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Buch · sui generis (Zürich) 13, sui generis Verlag 2020

Die Rechnungsstellung im schweizerischen Obligationenrecht

Emanuel Bittel · 15. Dezember 2020
‹Kapitel 19 von 20S. 171–187›
Angaben zum Werk
Herausgeber/innen
Daniel Huerlimann, Marc Thommen
Reihe
sui generis (Zürich) 13
Verlag
sui generis Verlag
Sprache
Deutsch
DOI
10.38107/013
Zitiervorschlag
Emanuel Bittel, Die Rechnungsstellung im schweizerischen Obligationenrecht, sui generis (Zürich) 13, Zürich 2020, S. 171–187
Inhalt
TiteleiSeiten 1–19LiteraturSeiten 19–39MaterialienSeiten 39–43AbkürzungenSeite 41EinleitungS. 1–14Teil 2: Rechtswirkungen der Rechnungsstellung im AllgemeinenS. 15–18I.Der Begriff der ForderungS. 18–24II.Die Rechnungsstellung als Voraussetzung für die Entstehung einer Forderung?S. 19I.Der Begriff der FälligkeitS. 25–33II.Die Rechnungsstellung als Voraussetzung der Fälligkeit?S. 27I.Die Rechnungsstellung als Voraussetzung für den Beginn der Verjährung?S. 33–40II.Die Rechnungsstellung als Verjährungsunterbrechungsgrund?S. 40–54I.Begriff und Voraussetzungen des SchuldnerverzugsS. 54–62II.Die Rechnungsstellung als Voraussetzung des Schuldnerverzugs?S. 63–92III.Die Rechnungsstellung als Mahnung oder Kündigung?S. 65I.GrundsatzS. 92–94II.AusnahmenS. 93Teil 3: Wirkungen ausgewählter ZusatzerklärungenS. 95–124I.Zur Erfüllung im AllgemeinenS. 96II.Rechtswirkungen der Angabe von KontodatenS. 124–135I.Zu den Begriffen der Zahlungsfrist und des ZahlungsterminsS. 135–143II.Wirkung auf die FälligkeitS. 136III.Wirkung auf den SchuldnerverzugS. 143–161IV.Wirkung auf die VerjährungS. 162–166I.Zum Begriff des Rabatts und des SkontosS. 167–169II.Wirkung auf die ForderungshöheS. 167III.Wirkung auf den SchuldnerverzugS. 169
Teil 4: Die Seite des RechnungsadressatenS. 171–187
I.Schweigen und NichtbezahlungS. 171A.Zur Schuldanerkennung im AllgemeinenS. 172B.Das Schweigen des Rechnungsadressaten als Schuldanerkennung?S. 174II.Vollständige oder teilweise Bezahlung des geforderten GeldbetragsS. 176A.Grundsatz: SchuldanerkennungS. 176B.AusnahmenS. 177III.Teilweise Bestreitung des in Rechnung gestellten BetragsS. 178IV.Einzelfrage: Anbringen eines Prüfvermerks bei der Rechnungsstellung in Papierform als Schuldanerkennung?S. 178I.GrundsatzS. 179A.Anspruch aus VertragS. 179B.Anspruch aus ungerechtfertigter BereicherungS. 180II.AusnahmenS. 181A.(Konstitutive) SchuldanerkennungS. 181B.Verstoss gegen Treu und GlaubenS. 181C.Verzicht (Aufhebung)S. 182I.GrundsatzS. 183II.AusnahmenS. 184III.Einzelfrage: Anspruch auf Rechnungsstellung in Papierform?S. 184A.GrundsatzS. 185B.AusnahmeS. 186C.Folgefrage: Zulässigkeit kostenpflichtiger Rechnungsstellung in Papierform?S. 187Teil 5: Ergebnisse BegrifflichesS. 189–206
— S. 171 —

Teil 4: Die Seite des Rechnungsadressaten

352Nachdem die Wirkungen der Rechnungsstellung dargelegt worden sind, bedarf es einiger isolierter Ausführungen mit Blick auf die Rechtsstellung des Rechnungsadressaten. Dabei stellt sich zunächst die Frage, welche Rechtswirkungen dessen Verhalten zeitigt, nachdem ihm eine Rechnung gestellt wurde (§ 13 sogleich). Anschliessend ist darauf einzutreten, ob dem Rechnungssteller ein Rückforderungsanspruch zusteht, wenn er eine zu hohe Rechnung bezahlt (§ 14 ab Rn. 371). Abschliessend sind einige Bemerkungen zur Frage angezeigt, ob der Schuldner Anspruch auf Rechnungsstellung hat (§ 15 ab Rn. 385).

§ 13Rechtswirkungen des Verhaltens des Rechnungsadressaten

353Es sind drei Verhaltensweisen zu untersuchen: erstens der Fall, da der Rechnungsadressat auf die Rechnungsstellung hin schweigt und den geforderten Betrag nicht bezahlt (I.), zweitens jener, da er den begehrten Betrag vollumfänglich oder teilweise bezahlt (II.), und drittens die Konstellation, da der Rechnungsadressat diesen teilweise bestreitet (III.). Abschliessend ist auf die Einzelfrage einzugehen, ob das Anbringen eines Prüfungsvermerks bei der Rechnungsstellung in Schriftform eine Schuldanerkennung darstellt (IV.).

I.Schweigen und Nichtbezahlung

354Bleibt der Adressat auf eine ihm gestellte Rechnung hin untätig und äussert er sich gegenüber dem Rechnungssteller auch nicht dahingehend, dass er die Forderung bestreite, stellt sich die Frage, ob er damit anerkenne, den geforderten Betrag zu schulden. Bevor darauf eingetreten werden kann (B.), bedarf es einiger allgemeiner Erläuterungen zur Schuldanerkennung (A.).

— S. 172 —

A.Zur Schuldanerkennung im Allgemeinen

355Die Schuldanerkennung (auch Schuldbekenntnis genannt)660 ist eine Erklärung des Anerkennenden gegenüber dem Anerkennungsempfänger, mit der Ersterer kundgibt, dass er eine Schuld gegenüber Letzterem habe (Rn. 31). Diese Erklärung kann in beliebiger Form abgegeben werden,661 insbesondere auch durch blosses Schweigen.662 Obwohl sich die Schuldanerkennung in der Praxis meist auf eine Geldschuld bezieht, kann sie auch andere Verbindlichkeiten zum Gegenstand haben.663

356Während nach der herrschenden Ansicht die Schuldanerkennung stets eine rechtsgeschäftliche Erklärung ist,664 will ein Teil der Lehre auch reine Wissenserklärungen unter den Begriff subsumieren, wobei sie zwischen der konstitutiven (= rechtsgeschäftlichen) und der deklaratorischen (= nicht rechtsgeschäftlichen) Schuldanerkennung unterscheidet.665 Was die letzteren Autoren als deklaratorische Schuldanerkennung verstehen, bezeichnet ein Teil der ersteren als «Schuldeingeständnis».666 Nachfolgend werden mit KOLLER und Krauskopf auch nicht rechtsgeschäftliche Erklärungen unter den Begriff der Schuldanerkennung subsumiert, und es wird demnach zwischen konstitutiven und deklaratorischen Schuldanerkennungen unterschieden. Sofern im Zusammenhang mit der deklaratorischen Schuldanerkennung auf Quellen verwiesen wird, deren Autorinnen und Autoren unter der Schuldanerkennung lediglich konstitutive Erklärungen fassen, sind damit ihre Ausführungen zum Schuldeingeständnis gemeint.

