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Buch · sui generis (Zürich) 13, sui generis Verlag 2020

Die Rechnungsstellung im schweizerischen Obligationenrecht

Emanuel Bittel · 15. Dezember 2020
‹Kapitel 13 von 20S. 95–124›
Angaben zum Werk
Herausgeber/innen
Daniel Huerlimann, Marc Thommen
Reihe
sui generis (Zürich) 13
Verlag
sui generis Verlag
Sprache
Deutsch
DOI
10.38107/013
Zitiervorschlag
Emanuel Bittel, Die Rechnungsstellung im schweizerischen Obligationenrecht, sui generis (Zürich) 13, Zürich 2020, S. 95–124
— S. 95 —

Teil 3: Wirkungen ausgewählter Zusatzerklärungen

199Die Rechnungsstellung ist eine Erklärung des Rechnungsstellers, womit dieser vom Rechnungsadressaten einen bestimmten Geldbetrag verlangt (Rn. 9). In welcher Form er dieses Zahlungsbegehren kundgibt, steht ihm offen. Dies betrifft sowohl die äussere (Rn. 10 f.) als auch die innere Form (Rn. 13) der Mitteilung. Während im vorangegangenen Teil die Rechtswirkungen der Rechnungsstellung im Allgemeinen beleuchtet wurden, gilt es nachfolgend, die Rechtsfolgen ausgewählter Zusatzerklärungen darzulegen, welche typischerweise zusammen mit der Rechnungsstellung kundgegeben werden. Obwohl diese vorwiegend bei der Rechnungsstellung in Schriftform anzutreffen sind, ist es durchaus auch bei der Rechnungsstellung in einer anderen Form, insbesondere jener in mündlicher Form, denkbar, dass sich der Rechnungssteller dahingehend äussert.

200Es sind dies die Angabe von Kontodaten (§ 10 sogleich), von Zahlungsfrist oder Zahlungstermin (§ 11 ab Rn. 276) sowie von Rabatt und/oder Skonto (§ 12 ab Rn. 343).

§ 10Angabe von Kontodaten

201Bei der Rechnungsstellung in Schriftform gibt der Rechnungssteller häufig seine Bankkontodaten an — etwa indem er die IBAN aufführt, die Kontonummer und die kontoführende Bank nennt oder einen Einzahlungsschein beilegt, auf dem diese Angaben eingetragen sind. Damit wird die Erfüllung angesprochen.

202Bevor erörtert werden kann, welche Rechtswirkungen die Rechnungsstellung mit Kundgabe von Kontodaten zeitigt (II.), ist zunächst zu untersuochen, wie Geldsummenschulden im Allgemeinen zu erfüllen sind (I.).386

386Die nachfolgend unter § 10/I. (Rn. 203 ff.) erarbeiteten Erkenntnisse dienen später als Grundlage für die Beantwortung einerseits der Frage nach den Rechtswirkungen der Rechnungsstellung mit Angabe von Kontodaten (§ 10/II. ab Rn. 254), andererseits aber auch der im folgenden § 11 (Rn. 276 ff.) aufgeworfenen Fragen. Um die dortigen Ausführungen nachvollziehen zu können, bedarf es der Kenntnis dieser Grundlagen. Der eilige Leser sei jedoch darauf hingewiesen, dass sich in diesen beiden Teilen § 10/ II. und § 11 umfangreiche Querverweise auf die erwähnten Grundlagenausführungen von § 10/I. finden, was ihm ermöglicht, diese vorderhand zu überspringen und anschliessend im Rahmen der Lektüre der nachfolgenden Teile punktuell zu konsultieren.

— S. 96 —

I.Zur Erfüllung im Allgemeinen

203 Erfüllung bedeutet Erbringung der geschuldeten Leistung,387 wobei «Leistung» ein Verhalten des Schuldners (oder eines Dritten) meint, das dem Gläubiger zugutekommen soll oder zumindest seinem Willen entspricht.388 Erfüllung tritt nur dann ein, wenn die richtige Leistung von der richtigen Person an den richtigen Empfänger am richtigen Ort und zur richtigen Zeit erbracht wird.389 Damit sind der Leistungsinhalt (A.), der Leistende und der Leistungsempfänger (B.), der Leistungsort (C.) sowie die Leistungszeit angesprochen. Vorliegend interessieren die ersten drei Erfüllungsmodalitäten. Auf die Leistungszeit ist später separat einzugehen (siehe § 11 ab Rn. 276).

A.Leistungsinhalt

1.Im Allgemeinen

204 Das geschuldete Verhalten besteht entweder in einem Tun oder in einem Nichttun (Unterlassen oder Dulden).390 Ist der Schuldner zu einem Tun verpflichtet, — S. 97 —kann ein blosses Tätigwerden («obligation de moyens») oder ein bestimmter Erfolg geschuldet sein («obligation de résultat»).391,392

387BK–Becker, N 1 der Vorbemerkungen zu Art. 68–96 OR; Bucher, Obligationenrecht, S. 291; Gauch/Schluep/Emmenegger, Rn. 2001; KOLLER, Obligationenrecht, Rn. 35.01; BSK–Leu, N 2 der Vorbemerkungen zu Art. 68–74 OR; Rüegg, Rn. 7; Schwen-Zer, Rn. 73.02; VON Tuhr/Escher, S. 2; BK–WEBER, N 11 zu den Vorbemerkungen zu Art. 68–96 OR.

388VON Tuhr/PETER, S. 45; BK–WEBER, N 21 der Vorbemerkungen zu Art. 68–96 OR; ähnlich Bucher, Obligationenrecht, S. 292 («bestimmtes Verhalten des Schuldners in Erfüllung einer Schuld»); Gauch/Schluep/Schmid, Rn. 35; KOLLER, Obligationenrecht, Rn. 2.12; Rüegg, Rn. 56 und ZK–Schraner, N 23 der Vorbemerkungen zu Art. 68–96 OR (jeweils «Aufwand zum Vorteil eines ander[e]n»).

389Gauch/Schluep/Emmenegger, Rn. 2003 und 2024; Schwenzer, Rn. 73.03; BK–WE-BER, N 41 der Vorbemerkungen zu Art. 68–96 OR. Die Rechtsnatur der Erfüllung ist in der Lehre umstritten. So wird etwa vertreten, dass die Erfüllung bloss voraussetze, dass der Schuldner die Leistung ordnungsgemäss erbracht hat (Theorie der realen Leistungsbewirkung), während ein anderer Teil verlangt, dass die Erfüllung überdies der Vereinbarung der Parteien bedarf (Vertragstheorie; siehe zu dieser Kontroverse etwa KOLLER, Obligationenrecht, Rn. 35.13 ff.; Rüegg, Rn. 10 ff.). Die praktische Tragweite dieses Theorienstreits ist allerdings gering, weshalb vorliegend offengelassen wird, welcher Auffassung der Vorzug zu geben ist.

390Gauch/Schluep/Schmid, Rn. 36; KOLLER, Obligationenrecht, Rn. 2.14; BK–KRAMER/ Schmidlin, N 77 der allgemeinen Einleitung; ZK–Schraner, N 24 ff. der Vorbemerkungen zu Art. 69–96 OR; Schwenzer, Rn. 4.13; VON Tuhr/PETER, S. 45; BK–WEBER, N 32 der Vorbemerkungen zu Art. 68–96 OR.

205Bei Geldsummenschulden, welche vorliegend von Bedeutung sind (siehe Rn. 21), besteht die Verpflichtung des Schuldners darin, Geld (im engeren oder weiteren Sinn, Rn. 17 f.) mit Nennwert in bestimmter Höhe ins Vermögen des Gläubigers oder eines Dritten zu überführen.393 Geschuldet ist mithin ein bestimmter Erfolg. Sobald dieser eingetreten ist, hat der Schuldner erfüllt. Was er tun muss, um den geschuldeten Erfolg zu bewirken, ist mit Blick auf die Beschaffenheit der jeweiligen Art von Geld zu entscheiden: Kann an diesem Besitz (und allenfalls Eigentum) begründet werden, ist der Erfolg dann eingetreten, wenn der Schuldner dem Gläubiger dieses übergeben und Letzterer daran Besitz (und gegebenenfalls Eigentum) erlangt hat. Nicht vorausgesetzt ist, dass der Schuldner die Leistung ohne Mitwirkung des Gläubigers erbringen muss: Je nachdem, worin die Leistung besteht, kann der Schuldner nur mit Unterstützung des Gläubigers erfüllen — so etwa bei der Besitzesübertragung.394

206Vorliegend interessiert erstens, mit welcher Art von Zahlungsmitteln jemand erfüllen muss, der verpflichtet ist, Schweizer Franken mit Nennwert in bestimmter Höhe zu leisten, insbesondere, ob er seine Verbindlichkeit durch Verschaffen von Buchgeld tilgen darf (sogleich 2.). Zweitens ist darzustellen, welche Erfüllungshandlungen der Schuldner vornehmen muss, der verpflichtet ist, Buchgeld zu leisten (hinten 3.).

2.Bei auf Schweizer Franken lautenden Geldsummenschulden

im Besonderen

207Geldschulden sind nach Art. 84 Abs. 1 OR «in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen». Geldsummenschulden, fallen unter den dort erwähnten Ausdruck der «Geldschulden», sind mithin vom Anwendungsbereich der Norm erfasst.395 «Währung» meint Geld «nicht in seiner konkreten Gestalt als Zahlungsmittel, sondern in seiner abstrakten — S. 98 —Funktion als Rechnungs- beziehungsweise Standardwerteinheit»396. Währung ist in der Schweiz der Franken (Art. 1 WZG). Als gesetzliche Zahlungsmittel gelten hierzulande gemäss Art. 2 WZG (i) die vom Bund ausgegebenen Münzen, (ii) die von der SNB ausgegebenen Banknoten und (iii) die auf Franken lautenden Sichtguthaben bei der SNB (so bereits in Rn. 19). Diese drei gesetzlichen Zahlungsmittel muss der Gläubiger einer auf Schweizer Franken lautenden Geldsummenschuld grundsätzlich annehmen, wobei die Annahmepflicht bei den Umlaufmünzen397 auf maximal 100 Stück begrenzt ist (Art. 3 Abs. 1 WZG) und bei den Sichtguthaben nur dann gilt, wenn der Gläubiger bei der SNB über ein Konto verfügt (Art. 3 Abs. 3 WZG), was allerdings nur einem beschränkten Kreis von Personen möglich ist.398 208 Trifft den Schuldner die Pflicht zur Leistung von Schweizer Franken mit Nennwert in bestimmter Höhe, so gilt im allgemeinen Rechtsverkehr399 demnach der Grundsatz, dass er dem Gläubiger Bargeld (Münzen und/oder Noten) zu verschaffen hat.400 Die Leistung von Buchgeld (Rn. 17) statt Bargeld stellt ein aliud dar und befreit den Schuldner regelmässig nicht.401 Münzen 396 BBl 1998 4007, S. 4030.

391Gauch/Schluep/Schmid, Rn. 90; KOLLER, Obligationenrecht, Rn. 2.18; ZK–Schra-NER, N 31 der Vorbemerkungen zu Art. 69–96 OR; Schwenzer, Rn. 4.15.

392Damit soll allerdings nicht ausgedrückt werden, dass die ersteren Pflichten nicht erfolgsgerichtet wären, doch ist bei ihnen im Unterschied zu den letzteren der Erfolg nicht geschuldet (Gauch/Schluep/Schmid, Rn. 90). So besteht die geschuldete Leistung des Arztes nicht etwa in der Heilung des Patienten, sondern bloss darin, die auf diese hinzielenden Handlungen vorzunehmen.

393Zum Begriff der Geldsummen- oder Betragsschuld siehe die Nachweise in Anm. 33.

394KOLLER, Obligationenrecht, Rn. 35.09.

395BK–Becker, N 4 zu Art. 84 OR; CHK–Mercier, N 4 zu Art. 84 OR; ZK–Schraner, N 141 zu Art. 84 OR; BK–WEBER, N 130 zu Art. 84 OR.

397 Davon zu unterscheiden sind Gedenk- und Anlagemünzen. Diese sind nicht für den

Zahlungsverkehr gedacht (BBl 1999 7258, S. 7269) und müssen deshalb nur von der SNB sowie den öffentlichen Kassen des Bundes angenommen werden (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 WZG).

398 Es sind dies etwa Banken oder Effektenhändler. Für die vollständige Aufzählung mög-

licher Kontoinhaber siehe Ziff. 3 des Merkblatts über den Zugang zum SIC-System und zu Girokonten der SNB (https://perma.cc/7JJQ-7HQB).

399 Nicht zum allgemeinen Rechtsverkehr werden hier Zahlungen zwischen Geschäfts-

banken gezählt, welche bargeldlos abgewickelt werden dürfen (Rn. 207 in fine).

