f. OR legen fest, wann die unterbrochene Verjährung neu zu laufen beginnt. Während Art. 137 OR dies für den Fall bestimmt, da die Verjährung durch eine Handlung des — S. 46 —Schuldners (Anerkennung) oder eines Dritten (Urteil) unterbrochen wird, legt Art. 138 OR diesen Zeitpunkt für den Fall fest, da die Verjährung durch «Handlungen des Gläubigers» unterbrochen wird.
187«La prescription est interrompue: […] lorsque le créancier fait valoir ses droits par des poursuites, par une requête de conciliation, par une action ou une exception devant un tribunal ou un tribunal arbitral ou par une intervention dans une faillite.»
188«La prescrizione è interrotta: […] mediante atti di esecuzione, istanza di conciliazione, azione o eccezione davanti a un tribunale statale o arbitrale, nonché mediante insinuazione nel fallimento.»
189Huwiler, S. 5; Hrubesch-Millauer/Bosshardt, Rn. 77; Minnig, Verpflichtungsgeschäfte, Rn. 4.24; Schwander, N 5 zu Art. 1 ZGB; in diesem Sinn auch BSK–hONSELL, N 9 zu Art. 1 ZGB.
190BK–Emmenegger/Tschentscher, N 250 zu Art. 1 ZGB.
191BK–Emmenegger/Tschentscher, N 255 zu Art. 1 ZGB; ähnlich KRAMER E., S. 104.
101Dabei fällt auf, dass Art. 138 OR den Zeitpunkt des Neubeginns ausschliesslich für jene Handlungen festlegt, welche bereits in Art. 135 Ziff. 2 OR erwähnt sind. Der Gesetzgeber hat in Art. 138 OR darauf verzichtet, eine allgemeine Bestimmung einzuführen, welche den Neubeginn der Verjährung wegen nicht in Art. 135 Ziff. 2 OR genannter Gründe regelt. Demnach liegt die Vermutung nahe, dass er nur den in Art. 135 Ziff. 2 OR aufgeführten Handlungen des Gläubigers verjährungsunterbrechende Wirkung zuerkennen wollte, mithin die Vereinbarung weiterer Unterbrechungsgründe nicht zulassen wollte.
102Gegen dieses Argument könnte eingewendet werden, dass Art. 138 OR drei Spezialfälle regelt, bei denen die Verjährung entweder nicht unmittelbar, nachdem die Unterbrechungshandlung vorgenommen wurde, neu beginnt (Abs. 1 und 3) oder die Verjährung mehrmals unterbrochen wird (Abs. 2). Diese Spezialfälle ausgenommen, müsste es jedoch die Regel sein, dass die Verjährung unmittelbar wieder zu laufen beginnt, nachdem der Gläubiger die fragliche Handlung vorgenommen hat. Wäre beispielsweise die Mahnung des Schuldners eine verjährungsunterbrechende Handlung, bräuchte es keine spezielle Norm, um den Zeitpunkt des Neubeginns der Verjährung festzulegen, da es naheliegt, dass der Zugang der Mahnung beim Schuldner den Lauf der Verjährung unterbricht und sogleich die neue Frist beginnen lässt. Überdies hat der Gesetzgeber eine Norm dieses Inhalts vorgesehen: Man lese Art. 137 Abs. 1 OR, der davon spricht, dass «[m]it der Unterbrechung die Verjährung neu beginnt», das heisst unmittelbar, nachdem die Unterbrechungshandlung vorgenommen wurde.
103Dagegen könnte wiederum vorgebracht werden, dass Art. 137 Abs. 1 OR auf Handlungen des Gläubigers gar nicht anwendbar ist, wie die Marginalie «Bei Anerkennung und Urteil» verrät. Dass der Gesetzgeber diese Norm, welche die Verjährung im nächstmöglichen Zeitpunkt neu beginnen lässt, überhaupt ins Obligationenrecht aufgenommen und zudem nicht unter einer separaten Bestimmung aufgeführt hat, welche sowohl Handlungen des Schuldners als auch jene des Gläubigers erfasst, sondern bei der Unterbrechung durch Anerkennung und Urteil, deutet darauf hin, dass zumindest die Unterbrechungshandlungen des Gläubigers abschliessend — verstanden als im Sinne von nicht durch Vereinbarung erweiterbar —192 aufgezählt sind.