660Zu den unterschiedlichen Bezeichnungen siehe Krauskopf, Schuldanerkennung, Rn. 18, m.w.H.

661Gauch, Werkvertrag, Rn. 1267; BK–KRAMER/Schmidlin, N 38 zu Art. 17 OR; BK–Mül-LER, N 28 zu Art. 17 OR; ZK–Schönenberger/Jäggi, N 7 zu Art. 17 OR; BSK–Schwen-Zer/Fountoulakis, N 3 zu Art. 17 OR; CR–TEVINI, N 5 zu Art. 17 OR.

662Krauskopf, Schuldanerkennung, Rn. 41; vgl. Gauch, Werkvertrag, Rn. 1267; ZK– Schönenberger/Jäggi, N 7 zu Art. 17 OR.

663Bucher, Obligationenrecht, S. 59 Anm. 17; Krauskopf, Schuldanerkennung, Rn. 21; BK–Müller, N 18 zu Art. 17 OR.

664So BGer 4A_344/2015 vom 10. Dezember 2015, E. 3.1; BGer 4A_147/2014 vom 19. November 2014, E. 4.4.1; BGer 4A_459/2013 vom 22. Januar 2014, E. 3.3; BGer 4C.53/2001 vom 17. August 2001, E. 2b; BK–KRAMER/Schmidlin, N 18 und 40 zu Art. 17 OR; CHK–Kut, N 3 zu Art. 17 OR; BK–Müller, N 16 zu Art. 17 OR; BSK–Schwenzer/Fountoulakis, N 3 zu Art. 17 OR.

665So KOLLER, Obligationenrecht, Rn. 24.10; ZK–Krauskopf, N 43 ff. zu Art. 146 OR; Krauskopf, Schuldanerkennung, Rn. 25 ff.

666Namentlich BK–KRAMER/Schmidlin, N 40 ff. zu Art. 17 OR; CHK–Kut, N 3 zu Art. 17 OR; BK–Müller, N 100 zu Art. 17 OR.

— S. 173 —

Keine Schuldanerkennung ist das originäre Schuldversprechen, das darauf 357 abzielt, eine Obligation zu begründen, wie etwa das Schenkungsversprechen (Antrag) oder die Annahme einer Vertragsofferte.667 Damit ist aber nicht ausgeschlossen, dass durch die Schuldanerkennung eine (weitere) Forderung entsteht.668 Im Unterschied zur deklaratorischen Schuldanerkennung entsteht bei 358 der konstitutiven eine neue Schuld, die sogenannte «Anerkennungsschuld», welche mit der anerkannten inhaltlich identisch ist.669 Dies erlaubt dem Gläubiger, sich künftig auf das Schuldbekenntnis als Klagegrund zu berufen.670 Ungeachtet dessen, ob die Schuldanerkennung deklaratorisch oder konstitutiv ist, unterbricht diese die Verjährung nach Art. 135 Ziff. 1 OR und zeitigt Auswirkungen auf das Beweisrecht im Zivilprozess.671 Ob die Schuldanerkennung deklaratorischer oder konstitutiver Natur 359 ist, muss durch Auslegung der Anerkennungserklärung ermittelt werden.672 Nur wenn die Auslegung ergibt, dass sich der Anerkennende aufgrund seiner Erklärung (erneut) verpflichten wollte, liegt eine konstitutive Schuldanerkennung vor.673 Massgebliche Bedeutung kommt bei der Auslegung dem Zweck zu, zu dem die fragliche Erklärung abgegeben wurde.674 Eine konstitutive — S. 174 —Schuldanerkennung ist namentlich dann anzunehmen, wenn jemand eine Forderung anerkennt, um einen Streit über eine Schuld beizulegen oder eine Ungewissheit über eine Schuld zu beseitigen.675 Die deklaratorische Schuldanerkennung dient demgegenüber in der Regel dazu, der anderen Partei einen Beweis zu verschaffen oder ihr Erfüllungsbereitschaft zu signalisieren.676

667So das Verständnis nach Krauskopf, Schuldanerkennung, Rn. 10 m.H. auf abweichende Ansichten; wohl ebenso KOLLER, Obligationenrecht, Rn. 24.13; vgl. auch BK– KRAMER/Schmidlin, N 18 zu Art. 17 OR; BK–Müller, N 53 zu Art. 17 OR; CR–TEVINI, N 7 zu Art. 17 OR, aus deren Ausführungen Nämliches implizit hervorgeht.

668Krauskopf, Schuldanerkennung, Anm. 10. Dies ist der Fall bei der konstitutiven Schuldanerkennung.

669OGer LU vom 24. April 1979, LGVE, I 1979, Nr. 475 S. 533; Gauch/Schluep/Schmid, Rn. 1181; Krauskopf, Schuldanerkennung, Rn. 27; CHK–Kut, N 6 zu Art. 17 OR; ZK– Schönenberger/Jäggi, N 13 zu Art. 17 OR; BK–Müller, N 55 zu Art. 17 OR; anderer Ansicht KOLLER, Obligationenrecht, Rn. 24.38 (gegenteilige Abmachung vorbehalten); CR–TEVINI, N 7 zu Art. 17 OR.

670OGer LU vom 24. April 1979, LGVE, I 1979, Nr. 475 S. 533; Gauch/Schluep/Schmid, Rn. 1181; Krauskopf, Schuldanerkennung, Rn. 223; ZK–Schönenberger/Jäggi, N 13 zu Art. 17 OR.

671Krauskopf, Schuldanerkennung, Rn. 26 f. Zur prozessualen Wirkung der Schuldanerkennung siehe Krauskopf, Schuldanerkennung, Rn. 58 ff. Im Unterschied zur h.M. geht Krauskopf davon aus, dass die Schuldanerkennung keine Beweislastumkehr bewirkt, sondern lediglich eine tatsächliche Vermutung begründet, dass die anerkannte Schuld im Zeitpunkt der Anerkennungserklärung besteht.

672KOLLER, Obligationenrecht, Rn. 24.17; Krauskopf, Schuldanerkennung, Rn. 28; in diesem Sinn auch BK–Müller, N 105 zu Art. 17 OR, der jedoch keine deklaratorischen Schuldanerkennungen kennt und für solche den Begriff des Schuldeingeständnisses benutzt (siehe den Nachweis in Anm. 666).

673Vgl. Krauskopf, Schuldanerkennung, Rn. 154.

674So KOLLER, Obligationenrecht, Rn. 24.17; Krauskopf, Schuldanerkennung, Rn. 271.