400 Emmenegger, S. 4 f.; Gauch/Schluep/Emmenegger, Rn. 2315; KOLLER, FS Rey,

S. 238 f.; ungenau BK–WEBER, N 99 zu Art. 74 OR, demzufolge «Buchgeld kein gesetzliches Zahlungsmittel darstellt»; ähnlich hESS, SZW 1991, S. 102 («Bargeldlose Überweisungen sind keine Zahlungen im Rechtssinne»). Die letzten beiden Autoren übersehen, dass auch Buchgeld gesetzliches Zahlungsmittel sein kann, allerdings nur im Interbankenzahlungsverkehr via Guthaben bei der SNB (siehe Rn. 207 in fine).

401 Anders — allerdings zum früheren Art. 84 OR, der davon sprach, dass Geldschulden

«in Landesmünze» zu bezahlen sind — Wiegand/hODEL, S. 195, welche die Ansicht vertreten, dass Art. 84 OR der bargeldlosen Zahlung nicht entgegenstehe, da jede Norm «nach dem Prinzip der zeitgemässen Auslegung» gelesen werden müsse. Diese Auffassung ist mit Verweis auf die Botschaft des Bundesrats zur Revision des WZG abzulehnen: Darin wird festgehalten, dass, «[s]olange nun der Staat kein generelles Sicherungssystem für sämtliche Bankguthaben errichtet [...], [...] er das Banken-Buchgeld auch nicht als vom Gläubiger einer Geldforderung zu akzeptierendes gesetzliches Zahlungsmittel erklären [dürfe]» (BBl 1999 7258, S. 7271). Wäre der Gläubiger verpflichtet, Buchgeld zu akzeptieren, könnte damit eine Verschlechterung seiner Rechtsposition einhergehen (BK–WEBER, N 99 zu Art. 74 OR). Dies hindert ihn jedoch nicht daran, Buchgeld erfüllungshalber oder an Erfüllungs statt anzunehmen.

— S. 99 —

und Noten kommt Sachqualität im Sinne des Zivilgesetzbuches zu.402 An ihnen kann Besitz und Eigentum begründet werden, weshalb der Schuldner zur Verschaffung von Besitz und Eigentum an Münzen und/oder Noten mit Nennwert in Höhe des geschuldeten Betrags verpflichtet ist. In welcher Stückelung der Schuldner leistet, steht ihm — unter Berücksichtigung der erwähnten beschränkten Annahmepflicht von Münzen — frei.

209Mit dem Erlass von Art. 84 Abs. 1 OR wollte der Gesetzgeber meines Erachtens sicherstellen, dass der Gläubiger einer Geldschuld solche Zahlungsmittel erhält, welche von einem breiten Kreis als Tauschmittel akzeptiert werden, was durch die Denomination als gesetzliche Zahlungsmittel (und der damit verbundenen Annahmepflicht) beim Geld im engeren Sinn sichergestellt wird. Der Schuldner wird dadurch doppelt eingeschränkt: So ist es ihm erstens grundsätzlich untersagt, eine Schuld, welche auf Zahlung von Geld in einer bestimmten Währung lautet, mit Zahlungsmitteln einer anderen zu bezahlen (zum Beispiel mit Euronoten statt mit Schweizer Franken), und zweitens muss er sich zur Erfüllung der gesetzlichen Zahlungsmittel der jeweiligen Währung bedienen, was im Falle der auf Schweizer Franken lautenden Schuld die in Rn. 207 erwähnten sind.

210Die Bestimmung von Art. 84 Abs. 1 OR ist allerdings dispositiv.403 Es steht den Parteien frei, zu vereinbaren, dass eine Geldschuld mit anderen als den gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung getilgt werden darf oder muss, so insbesondere mit Buchgeld. Wird eine Geldsummenschuld in der fraglichen Situation üblicherweise mit Buchgeld beglichen — so etwa bei grossen Geldbeträgen oder wenn die Forderung auf einem Distanzkauf gründet —, dürfte die Pflicht (oder zumindest das Recht) zur Tilgung der Schuld mit Buchgeld (sofern die Forderung vertraglicher Natur ist) meist als stillschweigend vereinbarter Vertragsinhalt gelten.404

211Teile der Lehre befürworten, dass sowohl Gläubiger als auch Schuldner bei Geldforderungen ab einer gewissen Höhe darauf bestehen können, dass — S. 100 —diese bargeldlos erfüllt werden.405,406 Dies bedeutet, dass der Schuldner berechtigt, aber zugleich auch (sofern der Gläubiger darauf besteht) verpflichtet ist, die Forderung durch bargeldlose Zahlung zu erfüllen. Als Anknüpfungspunkt für diese Position dient der Grundsatz von Treu und Glauben. Dieser Ansicht ist grundsätzlich zuzustimmen. Ab welcher Forderungshöhe sich der Schuldner auf ein derartiges Recht oder der Gläubiger auf eine derartige Pflicht berufen kann, muss allerdings für jeden Einzelfall gesondert beurteilt werden. OMLOR spricht sich für Deutschland dafür aus, als Faustregel die Grenze bei einer Summe von 10 000.00 Euro zu setzen — einen Betrag, den er aus Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005407 entnimmt, der eine Anmeldepflicht statuiert, wenn eine natürliche Person in die Europäische Union einreist oder diese verlässt und Barmittel in der Höhe dieses Betrags oder mehr mit sich führt.408 Eine Grenze in der genannten Höhe scheint mir — zumindest was den Zahlungsverkehr in der Schweiz in Schweizer Franken angeht — als zu tief. In Anlehnung an Art. 8a Abs. 1 GwG könnte dieser Richtwert bei CHF 100 000 angesetzt werden.409 Verfügt der Gläubiger über kein Bankkonto, ist ihm bei Bezahlung einer hohen Summe in aller Regel zuzumuten, ein solches zu eröffnen.410

402Eine Sache im Sinne des Zivilgesetzbuches ist «ein körperlicher, von anderen abgegrenzter Gegenstand, der tatsächlicher und rechtlicher Beherrschung zugänglich ist» (statt vieler BSK–WOLF/Wiegand, N 6 der Vorbemerkungen zu Art. 641 ff. ZGB). Diese Eigenschaften weisen auf Schweizer Franken lautende Münzen und Noten zweifelsohne auf.

403Eggen, Rn. 23; CR–Loertscher, N 6 zu Art. 84 CO; CHK–Mercier, N 2 zu Art. 84 OR; BK–WEBER, N 8 zu Art. 84 OR.

404In jenem Fall, da der Schuldner das Recht hat, die Forderung entweder durch Bargeld oder bargeldlos zu begleichen, handelt es sich um eine Wahlobligation (zum Begriff Staudinger–BITTNER, N 2 zu § 262 BGB; Gauch/Schluep/Emmenegger, Rn. 2252; hu-Guenin, Obligationenrecht, Rn. 678; KOLLER, Obligationenrecht, Rn. 2.128; OFK– KREN Kostkiewicz, N 1 zu Art. 72 OR; BSK–Schroeter, N 2 zu Art. 72 OR; VON Tuhr/ PETER, S. 77). Selbständigkeit erfüllt und diese Verfügung rechtskräftig. Demnach rechtfertigt es sich nun nicht mehr, an der Differenzierung zwischen der PostFinance einerseits und den Banken andererseits festzuhalten (so auch Gauch/Schluep/Emmenegger, Rn. 2092 und 2312a: «Auch wenn man immer noch vom ‹Postcheckkonto› spricht, unterscheidet sich ein Girokonto bei der PostFinance nicht von einem Girokonto bei einer Bank»).

405BSK–Leu, N 3 zu Art. 84 OR («grössere Beträge»); Schönle, Bargeldlose Zahlung, S. 104 («großen Geldbeträgen»); ZK–Schraner, N 158 und 167 zu Art. 84 OR («grössere Zahlungen»); VON Tuhr/Escher, S. 3 f. («bei größern Zahlungen»); VON Tuhr/PETER, S. 62 («größeren Betrages»); BK–WEBER, N 149 und 157 zu Art. 84 OR («z.B. Millionenbetrag»); Wiegand/hODEL, S. 193 («grossen Beträgen»); ähnlich Duden, S. 8 f., der Geldnoten jedenfalls bei einer Millionenforderung die Eigenschaft als unbeschränktes Zahlungsmittel absprechen will.

406Damit ist nicht gemeint, dass der Schuldner bei der Erfüllung kein Bargeld verwenden dürfte. Entscheidend ist bloss, dass der Gläubiger kein Bargeld erhalten soll. So kann der Schuldner ohne Weiteres Bargeld bei der Bank des Gläubigers einzahlen, dessen Nennwert dem Gläubiger auf seinem Konto gutgeschrieben wird (halbbare Zahlung; siehe dazu Rn. 219).

407Verordnung des europäischen Parlaments und des Rates über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden.

408Siehe Staudinger–OMLOR, A75 der Vorbemerkungen zu §§ 244–248 BGB.

409Obgleich das Geldwäschereigesetz öffentlichrechtlicher Provenienz ist, lässt sich die Anwendbarkeit der dort festgeschriebenen Schwelle methodisch mit der Ausstrahlungswirkung des öffentlichen Rechts auf das Privatrecht im Sinne einer Konkretisierung des zivilrechtlichen Grundsatzes von Treu und Glauben im Zahlungsverkehr begründen.

410Nicht bloss in aller Regel, sondern stets der Fall sein soll dies nach Wiegand/hODEL, S. 193, da der Gläubiger die Pflicht habe, «die Durchführung des Vertrages im Rahmen seiner Möglichkeiten zu erleichtern»; siehe auch ZK–Schraner, N 169 zu Art. 84 OR, der jedoch nur dann von einer Pflicht zur Kontoeröffnung ausgeht, wenn der Schuldner nur mit Buchgeld erfüllen darf, was im vorliegend beschriebenen Fall jedoch nicht zwingend zutrifft; generell gegen eine Pflicht zur Kontoeröffnung BK–WEBER, N 145 zu Art. 84 OR.

— S. 101 —

In der Lehre und der Rechtsprechung wird ferner die Ansicht vertreten, dass 212 bereits wer über ein Bankkonto verfüge, dadurch stillschweigend erkläre, Zahlungen auf dieses Konto als schuldtilgend zu akzeptieren.411 Teile der Lehre und der Rechtsprechung äusserten sich früher ebenfalls in diesem Sinn, allerdings nur mit Blick auf Postcheckkonti.412 Letztere Ansicht dürfte darin gründen, dass die Post früher ein Verzeichnis aller Inhaber eines Postcheck kontos und deren Kontonummer publiziert hat.413 Wer ein solches Konto eröffnete, wusste — oder konnte zumindest wissen —, dass Dritte seine Kontonummer einsehen und so Überweisungen auf dieses tätigen konnten. Da ein solch öffentlich einsehbares Verzeichnis heutzutage nicht mehr existiert, ist diese Ansicht überholt. Wer heute ein Konto bei der Postfinance AG414 führt, gibt damit nicht implizit kund, dass er Zahlungen in bargeldloser Form auf dieses Konto akzeptiere. Dasselbe gilt auch für Konten bei anderen415 — S. 102 —Banken. Denn: Anders als bei der Barzahlung kann der Gläubiger bei der Zahlung auf ein Bankkonto unter Umständen nicht über das Geld verfügen. Weist etwa sein Konto einen Negativsaldo auf, wird die Bank eingehende Zahlungen mit ihren Forderungen gegen den Kontoinhaber verrechnen, was dieser allenfalls verhindern will.416 Ausserdem kann der Gläubiger ein Interesse daran haben, Zahlungen nur über ein bestimmtes Konto entgegenzunehmen und so den Zahlungsstrom zu kanalisieren.417

411Siehe BGer vom 7. November 1996, SJ 1997, S. 245, S. 253; Guggenheim, Contrats, S. 38; Guggenheim, Bankpraxis, S. 235; Huguenin, Obligationenrecht, Rn. 662; CHK–MER-Cier, N 7 zu Art. 84 OR («meist»); Schönle, Bargeldlose Zahlung, S. 104; BK–WEBER, N 161 zu Art. 84 OR («oft»); WEBER, SJZ 1982, S. 140; ablehnend Gauch/Schluep/EMME-Negger, Rn. 2316c; KLEINER, Allgemeine Geschäftsbedingungen, S. 68; KOLLER, Obligationenrecht, Rn. 41.56; OFK–KREN Kostkiewicz, N 5 zu Art. 84 OR; ZK–Schraner, N 168 zu Art. 84 OR; VON Tuhr/Escher, S. 3.

412OGer ZH vom 9. Februar 1960, SJZ 1961, S. 77, S. 78; OGer ZH vom 9. Mai 1944, ZR 1944, Nr. 50 S. 102 f., S. 103; Bucher, Obligationenrecht, S. 300; VON Büren, S. 457; JEAN-Prêtre, S. 145; Rychner, S. 220; ZK–Schraner, N 165 zu Art. 84 OR; VON Tuhr/ Escher, S. 3; anders BGE 55 II 200, E. 2 S. 201 («[…] celui qui se fait ouvrir un compte de chèque postal et qui en informe le public […]»; Hervorhebung hinzugefügt).