192Dieses Verständnis folgt jenem, welches von der in Anm. 170 aufgeführte Autorin und dem dort aufgeführten Autor an den Tag gelegt wird.
104Aus der Gesetzessystematik kann die Frage nach der Abgeschlossenheit von Art. 135 Ziff. 2 OR folglich nicht beantwortet werden. Es finden sich sowohl Argumente, welche für eine solche sprechen, als auch solche, die den gegenteiligen Schluss nahelegen.
cc) Verstoss gegen Art. 129 OR?
105Nach Art. 129 OR können «[d]ie in diesem Titel aufgestellten Verjährungsfristen [...] durch Verfügung der Beteiligten nicht abgeändert werden»193. Der Wortlaut der Norm spricht zwar lediglich davon, dass Verjährungsfristen nicht abgeändert werden dürfen, womit der vorliegend interessierende Fall, da durch Schaffung eines weiteren Unterbrechungsgrunds die Zeit, bis die Forderung verjährt, indirekt verlängert wird, ohne dass dazu die Verjährungsfrist angetastet wird, nicht erfasst wäre. Teilen der Lehre zufolge soll jedoch auch diese mittelbare Verlängerung der Verjährung vom Verbot des Art. 129 OR umfasst sein.194
106Diese Auslegung ist nach der hier vertretenen Auffassung abzulehnen. Zunächst ist jedoch festzuhalten, dass sich die Bestimmung von Art. 129 OR nur auf die in den Art. 114–142 OR normierten Verjährungsfristen («in diesem Titel») bezieht. Mithin verstösst eine — selbst direkte — Modifikation der ausserhalb dieses Titels stehenden Verjährungsfristen ohnehin nicht gegen Art. 129 OR, was der herrschenden Meinung entspricht.195 Doch auch für Forderungen, welche nach den allgemeinen Vorschriften von Art. 127, 128 oder 137 Abs. 2 OR verjähren, überzeugt diese Ansicht aus folgenden Gründen nicht:
107Wie in Rn. 52 erwähnt, erlaubt es der Gesetzgeber ausdrücklich, die Fälligkeit durch Vereinbarung zwischen den Parteien festzulegen. Richtet sich der Beginn der Verjährung in einem solchen Fall nach Art. 130 Abs. 1 OR, was notabene der Regel entspricht (vgl. Rn. 69 ff.), wird damit die Verjährung hinausgeschoben und verbleibt dem Gläubiger im Ergebnis ebenfalls länger Zeit, um seine Forderung geltend zu machen. Der Unterschied zum hier zu erörternden Fall besteht lediglich darin, dass dort die Forderung mangels — S. 48 —Fälligkeit (noch) nicht durchsetzbar ist, während sie hier bereits fällig ist. Doch selbst bei fälligen Forderungen kann die Verjährung hinausgeschoben werden — und zwar wenn der Gläubiger die Forderung stundet oder sich die Parteien auf ein pactum de non petendo einigen.196 Im einen wie im anderen Fall steht die Verjährung während der Dauer der Stundung beziehungsweise des pactum still (Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR).197
193Französisch: «Les délais de prescription fixés dans le présent titre ne peuvent être modifiés conventionnellement»; italienisch: «I termini a prescrivere stabiliti nel presente titolo non si possono modificare per disposizioni delle parti.»
194So ZK–BERTI, N 3, 15 zu Art. 139 OR; CHK–KILLIAS/Wiget, N 3 zu Art. 129 OR.
195Siehe BGE 132 III 226 (= Pra 2006, Nr. 146), E. 3.3.1 S. 234; BGE 108 II 194, E. 4b S. 196; BGE 63 II 180, S. 180; BGer 4A_221/2010 vom 12. Januar 2012, E. 3; BGer 5C.42/2005 vom 21. April 2005, E. 2.2; Béguelin, S. 3; Gauch/Schluep/Emmenegger, Rn. 3380; CHK– KILLIAS/Wiget, N 6 zu Art. 129 OR; ZK–OSER/Schönenberger, N 3 zu Art. 129 OR; CR–Pichonnaz, N 2 zu Art. 129 CO; VON Tuhr/Escher, S. 217.