360Während die deklaratorische Schuldanerkennung als reine Wissenserklärung keiner Annahme durch den Gläubiger bedarf, ist umstritten, ob die konstitutive Schuldanerkennung ein einseitiges Rechtsgeschäft ist oder ob deren Gültigkeit der Annahme durch den Gläubiger bedarf.677 Diese Meinungsverschiedenheit dürfte allerdings nur geringe praktische Relevanz zeitigen, da in aller Regel bereits das blosse Schweigen des Erklärungsadressaten als Akzept zu werten ist (vgl. Art. 6 OR),678 weil ihm die Schuldanerkennung nur Vorteile bringt.679

B.Das Schweigen des Rechnungsadressaten als Schuldanerkennung?

1.Grundsatz

361Es ist unbestritten, dass durch blosses Schweigen eine rechtsgültige Erklärung abgegeben,680 namentlich eine Schuld anerkannt werden kann.681 Nach der herrschenden Lehre und der Rechtsprechung bedeutet allerdings das blosse Schweigen des Rechnungsadressaten grundsätzlich nicht, dass — S. 175 —dieser die in Rechnung gestellte Forderung anerkennt.682 Die Bestimmung von Art. 6 OR soll für das Schweigen auf die Rechnungsstellung nicht einschlägig sein.683

675Krauskopf, Schuldanerkennung, Rn. 161 ff.; mit Blick auf das Schuldeingeständnis auch BK–Müller, N 105 zu Art. 17 OR.

676Krauskopf, Schuldanerkennung, Rn. 26.

677Dafür: BGE 65 II 66, E. 8b S. 81; BezGer Kreuzlingen vom 23. Oktober 2000, SJZ 2000, S. 592, S. 592; Bucher, Obligationenrecht, S. 60; BK–KRAMER/Schmidlin, N 35 zu Art. 17 OR; Muster, S. 78; Schwenzer, Rn. 3.46; SPIRO, S. 366; dagegen: BGer 4A_264/2008 vom 23. September 2008, E. 3.2.2; BGer 4C.326/2004 vom 19. April 2005, E. 3.2.1; Gauch/Schluep/Schmid, Rn. 1178; KOLLER, Obligationenrecht, Rn. 24.10; Krauskopf, Schuldanerkennung, Rn. 130; BK–Müller, N 20 zu Art. 17 OR; ZK–Schö-Nenberger/Jäggi, N 8 zu Art. 17 OR; BSK–Schwenzer/Fountoulakis, N 3 zu Art. 17 OR; CR–TEVINI, N 4 zu Art. 17 OR.

678Krauskopf, Schuldanerkennung, Rn. 134.

679SPIRO, S. 366.

680Siehe Art. 1 OR (stillschweigende Willensäusserung) und Art. 6 OR (stillschweigende Annahme; wobei der Begriff des Stillschweigens in Art. 1 und 6 OR unterschiedliche Bedeutungen hat; siehe Gauch/Schluep/Schmid, Rn. 454); ferner Gauch/Schluep/ Schmid, Rn. 190; BK–KRAMER/Schmidlin, N 12 zu Art. 1 OR; ZK–Schönenberger/ Jäggi, N 144 zu Art. 1 OR.

681Zu Letzterem siehe Rn. 355.

362Dieser Ansicht ist zuzustimmen. Durch die Rechnungsstellung verlangt der Gläubiger vom Schuldner die Bezahlung eines bestimmten Geldbetrags (Rn. 9). Verhält sich der Rechnungsadressat nach dem Zugang dieser Erklärung passiv, darf der Rechnungssteller nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass der Rechnungsadressat durch sein Stillschweigen die Forderung anerkenne.684 Im Gegenteil: Will der Rechnungssteller aus dem passiven Verhalten des Rechnungsadressaten überhaupt etwas für den Bestand der Forderung ableiten, so muss er darin eine Ablehnung der Forderung erblicken. Für den Fall, da der Rechnungssteller eine Zahlungsfrist oder einen Zahlungstermin ansetzt,685 den der Rechnungsadressat unbenutzt verstreichen lässt, gilt dies umso mehr. Und selbst wenn der Rechnungssteller erklärt, dass eine Forderung als anerkannt gelte, wenn sie nicht innert einer bestimmten Frist nach Rechnungsstellung schriftlich beanstandet werde,686 und der Rechnungsadressat nicht reagiert, darf daraus in aller Regel nicht eine Schuldanerkennung abgeleitet werden, da ihm der Rechnungssteller — andere Abmachung und den Grundsatz von Treu und Glauben vorbehalten (dazu sogleich) — nicht einseitig eine Pflicht zur Reaktion auferlegen kann.

2.Ausnahmen

363Gegenteiliges gilt, wenn die Parteien vereinbart haben, dass die Untätigkeit des Rechnungsadressaten eine Anerkennung der in Rechnung gestellten Forderung — S. 176 —darstellt,687 oder wenn der Rechnungssteller aufgrund besonderer Umstände das passive Verhalten des Rechnungsadressaten nach dem Vertrauensprinzip (Treu und Glauben) als Anerkennungserklärung auffasste und auffassen durfte.688 An dem dafür erforderlichen Vertrauen fehlt es aber jedenfalls dann, wenn der Rechnungssteller absichtlich einen nicht geschuldeten Betrag verlangt. Falls das Schweigen als Schuldanerkennung ausgelegt werden kann, dürfte es sich in aller Regel (lediglich) um eine deklaratorische und nicht um eine konstitutive Schuldanerkennung handeln. Eine solche ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen, da durch diese dem Rechnungssteller eine Anerkennungsforderung verschafft würde (siehe Rn. 358).

682So BGE 112 II 500 (= Pra 76, Nr. 259), E. 3b S. 502; BGE 88 II 81, E. 3c S. 89 (Abrechnung); BGer 4A_691/2014 vom 1. April 2015, E. 5; BGer 4C.193/2003 vom 4. November 2003, E. 4.3.4; BGer vom 21. Mai 1980, SJ 1981, S. 40, S. 41; KGer GR ZB 39/94 vom 30. August 1994, PKG 1994, Nr. 21, S. 68; Gauch, Werkvertrag, Rn. 1267; Gauch, BR 1996, S. 47; Gauch, BR 1990, S. 102; Gauch/Schluep/Schmid, Rn. 459; Schumacher/König, Rn. 265; Tercier/Pichonnaz, Rn. 4077; BSK–Zellweger-gu Tknecht, N 9a zu Art. 6 OR.

683Ausdrücklich BGE 112 II 500 (= Pra 76, Nr. 259), E. 3b S. 502; BGE 88 II 81, E. 3c S. 89 (Abrechnung); BGer 4A_691/2014 vom 1. April 2015, E. 5; Gauch, Werkvertrag, Rn. 1267; Gauch/Schluep/Schmid, Rn. 459.

684Geht man mit einem Teil der Lehre davon aus, dass die Schuldanerkennung ein annahmebedürftiges (zweiseitiges) Rechtsgeschäft ist (siehe die Nachweise in Anm. 677), müsste die Untätigkeit des Rechnungsadressaten als stillschweigender Antrag i.S.v. Art. 1 Abs. 2 Var. 2 OR auf Abschluss einer Schuldanerkennung verstanden werden, den der Rechnungssteller seinerseits stillschweigend annehmen kann (Art. 6 OR).