413So begründet denn auch VON Büren, S. 457, seine Position damit, «da die Kontenführung publik ist».

414Am 26. Juni 2013 wurde die Schweizerische Post, welche bis dahin in der Rechtsform der öffentlichrechtlichen Anstalt organisiert war, in eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft (Schweizerische Post AG) umgewandelt (siehe den Umwandlungsbeschluss des Bundesrats vom 7. Juni 2013 in BBl 2013 4645, S. 4645). Im Zuge dieser Reorganisation wurde — am selben Datum — die PostFinance in die (privatrechtliche) PostFinance AG ausgegliedert. Die PostFinance AG ist eine Tochtergesellschaft der Schweizerischen Post AG, welche 100% der Anteile hält (siehe https://perma.cc/ WR57-7LAE ). Wenn nachfolgend verkürzt von der «PostFinance» gesprochen wird, ist damit stets die (neue) «PostFinance AG» gemeint.

415Bis zur Ausgliederung der PostFinance in die PostFinance AG im Jahr 2013 benötigte diese keine Bewilligung der FINMA, um gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegenzunehmen, da die Schweizerische Post als Anstalt des öffentlichen Rechts kraft des damals geltenden Art. 3a Abs. 1 BankV von der Bewilligungspflicht ausgenommen war. Seit der Ausgliederung der Geschäftstätigkeit der ehemaligen PostFinance in die Post-Finance AG bedarf diese als privatrechtliche Aktiengesellschaft einer Bewilligung als Bank und Effektenhändlerin. Eine solche wurde ihr von der FINMA mit Verfügung vom 6. Dezember 2012 unter der aufschiebenden Bedingung erteilt, dass sie gewisse organisatorische, finanzielle und personelle Vorgaben erfüllt (siehe https://perma.cc/ PP4B-HTCS). Nachdem der Bundesrat am 7. Juni 2013 beschlossen hat, die PostFinance mit Wirkung ab dem 26. Juni 2013 auszugliedern, wurde die Bedingung der rechtlichen

213Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf Schweizer Franken lautende Geldsummenschulden durch Übergabe und Übereignung von Münzen und Noten zu begleichen sind, sofern Gläubiger und Schuldner nichts anderes vereinbart haben (Rn. 210) oder sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergibt, dass die Verbindlichkeit durch Leistung von Buchgeld erfüllt werden darf oder muss (Rn. 211). Wie Buchgeld geleistet werden kann, ist sogleich zu erörtern.

3.Erfüllung bei der Verpflichtung zur Leistung von Buchgeld

214Unter Buchgeld versteht man Guthaben bei einer Bank auf Leistung von Bargeld einer bestimmten Währung, mithin eine Forderung (Rn. 17). Um über Buchgeld verfügen zu können, bedarf es eines Bankkontos. Wer verpflichtet ist, jemandem Buchgeld zu verschaffen, hat dann erfüllt, wenn dem Konto des Gläubigers solches im geschuldeten Umfang gutgeschrieben wurde.418 Im Unterschied zu Bargeld kann an Buchgeld aufgrund dessen Beschaffenheit als Forderung kein Besitz und Eigentum begründet werden, weshalb die Übergabe und Übereignung als Erfüllungshandlungen ausgeschlossen sind. Um eine derartige Gutschrift zu bewirken, stehen dem Schuldner diverse Möglichkeiten offen, wovon vorliegend zwei von Interesse sind, nämlich die Überweisung und die Bareinzahlung am Bank- oder Postschalter:

416KOLLER, Obligationenrecht, Rn. 41.56; KOLLER, FS Rey, S. 240; ZK–Schraner, N 168 zu Art. 84 OR, der mit der Verpfändung, Arrestierung oder der Gefahr, dass die Bank zahlungsunfähig wird, weitere Argumente nennt, die gegen eine stillschweigende Einwilligung des Kontoinhabers sprechen.

417KOLLER, Obligationenrecht, Rn. 41.56.

418Sog. «Erfüllungswirkung»: BGE 124 III 112, E. 2a S. 117; VON DER cRONE, S. 60; Helbig, S. 90; BSK–Leu, N 6 zu Art. 74 OR; BK–WEBER, N 123 zu Art. 74 OR; WEBER, SJZ 1982, S. 141; die Erfüllungswirkung ist vom Erfüllungszeitpunkt zu unterscheiden, der darüber entscheidet, ob eine Leistung rechtzeitig ist (vgl. Buis, S. 33 f.); zum Erfüllungszeitpunkt siehe Rn. 309 ff.

— S. 103 —
a)Erfüllung durch Überweisung

Bei der Überweisung erteilt der Schuldner seiner Bank unter Belastung sei-215 nes Kontos den Auftrag, an die Bank des Gläubigers — welche nicht zwingend eine andere zu sein braucht — 419 zu dessen Gunsten einen bestimmten Geldbetrag zu zahlen.420 Eine Überweisung setzt demnach voraus, dass sowohl der Schuldner als auch der Gläubiger über ein Konto bei einer Bank verfügen, wobei von jenem des Schuldners zumindest Zahlungen getätigt und von jenem des Gläubigers solche entgegengenommen werden können müssen.421 Zwischen der Bank und dem jeweiligen Kontoinhaber besteht ein Vertragsverhältnis, regelmässig ein Girovertrag mit Kontokorrentabrede.422 Durch den Girovertrag verpflichtet sich die Bank, den Zahlungsverkehr des Kunden zu besorgen, insbesondere Überweisungen zu tätigen und Zahlungen für ihn entgegenzunehmen.423 Während der Girovertrag den Regeln des einfachen Auftrags untersteht,424 ist der einzelne Zahlungsauftrag — entgegen dessen — S. 104 —Bezeichnung — kein Auftrag im Sinne von Art. 394 ff. OR, sondern eine Weisung im Rahmen des Girovertrags und zugleich eine Anweisung nach Art. 466 ff. OR.425 Wird sowohl das Konto des Überweisenden als auch jenes des Überweisungsadressaten bei derselben Bank geführt (Hausüberweisung),426 bedarf es zur Erfüllung lediglich einer internen Umbuchung.427 Für den Fall, dass die Konti von unterschiedlichen Kreditinstituten geführt werden (Kettenüberweisung),428 ist eine Verbindung zwischen der Bank des Schuldners und derjenigen des Gläubigers notwendig, welche durch eine direkte Kontobeziehung, durch die Einschaltung einer oder mehrerer Korrespondenzbanken oder über ein Zahlungssystem — beispielsweise Swiss Interbank Clearing (nachfolgend: SIC-System) für Zahlungen in Schweizer Franken oder euroSIC für Überweisungen in Euro — hergestellt werden kann.429 Wie bei der Hausüberweisung wird auch bei Kettenüberweisungen kein Bargeld übertragen, sondern werden lediglich Guthaben (Buchgeld) miteinander verrechnet.

419Stichwort Haus- und Kettenüberweisung (dazu sogleich).

420Wenngleich Buchgeld eine Forderung darstellt (Rn. 17), handelt sich nicht um eine Zession i.S.v. Art. 164 ff. OR: Abgesehen davon, dass eine solche im Fall der Kettenüberweisung mit einer Schuldübernahme der Empfängerbank kombiniert werden müsste, stünde die Annahme einer Zession namentlich aufgrund des Rechts des Schuldners, allfällige Einreden auch gegen den neuen Gläubiger vorbringen zu können (Art. 169 OR), regelmässig dem Willen der Parteien (oder zumindest des neuen Gläubigers) entgegen. Überdies bedürfte die Zession zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form (Art. 165 Abs. 1 OR), was deren Alltagstauglichkeit erschwert.

421Ob dies zutrifft, beurteilt sich nach dem jeweiligen Bankvertrag. Will der Schuldner die Überweisung etwa von seinem Sparkonto tätigen, wird die Bank den Zahlungsauftrag ablehnen oder ihm zumindest Gebühren auferlegen: So hält etwa die Valiant Bank AG fest, dass Zahlungen von Sparkonten «nur in Ausnahmefällen mit einem Zuschlag möglich» seien (siehe https://perma.cc/8ZFZ-YYBV, S. 7).

422Mit dem Abschluss eines Kontokorrentvertrags vereinbaren die Parteien, die aus dem Geschäftsverhältnis rührenden Forderungen bis zu einem bestimmten Abrechnungstermin zu stunden und diese dann gegenseitig zu verrechnen (BGE 127 III 147, E. 2b S. 150; BGE 100 III 79, E. 3 S. 83; Bucher, Kontokorrent, S. 169; Guggenheim, Bankpraxis, S. 226; hESS, SZW 1991, S. 105; KRAMER S., S. 30; BSK–Loacker, N 4 f. zu Art. 117 OR).

423BGE 111 II 447, E. 1 S. 449; BGE 100 II 368, E. 3b S. 370; hESS, SZW 1991, S. 104 f.; KRAMER S., S. 31 ff. Während die übrigen zitierten Quellen pauschal von der Pflicht der Bank zur Besorgung des Zahlungsverkehrs des Kontoinhabers sprechen, beschränkt hESS diese m.E. zu Unrecht auf den bargeldlosen Zahlungsverkehr. So dürfte sich aus der Abmachung regelmässig ergeben, dass die Bank neben der Ausführung von Zahlungsaufträgen überdies verpflichtet ist, Bareinzahlungen am Schalter zugunsten des Kontoinhabers entgegenzunehmen und ihm den Betrag (allenfalls reduziert um eine Gebühr) in Buchgeld auf dem Konto gutzuschreiben.

424BGE 126 III 20, E. 3a/aa S. 21 f.; BGE 110 II 283, E. 1 S. 284; VON DER cRONE, S. 54; Gauch/ Schlu EP/Emmenegger, Rn. 2313; Guggenheim, Bankpraxis, S. 234; hESS, recht 1996, S. 148; hONSELL, OR BT, S. 388; KLEINER, FS Keller, S. 716; KRAMER S., S. 31.

216Bei einer direkten Kontobeziehung verfügen sowohl die Bank des Schuldners als auch jene des Gläubigers bei der jeweils anderen Bank über ein Konto. Um den von der Bank des Schuldners zu zahlenden Betrag an die Bank des Gläubigers zu übertragen, schreibt Erstere diesen entweder der Letzteren auf dem von ihr geführten Konto der Letzteren gut oder es belastet umgekehrt die Bank des Gläubigers das bei ihr geführte Konto der Schuldnerbank.430 In beiden Fällen muss die Bank des Gläubigers anschliessend den Betrag dem Konto des Gläubigers gutschreiben. Diese Art der Überweisung ist aufgrund ihrer Ineffizienz (zahlreiche gegenseitige Kontoverbindungen) — S. 105 —heutzutage nur mehr selten anzutreffen — und wenn, dann nahezu ausschliesslich bei grenzüberschreitenden Zahlungen —, verfügen doch die meisten Banken über ein gut ausgebautes Netz an Korrespondenzbanken und sind an die gängigen Zahlungssysteme angeschlossen.431 Die beiden Banken sind über einen Girovertrag verbunden, mit dessen Abschluss sie sich verpflichten, von der jeweils anderen Bank erteilte oder weitergeleitete Zahlungsaufträge auszuführen und den entsprechenden Betrag dem Konto des Begünstigten gutzuschreiben.432 Wie die Giroverträge zwischen den Banken und ihren Kunden ist auch dieser Vertrag als Auftrag zu qualifizieren,433 und der einzelne Zahlungsauftrag stellt hier ebenfalls eine Weisung im Rahmen des Auftragsverhältnisses dar.434 Da die Bank des Schuldners die Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers nicht selbständig bewirken kann, sondern dazu auf die Bank des Gläubigers angewiesen ist, wird diese gemeinhin als auftragsrechtliche Substitutin der ersteren im Sinne von Art. 398 Abs. 3 OR betrachtet,435 mit der Konsequenz der Haf tungserleichterung für die Bank des Schuldners nach Art. 399 Abs. 2 OR.

425BGE 126 III 20, E. 3a/aa S. 22; BILLOTTE-Tongue, Rn. 62; Gauch/Schluep/Emmeneg-Ger, Rn. 2313; Guggenheim, Bankpraxis, S. 234; hESS, recht 1996, S. 148 (betreffend die Weisung) und Anm. 15 (betreffend die Anweisung); hONSELL, OR BT, S. 388; KRA-MER S., S. 32.

426Gauch/Schluep/Emmenegger, Rn. 2322; hESS, recht 1996, S. 144; Huguenin, Obligatio-nenrecht, Rn. 720; KOLLER, Obligationenrecht, Rn. 41.45; ZK–Schraner, N 104 zu Art. 74 OR; Wiegand/hODEL, S. 191.

427Guggenheim, Bankpraxis, S. 232 und 234; hESS, SZW 1991, S. 102.

428Gauch/Schluep/Emmenegger, 2324; hESS, recht 1996, S. 144; Huguenin, Obligatio nenrecht, Rn. 721; KOLLER, Obligationenrecht, Rn. 41.47; Wiegand/hODEL, S. 191.