108BERTI begründet seinen Standpunkt, wonach auch die mittelbare Beeinflussung der Verjährungsfrist gegen Art. 129 OR verstosse, mit der ratio legis dieser Bestimmung, welche den Schuldner davor schützen solle, dass er vor Eintritt der Verjährung Konzessionen eingehe, deren Tragweite er womöglich nicht zu überblicken vermöge.198 Dagegen bringt KOLLER meines Erachtens zutreffend vor, dass — im Gegensatz zu jenem Fall, da die Parteien eine längere Verjährungsfrist vereinbaren — hier der Schuldner durch die Vornahme der Unterbrechungshandlung daran erinnert werde, Beweismittel zu sichern, welche die Erfüllung belegten, weshalb mit der Vereinbarung zusätzlicher Unterbrechungsgründe nicht gegen den Zweck der Norm verstossen werde.199
109Ferner spricht auch die Gesetzessystematik dagegen, Art. 129 OR auf die Bestimmung von Art. 135 OR anzuwenden: Der Art. 129 OR findet sich gemeinsam mit den Art. 127–132 OR unter dem Titel «I. Fristen». Die Norm von Art. 135 OR steht demgegenüber unter «IV. Unterbrechung der Verjährung», was den Schluss nahelegt, dass der Gesetzgeber Art. 129 OR bloss auf die unmittelbare Modifikation der in den Art. 127 f. OR genannten Verjährungsfristen angewandt wissen wollte.200
110Im Ergebnis verstösst es nicht gegen Art. 129 OR, wenn Gläubiger und Schuldner weitere, nicht in Art. 135 Ziff. 2 OR genannte, Unterbrechungsgründe vereinbaren. Ein Abweichen vom Wortlaut von Art. 129 OR (Abänderung von Verjährungsfristen) rechtfertigt sich nicht.
dd) Verstoss gegen Art. 141 Abs. 1 OR?
111Dem aArt. 141 Abs. 1 OR zufolge konnte «[a]uf die Verjährung [...] nicht zum voraus verzichtet werden»201. Das Bundesgericht verstand diese Wendung — S. 49 —so, dass der Gesetzgeber damit (nur) verbieten wollte, auf die Verjährungseinrede zu verzichten,202 bevor die der Verjährung ausgesetzte Forderung entstanden ist.203 Nach diesem Zeitpunkt erachtete es das Gericht als zulässig, dass der Schuldner gültig darauf verzichten konnte, sich auf die Verjährung zu berufen. Ein Teil der Lehre erblickte demgegenüber einen Verzicht erst dann als zulässig, wenn die Forderung bereits verjährt ist.204 Mit der am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Neufassung des Art. 141 OR wurde Abs. 1 dahingehend geändert, dass der Schuldner «[…] ab Beginn der Verjährung jeweils für höchstens zehn Jahre auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichten [kann]». Gemäss der Botschaft des Bundesrates sollte damit die Rechtsprechung des Bundesgerichts verankert werden und die gesetzliche Regelung gleichzeitig präzisiert werden.205 Wie Krauskopf zutreffend festhält, ist diese Aussage unrichtig, da das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung auf dem Moment abstellte, in welchem die Forderung entstanden ist, währenddem der Gesetzestext vom Beginn der Verjährung spricht, der nicht notwendigerweise auf denselben Zeitpunkt zu liegen kommt.206 Diese materielle Änderung zeitigt jedoch für die vorliegend interessierende Frage keine Konsequenz, da sowohl der aArt. 141 Abs. 1 OR als auch der neu gefasste Art. 141 Abs. 1 OR auf die eingangs aufgeworfene Frage keine Antwort bereithalten:
196Zum Begriff der Stundung und des pactum de non petendo siehe Rn. 287 f.; ebenfalls die Stundung als Gegenargument anführend Krauskopf, BR 2003, S. 132.
197Siehe Rn. 336.
198ZK–BERTI, N 2 zu Art. 129 OR.
199Siehe KOLLER, SJZ 2007, S. 196.
200So auch Karaşahin, Rn. 432.
201Französisch: «Est nulle toute renonciation anticipée à la prescription»; italienisch: «La rinuncia preventiva alla prescrizione è nulla.»