685Zu den Wirkungen von Zahlungsfristen undterminen siehe Rn. 276 ff.

686So zum Beispiel durch die Zusatzerklärung «Allfällige Reklamationen sind innert zehn Tagen anzubringen, ansonsten der Rechnungsbetrag als anerkannt gilt».

II.Vollständige oder teilweise Bezahlung des geforderten Geldbetrags

A.Grundsatz: Schuldanerkennung

364Wer eine in Rechnung gestellte Forderung vollständig oder teilweise begleicht, erklärt damit vermutungsweise (durch konkludentes Verhalten), dass die Forderung (zumindest) in der bezahlten Höhe bestehe. Der Rechnungssteller darf dieses Verhalten — die nachstehenden Ausnahmen vorbehalten — nach Treu und Glauben als Schuldanerkennung auffassen.689 Bezahlt der Rechnungsadressat einen Teil des begehrten Betrags, ist es grundsätzlich nicht angezeigt, daraus zu schliessen, dass sich die Schuldanerkennung auf den gesamten geforderten Betrag bezieht. Lautet das Zahlungsbegehren auf einen tieferen Betrag, als geschuldet ist, anerkennt der bezahlende Schuldner die Forderung nur im geleisteten Umfang, sofern die Umstände des Einzelfalls nicht einen anderen Schluss nahelegen. Diese Schuldanerkennung ist regelmässig (lediglich) deklaratorischer Natur,690 so zumindest — S. 177 —dann, wenn zwischen dem Rechnungssteller und dem Rechnungsadressaten keine Uneinigkeit oder Ungewissheit über den geforderten Betrag besteht (vgl. Rn. 359).

687Gauch, Werkvertrag, Rn. 1267; Schumacher/König, Rn. 265.

688Gauch, Werkvertrag, Rn. 1267 mit Verweis auf BGer vom 11. Februar 1987, BR 1989, S. 70.

689Ebenso Gauch, Werkvertrag, Rn. 1267, der damit seine früher geäusserte Meinung revidiert hat (zu dieser siehe etwa Gauch, BR 1996, S. 47); BSK–Zellweger-g Ut-Knecht, N 9a zu Art. 6 OR; anderer Ansicht Schumacher/König, Rn. 265, wobei aus deren Ausführungen nicht hervorgeht, ob sie unter einer Schuldanerkennung auch nicht rechtsgeschäftliche Erklärungen (nach der hier vertretenen Terminologie deklaratorische Schuldanerkennungen; Rn. 356) fassen. Sofern dies nicht zutrifft, wäre denkbar, dass sie in der (teilweisen oder vollständigen) Bezahlung des in Rechnung gestellten Betrags ein Schuldeingeständnis erblicken, was unter den Begriff der deklaratorischen Schuldanerkennung fiele (siehe Rn. 356).

690Gl.M. Gauch, Werkvertrag, Rn. 1265.

B.Ausnahmen

1.Die Bezahlung als originäres Schuldversprechen

365Wie gesehen (Rn. 357), liegt dann keine Schuldanerkennung vor, wenn die Erklärung darauf gerichtet ist, eine Obligation zu begründen. Unterbreitet etwa jemand ein Angebot und stellt dabei zugleich Rechnung (Rn. 46), ist die Bezahlung vermutungsweise als Annahme dieses Angebots aufzufassen; eine Schuldanerkennung ist darin jedoch nicht zu erblicken.

2.Die übrigen Fälle

366Keine Schuld anerkennt der Leistende weiter, wenn er ausdrücklich Gegenteiliges erklärt — so beispielsweise, wenn er mitteilt, die Forderung zu bestreiten, den in Rechnung gestellten Betrag aber trotzdem bezahlt, damit ihn nicht die Folgen des Verzugs treffen, falls die Forderung — entgegen seiner Auffassung — berechtigt ist.691

367Dasselbe gilt, wenn sich der Rechnungsadressat zwar nicht ausdrücklich in diesem Sinn äussert, sich jedoch aus den Umständen der Rechnungsstellung konkludent ergibt, dass sein Verhalten nicht als Schuldanerkennung aufgefasst werden darf. Dies trifft namentlich dann zu, wenn Rechnung über eine Forderung gestellt wird, deren Höhe noch nicht bekannt ist («Akontorechnung»): Der Rechnungsadressat leistet in diesem Fall eine Voraus- oder Abschlagszahlung,692 ohne zu wissen, wie hoch die Forderung tatsächlich ist. Aus der Natur der Akontozahlung als vorläufige Zahlung, die an den definitiv geschuldeten Betrag anzurechnen ist, ergibt sich konkludent, dass der Schuldner, damit zwar anerkennt, dass der Rechnungssteller eine Forderung gegen ihn hat, nicht aber, dass diese im Umfang des Bezahlten besteht. Übersteigt die Zahlung die Höhe der Forderung, ist es dem Rechnungssteller verwehrt einzuwenden, der Schuldner habe die Forderung durch die Zahlung in diesem Umfang anerkannt.693

691Einen Vorbehalt für unnötig (nicht aber unnütz) halten Schumacher/König, Rn. 266, was sich als Konsequenz aus der von ihnen vertretenen Ansicht ergibt, wonach die Bezahlung einer in Rechnung gestellten Summe keine Schuldanerkennung ist (siehe den Nachweis in Anm. 689).

692Zu den Begriffen der Abschlags- und Vorauszahlungen ZK– Bühler, N 40 zu Art. 372 OR; Gauch, Werkvertrag, Rn. 1163.

693In diesem Sinn bereits Gauch, Werkvertrag, Rn. 1267; für Abschlagszahlungen Schu-Macher/König, Rn. 267.

— S. 178 —

368Ebenfalls keine Schuldanerkennung stellt die Bezahlung dann dar, wenn der Rechnungssteller eine Leistung begehrt, von der er weiss oder wissen muss, dass er auf diese keinen (rechtlichen) Anspruch hat. In diesem Fall darf er die Bezahlung des geforderten Betrags durch den Rechnungsadressaten nach dem Vertrauensprinzip nicht als konkludente Anerkennungshandlung auffassen. Dem Rechnungsadressaten steht dann ein Anspruch auf Rückerstattung aus ungerechtfertigter Bereicherung zu (Rn. 374).

III.Teilweise Bestreitung des in Rechnung gestellten Betrags

369Erklärt der Rechnungsadressat ausdrücklich, einen Teil des geforderten Betrags zu bestreiten, darf daraus nach der hier vertretenen Auffassung nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, dass er den nicht ausdrücklich bestrittenen Restbetrag anerkennt.694 Dies trifft nur dann zu, wenn der Rechnungssteller dem Verhalten des Rechnungsadressaten berechtigterweise entnehmen durfte, dass er damit (konkludent) anerkennt, den Restbetrag zu schulden.695 Dies trifft (grundsätzlich) etwa dann zu, wenn er den restlichen Betrag vorbehaltlos begleicht (= Anerkennung durch Bezahlung, Rn. 364 ff.), nicht jedoch, wenn er untätig bleibt (Rn. 361 ff.).