429BILLOTTE-Tongue, Rn. 184; Buis, S. 130; hESS, recht 1996, S. 144; hESS, SZW 1991, S. 102; KRAMER S., S. 16 ff.

430Mit dem Beispiel der Überweisung in einen fremden Währungsraum KRAMER S., S. 16: Hat die Bank des Schuldners in ihrer eigenen Währung zu bezahlen, schreibt sie den zu überweisenden Betrag dem Konto der Gläubigerbank gut; lautet die Zahlung auf die Währung der Gläubigerbank, belastet diese den Betrag dem bei ihr geführten Konto der Schuldnerbank; siehe auch Bischoff, S. 346; KLEINER, Devisen-Schuldrecht, Rn. 81.01.

217Wird die Überweisung via ein Zahlungssystem abgewickelt, verfügen sowohl die Bank des Schuldners als auch jene des Gläubigers über ein Konto beim Anbieter des Zahlungssystems, im Fall des SIC-Systems etwa bei der SNB. Zwischen den am Zahlungssystem teilnehmenden Finanzinstituten bestehen ihrerseits Giroverträge.436 Durch die Teilnahme am Zahlungssystem erklären sie sich stillschweigend bereit, Überweisungen von anderen Finanzinstituten für ihre Kunden via das Zahlungssystem entgegenzunehmen und deren Konti gutzuschreiben.437 Der Unterschied zur direkten Kontobeziehung besteht darin, dass hier eine bilaterale Kontokorrentbeziehung — S. 106 —entbehrlich ist, da gegenseitige Forderungen über die jeweiligen Konti beim Anbieter des Zahlungssystems verrechnet werden.438 Das Rechtsverhältnis zwischen den Banken einerseits und dem Anbieter des Zahlungssystems andererseits beruht auf einem Girovertrag mit Kontokorrentabrede.439 218 Für den Fall, dass Schuldner- und Gläubigerbank weder über eine direkte Kontoverbindung verfügen noch die Überweisung via ein Zahlungssystem möglich ist, bedarf es der Einschaltung einer oder mehrerer Korrespondenzbanken. Diese Art der Überweisung ist heutzutage vor allem bei grenzüberschreitenden Zahlungen von Bedeutung.440 Können die beiden Banken auf eine gemeinsame Korrespondenzbank zurückgreifen, besteht zwischen dieser und den Banken je ein Girovertrag mit Kontokorrentabrede.441 Trifft dies nicht zu und müssen demnach mehrere Korrespondenzbanken eingeschaltet werden, bestehen derartige Verträge jeweils zwischen den in der Überweisungskette aufeinanderfolgenden Banken.442

431So waren etwa Ende 2018 329 Finanzinstitute am SIC-System und 179 am euroSIC angeschlossen (SIX Interbank Clearing AG, S. 3).

432VON DER cRONE, S. 57; KRAMER S., S. 34.

433BGE 121 III 310, E. 3a S. 313; VON DER cRONE, S. 57; KRAMER S., S. 34.

434VON DER cRONE, S. 57; Guggenheim, Bankpraxis, S. 238; KRAMER S., S. 34 f.

435So BGE 121 III 310, E. 4 S. 313 f.; BILLOTTE-Tongue, Rn. 89; Buis, S. 133; VON DER cRONE, S. 57; hESS, recht 1996, S. 150; hESS, SZW 1991, S. 106; KRAMER S., S. 35 f.; ablehnend hEINI, S. 43 f.; hONSELL, OR BT, S. 326; KLEINER/Schmid, S. 179 f. Während hONSELL eine Haftung der Schuldnerbank nach Art. 399 Abs. 2 OR für gehörige Sorgfalt bei der Wahl des Dritten ablehnt, da diese die Empfängerbank nicht aussuchen könne, erachten hEINI und KLEINER/Schmid eine Substitution i.S.v. Art. 398 Abs. 3 OR für ausgeschlossen, da der Schuldner dem Gläubiger die Gutschrift auf dessen Konto schulde, die Bank des Gläubigers dem Ersteren gegenüber jedoch bloss die ordnungsgemässe Weiterleitung des Zahlungsauftrags, mithin nicht dieselbe Leistung.

436VON DER cRONE, S. 59; hESS, recht 1996, S. 149; KRAMER S., S. 40; speziell für das SIC-System BILLOTTE-Tongue, Rn. 195; Buis, S. 143.

437hESS, recht 1996, S. 149; ausdrücklich für das SIC-System KRAMER S., S. 40.

b)Erfüllung durch Einzahlung

219 Anstelle der Überweisung von Buchgeld vom Konto des Schuldners auf jenes des Gläubigers kann Letzterem Buchgeld durch Einzahlung von Bargeld auf dessen Konto am Bank- oder Postschalter zugewendet werden: 443 Die Einzahlung an einem Bankschalter444 setzt voraus, dass der Gläubiger über ein (Giro- )Konto bei derjenigen Bank verfügt, an deren Schalter der Schuldner das Geld einzahlt.445 Aufgrund des Girovertrags mit dem Gläubiger ist die 438 Zur Abwicklung im SIC-System siehe etwa Mägerle/Oleschak, S. 3 ff.

439 Explizit für das SIC-System hESS, SZW 1991, S. 108; KRAMER S., S. 40 und 95 f. Dieser

wird gegebenenfalls durch weitere Abreden ergänzt (KRAMER S., S. 95 f. und Anm. 599). Zwischen der SNB als Anbieterin des SIC-Systems und deren Betreiberin, der SIX Interbank Clearing AG, besteht ebenfalls ein Vertragsverhältnis («SIC-Vertrag»; siehe https://perma.cc/J5GN-285P).

440 BILLOTTE-Tongue, Rn. 32; KRAMER S., S. 17.

441 Bettschart, S. 135 f.; Buis, S. 136; KRAMER S., S. 39.

442 Buis, S. 138 i.V.m. S. 136; KRAMER S., S. 39.

443 Es handelt sich hierbei um eine Form einer sog. halbbaren Zahlung. Von einer solchen

wird dann gesprochen, wenn sowohl Barals auch Buchgeld an der Erfüllung der Obligation beteiligt ist. Während im erwähnten Fall der Schuldner Bargeld einsetzt und dem Gläubiger Buchgeld gutgeschrieben wird, ist eine halbbare Zahlung auch in umgekehrter Form denkbar: So haben etwa Geschäftskunden der PostFinance die Möglichkeit, ihren Zahlungsempfängern einen Auszahlungsschein (ASR) zuzustellen, gegen dessen Vorlage am Postschalter sich diese den ausgewiesenen Betrag in bar auszahlen lassen können (siehe dazu https://perma.cc/N7H6- BK4N).

444 Hierzu gehört auch die Einzahlung an einem Schalter der PostFinance (vgl. Anm. 415

in fine).

445 Denkbar wäre allenfalls, dass eine Bank (gegen Entgelt zulasten des Einzahlenden)

die Dienstleistung anbietet, Bareinzahlungen auf ein Konto bei einer anderen Bank weiterzuleiten. In diesem Fall entfiele die erwähnte Einschränkung.

— S. 107 —

Bank verpflichtet, Einzahlungen zu dessen Gunsten entgegenzunehmen und ihm den Betrag in Buchgeld auf seinem Konto gutzuschreiben.446 Im Unterschied zur Bareinzahlung bei einer Bank setzt jene am Postschalter nicht voraus, dass der Gläubiger über ein Konto bei der PostFinance («Post- » oder «Postcheckkonto») verfügt, sofern die Bank des Gläubigers ihrerseits in einer Kontobeziehung zur PostFinance steht. In diesem Fall kann der Schuldner die Zahlung auf das Postkonto der Gläubigerbank tätigen, welche aufgrund des Girovertrags zwischen ihr und dem Gläubiger verpflichtet ist, den auf ihr Konto bei der PostFinance einbezahlten Betrag dem Gläubiger gutzuschreiben. Verfügt demgegenüber der Gläubiger selbst über ein Konto bei der Post-Finance, verhält es sich (im Ergebnis)447 gleich wie bei der Einzahlung am Bankschalter.

B.Leistender und Leistungsempfänger

1.Im Allgemeinen

220Bei den an der Erfüllung einer Obligation Beteiligten ist zu unterscheiden zwischen dem oder den Leistenden (a), Leistungsempfängern (b) sowie neutralen Mitwirkenden (c):

a)Leistender

221Leistender ist jeder, der die vom Schuldner geschuldete Leistung unmittelbar dem Gläubiger oder einem anderen Leistungsempfänger (dazu sogleich in Rn. 223 f.) mit für den Schuldner befreiender Wirkung erbringt oder bei deren Erbringung mitwirkt. In aller Regel ist der Schuldner an der Erfüllung beteiligt, weshalb er (zumindest auch) Leistender ist. Je nach Art der geschuldeten Verbindlichkeit ist denkbar, dass an der Erfüllung neben dem Schuldner weitere Personen mitwirken oder die Leistung ganz ohne Mitwirkung des Schuldners von Dritten erbracht wird.

222Gemäss Art. 68 OR ist der Schuldner «nur dann verpflichtet, persönlich zu erfüllen, wenn es bei der Leistung auf seine Persönlichkeit ankommt». Wie KOLLER zutreffend festhält, erweckt diese Formulierung den Eindruck, der Schuldner müsse entweder die gesamte Erfüllungstätigkeit selbst vornehmen — S. 108 —oder aber er müsse gar nichts selbst tun, wodurch all jene Konstellationen ausgeblendet würden, in denen der Schuldner bei der Erfüllung zwar mitwirken muss, jedoch auf Dritte — sogenannte Erfüllungsgehilfen — 448 zurückgreifen darf. Die Bestimmung ist vielmehr dahingehend zu verstehen, dass der Schuldner «nur insoweit verpflichtet [ist], persönlich bei der Erfüllung mitzuwirken, als es bei der Leistung auf seine Persönlichkeit ankommt».449 Für welche Leistungshandlungen dies zutrifft, bestimmt sich nach dem Willen der Parteien (Vereinbarung oder hypothetischer Parteiwille), subsidiär nach einer allfälligen Übung.450

446Siehe Anm. 423.

447Während bei der Einzahlung am Bankschalter (i.d.R.) unmittelbar an den Rechtsträger geleistet wird, der das Konto des Gläubigers führt (d.h. mit ihm in einer Vertragsbeziehung steht), wird bei der Einzahlung am Postschalter nicht an die PostFinance AG geleistet, sondern an die Post CH AG — neben der PostFinance AG und der PostAuto AG eine weitere Tochtergesellschaft der «Die Schweizerische Post AG» —, welche ihrerseits gegenüber der PostFinance AG vertraglich zur Weiterleitung der einbezahlten Summe verpflichtet ist.

b) Leistungsempfänger 223 Als Leistungsempfänger gilt jeder, der eine ihm oder dem Gläubiger geschuldete Leistung mit unmittelbar für den Schuldner befreiender Wirkung annimmt oder bei deren Annahme mitwirkt.451 Leistungsempfänger ist regelmässig der Gläubiger, ist die Leistung doch grundsätzlich dem Gläubiger zu erbringen.452 Wer an eine andere Person leistet, erfüllt in aller Regel nur dann, wenn diese das Recht hat, die Leistung mit für den Schuldner befreien-

448Teilweise wird in der Lehre der Ausdruck «Erfüllungsgehilfe» auch für Personen verwendet, welche aufseiten des Gläubigers beim Empfang der Leistung mitwirken (so etwa bei Huguenin, Obligationenrecht, Rn. 718), und diese als «Erfüllungsgehilfen des Gläubigers» bezeichnet. Vorliegend werden lediglich jene Personen zu den Erfüllungsgehilfen gezählt, welche seitens des Schuldners an der Erfüllung beteiligt sind, während für die Hilfspersonen des Gläubigers der Ausdruck «Empfangsgehilfen» verwendet wird (siehe zu diesen sogleich in Rn. 224).

449Zum Ganzen KOLLER, Obligationenrecht, Rn. 36.02.

450KOLLER, Obligationenrecht, Rn. 36.02. Die Art. 321 und Art. 398 Abs. 3 OR, welche für den Arbeitsvertrag bzw. den Auftrag vorsehen, dass der Schuldner grundsätzlich persönlich zu leisten hat, sowie Art. 364 Abs. 2 OR, der für den Werkvertrag zumindest die persönliche Leitung vorschreibt, stellen keine Ausnahmen vom in Art. 68 OR statuierten Grundsatz dar, sondern halten bloss fest, dass es bei Leistungen aus solchen Verträgen grundsätzlich auf die Persönlichkeit des Schuldners ankommt. Immerhin wirken sich diese Normen insofern beweisrechtlich aus, als bei fehlendem Nachweis einer entgegenstehenden Vereinbarung, eines derartigen hypothetischen Parteiwillens oder einer solchen Übung der Schuldner persönlich leisten muss (in diesem Sinn KOLLER, Obligationenrecht, Rn. 36.03 f.).