112Vereinbaren Gläubiger und Schuldner einen zusätzlichen Unterbrechungsgrund, verzichtet Letzterer damit nicht auf die Verjährbarkeit einer Forderung, sondern eröffnet dem Gläubiger damit lediglich eine zusätzliche — allenfalls schnellere und kostengünstigere — Möglichkeit, den Lauf der Verjährung zu unterbrechen. Dies dient in erster Linie zwar dem Gläubiger, kann aber auch im Interesse des Schuldners und der Allgemeinheit sein, so etwa wenn die Parteien abmachen, dass der Gläubiger die Verjährung unterbrechen kann, ohne den staatlichen Zwangsapparat zu bemühen (Kostenein- — S. 50 —sparungen207 und Entlastung der Gerichte, Schlichtungsbehörden und Betreibungsämter). Dieses Argument wird allerdings durch den per 1. Januar 2020 eingeführten Art. 134 Abs. 1 Ziff. 8 OR abgeschwächt, demzufolge «die Verjährung während der Dauer von Vergleichsgesprächen, eines Mediationsverfahrens oder anderer Verfahren zur aussergerichtlichen Streitbeilegung, sofern die Parteien dies schriftlich vereinbaren», stillsteht oder nicht beginnt.
202Der Verzicht auf die Verjährungseinrede ist vom Verjährungsverzicht abzugrenzen: So ist mit Letzterem gemeinhin die Verlängerung der Verjährungsfrist gemeint, während Erstere bloss das Recht des Schuldners betrifft, die Verjährungseinrede zu erheben, ohne dass dadurch die Verjährungsfrist modifiziert würde (BSK–Däppen, N 1a zu Art. 141 OR; Krauskopf, BRT 2019, S. 46; Krauskopf, HAVE 2017, S. 322). Wenngleich der Verzicht auf die Einrede und der Verjährungsverzicht unterschiedliche Wirkungen zeitigen, geht das Bundesgericht in konstanter Praxis davon aus, dass sich in beiden Fällen die Verjährungsfrist um die Dauer des Verzichts verlängert (siehe BGE 99 II 185, E. 3a S. 192 ff.; ferner Krauskopf, BRT 2019, S. 46, m.w.H. auf diese Rechtsprechung bestätigende Entscheide).
203BGE 132 III 226 (= Pra 2006, Nr. 146), E. 3.3.7.
204So ZK–BERTI, N 33 zu Art. 141 OR; Gauch, SJZ 2006/23, S. 534 ff.
205Siehe BBl 2013 235, S. 261.
206Krauskopf, BRT 2019, S. 46 f.; siehe auch die Ausführungen in der vorliegenden Arbeit zu Art. 130 OR ab Rn. 68.
113Karaşahin bringt vor, dass die Vereinbarung zusätzlicher Unterbrechungsgründe einem Verzicht auf die Verjährung nahekommen könne, so etwa, wenn einer Handlung verjährungsunterbrechende Wirkung zuerkannt werde, welche der Gläubiger praktisch nie unterlassen werde.208 Welche Handlungen dies sein sollen, erwähnt er indes nicht. Dass der Gläubiger auf die Vornahme der Unterbrechungshandlung kaum je verzichten wird, kann meines Erachtens noch keinen Verstoss gegen Art. 141 Abs. 1 OR (und aArt. 141 Abs. 1 OR) darstellen. Karaşahin verneint denn auch zu Recht die Anwendbarkeit von aArt. 141 Abs. 1 OR auf die Frage, ob es den Parteien erlaubt sein soll, zusätzliche Unterbrechungsgründe zu vereinbaren, da es schwierig sei, die Grenze festzustellen, ab welcher der zusätzliche Unterbrechungsgrund nahezu einen Verzicht auf die Verjährung darstelle. Im Interesse der Rechtssicherheit sei die fragliche Bestimmung nicht anzuwenden.209
114Im Ergebnis ist aus systematischer Sicht mithin nicht einzusehen, inwiefern sowohl der geltende als auch der frühere Art. 141 Abs. 1 OR die Parteien daran hindern soll, beziehungsweise sollte, zusätzliche Unterbrechungsgründe der Verjährung zu vereinbaren.
