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Buch · sui generis (Zürich) 13, sui generis Verlag 2020

Die Rechnungsstellung im schweizerischen Obligationenrecht

Emanuel Bittel · 15. Dezember 2020
‹Kapitel 5 von 20S. 15–18›
Angaben zum Werk
Herausgeber/innen
Daniel Huerlimann, Marc Thommen
Reihe
sui generis (Zürich) 13
Verlag
sui generis Verlag
Sprache
Deutsch
DOI
10.38107/013
Zitiervorschlag
Emanuel Bittel, Die Rechnungsstellung im schweizerischen Obligationenrecht, sui generis (Zürich) 13, Zürich 2020, S. 15–18
— S. 15 —

Teil 2: Rechtswirkungen der Rechnungsstellung im Allgemeinen

35Im zweiten Teil gilt es zu untersuchen, welche Rechtswirkungen die Rechnungsstellung im Anwendungsbereich des Obligationenrechts entfaltet. Dabei stellt sich die Frage nach deren Wirkung auf die Entstehung (§ 4 ab Rn. 40), den Umfang (§ 5 ab Rn. 47), die Fälligkeit (§ 6 ab Rn. 48) und die Verjährung einer Forderung (§ 7 ab Rn. 66). Weiter ist zu klären, ob der Rechnungsadressat durch Rechnungsstellung in Schuldnerverzug geraten kann (§ 8 ab Rn. 122). Schliesslich gilt es zu erörtern, ob der Rechnungssteller derart an eine einmal gestellte Rechnung gebunden ist, dass ihm eine Nachforderung verwehrt bleibt (sog. Bindungswirkung; § 9 ab Rn. 193). Vorab bedarf es einiger Bemerkungen:

§ 3Vorbemerkungen

36Eine Handlung zeitigt dann Rechtswirkungen, wenn die Rechtsordnung (hier: das Obligationenrecht)52 ihr eine Rechtsfolge beimisst oder die Rechtsordnung Vereinbarungen zulässt, welche an bestimmte Handlungen Rechtswirkungen knüpfen (Privatautonomie), und eine derartige Vereinbarung vorliegt. Von den Rechtswirkungen zu unterscheiden sind die tatsächlichen Wirkungen eines Ereignisses: Während Letztere bei der Rechnungsstellung darin liegen, dass der Rechnungsadressat (zumindest) darüber unterrichtet wird, dass der Rechnungssteller von ihm die Bezahlung eines — S. 16 —bestimmten Geldbetrags begehrt, zielt die Frage nach den Rechtswirkungen darauf ab, ob und, falls ja, welche Konsequenzen die tatsächlichen Wirkungen in rechtlicher Hinsicht (hier: im Anwendungsbereich des Obligationenrechts) zeitigen. Rechtswirkungen stellen sich dann ein, wenn sämtliche Tatsachen vorliegen, welche ein Rechtssatz für den Eintritt einer Rechtswirkung voraussetzt, das heisst, der Tatbestand erfüllt ist.53 Diese Tatsachen, welche Rechtsfolgen nach sich ziehen, werden als juristische Tatsachen bezeichnet.54 Ob ein Tatbestand erfüllt ist, beurteilt sich grundsätzlich «nach der wirklichen Beschaffenheit des Tatbestandes», nicht nach der Vorstellung eines Beteiligten.55

52Obgleich diese Untersuchung die Rechtswirkungen der Rechnungsstellung im Anwendungsbereich des Obligationenrechts zu ergründen versucht, ist bisweilen auf Normen des Zivilgesetzbuches zurückzugreifen, was sich damit erklären lässt, dass das Obligationenrecht als fünftes Buch des Zivilgesetzbuches Teil desselben ist und mit ihm deshalb (materiell) eine Einheit bildet (vgl. BK–Schmid-Tschirren, N 5 zu Art. 7 ZGB).

37Wenn nachfolgend zu eruieren sein wird, welche Rechtswirkungen die Rechnungsstellung zeitigt, bedarf es eines zweistufigen Vorgehens: So ist jeweils zunächst danach zu fragen, ob der zu untersuchende Tatbestand die Rechnungsstellung bedingt, mithin ohne Rechnungsstellung die Rechtsfolge nicht eintreten kann. Trifft dies nicht zu, so muss anschliessend erörtert werden, ob der Tatbestand, wenn schon nicht zwingend, so doch auch durch Rechnungsstellung verwirklicht werden kann, sei es, weil damit das einzige Tatbestandselement oder eines von mehreren verwirklicht wird. Um dies feststellen zu können, bedarf es der Auslegung der jeweiligen Norm (Gesetzesauslegung; Art. 1 ZGB). Da die Rechnungsstellung — allgemein ausgedrückt — eine Erklärung bestimmten Inhalts ist (Rn. 10 ff.), vermag diese überhaupt nur dann eine Rechtswirkung zu zeitigen, wenn der fragliche Tatbestand oder ein Element davon (zumindest auch) durch eine Erklärung im hier verstandenen Sinn (siehe Rn. 10) — der sich mit dem Verständnis deckt, der dem Ausdruck im Geltungsbereich des Obligationenrechts beigemessen wird —56 verwirklicht werden kann.

38Ob einem bestimmten Verhalten Erklärungscharakter zukommt und, falls ja, was der Inhalt einer solchen Erklärung ist, kann entweder nach der Vorstellung desjenigen beurteilt werden, der sich in einer bestimmten Weise verhält, oder aus der Sicht einer anderen Person (vgl. Rn. 10). Wessen Verständnis entscheidend ist, beurteilt sich nach dem jeweiligen Tatbestand.

53VON Tuhr, BGB AT II/1, S. 4.

54Gauch/Schluep/Schmid, Rn. 163; KOLLER, Obligationenrecht, Rn. 3.226; VON Tuhr, BGB AT II/1, S. 7.