IV.Einzelfrage: Anbringen eines Prüfvermerks bei der Rechnungsstellung in Papierform als Schuldanerkennung?

370Insbesondere im Werkvertragsrecht verbreitet sind Prüfvermerke. Es handelt sich dabei um — in der Regel handschriftliche — Erklärungen, welche der Rechnungsadressat oder ein Dritter (zum Beispiel ein Architekt) auf einer Papierrechnung anbringt und grundsätzlich dahingehend lauten, dass er die in Rechnung gestellte Forderung geprüft habe und — sofern nichts anderes vermerkt — für berechtigt halte.696 Nicht ausgedrückt wird damit allerdings, dass der Rechnungsadressat den geforderten Betrag anerkenne. Für den Fall, da das Schriftstück dem Rechnungssteller nicht zur Kenntnis gebracht wird, etwa durch Zustellung einer Kopie, liegt auch keine an den Rechnungssteller gerichtete Erklärung vor, weshalb eine Schuldanerkennung von vornherein ausgeschlossen — S. 179 —werden kann. Doch auch im gegenteiligen Fall darf der Rechnungssteller darin nicht ohne Weiteres eine Schuldanerkennung erblicken, da sich der Prüfvermerk lediglich auf den internen Vorgang der Rechnungsprüfung bezieht und damit gegenüber dem Rechnungssteller keine Forderung anerkannt werden soll, sondern ihm lediglich das Ergebnis des Prüfvorgangs mitgeteilt wird.697 Eine andere Interpretation ist etwa dann angezeigt, wenn die Parteien vereinbart haben, dass in einer derartigen Erklärung eine Schuldanerkennung liegen soll.698 So oder anders gilt jedoch grundsätzlich, dass für den Fall, da der Rechnungsadressat den in Rechnung gestellten Betrag in der Folge begleicht, er damit (konkludent) eine Schuld anerkennt (Rn. 361 ff.).

694So aber KGer GR ZB 39/94 vom 30. August 1994, PKG 1994, Nr. 21, S. 68 und sich dieser Rechtsprechung anschliessend Tercier/Pichonnaz, Rn. 4077; den im Rubrum des erwähnten Entscheids des Kantonsgerichts Graubünden enthaltenen Leitsatz «Rügt der Empfänger nur einzelne Rechnungsfaktoren, gelten die nicht gerügten anderen Rechnungsfaktoren als anerkannt» (zu Recht) als zu ungenau ablehnend Gauch, BR 1996, S. 47.

695Gauch, Werkvertrag, Rn. 1267a; Gauch, BR 1996, S. 47; Schumacher/König, Rn. 273.

696Z.B. mittels eines Stempels «Geprüft und zur Zahlung freigegeben» plus Kürzel oder Unterschrift.

§ 14Rückforderungsanspruch des Rechnungsadressaten bei Überzahlung?

371Bezahlt der Rechnungsadressat mehr, als er dem Rechnungssteller schuldet, steht ihm grundsätzlich ein Anspruch auf Rückerstattung des zu viel bezahlten Betrags zu (I.). Ausnahmsweise kann ihm ein derartiger Anspruch verwehrt sein (II.). Vom Fall, da der Rechnungsadressat mehr bezahlt, als er schuldet, ist jener zu unterscheiden, da der Rechnungsadressat mehr leistet, als der Rechnungssteller verlangt, dieser Betrag jedoch die Höhe der Schuld nicht übersteigt. In dieser Konstellation hat der Schuldner kein Recht auf Rückleistung. Es handelt sich nicht um eine Überzahlung im hier verstandenen Sinn.

I.Grundsatz

372Der Anspruch des Rechnungsstellers auf Rückerstattung kann auf einem Vertrag gründen (A.) oder aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung entstanden sein (B.).

A.Anspruch aus Vertrag

373Der Rechnungsadressat kann einen zu viel bezahlten Betrag gestützt auf Vertragsrecht zurückverlangen, wenn sich derartiges aus einer Abmachung mit dem Rechnungssteller ergibt. So muss etwa aus der Vereinbarung von — S. 180 —Akontozahlungen regelmässig (zumindest konkludent) geschlossen werden, dass die Parteien die Zahlungen lediglich als provisorisch betrachten.699 Übersteigen diese den im Nachhinein festgestellten geschuldeten Betrag, steht dem Schuldner ein Anspruch auf Rückzahlung aus Vertrag zu. Dieser verjährt nach den Bestimmungen von Art. 127 ff. OR grundsätzlich innert zehn Jahren seit Fälligkeit der Forderung (Art. 130 Abs. 1 OR).

697Gauch, Werkvertrag, Rn. 1266; PETERS, S. 556; Schumacher/König, Rn. 274.

698So etwa unter der Geltung der SIA-Norm 118: «Ergeben sich bei der Prüfung keine Differenzen, so gilt die Schlussabrechnung mit dem Prüfungsbescheid der Bauleitung als beidseitig anerkannt» (Art. 154 Abs. 3 Satz 1 SIA-Norm 118:2013).

B.Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung

374Bezahlt der Schuldner einen höheren Betrag als jenen, den der Rechnungssteller zu fordern berechtigt ist, kann er den zu viel geleisteten Betrag grundsätzlich nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung (Art. 62 ff. OR) zurückverlangen — und zwar in den meisten Fällen selbst dann, wenn der geschuldete Betrag aus einem Vertragsverhältnis herrührt.700 Ausgeschlossen ist eine Rückforderung allerdings dann, wenn er die Nichtschuld freiwillig bezahlt hat und sich über seine Schuldpflicht nicht im Irrtum befunden hat (Art. 63 Abs. 1 OR). Dieser Ausschluss greift jedoch nicht, wenn der Rechnungsadressat unter dem Vorbehalt bezahlt hat, dass er allfällige zu viel bezahlte Beträge zurückverlangen werde.701 Die Bestimmung des Art. 63 Abs. 1 OR will sicherstellen, dass das in Art. 2 ZGB festgelegte Prinzip des Handelns nach Treu und Glauben eingehalten wird: Wer eine in Wirklichkeit nicht geschuldete Leistung ohne Zwang erbringt und weiss, dass er diese nicht schuldet, verhält sich widersprüchlich, wenn er das Geleistete nachträglich zurückverlangt (venire contra factum proprium).702 Behält sich der Zahlende demgegenüber die Rück forderung vor, kann beim Empfänger kein schützenswertes Vertrauen entstehen,703 weshalb kein Verstoss gegen Art. 2 ZGB vorliegt.

375Der Anspruch auf Rückerstattung aus ungerechtfertigter Bereicherung verjährt nach Art. 67 OR innert eines Jahres, seitdem der zahlende Rechnungsadressat von seinem Anspruch weiss, spätestens jedoch zehn Jahre, nachdem dieser Anspruch entstanden ist, das heisst, er den zu hohen Betrag gezahlt hat.

699Vgl. Gauch, Werkvertrag, Rn. 1270; Schumacher/König, Rn. 281.

700Vgl. BGE 133 III 356 E. 3.2.1 S. 359; BGE 130 III 504 (= Pra 2005, Nr. 6), E. 6.2 S. 510; BGer 4A_167/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 3.2; kritisch zu dieser Rechtsprechung Buz, passim.