207Dies betrifft sowohl den Gläubiger (Kostenvorschuss und ggf. nicht vollumfänglich zugesprochene oder nicht einbringbare Parteikosten), Schuldner (Kostentragung bei Unterliegen) als auch die Allgemeinheit (nicht auf die Parteien überwälzbare Kosten, wie etwa dann, wenn keine Gerichtskosten gesprochen werden; siehe Art. 113 Abs. 2 und Art. 114 ZPO). Nach MARTI, Rn. 8, weist das Bundesgericht einen Kostendeckungsgrad von nur 14,5% auf; das Obergericht und die Bezirksgerichte des Kantons Zürich einen solchen von 26% und im Kanton Schaffhausen beträgt er für Kantons- und Obergericht 30%. Daraus ist ersichtlich, dass nur ein kleiner Teil der Justizkosten über die Gerichtskosten auf die Parteien überwälzt werden. Den Hauptteil der Aufwendungen trägt die Allgemeinheit.
208Karaşahin, Rn. 434.
209Zum Ganzen Karaşahin, Rn. 434. Wenngleich sich die Ausführungen Karaşahins auf die frühere Fassung des Art. 141 Abs. 1 OR beziehen, ist zu vermuten, dass er diese auch mit Blick auf den geltenden Art. 141 Abs. 1 OR vertritt, zeitigt doch der geänderte Wortlaut keine Konsequenzen für die hier interessierende Frage.
c)Historische Auslegung
115Das Ziel der historischen Auslegung besteht darin, die Regelungsabsicht des Gesetzgebers zu eruieren.210 Dazu sind die Gesetzesmaterialien heranzuziehen, wozu namentlich (Vor- )Entwürfe, Botschaften, Erläuterungen, Gutachten sowie Kommissions- und Plenarprotokolle zählen:211
116Die aktuelle Fassung des Art. 135 OR entspricht nahezu wörtlich jener, welche sich in Art. 154 des Obligationenrechts von 1881 fand.212 Seit dem Erlass des geltenden Obligationenrechts im Jahr 1911 wurde die Bestimmung von Art. 135 OR unverändert aufrechterhalten. Im Zuge der Einführung der schweizerischen Zivilprozessordnung per 1. Januar 2011 wurde Ziffer 2 der Norm redaktionell an die Terminologie der Zivilprozessordnung angepasst, jedoch ohne dass damit eine materielle Änderung bewirkt werden sollte.213 Die Formulierung von Ziffer 1 blieb demgegenüber unangetastet.
117Weder in den Materialien zur Einführung des schweizerischen Obligationenrechts von 1881 noch in jenen zum geltenden Obligationenrecht finden sich Ausführungen zur Frage, ob es den Parteien verwehrt bleiben soll, zusätzliche Unterbrechungsgründe zu vereinbaren. Immerhin kann dem Bericht der ständerätlichen Kommission vom 31. Mai 1880 zu Art. 155 des Entwurfs für ein schweizerisches Obligationen- und Handelsrecht vom 4. Juli 1879 — dem heutigen Art. 129 OR — entnommen werden, dass sie «das Verjährungsrecht […] gänzlich von den Privat-Conventionen der Parteien unabhängig machen» möchten, weshalb deren Mitglieder vorschlugen, die Formulierung des Art. 155 E-OR 1879 durch folgende Formulierung zu ersetzen: «Die Verjährungsfristen unterliegen keiner Veränderung durch Privatvertrag.»214
210BK–Emmenegger/Tschentscher, N 309 zu Art. 1 ZGB; BSK–hONSELL, N 9 zu Art. 1 ZGB.
211BK–Emmenegger/Tschentscher, N 312 zu Art. 1 ZGB; Hausheer/Jaun, N 144 zu Art. 1 ZGB; Hrubesch-Millauer/Bosshardt, Rn. 92; Schwander, N 5 zu Art. 1 ZGB.
212Art. 154 OR 1881: «Die Verjährung wird unterbrochen: (1.) durch Anerkennung des Anspruches von Seite des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung; (2.) durch Anhebung der Betreibung, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen oder einem Schiedsgericht, sowie durch Eingabe im Konkurse. Der Klage steht gleich die Ladung zu einem amtlichen Sühneversuch.»