55VON Tuhr, BGB AT II/1, S. 134.

56Vgl. etwa für den Begriff der Willenserklärung Gauch/Schluep/Schmid, Rn. 168; Huguenin, Obligationenrecht, Rn. 168; BK–KRAMER/Schmidlin, N 4 zu Art. 1 OR; ZK– Schönenberger/Jäggi, N 21 ff. zu Art. 1 OR.

— S. 17 —

Für den Fall, da dieser (oder ein Element davon) durch eine rechtsgeschäftliche Erklärung57 verwirklicht werden kann, ist dazu in erster Linie auf das Verständnis desjenigen abzustellen, der etwas erklären wollte, einerseits, andererseits auf jenes des designierten Erklärungsadressaten. Messen beide dem fraglichen Verhalten übereinstimmend dieselbe Erklärungswirkung bei und sind sie sich über den Inhalt der Erklärung einig, ist auf deren übereinstimmendes Verständnis abzustellen (sog. subjektive Auslegung; vgl. Art. 18 Abs. 1 OR58). Ob ein Dritter dem Verhalten dieselbe Bedeutung beigemessen hätte, ist demzufolge unbeachtlich. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb den Parteien, die sich tatsächlich richtig verstanden haben, ein anderes Verständnis aufgenötigt werden sollte.59 Erheblich praxisrelevanter ist die gegenteilige Konstellation, da sich die Parteien nicht tatsächlich richtig verstanden haben, beispielsweise wenn der beabsichtigte Erklärungsadressat im Verhalten des vermeintlich Erklärenden überhaupt keine an ihn gerichtete Erklärung erblickt hat oder dieser einen anderen Inhalt entnommen hat. In einem solchen Fall ist danach zu fragen, wie er das Verhalten des Ersteren nach dem Vertrauensprinzip verstehen durfte und musste (sog. objektivierte Auslegung).60 Je nachdem, ist die Sichtweise des einen oder des anderen zur Beurteilung der Rechtsfolgen entscheidend. Für den Fall, da die Erklärung (lediglich) rechtsgeschäftsähnlicher61 Natur ist, muss das zu den Rechtsgeschäften Gesagte analog gelten: Auch hier bedarf es zunächst der Beantwortung der Frage, ob zwischen den Parteien ein gemeinsamer Wille — S. 18 —besteht;62 so wäre es namentlich nicht angezeigt, eine Erklärung als Mahnung im Sinne von Art. 102 Abs. 1 OR zu qualifizieren, obwohl sowohl der Erklärende als auch der Erklärungsadressat der Äusserung eine andere Bedeutung beizumessen gedachten.

57Ein Rechtsgeschäft ist eine private Willenserklärung, die darauf gerichtet ist, eine dem Willen entsprechende Rechtsfolge eintreten zu lassen, welche die Rechtsordnung als Grund für den Eintritt der gewollten Rechtsfolge anerkennt (KOLLER, Obligationenrecht, Rn. 3.06; VON Tuhr/PETER, S. 143; ähnlich Flume, S. 104 f.; Gauch/ Schluep/Schmid, Rn. 119).

58Die Bestimmung ist ihrem Wortlaut nach auf Verträge zugeschnitten, gilt aber analog auch für einseitige Rechtsgeschäfte (BGE 115 II 323, E. 2b S. 329; BGer 4A_544/2012 vom 28. Januar 2013, E. 4.2; ZK–Jäggi/Gauch/hARTMANN, N 67 zu Art. 18 OR; BK–KRAMER/ Schmidlin, N 50 zu Art. 18 OR; BSK–Wiegand, N 53 zu Art. 18 OR, wobei ein Teil der Lehre die Anwendung von Art. 18 Abs. 1 OR auf nicht empfangsbedürftige Rechtsgeschäfte ablehnt).

59Gauch/Schluep/Schmid, Rn. 214; KOLLER, Obligationenrecht, Rn. 3.150.

60ZK–Schönenberger/Jäggi, N 192 zu Art. 1 OR. Das Vertrauensprinzip gilt nicht bloss für Willenserklärungen, sondern auch für sonstige Erklärungen (Gauch/Schluep/ Schmid, Rn. 210; ZK–Schönenberger/Jäggi, N 191 zu Art. 1 OR).

61Rechtsgeschäftsähnliche Handlungen sind Erklärungen, denen das Gesetz eine bestimmte Rechtsfolge beimisst, welche nicht vom Willen des Erklärenden abhängig ist, sondern deshalb eintritt, weil das Gesetz dies vorsieht, so etwa die Mahnung nach Art. 102 Abs. 1 OR (Huguenin, Obligationenrecht, Rn. 171a; Schwenzer, Rn. 27.06; VON Tuhr/PETER, S. 174 f.).

§ 4Wirkung auf die Entstehung einer Forderung

39Nachfolgend ist zu erörtern, ob die Entstehung einer Forderung die Rechnungsstellung bedingt (II.). Bevor auf diese Frage eingetreten werden kann, ist zunächst darzulegen, was das Obligationenrecht unter einer Forderung versteht (I.).

62BK–KRAMER/Schmidlin, N 58 zu Art. 18 OR; vgl. auch VON Tuhr/Escher, S. 136; BK– WEBER/Emmenegger, N 64 zu Art. 102 OR; BSK–WIDMER Lüchinger/Wiegand, N 7 zu Art. 102 OR; Wiegand, recht 1983, S. 121, denen zufolge die Vorschriften über die Rechtsgeschäfte analog für rechtsgeschäftsähnliche Handlungen gelten; ausdrücklich für die Auslegung Schwenzer, Rn. 27.06.

Quelle: library.oapen.org · sui generis (Zürich) 13, sui generis Verlag 2020