701HGer ZH vom 3. Juli 1969, ZR 1970, S. 248, S. 249; VON Büren, S. 300; Gauch, Werkvertrag, Rn. 1269; Gauch/Schluep/Schmid, Rn. 1535; KOLLER, Kondiktionssperre, S. 469; Schumacher/König, Rn. 280.

702KOLLER, Obligationenrecht, Rn. 31.30.

703KOLLER, Kondiktionssperre, S. 469.

— S. 181 —

II.Ausnahmen

A.(Konstitutive) Schuldanerkennung

376Hat der Rechnungsadressat durch sein Verhalten kundgegeben, dass er die in Rechnung gestellte Forderung schulde, steht ihm kein Anspruch auf Rückforderung dessen zu, was den Umfang seiner (ursprünglichen) Schuld übersteigt. Dies gilt allerdings nur dann, wenn er eine konstitutive Schuldanerkennung abgibt. Eine bloss deklaratorische Schuldanerkennung reicht nicht aus, da diese nicht rechtsgeschäftlicher Natur ist (Rn. 356). Im letzteren Fall ist jedoch denkbar, dass ihm eine Rückforderung aufgrund des Verstosses gegen Treu und Glauben (dazu sogleich Rn. 377) verwehrt sein kann. Eine konstitutive Schuldanerkennung darf (aufgrund ihrer einschneidenden Konsequenzen) allerdings nicht leichthin angenommen werden: So kann etwa (selbst) aus der vorbehaltlosen Bezahlung der in Rechnung gestellten Forderung grundsätzlich keine konstitutive Schuldanerkennung abgeleitet werden (siehe Rn. 364). Dass der Rechnungsadressat eine derartige Erklärung abgeben wollte, ist nur dann zu vermuten, wenn dafür Anlass besteht, so etwa, um einen Streit über eine Schuld beizulegen oder eine Ungewissheit über eine Schuld zu beseitigen (vgl. Rn. 360).

B.Verstoss gegen Treu und Glauben

377Dem Rechnungsadressaten kann die Rückforderung ferner verwehrt sein, wenn er damit dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) zuwiderhandeln würde, insbesondere wenn er damit gegen das Verbot des venire contra factum proprium verstiesse. Dafür ist vorausgesetzt, dass der Rechnungssteller (i) darauf vertraute und vertrauen durfte, dass der Rechnungsadressat gegen ihn keinen Rückforderungsanspruch geltend machen würde (schutzwürdiges Vertrauen), er (ii) gestützt auf dieses Vertrauen Dispositionen getroffen hat, welche sich (iii) nicht ohne Nachteil rückgängig machen lassen.704

378Ein derartiges schützenswertes Vertrauen kann etwa darin begründet liegen, dass der Rechnungsadressat während übermässig langer Zeit mit der Rückforderung zuwartet, weshalb der Rechnungssteller davon ausgehen durfte, dass Ersterer keinen derartigen Anspruch geltend macht.705 In diesem Fall hat der zu viel bezahlende Rechnungsadressat seinen Anspruch auf — S. 182 —Rückerstattung verwirkt.706 Eine derartige Rechtsfolge ist allerdings nur zurückhaltend anzunehmen,707 steht doch dem Rechnungsadressaten grundsätzlich das Recht zu, seinen Anspruch zu beliebiger Zeit geltend zu machen, sofern er sich innerhalb der Verjährungsfrist bewegt.708

704Zu den Voraussetzungen für die Bejahung des venire contra factum proprium siehe Rn. 198.

705Gauch, Werkvertrag, Rn. 1271; Schumacher/König, Rn. 283.

C.Verzicht (Aufhebung)

379Die Verwirkung ist vom Verzicht abzugrenzen.709 Mit dem Verzicht ist eine Aufhebung im Sinne von Art. 115 OR gemeint. Diese ist keine einseitige Erklärung, sondern bedarf der Zustimmung der Gegenpartei, wobei aufgrund der für den Erklärungsempfänger rein begünstigenden Wirkung eine stillschweigende Annahme nach Art. 6 OR möglich ist (Rn. 47). Eine Aufhebung ist mit Blick auf das in Rn. 378 erwähnte Beispiel des Zuwartens während längerer Zeit dann anzunehmen, wenn die Untätigkeit des Rechnungsadressaten als Erklärung aufzufassen ist, dass er auf die Rückforderung verzichten wolle. Allerdings muss auch hier das zur Verwirkung Gesagte entsprechend gelten: Aus dem bloss passiven Verhalten des Rechnungsstellers innerhalb der Verjährungsfrist darf nur unter besonderen Umständen eine Verzichtserklärung abgeleitet werden,710 da grundsätzlich niemand ohne Gegenleistung auf ein ihm zustehendes Recht verzichtet (Rn. 47 in fine).

§ 15Anspruch auf Rechnungsstellung?

380Der Schuldner hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Rechnungsstellung (I.). Nur ausnahmsweise gilt Gegenteiliges (II.). Weiter stellt sich die Frage, ob der Schuldner das Recht hat, zu verlangen, dass eine Rechnung in Papierform gestellt wird (III.).

706Die Verwirkung stellt einen Unterfall des venire contra factum proprium dar (Gauch/ Schluep/Emmenegger, Rn. 3389; BK–Merz, N 512 zu Art. 2 ZGB). Allgemein zur Verwirkung ZK–Baumann, N 384 ff. zu Art. 2 ZGB; Gauch/Schluep/Emmenegger, Rn. 3386 ff.; BK–Merz, N 512 ff. zu Art. 2 ZGB.

707BGE 117 II 575, E. 4a S. 577; BGer 4A_22/2019 vom 23. Mai 2019, E. 2.3.2; BGer 5A_851/2010 vom 17. März 2011, E. 6.1; BGer 4A_48/2008 vom 10. Juni 2008, E. 3; Gauch, Werkvertrag, Rn. 1271; Gauch/Schluep/Emmenegger, Rn. 3389; Schumacher/König, Rn. 283.

708Vgl. BGE 131 III 439, E. 5.1 S. 443; BGer 4A_145/2015 vom 6. Juli 2015, E. 5.1; BGer 4C.327/2006 vom 23. November 2006, E. 2.1.

709ZK–Baumann, N 388 zu Art. 2 ZGB; BK–Merz, N 514 zu Art. 2 ZGB.

710BGE 110 II 273, E. 2 S. 275; ZK–Baumann, N 389 zu Art. 2 ZGB.

— S. 183 —

I.Grundsatz

381Durch die Rechnungsstellung begehrt der Rechnungssteller die Bezahlung eines bestimmten Geldbetrags (Rn. 9). Unter der Prämisse, dass ihm eine Forderung über diesen Betrag zusteht, übt er damit ein Recht aus. Dem Gläubiger steht es grundsätzlich frei, ob er ein ihm zustehendes Recht ausüben will.711 Selbstverständlich vermag er dieses nur so lange gegen den Willen des Schuldners durchzusetzen, als ihm das objektive Recht dafür keine Schranken setzt — bei Forderungen namentlich durch die Bestimmungen über die Verjährung. Der Schuldner hat allerdings kein Recht, den Gläubiger zu zwingen, dass dieser die Erfüllung der Forderung verlangt, was bei Geldsummenschulden der Rechnungsstellung entspricht.