451Zu wenig präzis, sowohl was den Leistenden als auch den Leistungsempfänger betrifft, Rüegg, Rn. 25: «Leistungsempfänger ist, wer die Leistung vom Schuldner erhält.»

452Gauch/Schluep/Emmenegger, Rn. 2072; Huguenin, Obligationenrecht, Rn. 655; KOLLER, Obligationenrecht, Rn. 35.04; Rüegg, Rn. 185; ZK–Schraner, N 68 zu Art. 68 OR; BSK–Schroeter, N 32 zu Art. 68 OR; BK–WEBER, N 85 zu Art. 68 OR.

— S. 109 —

der Wirkung anzunehmen, das heisst, sie empfangsberechtigt453 ist. Diese Befugnis kann ihr durch den Gläubiger eingeräumt werden oder sich aufgrund einer Abmachung454 zwischen Gläubiger und Schuldner oder kraft gesetzlicher Anordnung455 ergeben.456 Nur ausnahmsweise vermag die Leistung an einen nicht zum Empfang Berechtigten den Schuldner unmittelbar zu befreien.457 Vom Empfangsberechtigten zu unterscheiden sind jene Personen, 224 die — ohne selbst empfangsberechtigt zu sein — bei der Annahme der Leistung, das heisst in der Sphäre des Gläubigers, mitwirken und «ihm faktisch helfend zur Seite stehen».458 Dazu zählen etwa Empfangsboten459; ferner jene Personen, welcher sich der Gläubiger bedient, um dem Schuldner die Leistung zu ermöglichen, sowie solche, die der Gläubiger einsetzt, um den leistenden Schuldner im Gläubigerbereich zu sichern.460 Diese werden als Gehilfen des Gläubigers tätig, weshalb sie als «Empfangs- »461 oder «schlichte — S. 110 —Annahmegehilfen»462 bezeichnet werden. Während der Schuldner durch Leistung an den Empfangsberechtigten unmittelbar befreit wird, hat er bei Leistung an den Empfangsgehilfen erst und nur dann erfüllt, wenn dieser die Leistung an einen Empfangsberechtigten weiterleitet.463 Dem Empfangsgehilfen kommt bloss Botenbefugnis zu.464 Wenngleich die Leistung an den Empfangsgehilfen nicht (unmittelbar) schuldtilgend wirkt, so führt sie immerhin zum Übergang der Leistungsgefahr auf den Gläubiger,465 was sich damit rechtfertigen lässt, dass der Empfangsgehilfe vom Gläubiger eingesetzt wurde und dieser deshalb für das Handeln des Ersteren einzustehen hat.466 Dasselbe gilt zwar grundsätzlich für die Verzögerungsgefahr,467 doch kann sich der Schuldner, der die Leistung bis zu einem bestimmten Moment zu erbringen hat, nicht auf den Standpunkt stellen, wonach er bereits durch die Leistung an den Empfangsgehilfen rechtzeitig erfüllt habe. Die Leistung ist nur dann rechtzeitig, wenn der Schuldner nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge damit rechnen konnte, dass diese termingerecht beim Gläubiger eintreffen wird.468 Der Schuldner hat mithin jene Zeit einzukalkulieren, welche der Empfangsgehilfe nor malerweise benötigt, um die Leistung dem Gläubiger weiterzuleiten. Allfällige Verzögerungen bei der Übermittlung vom Empfangsgehilfen an den Gläubiger, mit denen der Schuldner nicht rechnen musste, fallen in den Verantwortungsbereich des Gläubigers. Gleiches gilt, wenn der Gehilfe die Leistung überhaupt nicht an den Gläubiger weiterleitet.469

453Die Empfangsberechtigung (in Deutschland als «Empfangszuständigkeit» bezeichnet, siehe etwa Gernhuber, S. 488) ist von der Einziehungsberechtigung zu unterscheiden: Einziehungsberechtigt ist, wer das Recht hat, die Leistung vom Schuldner zu verlangen, während die Empfangsberechtigung die Befugnis meint, die Leistung mit für den Schuldner befreiender Wirkung entgegenzunehmen (Rüegg, Rn. 27 f.). In der Regel ist der Gläubiger sowohl einziehungsals auch empfangsberechtigt. Ausnahmsweise kann neben oder anstelle des Gläubigers einem oder mehreren Dritten die Einziehungs- und/oder die Empfangsberechtigung zukommen: So ist etwa beim un- echten Vertrag zugunsten Dritter (Art. 112 Abs. 1 OR) der Gläubiger einziehungsberechtigt; die Empfangsberechtigung steht jedoch (ausschliesslich) dem Dritten zu (Rüegg, Rn. 29). Ferner hat beispielsweise bei Forderungen, die in Nutzniessung stehen, nur der Nutzniesser (= Dritter) das Recht, deren Ertrag einzuziehen (Art. 773 Abs. 1 ZGB) — dem Forderungsgläubiger geht dieses Recht ab. Dasselbe gilt für die Empfangsberechtigung.

454So etwa beim unechten Vertrag zugunsten Dritter nach Art. 112 Abs. 1 OR. Nicht so jedoch beim echten Vertrag zugunsten Dritter (Art. 112 Abs. 2 OR), da in diesem Fall der Dritte (auch) Gläubiger ist (Gauch/Schluep/Emmenegger, Rn. 3887), weshalb nicht an eine andere Person geleistet wird.

455So z.B. Art. 131 Abs. 2 und Art. 260 SchKG.

456KOLLER, Obligationenrecht, Rn. 35.04 und dort Anm. 4.

457Z.B. im Fall von Art. 167 OR (gutgläubige Zahlung an den früheren Gläubiger bei der Forderungsabtretung) oder Art. 205 Abs. 2 SchKG (gutgläubige Zahlung an den in Konkurs Geratenen vor der öffentlichen Bekanntmachung der Konkurseröffnung); siehe ferner KOLLER, Obligationenrecht, Rn. 36.38; Rüegg, Rn. 278 ff.

458Gernhuber, S. 488 und 499.

459Zum Begriff siehe BK–Becker, N 7 der Vorbemerkungen zu Art. 32–40 OR; Bucher, Obligationenrecht, S. 599 Anm. 12; KOLLER, Obligationenrecht, Rn. 21.09; VON Tuhr/ PETER, S. 350.

460Gernhuber, S. 499.

461So KOLLER, Obligationenrecht, Rn. 36.39.

462Bei Gernhuber, S. 499; KOLLER, Obligationenrecht, Rn. 35.04.

463KOLLER, Obligationenrecht, Rn. 36.39.

464KOLLER, Obligationenrecht, Rn. 35.04.

465KOLLER, Obligationenrecht, Rn. 37.16 i.V.m. Rn. 36.39

466Dogmatisch lässt sich dies mit der sog. Sphärentheorie begründen, der zufolge jeder für jene Risiken einzustehen hat, welche sich in seinem Lebenskreis verwirklichen (allgemein zur Sphärentheorie Schwery, Rn. 121, m.w.H.; für deren Anwendung auf die Banküberweisung Wiegand/hODEL, S. 206).

467KOLLER, Obligationenrecht, Rn. 37.22 i.V.m. Rn. 37.16 und Rn. 36.39.

468Es verhält sich hier gleich wie bei der Entgegennahme und Weiterleitung einer Erklärung durch einen Empfangsboten, welche nach zutreffender Auffassung erst dann als zugegangen gilt, wenn vom Boten die Übermittlung derselben nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge erwartet werden darf (so etwa KOLLER, Obligationenrecht, Rn. 21.18 f.; Schwenzer, Rn. 27.24; BSK–WATTER, N 8 zu Art. 32 OR; BK–zäch/Künz-LER, N 21 der Vorbemerkungen zu Art. 32–40 OR; weitergehend Bucher, Obligationenrecht, S. 599 Anm. 12, der die tatsächliche Übermittlung verlangt; anderer Ansicht, Gauch/Schluep/Schmid, Rn. 203 und VON Tuhr/PETER, S. 351 Anm. 22, denen zufolge die Erklärung bereits dann als zugegangen gilt, wenn der Bote sie vernimmt).

469Vgl. KOLLER, Obligationenrecht, Rn. 21.18; Schwenzer, Rn. 27.24; BSK–WATTER, N 8 zu Art. 32 OR.

— S. 111 —

c)Neutrale Mitwirkende

225Nach einem Teil der Lehre lassen sich nicht alle am Erfüllungsvorgang Beteiligten entweder der Seite der Leistenden oder jener der Leistungsempfänger zuordnen. Ihrer Ansicht nach bedarf es einer weiteren Gruppe, den sogenannten «neutralen Mitwirkenden».470 Darunter fallen jene Personen, welche weder für den Schuldner noch für den Gläubiger tätig werden und für deren Handeln deshalb keiner von ihnen einzustehen hat.471 Versagt ein neutraler Mitwirkender, belastet dies diejenige Partei, die das Risiko zufälliger Störungen trägt.472 Zu diesen neutralen Mitwirkenden zählt Gernhuber drei Gruppen von Personen, nämlich (i) jene, die ausserhalb des «Pflichtenkreises» des Schuldners bei der Leistungserbringung mitwirken, wie etwa Grundbuchbeamte, Notare (sofern sie etwas beurkunden) oder der Transporteur beim Versendungskauf; (ii) alle Personen, welche vom Rechtsverkehr als solche neutrale Mitwirkende betrachtet werden;473 sowie (iii) jene Personen, welche von den Parteien vertraglich der neutralen Zone zugewiesen werden.474 Keine neutralen Mitwirkenden sollen gemäss Gernhuber Bahn und Post sein.475

2.Bei Geldsummenschulden

a)Im Allgemeinen

226Geldsummenschulden können grundsätzlich von jedermann erfüllt werden; auf die Person des Leistenden kommt es regelmässig — anders als etwa beim Erbringen von Dienstleistungen — nicht an. Gegenteiliges kann sich etwa aus einer Vereinbarung zwischen den Parteien ergeben. Folglich steht es dem Schuldner in aller Regel frei, Erfüllungsgehilfen hinzuzuziehen. Auch was die Seite des Leistungsempfängers betrifft, unterscheidet sich die Erfüllung von Geldsummenschulden nicht von jener anderer Arten von Schulden: Das zu leistende Geld ist einem zum Empfang Berechtigten zu erbringen (Rn. 223), was regelmässig der Gläubiger ist (Anm. 453).

470So etwa Gernhuber, S. 434 ff.; ferner KOLLER, Obligationenrecht, Rn. 35.02, mit Verweis auf den vorerwähnten Autor.

471Gernhuber, S. 435.

472Gernhuber, S. 435.

473Nach Gernhuber, S. 436, soll dies etwa für Versorgungsnetze (Elektrizität, Gas, Wasser) gelten.

474Eingehend Gernhuber, S. 434 ff.

475Siehe Gernhuber, S. 437, mit der Begründung, dass kein Argument, das bislang im Schrifttum vorgetragen worden sei, die h.M. überzeugt habe. Insbesondere nicht entscheidend für die Qualifikation als neutraler Dritter seien die Art des mit diesem bestehenden Rechtsverhältnisses, das Fehlen einer Alternative sowie die Selbständigkeit des Dritten, die dem Schuldner fast jeden Einfluss nehme.

— S. 112 —

b)Bei Buchgeld im Besonderen

227Lautet die Schuld auf Leistung von Buchgeld, ist es aufgrund dessen Natur als Forderung des Gläubigers gegen seine Bank grundsätzlich zwingend, dass an der Erfüllung neben dem Leistenden und dem Leistungsempfänger mindestens eine weitere Person beteiligt ist, kann der Schuldner doch in aller Regel den geschuldeten Erfolg, das heisst die Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers, nicht selbständig vornehmen.476 Dies wirft die Frage nach der Qualifikation der neben Schuldner und Gläubiger am Erfüllungsvorgang Beteiligten auf, welche allerdings nicht losgelöst vom konkreten Leistungsvorgang geklärt werden kann, sondern der Berücksichtigung der Erfüllungshandlungen im jeweiligen Einzelfall bedarf. Vorliegend steht zwar fest, wie auf Leistung von Buchgeld lautende Schulden erfüllt werden können, doch ist aus den konkreten Erfüllungshandlungen nicht ohne Weiteres erkennbar, ob der oder die Beteiligten dem Lager des Schuldners oder jenem des Gläubigers zuzuordnen ist beziehungsweise sind oder ob er beziehungsweise sie neutrale Mitwirkende sind. Um diese Frage beantworten zu können, muss zunächst erörtert werden, wo Geldsummenschulden zu erfüllen sind (sogleich Rn. 228 ff.). Anschliessend ist auf die Frage nach der Qualifikation der Beteiligten zurückzukommen (Rn. 245 ff.).