213So wurde lediglich «die Ladung zu einem amtlichen Sühneversuch» durch den in der Zivilprozessordnung verwendeten Ausdruck «Schlichtungsgesuch» ersetzt und die Reihenfolge der möglichen Unterbrechungshandlungen im Gesetzestext geändert.
214Der erwähnte Art. 155 lautete folgendermassen: «(1.) Durch Privatverfügung kann nicht bestimmt werden, dass ein unverjährbares Forderungsrecht verjährbar oder ein verjährbares Forderungsrecht unverjährbar sein solle. (2.) Die zehnjährige Verjährung kann durch Privatverfügung abgekürzt aber nicht verlängert werden. (3.) Die in den Artikeln 153 und 154 angeordneten kürzeren Verjährungen können durch Privatverfügung weder verlängert noch abgekürzt werden» (im Original statt mit Nummerierung mit Absätzen).
Die Kommission des Nationalrates stimmte diesem Antrag im November 1880 zu, bemerkte jedoch, dass die vorgeschlagene Neuformulierung nur insofern eine Änderung bedeute, als damit auch die vertragliche Verkürzung der zehnjährigen (Regel- )Verjährungsfrist ausgeschlossen sei.215 Schlussendlich wurde folgende Formulierung ins Obligationenrecht von 1881 übernommen: «Die in diesem Kapitel festgesetzten Verjährungsfristen können durch Vertrag nicht abgeändert werden» (Art. 148 aOR). Aus diesen Ausführungen kann meines Erachtens jedoch nicht hinreichend deutlich geschlossen werden, dass es nach dem Willen des historischen Gesetzgebers den Parteien untersagt sein sollte, im Rahmen des geltenden (und inhaltlich mit dem damals gültigen Art. 154 aOR identischen) Art. 135 OR weitere Unterbrechungsgründe zu vereinbaren. Die Ausführungen der ständerätlichen Kommission sind vielmehr mit Blick auf Art. 129 OR zu verstehen, welcher — wie gezeigt (Rn. 105 ff.) — keine Antwort bereithält. Mit der hier interessierenden Frage hat sich der Gesetzgeber mithin nicht auseinandergesetzt, weshalb aus der Entstehungsgeschichte jedenfalls kein Verbot der Vereinbarung weiterer Unterbrechungsgründe abgeleitet werden kann. Aufgrund dessen, dass weder bei der Schaffung des aOR von 1881 noch bei dessen Revision im Jahr 1911 über diese Frage diskutiert wurde, wäre es nach der hier vertretenen Auffassung ferner nicht angezeigt, von einem qualifizierten Schweigen des Gesetzgebers auszugehen.
d)Teleologische Auslegung
118Bei der teleologischen Auslegung ist der Zweck der jeweiligen Bestimmung zu eruieren und ausgehend von diesem jene Deutung zu ermitteln, welche diesen Zweck am besten zu fördern vermag.216 Der Zweck von Art. 135 Ziff. 2 OR besteht darin, zu verhindern, dass der Anspruch desjenigen Gläubigers verjährt, der sich aktiv darum bemüht, seine Forderung zu verlangen.217 Indem dieser eine in Art. 135 Ziff. 2 OR genannte Unterbrechungshandlung vornimmt, ist er darum bestrebt, dass der Schuldner die Forderung erfüllt. Messen Gläubiger und Schuldner einer Handlung des Gläubigers zusätzlich verjährungsunterbrechende Wirkung zu, wird damit so lange nicht gegen den — S. 53 —Zweck von Art. 135 OR verstossen, als diese Handlung darauf gerichtet ist, vom Schuldner die Leistung zu erhalten — so zum Beispiel die Rechnungsstellung. Nicht vereinbar mit dem Zweck der erwähnten Norm wäre es allerdings, wenn die Parteien einer Handlung des Gläubigers verjährungsunterbrechende Wirkung zuerkennen würden, welche nicht darauf abzielt, dass der Gläubiger die Leistung erbringt.
215Die zitierten Protokolle können im Schweizerischen Bundesarchiv in Bern eingesehen werden.
216BK–Emmenegger/Tschentscher, N 290 zu Art. 1 ZGB; ähnlich, jedoch ohne Hinweis darauf, dass die den Zweck am besten fördernde Deutung zu eruieren sei, Hru-Besch-Millauer/Bosshardt, Rn. 103; Schwander, N 5 zu Art. 1 ZGB.