382Verfügt der Schuldner jedoch über alle Informationen, um die Forderung begleichen zu können und ist diese erfüllbar712, kann er sich durch Leistung an den Gläubiger befreien. Verweigert dieser ungerechtfertigterweise die Annahme, so gerät er in Verzug (Art. 91 OR). Falls der Schuldner nicht alle zur Erfüllung benötigten Angaben verfügt, so beispielsweise, wenn ihm die Höhe seiner Verbindlichkeit nicht bekannt ist, kann es dem Gläubiger obliegen, diese Informationen beizubringen (Rn. 178). Ein Anspruch auf Auskunftserteilung steht dem Schuldner jedoch in aller Regel nicht zu (Rn. 179).

383Nichts anderes gilt auch ausserhalb des Obligationenrechts im Geltungsbereich des Mehrwertsteuergesetzes: Obwohl der Wortlaut von Art. 26 Abs. 1 MWSTG vermuten lässt, dass dem Geldschuldner dort ein Anspruch auf Rechnungsstellung zusteht,713 trifft dies nicht zu. Das Recht des Schuldners, eine Rechnung zu verlangen, bezieht sich lediglich auf die innere Form der Rechnungsstellung (Rn. 13) und statuiert keine Pflicht des Gläubigers eine Forderung geltend zu machen, das heisst, eine Rechnung zu stellen. Stellt er eine Rechnung im Sinne des Mehrwertsteuergesetzes, muss diese jedoch mindestens die in Art. 26 Abs. 2 und 3 MWSTG aufgezählten Elemente — S. 184 —enthalten.714 Die Bestimmung von Art. 26 MWSTG schränkt allerdings die zulässigen äusseren Formen (Rn. 10) der Rechnungsstellung ein (siehe Rn. 388).

711VON Tuhr, BGB AT II/2, S. 546; VON Tuhr/Escher, S. 69.

712Zum Begriff der Erfüllbarkeit siehe Anm. 151.

713«Der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin hat dem Leistungsempfänger oder der Leistungsempfängerin auf Verlangen eine Rechnung auszustellen, die den Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 genügt.» Unter den Begriff der «Rechnung» fällt nach dem Mehrwertsteuergesetz «jedes Dokument, mit dem gegenüber einer Drittperson über das Entgelt für eine Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird» (Art. 3 Bst. k MWSTG).

II.Ausnahmen

384Nur in Ausnahmefällen trifft den Gläubiger die Pflicht zur Rechnungsstellung: Die Parteien können etwa (ausdrücklich oder stillschweigend) vereinbaren, dass der Gläubiger dem Schuldner eine Rechnung stellen muss. So sieht beispielsweise Art. 55 Abs. 1 SIA-Norm 118 vor, dass der Unternehmer für Regiearbeiten der Bauleitung monatlich Rechnung zu stellen hat.715 Überdies ist denkbar, dass dem Gläubiger im Einzelfall eine derartige (Nebenleistungs- )Pflicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben erwächst.

III.Einzelfrage: Anspruch auf Rechnungsstellung in Papierform?

385In den letzten Jahren sind zahlreiche Unternehmen dazu übergegangen, Rechnungen ausschliesslich in elektronischer Form — oft per E-Mail — zu stellen. Nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden wird diesem eine Rechnung in Papierform zugestellt, wobei der Rechnungssteller dafür regelmässig ein Entgelt verlangt,716 was etwa mit dem zusätzlichen Aufwand für Papier und Porto begründet wird, den die Rechnungsstellung in Schriftform verursacht.717 Als Rechtsgrundlage für eine solche Gebühr werden in aller Regel die allgemeinen Geschäftsbedingungen angeführt.718

714Es sind dies zum Beispiel der Name des Leistungserbringers und des Leistungsempfängers, die Unternehmens-Identifikationsnummer des Ersteren sowie der anwendbare Steuersatz und den Steuerbetrag.

715Wörtlich lautet die Norm zwar «[…] reicht der Unternehmer der Bauleitung monatlich die Rechnungen ein […]», doch ist damit nichts anderes als die Rechnungsstellung in Schriftform gemeint (vgl. Rn. 6).

716Siehe https://www.tagesanzeiger.ch/wirtschaft/unternehmen- und- konjunktur/ Wer-Rechnungenauf-Papier-willwirdbestraft/story/31361639.

717So bspw. die Salt Mobile SA: «Aufgrund des Papierverbrauchs und der Portogebühren müssen wir Ihnen aber leider etwas dafür berechnen und zwar […]» (aufrufbar unter https://perma.cc/B8PV-69MZ).

718Siehe etwa Ziff. 6 der AGB der Sunrise Communications AG: «[…] Für Rechnungen, die per Briefpost zugestellt werden, wird eine geringe Gebühr erhoben. […]» (aufrufbar unter https://perma.cc/BH6G-YPG5); ferner Ziff. 6 der AGB der UPC Schweiz GmbH: «[…] Für das Erstellen einer Papierrechnung und bei Zahlungen am Postschalter entstehen Kosten, die wir Ihnen weiterverrechnen können. […]» (aufrufbar unter https:// perma.cc/4M6T-NZVL).

— S. 185 —

386Wie soeben ausgeführt, hat der Schuldner in aller Regel keinen Anspruch auf Rechnungsstellung. Und selbst wenn ihm der Gläubiger eine Rechnung stellt, hat der Schuldner grundsätzlich kein Recht, vom Gläubiger zu verlangen, dass er ihm eine Rechnung in Papierform719 stellt (A.). Nur ausnahmsweise steht ihm ein solcher Anspruch zu (B.). Im letzteren Fall stellt sich überdies die Frage, ob der Gläubiger für die Rechnungsstellung in Papierform eine Gebühr erheben darf (C.).

A.Grundsatz

387Das Obligationenrecht kennt keine Bestimmung, welche dem Schuldner einer Forderung das Recht einräumt, vom Gläubiger zu verlangen, dass er das Leistungsbegehren in einer bestimmten Form — hier schriftlich — auf einem Erklärungsträger aus Papier stellt.720 Auch die Mahnung im Sinne von Art. 102 Abs. 1 OR oder die Kündigung nach Art. 102 Abs. 2 OR, durch welche der Schuldner zur Leistung aufgefordert wird, können grundsätzlich formlos erfolgen.721