C.Leistungsort («Ort der Erfüllung»)

1.Allgemeines

a)Begriffliches

228Die Bestimmung von Art. 74 OR befasst sich mit dem «Ort der Erfüllung». Dieser Begriff wird vom grössten Teil der Lehre gleichgesetzt mit dem Ausdruck «Erfüllungsort» und umschrieben als den Ort, an dem der Schuldner die Leistung (oder Leistungshandlung) vorzunehmen hat.477 Ist — wie hier — ein bestimmter Erfolg geschuldet (Rn. 205), kann sich der Ort, an dem geleistet wird, von jenem unterscheiden, an dem der Erfolg eintritt.478 Die Schuld wird dann noch nicht am «Ort der Erfüllung» getilgt, sondern erst am Ort, an dem der Erfolg eintritt, dem Erfolgsort, weshalb es (zumindest bei — S. 113 —erfolgsbezogenen Obligationen) vorzuziehen ist, statt vom «Ort der Erfüllung» oder dem «Erfüllungsort» vom Leistungsort zu sprechen.479

476Zur Erfüllung von Buchgeldschulden siehe vorne Rn. 214 ff.

477So etwa Bucher, Obligationenrecht, S. 303; Gauch/Schluep/Emmenegger, Rn. 2102; KOLLER, Obligationenrecht, Rn. 38.01; OFK–KREN Kostkiewicz, N 1 zu Art. 74 OR; Schönle, Bargeldlose Zahlung, S. 104; ZK–Schraner, N 3 zu Art. 74 OR; VON Tuhr/ Escher, S. 39; CHK–Wullschleger, N 1 zu Art. 74 OR.

478Siehe etwa die Beispiele bei Gauch/Schluep/Emmenegger, Rn. 2106 und Schwenzer, Rn. 73.04.

b)Bestimmung des Leistungsorts

229Nach Art. 74 Abs. 1 OR wird der «Ort der Erfüllung […] durch den ausdrücklichen oder aus den Umständen zu schliessenden Willen der Parteien bestimmt». Diese Vorschrift ist dispositiver Natur und wird bisweilen von Sonderbestimmungen verdrängt, welche den Leistungsort (teilweise zwingend) festlegen.480 Wo weder eine derartige Norm einschlägig ist noch Gläubiger und Schuldner den Leistungsort bestimmt haben, gelten die in Abs. 2 aufgezählten Grundsätze, denen zufolge Geldschulden dort zu zahlen sind, wo der Gläubiger zur Zeit der Erfüllung seinen Wohnsitz hat (Ziff. 1), Sachen da zu übergeben sind, wo sie sich zur Zeit des Vertragsabschlusses befunden haben (Ziff. 2), und andere Verbindlichkeiten am Ort zu erfüllen sind, wo der Schuldner zur Zeit ihrer Entstehung seinen Wohnsitz hatte (Ziff. 3).

c)Bedeutung

230Da der Schuldner nur dann befreit wird, wenn die richtige Leistung von der richtigen Person an den richtigen Empfänger am richtigen Ort und zur richtigen Zeit erbracht wird (Rn. 203), ist der Leistungsort insbesondere für die Beantwortung der Frage von Bedeutung, ob der Schuldner rechtzeitig geleistet hat oder ob er in Verzug geraten ist (Art. 102 OR).481 Entsprechendes gilt für die Gläubigerseite: Bietet der Schuldner die Leistung am richtigen Ort gehörig an, nimmt sie der Gläubiger aber nicht entgegen, gerät er in Gläubiger verzug (Art. 91 OR).482 Ferner ist der Leistungsort namentlich relevant für die Bestimmung der Feiertage (Art. 78 OR) und die gewöhnliche Geschäftszeit — S. 114 —(Art. 79 OR), für die Feststellung, ob eine Fremdwährungsschuld vorliegt (Art. 84 Abs. 2 OR), oder zur Beurteilung, wann die Preisgefahr nach Art. 185 OR übergeht.483

479Schwenzer, Rn. 7.03; BK–WEBER, N 8 zu Art. 74 OR; siehe auch § 269 BGB, die Parallelnorm zu Art. 74 OR im deutschen Recht, welche ebenfalls den Ausdruck «Leistungsort» verwendet.

480Siehe etwa Art. 477 OR, Art. 966 Abs. 1 OR, Art. 992 Abs. 3 OR, Art. 1029 Abs. 1 OR oder Art. 12 SchKG (siehe weitere Beispiele bei BK–WEBER, N 115 ff. zu Art. 74 OR). Während sämtliche Bestimmungen des Obligationenrechts (inkl. jener des besonderen Teils) betreffend den Leistungsort dispositiver Natur sind (BK–WEBER, N 46 zu Art. 74 OR), trifft dies etwa für Art. 12 SchKG (Geldschulden als Holschulden des Gläubigers beim Betreibungsamt) nicht zu (ZK–Schraner, N 62 zu Art. 74 OR; BK–WEBER, N 46 zu Art. 74 OR).

481Bucher, Obligationenrecht, S. 303; Gauch/Schluep/Emmenegger, Rn. 2144; ZK– OSER/Schönenberger, N 1 zu Art. 74 OR; ZK–Schraner, N 5 zu Art. 74 OR; BSK– Schroeter, N 9 zu Art. 74 OR; Schwenzer, Rn. 7.04; VON Tuhr/Escher, S. 39; BK–WE-BER, N 16 zu Art. 74 OR; CHK–Wullschleger, N 1 zu Art. 74 OR.

482Siehe die Verweise in Anm. 481.

2.Der Leistungsort bei Geldsummenschulden
a)Geldsummenschulden im Allgemeinen

aa) Grundsatz: Bringschulden 231 Nach Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 OR sind «Geldschulden» am Ort zu zahlen, wo der Gläubiger484 zur Zeit der Erfüllung seinen Wohnsitz485 hat.486 Sie sind demnach grundsätzlich Bringschulden. Bei Bringschulden decken sich Leistungs- und Erfolgsort.487 Da die Verbindlichkeit erst dann getilgt ist, wenn dem Gläubiger das Geld an dessen Wohnort bezahlt wurde, mithin das Bringen eine Erfüllungshandlung darstellt, trägt der Schuldner sowohl die Verlustals auch die Verzögerungsgefahr während des Transports.488 Dies hat zur Folge, dass der Schuldner sämtliche Kosten zu übernehmen hat, um die Leistung dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu erbringen, so beispielsweise die Transportkosten.489 Bedient er sich zur Erfüllung Dritter, sind diese seine Erfüllungsgehilfen.

483ZK–Schraner, N 6 ff. zu Art. 74 OR; BSK–Schroeter, N 10 zu Art. 74 OR; BK–WEBER, N 19 ff. zu Art. 74 OR; CHK–Wullschleger, N 3 zu Art. 74 OR.

484Dies kann nur dann gelten, wenn der Gläubiger zum Empfang der Leistung berechtigt ist. Steht demgegenüber neben oder anstelle des Gläubigers einem anderen die Empfangsberechtigung zu (Rn. 223), muss überdies bzw. ausschliesslich dessen Wohnsitz als Leistungsort gelten.

485Dieser bestimmt sich nach Art. 23 ff. ZGB. Juristische Personen haben ihren (Wohn- ) Sitz am statutarisch bestimmten Ort oder — falls eine derartige Bestimmung fehlt — am Ort, wo die Verwaltung geführt wird (Art. 56 ZGB).

486Nach MEIER, S. 6 f., regelt die Bestimmung von Art. 74 OR bloss die Ortschaft, in der die Leistungshandlung vorgenommen werden muss, nicht jedoch die Stätte, innerhalb der Ortschaft, an der geleistet werden soll (nach seiner Terminologie der «Ort der Erfüllung im engeren Sinne»). Um diesen Ort zu bestimmen, propagiert er die analoge Anwendung der fraglichen Norm. KOLLER, Obligationenrecht, Rn. 38.18, erachtet Art. 74 OR ebenfalls als lückenhaft, was den exakten Leistungsort angeht (sog. «Leistungsstelle»), erläutert jedoch nicht, wie die Lücke zu füllen ist, sondern verweist allgemein auf Art. 1 Abs. 2 und 3 ZGB. Sofern der Gläubiger eine natürliche Person ist, soll die Regel gelten, dass der Schuldner dem Gläubiger das Geld in die Wohnung zu bringen habe (KOLLER, Obligationenrecht, Rn. 38.18). Dieser Auffassung ist zuzustimmen.

487BK–WEBER, N 8 zu Art. 74 OR.

488Bucher, Obligationenrecht, S. 304; ZK–Schraner, N 36 zu Art. 74 OR; BSK–Schroe-TER, N 12 zu Art. 74 OR; Schwenzer, Rn. 7.13; BK–WEBER, N 112 und 113 zu Art. 74 OR; so für die Verzögerungsgefahr und ohne Stellungnahme zur Verlustgefahr VON Tuhr/ Escher, S. 43; ebenso für die Verlustgefahr, jedoch ohne Stellungnahme zur Verzögerungsgefahr BSK–Leu, N 5 zu Art. 74 OR.

489BSK–Schroeter, N 34 zu Art. 74 OR; BK–WEBER, N 111 zu Art. 74 OR; zu den Gebühren bei einer Zahlung mit Buchgeld siehe hinten Rn. 275.

— S. 115 —

232Mit «Geldschulden» sind Schulden gemeint, welche auf Leistung von Geld (im engeren oder weiteren Sinn)490 mit Nennwert in einer bestimmten Höhe lauten, mithin Geldsummen- oder Betragsschulden.491 Keine Geldschuld im Sinne von Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 OR liegt vor, wenn bestimmte Geldstücke geschuldet sind.492 In diesem Fall handelt es sich um eine Speziesschuld, weshalb die Geldstücke nach Art. 74 Abs. 2 Ziff. 2 OR da zu übergeben sind, wo sie sich zur Zeit des Vertragsabschlusses befunden haben. Ebenfalls nicht anwendbar ist Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 OR auf Geldsortenschulden.493 Diese sind Holschulden (Art. 74 Abs. 2 Ziff. 3 OR).494 Bei der Rechnungsstellung geht es nur um Geldsummenschulden495, weshalb vorliegend nur Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 OR interessiert.

233Als Rechtfertigung für die Qualifikation von Geld(summen)schulden als Bringschulden wird unter anderem vorgetragen, dass das Opfer des Schuldners, das Geld dem Gläubiger zu bringen, regelmässig geringer sei als die Anstrengungen, welche der Gläubiger bei gegenteiliger Regelung unternehmen müsste.496 Ausserdem werde durch die Besserstellung des Gläubigers der Kredit gestärkt, da je einfacher der Gläubiger sein Geld zurückerhalte, desto eher er bereit sei, wieder einen Kredit zu gewähren.497,498

234Ist Geld in einem physischen Träger verkörpert (etwa Münzen oder Banknoten), kann dieses problemlos dem Gläubiger an dessen Wohnsitz gebracht, übergeben und damit die Schuld — wie es Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 OR ausdrückt («zu zahlen») — bezahlt werden. Die Bestimmung von Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 OR ist in diesem Fall ohne Weiteres anwendbar. Soll die Norm jedoch dahingehend verstanden werden, dass diese die Übergabe von Geld voraussetzte, wäre eine solche am Wohnsitz nicht möglich, wenn Geld aufgrund dessen Beschaffenheit nicht von Hand zu Hand überreicht werden kann, wie dies etwa bei Buchgeld (Rn. 17) oder anderem Geld zutrifft, an dem man nicht — S. 116 —Besitz und/oder Eigentum begründen kann. In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 OR auch oder allenfalls analog anwendbar ist:

490Ebenfalls das Geld i.w.S. (zum Begriff siehe Rn. 17) unter Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 OR subsumiert MEIER, S. 83 Anm. 3.

491MEIER, S. 84; ZK–OSER/Schönenberger, N 8 zu Art. 74 OR i.V.m. N 17 zu Art. 84 OR; BK–WEBER, N 105 zu Art. 74 OR i.V.m. N 130 zu Art. 84 OR; zum Begriff der Geldsummen- oder Betragsschuld siehe die Verweise in Anm. 33.

492MEIER, S. 89; ZK–OSER/Schönenberger, N 16 zu Art. 74 OR; ZK–Schraner, N 85 zu Art. 74 OR; BK–WEBER, N 136 zu Art. 74 OR; so etwa die Übergabe einer Geldnote mit bestimmter Nummer.

493Zum Begriff siehe Rn. 22.

494BK–WEBER, N 136 zu Art. 74 OR i.V.m. N 139 zu Art. 84 OR.

495Zum Begriff siehe Rn. 21 f.

496BK–Becker, N 9 zu Art. 74 OR; Lehner, S. 47; Schönle, Bargeldlose Zahlung, S. 102.

497Lehner, S. 48; Schmelcher, S. 10 Anm. 2.

498Eine Übersicht der in der Lehre vorgebrachten Begründungen findet sich bei BK–WE-BER, N 107 zu Art. 74 OR, und WEBER, SJZ 1982, S. 141.