217BSK–Däppen, N 1 zu Art. 135 OR.
e)Ergebnis
119Weder aus der grammatikalischen, der systematischen, der historischen noch der teleologischen Auslegung von Art. 135 OR ergibt sich zweifelsfrei, dass es Gläubiger und Schuldner verwehrt sein sollte, weitere Unterbrechungsgründe zu vereinbaren. Demnach ist mit einem Teil der Lehre (Rn. 93) von der Zulässigkeit derartiger Abmachungen auszugehen (Privatautonomie, «Freiheitsvermutung»218).
120Ist es erlaubt, zusätzliche in Art. 135 OR nicht erwähnte Unterbrechungsgründe zu vereinbaren, steht es Gläubiger und Schuldner folglich frei, abzumachen, dass die Verjährung unterbrochen wird, sobald dem Schuldner eine Rechnung gestellt wird. Demzufolge ist die eingangs aufgeworfene Frage zu bejahen. Die Verjährung beginnt in diesem Fall am auf das Datum des Zugangs der Erklärung folgenden Tag neu zu laufen (Art. 137 Abs. 1 analog i.V.m. Art. 132 Abs. 1 OR).
121Was den Umfang der Unterbrechungswirkung betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Wird eine Rechnung über einen tieferen Betrag gestellt als geschuldet, unterbricht diese Erklärung die Verjährung nur im Umfang des geforderten Betrags. Für die in Art. 135 Ziff. 2 OR gesetzlich festgehaltenen Unterbrechungsgründe entspricht dies der herrschenden Meinung.219 Eine Differenzierung bei durch die Parteien festgelegten Unterbrechungshandlungen ist nicht angezeigt. Wird mittels Rechnungsstellung ein zu hoher Betrag verlangt, wird die Verjährung im Umfang der geschuldeten Summe — S. 54 —unterbrochen.220 Steht dem Rechnungssteller überhaupt keine (Geld- )Forderung gegen den Rechnungsadressaten zu, kann diese auch nicht verjährungsunterbrechend wirken.
218Jede Rechtsordnung steht unter einer Freiheitsvermutung, was bedeutet, dass, wenn ein Verhalten nicht geboten ist, es unterlassen werden kann, und wenn es nicht verboten ist, es erlaubt ist (Bucher, Normsetzungsbefugnis, S. 53).
219Allgemein für Art. 135 Ziff. 2 OR: SPIRO, S. 395; speziell für die Unterbrechung der Verjährung mittels Klage: BGE 133 III 675, E. 2.3.2 S. 679; BGer 4C.139/2006 vom 15. August 2006, E. 2.2; ZK–BERTI, N 170 zu Art. 135 OR; BSK–Däppen, N 20 zu Art. 135 OR; Gauch/ Schluep/Emmenegger, Rn. 3350; für die Unterbrechung durch Schuldbetreibung: BGE 144 III 277, E. 3.3.3 S. 283; BGE 133 III 675, E. 2.3.2 S. 679; BGE 119 II 339, E. 1c S. 339 f.; BGE 70 II 85, E. 3 S. 93; BGer 5A_741/2013 vom 3. April 2014, E. 5.1; BK–Becker, N 23 zu Art. 135 OR; ZK–BERTI, N 170 zu Art. 135 OR; VON Büren, S. 433; BSK–Däppen, N 20 zu Art. 135 OR; Gauch/Schluep/Emmenegger, Rn. 3350 Anm. 121; CR–Pichonnaz, N 27 zu Art. 135 CO; VON Tuhr/Escher, S. 226 Anm. 14a.
§ 8Wirkung auf den Schuldnerverzug
122Zunächst gilt es, den Begriff und die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs darzulegen (I.). Die daraus gewonnenen Erkenntnisse dienen sodann als Grundlage zum einen dazu, erörtern zu können, ob es der Rechnungsstellung bedarf, damit der Schuldner in Verzug gerät (II.), und zum anderen zur Klärung der Frage, ob durch die Rechnungsstellung eine Mahnung oder eine Kündigung im Sinne von Art. 102 OR ausgesprochen werden kann (III.).
220Vgl. SPIRO, S. 397.