388Nachdem bereits vorne bei der Frage nach dem Anspruch auf Rechnungsstellung ein Blick auf das Mehrwertsteuergesetz geworfen wurde (Rn. 383), rechtfertigt sich auch betreffend die vorliegende Frage einer Betrachtung der dortigen Vorschriften: Der Begriff der Rechnung im Mehrwertsteuergesetz deckt sich nicht mit dem hier vertretenen. So ist nach Art. 3 Bst. k MWSTG eine Rechnung «jedes Dokument, mit dem gegenüber einer Drittperson über das Entgelt für eine Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird». Der Gesetzgeber versteht demzufolge die Rechnung im «klassischen Sinn» als Schriftstück (Papier) bestimmten Inhalts (vgl. Rn. 3 und dort Anm. 6), der in Art. 26 Abs. 2 und 3 MWSTG festgelegt ist und etwa die Art, den Gegenstand und den Umfang der Leistung umfasst, das dafür zu entrichtende Entgelt sowie den Steuersatz. Der Gesetzgeber definiert die so verstandene Rechnung als «Dokument», wobei er nicht erklärt, ob damit nur Dokumente in Papierform — S. 186 —gemeint sind oder ob auch solche in elektronischer Form unter den Begriff fallen, zum Beispiel im Portable Document Format (PDF). Nach Art. 28 Abs. 1 Bst. a MWSTG kann die steuerpflichtige Person «die ihr in Rechnung gestellte Inlandsteuer» als Vorsteuer abziehen, sofern sie nachweist, dass sie diese bezahlt hat (Art. 28 Abs. 4 MWSTG). Durch die Bestimmung von Art. 26 MWS-TG wollte der Gesetzgeber meines Erachtens dem Schuldner ein Recht einräumen, vom Gläubiger einen Nachweis verlangen zu können, dass ihm dieser die Mehrwertsteuer belastet hat. Mit Hilfe dieses Nachweises und eines Zahlungsbelegs kann der Schuldner gegenüber den Steuerbehörden beweisen, dass er die Mehrwertsteuer entrichtet hat und diese vom zu versteuernden Betrag abziehen darf. Dazu benötigt er nicht zwingend ein Dokument in Papierform. Es reicht aus, wenn ihm der Forderungsgläubiger eine die Elemente von Art. 26 Abs. 2 und 3 MWSTG enthaltene Erklärung in elektronischer Form überlässt. Demzufolge hat der Schuldner auch nach dem Mehrwertsteuergesetz keinen Anspruch auf Rechnungsstellung in Papierform.

719Zur Erinnerung sei darauf hingewiesen, dass die Rechnungsstellung in Schriftform nicht gleichbedeutend ist mit der Rechnungsstellung in Papierform: Erstere umfasst Letztere und daneben noch alle anderen Formen der Rechnungsstellung auf einem Schriftträger, ungeachtet dessen, ob dieser physischer Natur ist (zum Beispiel Papier) oder nicht (etwa Daten); siehe Rn. 11 und Anm. 10.

720Richtig KGer LU 1B 16 1 vom 26. August 2016, LGVE, I 2016, Nr. 12, E. 2.4, demzufolge es «kein generelles Recht auf Rechnungsstellung gibt». Aus dem Kontext erschliesst sich, dass das Gericht damit zwar bloss die Rechnungsstellung in Papierform meint, doch gilt die Aussage im Grundsatz auch ohne diese Einschränkung (siehe Rn. 381).

721Siehe Rn. 130 bzw. 133.

B.Ausnahme

389Den Parteien steht es frei, zu vereinbaren, dass der Gläubiger dem Schuldner Rechnungen in Papierform stellen muss, ehe dieser zur Zahlung verpflichtet ist. Der Bundesrat hat sich im Jahr 2013 in einer Antwort auf eine Interpellation der Nationalrätin Francine John-cALAME unter anderem dahingehend geäussert, dass «die Rechnungsstellung[722]als Vertragsnebenleistung des Gläubigers anzusehen ist, die bei Fehlen einer solchen Abrede [wonach der Schuldner für die Rechnungsstellung in Papierform eine Gebühr bezahlen muss] kostenlos erbracht werden müsste».723

390Diese Ansicht würde zwar ohnehin nur bei Forderungen aus Verträgen gelten, aber auch für diese ist sie abzulehnen: Dem Gläubiger steht es frei, ob und wie er seine Forderung geltend macht (Rn. 381 ff.). Bevor der Schuldner allerdings in Verzug geraten kann, muss er die Möglichkeit haben, zu überprüfen, ob er den verlangten Betrag tatsächlich schuldet, ansonsten ihm die Leistung unzumutbar ist.724 Unter Umständen stellt sich die Situation ein, da die Zumutbarkeit nur bejaht werden kann, wenn der Schuldner in Papierform gemahnt wird oder die Kündigung in ebendieser Form ausgesprochen — S. 187 —wird.725 In diesem Fall hat der Schuldner zwar keinen Anspruch auf Rechnungsstellung in Papierform, doch kann er die Zahlung so lange einredeweise verweigern, als ihm der Gläubiger keine solche stellt.

722Gemeint ist hier die Rechnungsstellung in Papierform und nicht die Pflicht zur Rechnungsstellung (siehe zu dieser Rn. 381 ff.).

723Geschäftsnummer 13.3326 («Zulässige Inrechnungstellung von Papierrechnungen?»); aufrufbar unter https://parlament.ch.

724Siehe Rn. 170 ff. und dort insbesondere Rn. 178.

C.Folgefrage: Zulässigkeit kostenpflichtiger Rechnungsstellung in Papierform?

391Wer eine Rechnung stellt, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf ein Entgelt dafür. Denn: Es steht dem Gläubiger frei, wie er seine Forderung geltend macht. Erfordern die Umstände des Einzelfalls (ausnahmsweise, vgl. Rn. 390) die Rechnungsstellung in Papierform, darf er die Kosten für diese nicht auf den Schuldner überwälzen. Gegenteiliges gilt, wenn die Parteien vereinbart haben, dass die Rechnungsstellung in Papierform kostenpflichtig ist. Solche Bestimmungen finden sich bisweilen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Rechnungsstellers.726 Ob eine derartige Klausel einer AGB-Kontrolle standhält, lässt sich zwar nicht losgelöst vom jeweiligen Einzelfall beurteilen, doch müsste dies meines Erachtens regelmässig zu bejahen sein. Insbesondere dürften derartige allgemeine Geschäftsbedingungen nicht «ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den vertraglichen Rechten und den vertraglichen Pflichten vorsehen» und damit gegen Art. 8 UWG verstossen.727

725Dies ist etwa dann denkbar, wenn die Forderung aufgrund ihrer Komplexität anders als in Schriftform nicht substantiiert dargelegt werden und dem Schuldner keine Mahnung oder Kündigung in elektronischer Form gestellt werden kann. In diesem Fall bleibt dem Gläubiger meist nur noch die Möglichkeit der Rechnungsstellung in Papierform.

726Siehe die Verweise in Anm. 718.

727Zu einem anderen Schluss kam der Oberste Gerichtshof Österreichs in einem Urteil aus dem Jahr 2012, wo er festgehalten hat, dass die in allgemeinen Geschäftsbedingungen statuierte Pflicht, für die Rechnungsstellung in Papierform eine Gebühr zu bezahlen, gegen § 879 Abs. 3 ABGB («Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, ist jedenfalls nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einen Teil gröblich benachteiligt») verstosse und damit nichtig sei (OGH 4 Ob 141/11f vom 28. Februar 2012).

Quelle: library.oapen.org · sui generis (Zürich) 13, sui generis Verlag 2020