235Nach der hier vertretenen Ansicht muss im Sinne einer objektivgeltungszeitlichen499 Auslegung die Norm von Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 OR dahingehend interpretiert werden, dass sie (unmittelbar) auch für nicht in einem physischen Träger verkörpertes Geld (im engeren und weiteren Sinn) gilt,500 wobei dann der Leistungsort nicht am Wohnsitz des Gläubigers liegt, sondern — unter Beibehaltung des Bringschuldcharakters (und damit der in Rn. 233 genannten Besserstellung des Gläubigers) — am Ort, an dem der Schuldner die auf Herbeiführung des Erfolgs, das heisst der Mehrung des Vermögens des Gläubigers um die zu bezahlende Geldsumme, gerichtete Handlung vornehmen muss und der Erfolg eintritt (Leistungsort = Erfolgsort; Rn. 231). Wo dieser Ort liegt, ist nach der Beschaffenheit der jeweiligen Art von Geld zu bestimmen. Für den Fall, da die Schuld auf Leistung von Buchgeld lautet, ist auf diese Frage zurückzukommen (hinten Rn. 240).

236Würde der Ausdruck «Geldschulden» in Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 OR auf Geld beschränkt, das durch physische Träger repräsentiert wird, führte dies dazu, dass das übrige Geld, welches nicht von Hand zu Hand übergeben werden kann, da es keine «bestimmte Sache» im Sinne von Art. 74 Abs. 2 Ziff. 2 OR ist, unter die Auffangbestimmung von Art. 74 Abs. 2 Ziff. 3 OR subsumiert werden müsste, demzufolge «andere Verbindlichkeiten» am Ort zu erfüllen sind, «wo der Schuldner zur Zeit ihrer Entstehung seinen Wohnsitz hatte». Geld in dieser Form wäre mithin eine Holschuld. Dies hätte einerseits eine Zweiteilung des Erfüllungsorts für Geldschulden zur Konsequenz, je nachdem, ob Geld in einem physischen Träger verkörpert wäre, und würde andererseits zu derselben Problematik wie bei der Bringschuld führen, da auch bei einer — S. 117 —Holschuld eine Übergabe von Hand zu Hand notwendig ist. Und selbst wenn der Ausdruck «Geldschulden» nur auf Geld im engeren Sinn beschränkt würde, das heisst auf die gesetzlichen Zahlungsmittel (Rn. 21), stellte sich dieselbe Frage, da Sichtguthaben bei der SNB, welche unbestrittenermassen Geld im engeren Sinn sind (siehe Rn. 207 i.V.m. Rn. 18), ebenfalls nicht am Wohnort des Gläubigers übergeben werden könnten.

499Die Bestimmung von Art. 74 OR fand sich nahezu wortgleich bereits im alten Obligationenrecht von 1881 und wurde bei der Revision 1911 ins geltende Recht übernommen und seither nicht verändert. Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen zum revidierten und aktuell geltenden Obligationenrecht von 1911 wurde weder im Nationalnoch im Ständerat über die Tragweite dieser Bestimmung diskutiert. Die bargeldlose Zahlung war zu dieser Zeit noch wenig verbreitet, was erklärt, weshalb der Wortlaut von Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 OR nicht dahingehend angepasst wurde, dass er auch auf nicht in einem physischen Träger verkörpertes Geld unmittelbar anwendbar ist. Allgemein zur objektivgeltungszeitlichen Auslegung BK–Emmenegger/ Tschentscher, N 173 ff. zu Art. 1 ZGB; Hrubesch-Millauer/Bosshardt, Rn. 58.

500Zumindest für Buchgeld gleicher Meinung sind Gauch/Schluep/Emmenegger, Rn. 2320; hEINI, S. 64; KOLLER, Obligationenrecht, Rn. 41.63; BK–WEBER, N 122 zu Art. 74 OR; Wiegand/hODEL, S. 210. Nicht erwähnt (aber auch nicht ausdrücklich ausgeschlossen) wird von den zitierten Autorinnen und Autoren das übrige nicht in einem physischen Träger verkörperte Geld, wie etwa Bitcoins (sofern diese unter den Begriff des Geldes subsumiert werden, was etwa die in Anm. 25 erwähnten Autorinnen und Autoren propagieren).

237Folglich ist eine Geldsummenschuld — gegenteilige Abmachung vorbehalten (siehe Rn. 229) — ungeachtet dessen, ob die Beschaffenheit der jeweiligen Art von Geld eine physische Übergabe erlaubt, und ungeachtet dessen, ob die Schuld auf Geld im engeren oder weiteren Sinn lautet, unter die Bestimmung von Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 OR zu subsumieren und demnach eine Bringschuld.

bb) Ausnahme: Schickschulden

238Wie erwähnt, sind die gesetzlichen Anordnungen von Art. 74 Abs. 2 OR dispositiv (siehe Rn. 229). Demnach kann sich aus einer Abmachung zwischen Gläubiger und Schuldner etwa ergeben, dass der geschuldete Geldbetrag nicht überbracht, sondern (lediglich) zugeschickt werden muss, es sich folglich um eine Schickschuld handelt.

239Die Schickschuld — auch «modifizierte» oder «qualifizierte» Holschuld» genannt — wird im allgemeinen Teil des Obligationenrechts nicht geregelt, doch ist aus den kaufrechtlichen Bestimmungen von Art. 185 Abs. 2 OR und Art. 189 OR ersichtlich, dass der Gesetzgeber deren Existenz im Geltungsbereich des Obligationenrechts anerkennt. Bei Schickschulden liegt der Leistungsort — wie bei Holschulden — am Ort, an dem sich die geschuldete Sache bei der Entstehung der Obligation befand (bei Speziesschulden; Art. 74 Abs. 2 Ziff. 2 OR), beziehungsweise am Ort, wo der Schuldner dann seinen Wohnsitz hatte (bei anderen Verbindlichkeiten; Art. 74 Abs. 2 Ziff. 3 OR), wobei der Schuldner — im Unterschied zur Holschuld — dort nicht bloss die Leistung bereithalten muss, sondern sie zum Versand übergeben muss.501 Obwohl der Schuldner bloss verpflichtet ist, die geschuldete Leistung an den Gläubiger zu versenden, gilt die Obligation erst dann als getilgt (Erfüllungswirkung, Anm. 418), wenn der Gläubiger die Leistung empfangen hat.502 Allerdings gehen Leistungsals auch Verzögerungsgefahr (spätestens; siehe Art. 185 Abs. 1 OR) im Zeitpunkt der Absendung auf den Gläubiger über.503

501Bucher, Obligationenrecht, S. 304 f.; Gauch/Schluep/Emmenegger, Rn. 2120; ZK– Schraner, N 37 zu Art. 74 OR; BK–WEBER, N 41 zu Art. 74 OR.

502Bucher, Obligationenrecht, S. 305; VON Tuhr/Escher, S. 44; BK–WEBER, N 44a zu Art. 74 OR.

503KOLLER, Obligationenrecht, Rn. 38.05; VON Tuhr/Escher, S. 43 f.

— S. 118 —

b)Bei Buchgeld im Besonderen

aa) Bringschuld

240Buchgeld ist Geld im weiteren Sinn (Rn. 17). Dem Gesagten zufolge fällt die Pflicht zur Leistung von Buchgeld unter den Begriff der Geldschuld im Sinne von Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 OR und ist demnach grundsätzlich eine Bringschuld. Da Buchgeld nicht in einem physischen Träger verkörpert ist, der dessen Übergabe am Wohnort des Gläubigers ermöglichen würde, kann der Wohnort nicht als Leistungsort gelten. Es stellt sich folglich die Frage, welche Handlung des Schuldners bei der Leistung von Buchgeld das Pendant zur Übergabe und Übereignung bei der Erfüllung mit Bargeld darstellt:

241Für Geldsummenschulden, welche aufgrund der Beschaffenheit der Art des geschuldeten Geldes nicht durch Übergabe des Geldes vom Schuldner auf den Gläubiger getilgt werden können, wurde vorne allgemein festgehalten, dass als Leistungsort jener Ort gilt, an dem der Gläubiger die auf Herbeiführung des Erfolgs gerichtete Handlung vornehmen muss und der Erfolg eintritt (Rn. 235). Bei der Leistung von Buchgeld ist der geschuldete Erfolg dann eingetreten und damit die Obligation erfüllt, wenn der zu bezahlende Betrag auf dem Konto des Gläubigers gutgeschrieben wurde (Rn. 214). Unter der Prämisse, dass bei Bringschulden der Erfolgsort dem Leistungsort entspricht (Rn. 231 sowie Rn. 235), muss der Leistungsort bei der Erbringung von Buchgeld am Ort liegen, an dem sich das Konto des Gläubigers «befindet», auf das der geschuldete Betrag einbezahlt wird. Da Konti heutzutage in aller Regel digital geführt werden, geschieht diese Gutschrift durch Änderung der auf einem Datenträger gespeicherten Kontodaten — und zwar regelmässig ohne Zutun eines Menschen, automatisiert durch ein Computerprogramm. Leistungsort wäre demnach der Ort, an dem der erwähnte Datenträger steht.

242Dies könnte — insbesondere wenn sich dieser Ort im Ausland befindet —504 zu unerwarteten (und unerwünschten) Ergebnissen führen, entscheidet doch der Leistungsort etwa (sofern denn bei einem internationalen Sachverhalt überhaupt schweizerisches Recht anwendbar wäre) darüber, welche Tage als Feiertage gelten (Art. 78 OR), wann die übliche Geschäftszeit ist (Art. 79 OR) oder ob eine Fremdwährungsschuld vorliegt (Art. 84 Abs. 2 OR).505

504Banken mit Sitz oder Zweigniederlassung in der Schweiz ist es nicht verboten, ihre Daten ins Ausland auszulagern, sofern sie selbst, ihre Prüfgesellschaft sowie die FIN-MA ihre Einsichts- und Prüfrechte wahrnehmen und durchsetzen können (siehe Eidgenössische Finanzmarktaufsicht, Rundschreiben 2018/3 Outsourcing — Banken und Versicherer, Auslagerungen bei Banken und Versicherungsunternehmen, Rn. 30).

505Zur Bedeutung des Leistungsorts siehe Rn. 230.

— S. 119 —

Hinzu kommt, dass möglicherweise nicht sämtliche Kontodaten — etwa aus Sicherheits- und Datenschutzüberlegungen — auf demselben Datenträger gespeichert sind, mithin die Gutschrift auf dem Konto Manipulationen auf mehreren Datenträgern erfordert, welche nicht zwingend an demselben Ort, allenfalls nicht einmal in demselben Land stehen, was die Frage aufwerfen würde, welcher dieser Orte als Leistungsort gelten sollte. Um Letzteres zu verhindern und sicherzustellen, dass der Leistungsort sowohl für den Gläubiger als auch den Schuldner eindeutig erkennbar ist, ist es — will man an einem physischen Leistungsort festhalten (dazu sogleich) — am naheliegendsten, bei Buchgeldzahlungen als Leistungsort den Standort der kontoführenden Filiale der Bank des Gläubigers anzunehmen.506

243Fraglich ist, ob es bei Buchgeldschulden (oder allgemein bei Geldschulden, welche nicht durch einen physischen Träger verkörpert werden) überhaupt eines Leistungsorts im Sinne eines geografisch bestimmten Punkts bedarf oder ob der Begriff des Ortes von Art. 74 OR diesfalls losgelöst von einem physischen Ort betrachtet werden sollte. Wie vorne erwähnt (Rn. 230), ist der Leistungsort vor allem relevant für die Beantwortung der Frage, ob der Schuldner rechtzeitig geleistet hat oder ob er in Verzug geraten ist; ferner für die Bestimmung der Feiertage (Art. 78 OR) und die gewöhnliche Geschäftszeit (Art. 79 OR), für die Feststellung, ob eine Fremdwährungsschuld vorliegt (Art. 84 Abs. 2 OR), oder zur Beurteilung, wann die Preisgefahr nach Art. 185 OR übergeht. Nachfolgend wird zu zeigen sein (Rn. 312 ff.), dass die Erfüllung einer Buchgeldschuld jedenfalls dann rechtzeitig ist, wenn der Betrag innert Frist oder bis zum Termin dem Konto des Gläubigers gutgeschrieben wurde; zu einer Berührung mit einem geografischen Ort kommt es dabei nicht, da — wie erwähnt (Rn. 241) — ein Konto nicht geografisch lokalisierbar ist. Und auch die Bestimmung der gewöhnlichen Geschäftszeit oder der Feiertage verliert bei bargeldlosen Zahlungen zunehmend an Bedeutung, da diese — etwa bei Zahlungen mit digitalem Geld (z.B. Bitcoins, sofern diese unter den Begriff des Geldes subsumiert werden, siehe Rn. 17) — oft zu jeder Tageszeit und ohne Rücksicht auf Feiertage ausgelöst und ausgeführt werden.

bb) Schickschuld

244Ist die Geldsummenschuld ausnahmsweise eine Schickschuld, ist der geschuldete Betrag vom Leistungsort aus zu versenden (Rn. 239). Dem Pendant zur Übergabe an den Beförderer bei körperlichen Gegenständen entspricht bei der Überweisung von Buchgeld (Rn. 215 ff.) das Abbuchen des Betrags durch die Bank des Schuldners von dessen Konto, weshalb der Leistungsort — S. 120 —in diesem Fall — spiegelbildlich zur Bringschuld (Rn. 240 in fine) — am Ort der kontoführenden Filiale der Schuldnerbank liegt. Bei der Bareinzahlung am Bank- oder Postschalter ( Rn. 219) gilt als Leistungsort der Standort der Bank- beziehungsweise Postfiliale, an der der Schuldner das Bargeld zugunsten des Gläubigers auf dessen Konto einzahlt.

506Im Ergebnis gleich hEINI, S. 64, allerdings ohne Begründung.

3.Qualifikation der an der Erfüllung Beteiligten bei der Leistung von

Buchgeld

245Nachdem nun feststeht, dass Geldsummenschulden — darin eingeschlossen solche, welche auf Leistung von Buchgeld lauten — grundsätzlich Bringschulden sind (Rn. 237), ist die bei Rn. 227 aufgeworfene Frage nach der Qualifikation der neben Schuldner und Gläubiger an der Zahlung mit Buchgeld Beteiligten zu beantworten. Für die Leistung von Buchgeld beschränke ich mich dabei auf die vorangehend dargestellte Überweisung und die Bareinzahlung am Bank- oder Postschalter (siehe Rn. 215 ff.):

a)Bei Bringschulden (Grundsatz)

aa) Überweisung

246Bei der Überweisung erteilt der Schuldner seiner Bank den Auftrag, an die Bank des Gläubigers zu dessen Gunsten einen bestimmten Geldbetrag zu zahlen (Rn. 215) und damit den geschuldeten Betrag, bildlich gesprochen, der Bank des Gläubigers zu bringen. Je nachdem, ob eine Haus- oder eine Kettenüberweisung vorliegt, unterscheidet sich die Qualifikation der an der Erfüllung Mitwirkenden:

(1) Hausüberweisung

247Bei der Hausüberweisung ist die Bank des Schuldners mit jener des Gläubigers identisch. Die Erfüllung wird durch interne Umbuchung vom Konto des Schuldners auf jenes des Gläubigers vollzogen (Rn. 215). Neben Schuldner und Gläubiger ist mit deren Bank bloss eine weitere Person beteiligt. Denkbar wäre es, die Bank ausschliesslich als Erfüllungsgehilfin (Rn. 222) zu betrachten, welche die vom Schuldner zu erbringende Leistung dem Gläubiger am Leistungsort anbietet. Möglich wäre auch, sie als neutrale Mitwirkende (Rn. 225) anzusehen. Gegen eine solche Qualifikation der Bank als reine Erfüllungsgehilfin oder neutrale Mitwirkende spricht allerdings die besondere Art von Buchgeld, welches aufgrund seiner Beschaffenheit — im Vergleich zu Bargeld — nicht unmittelbar vom Schuldner an den Gläubiger übergeben werden kann und demnach grundsätzlich zwingend verlangt, dass sich sowohl der Schuldner als auch der Gläubiger zu dessen Übertragung beziehungsweise zu dessen Empfang einer Bank bedient. Der Bank kommt folglich eine — S. 121 —Doppelrolle zu. Sie ist zum einen Erfüllungsgehilfin (des Schuldners) und zum anderen Empfangsgehilfin (des Gläubigers): Indem sie den Geldbetrag dem Konto des Schuldners belastet und jenem des Gläubigers gutschreibt, erfüllt sie sowohl eine vertragliche Verpflichtung gegenüber dem Schuldner (Ausführung des Überweisungsauftrags, das «Bringen» der geschuldeten Summe) als auch gegenüber dem Gläubiger (Entgegennahme der Zahlung).507 Um die Risiken der Erfüllung entweder dem Schuldner oder dem Gläubiger zuweisen zu können, muss der Zeitpunkt des Rollenwechsels feststehen. Nach der hier vertretenen Auffassung rechtfertigt es sich, die Bank bis zum Moment der Abbuchung vom Konto des Schuldners als dessen Erfüllungsgehilfin, anschliessend als Empfangsgehilfin des Gläubigers zu qualifizieren.

(2) Kettenüberweisung

248Im Unterschied zur Hausüberweisung ist bei der Kettenüberweisung die Bank des Schuldners nicht mit jener des Gläubigers identisch (Rn. 215). Mithin sind an der Erfüllung mindestens zwei Banken beteiligt. Verfügen Schuldner- und Gläubigerbank über keine direkte Kontobeziehung (Rn. 216), treten weitere Dritte (Betreiber eines Zahlungssystems oder andere Banken) hinzu (siehe Rn. 217 f.). Entscheidend für die Zuordnung der Mitwirkenden ist hier die Art der Übertragung des Geldes von der Bank des Schuldners zu jener des Gläubigers:

249Für den Fall, dass die Bank des Schuldners und jene des Gläubigers über eine direkte Kontoverbindung verfügen, schreibt entweder die Bank des Schuldners den zu überweisenden Betrag dem bei ihr geführten Konto der Bank des Gläubigers gut oder bucht die Bank des Gläubigers diesen vom Konto der Bank des Schuldners bei ihr ab, wobei es in beiden Konstellationen anschliessend der Gutschrift des Betrags auf das Konto des Gläubigers durch dessen Bank bedarf (Rn. 216). Da der Schuldner verpflichtet ist, dem Gläubiger das Geld zu bringen, muss jedenfalls seine Bank als seine Erfüllungsgehilfin betrachtet werden. Im Einklang mit dem zur Hausüberweisung Ausgeführten (Rn. 247) ist die Bank des Gläubigers (jedenfalls auch) dessen Empfangsgehilfin. Fraglich ist allerdings, ob sie daneben noch als Erfüllungsgehilfin des Schuldners auftritt. Um diese Frage zu beantworten, muss nach der jeweiligen Art der Übertragung des Geldes differenziert werden: Im erstgenannten Fall, da die Bank des Schuldners dem Konto der Bank des Gläubigers bei der Ersteren den Betrag gutschreibt, wurde mit der Gutschrift der Gläubigerbank Buchgeld zugewendet. Dieser Vorgang ist vergleichbar mit der — S. 122 —Übergabe von Bargeld an einen Empfangsgehilfen, der dieses anschliessend dem Gläubiger am Leistungsort übergibt. Mithin tritt die Bank des Gläubigers ausschliesslich als dessen Empfangsgehilfin auf. Es besteht kein Raum dafür, diese auch als Erfüllungsgehilfin des Schuldners zu betrachten. Im zweiten Fall, da die Bank des Gläubigers den Betrag dem Konto der Bank des Schuldners belastet, böte es sich an, wie bei der Hausüberweisung (Rn. 247), der Bank des Gläubigers ebenfalls eine Doppelrolle einzuräumen, wobei hier der Übergang von Erfüllungszu Empfangsgehilfin im Zeitpunkt der Abbuchung vom Konto der Schuldnerbank vonstattengehen könnte. Es ist allerdings fraglich, ob sich eine unterschiedliche Qualifikation der Bank des Gläubigers rechtfertigt, je nachdem, ob sie oder die Bank des Schuldners die zwischen den Banken kontoführende Bank ist. Nach der hier vertretenen Auffassung ist dies abzulehnen, da Schuldner und Gläubiger nicht ohne Weiteres erkennen können, welche der beiden Banken im jeweiligen Einzelfall die kontoführende ist. Vielmehr erscheint es als angezeigt, auch in dieser Konstellation die Bank des Schuldners als seine Erfüllungsgehilfin und jene des Gläubigers als dessen Empfangsgehilfin zu qualifizieren.

507Siehe zu den Vertragsverhältnissen sowie den daraus erwachsenden Pflichten Rn. 215.

250Bei einer Überweisung via ein Zahlungssystem (Rn. 217), was bei Kettenüberweisungen heutzutage die Regel darstellt, ist die Bank des Schuldners seine Erfüllungsgehilfin und die Bank des Gläubigers dessen Empfangsgehilfin. Da der Anbieter508 des Zahlungssystem im Interesse beider Seiten tätig wird, kommt diesem bis zum Zeitpunkt der Abbuchung vom Konto der Schuldnerbank die Rolle als Erfüllungsgehilfe des Schuldners zu; danach ist er bis zur Gutschrift auf dem Konto der Bank des Gläubigers Empfangsgehilfe des Gläubigers. Wie es bei der Hausüberweisung auf die gemeinsame Bank zutrifft (Rn. 247), übernimmt hier der Anbieter des Zahlungssystems diese Doppelrolle.

251Wird die Überweisung via eine oder mehrere Korrespondenzbanken vorgenommen (Rn. 218), ist danach zu differenzieren, ob die Schuldner- und die Gläubigerbank über eine gemeinsame Korrespondenzbank verfügen oder nicht. Im ersten Fall tritt die Korrespondenzbank bis zur Abbuchung vom Konto der Schuldnerbank als Erfüllungsgehilfin des Schuldners, anschliessend als Empfangsgehilfin des Gläubigers auf, während die Handlungen der Bank des Schuldners vollumfänglich in die Sphäre des Schuldners als dessen Erfüllungsgehilfin und jene der Bank des Gläubigers in die seinige als Empfangsgehilfin fallen. Verfügen die beiden Banken nicht über eine gemeinsame — S. 123 —Korrespondenzbank, ist die Abgrenzung bei demjenigen Beteiligten vorzunehmen, der der Bank des Gläubigers den Betrag gutschreibt, da diese dann sowohl für den Schuldner als auch für den Gläubiger tätig wird. Auch hier findet der Rollenwechsel statt, sobald die Bank oder der Anbieter des Zahlungssystems den Betrag vom Konto des in der Überweisungskette vorangehenden Beteiligten (der als Erfüllungsgehilfe des Schuldners tätig wird) abgebucht hat. Bis zu diesem Moment ist die Bank oder der Betreiber des Zahlungssystems (ebenfalls) Erfüllungsgehilfe des Schuldners, anschliessend Empfangsgehilfe des Gläubigers.

508Bei der Überweisung via das SIC-Zahlungssystem tritt die SNB als Anbieterin auf, die entsprechenden Buchungen werden jedoch durch die SIX Interbank Clearing AG als deren Beauftragte vorgenommen.

bb) Einzahlung

252Bei der Einzahlung am Bankschalter (Rn. 219) ist — wie bei der Hausüberweisung — mit der Bank des Gläubigers nur eine Dritte509 beteiligt. Richtigerweise ist die Bank in diesem Fall als Empfangsgehilfin des Schuldners zu qualifizieren. Der Bank — wie etwa bei der Hausüberweisung (Rn. 247) — eine Doppelrolle einzuräumen, bietet sich meines Erachtens nicht an. Leistet der Schuldner via Einzahlung am Postschalter, muss nach der hier vertretenen Position dasselbe gelten, wobei nicht von Bedeutung ist, ob der Gläubiger selbst über ein Konto bei der PostFinance verfügt oder nur dessen Bank. Im letzteren Fall sind sowohl die Post als auch die Bank des Gläubigers seine Empfangsgehilfinnen.

b)Bei Schickschulden (Ausnahme)

253Für den Ausnahmefall, da es sich bei der Geldsummenschuld um eine Schickschuld handelt, gestalten sich die Verhältnisse einfacher: Überweist der Schuldner den Betrag, handelt seine Bank bis zum Zeitpunkt der Abbuchung des Betrags von dessen Konto als seine Erfüllungsgehilfin, anschliessend sind deren Handlungen als solche einer Empfangsgehilfin der Sphäre des Gläubigers zuzurechnen.510 Eine Differenzierung je nach Art der Übertragung zwischen den Banken wie bei Bringschulden, welche durch Überweisung — S. 124 —getilgt werden (Rn. 246 ff.), wird in dieser Konstellation entbehrlich. Falls der Schuldner den Betrag in bar einzahlt, nimmt die Bank oder die Post als Empfangsgehilfin des Gläubigers den Betrag entgegen.

509Nicht zu den Dritten gezählt werden vorliegend die Angestellten der Bank, welche das Geld entgegennehmen. Deren Handlungen sind als solche von Hilfspersonen grundsätzlich ohne Weiteres der Sphäre der Bank zuzurechnen.

510Denkbar wäre auch eine Qualifikation der Bank nach Abbuchung als neutrale Mitwirkende (Rn. 225), wobei sich die Rechtslage im Ergebnis nicht ändern würde, da sowohl Leistungsals auch Verzugsgefahr dann bereits auf den Gläubiger übergegangen wären (vgl. Rn. 239 in fine). Nach KOLLER, Obligationenrecht, Rn. 38.05, sind Transportpersonen bei der Schickschuld jedenfalls nicht Erfüllungsgehilfen des Schuldners. Zu deren konkreter Stellung äussert er sich allerdings nicht. Gernhuber, S. 437, lehnt es demgegenüber ausdrücklich ab, die Post als neutrale Mitwirkende zu qualifizieren (siehe Rn. 225 und dort Anm. 475).

Quelle: library.oapen.org · sui generis (Zürich) 13, sui generis Verlag 2020