Die Rechnungsstellung im schweizerischen Obligationenrecht
- Quelle
- library.oapen.org ↗
- Herausgeber/innen
- Daniel Huerlimann, Marc Thommen
- Reihe
- sui generis (Zürich) 13
- Verlag
- sui generis Verlag
- Sprache
- Deutsch
- DOI
- 10.38107/013
Teil 5: Ergebnisse Begriffliches
3921. Die Rechnungsstellung ist eine Erklärung einer Person (Rechnungsstel-
ler) gegenüber einer anderen Person (Rechnungsadressat), wonach erstere von letzterer einen bestimmten Geldbetrag verlange (Rn. 9). Eine Rechnung kann in einer beliebigen Form gestellt werden, die es erlaubt, jemandem etwas mitzuteilen. Dies betrifft sowohl die innere (Rn. 10 ff.) als auch die äussere (Rn. 13) Form. Mit Blick auf jene ist insbesondere festzuhalten, dass nach dem hier vertretenen Begriff eine Rechnung auch in mündlicher Form gestellt werden kann (Rn. 10).
3932. Gegenstand der Rechnungsstellung sind Forderungen auf Leistung einer
bestimmten Summe Geld (Rn. 16 ff.), wobei nicht bloss Begehren um Zahlung von Geld im engeren Sinn, sondern auch solche um Leistung von Geld im weiteren Sinn der Rechnungsstellung zugänglich sind (Rn. 20). Für den Begriff der Rechnungsstellung irrelevant ist, (bis) wann der Rechnungssteller den geforderten Betrag erhalten haben möchte (Rn. 24). Nicht vorausgesetzt ist ferner, dass dem Rechnungssteller eine Forderung im Rechtssinn (Rn. 40) über den verlangten Geldbetrag zusteht (Rn. 25).
Rechtswirkungen der Rechnungsstellung im Allgemeinen
3943. Die Rechnungsstellung ist grundsätzlich keine Voraussetzung dafür,
dass eine Forderung (im Rechtssinn) entstehen kann (Rn. 43 f.). Gegenteiliges trifft nur dann zu, wenn Gläubiger und Schuldner eine derartige Vereinbarung getroffen haben (Rn. 45).
3954. Der Umfang einer Forderung wird nicht durch die Rechnungsstellung
festgesetzt. Steht indessen dem Gläubiger das Recht zu, den Umfang seiner Forderung einseitig festzulegen, und stellt er Rechnung, ist darin regelmässig die Zusatzerklärung enthalten, dieses Recht ausüben zu wollen, wodurch der Umfang der Forderung auf die Höhe des in Rechnung — S. 190 —gestellten Betrags festgelegt wird. Fehlt dem Rechnungssteller ein solches Recht, kann er mit der Rechnungsstellung allenfalls zugleich einen Antrag auf Abschluss einer Preisvereinbarung oder eines Teilerlasses kundgeben (Rn. 47).
3965. Weiter hängt auch die Fälligkeit regelmässig nicht von der Rechnungsstellung ab (Rn. 54 ff.). Haben die Parteien jedoch abgemacht, dass eine Forderung erst fällig werden kann, sobald der Gläubiger über diese eine Rechnung gestellt hat, stellt dies eine zulässige Ausnahme dar (Rn. 58). Dasselbe gilt für Forderungen auf Auslagenersatz des Arbeitnehmers, da der Gesetzgeber für die Fälligkeit derselben nach Art. 327c OR die vorgängige Rechnungsstellung verlangt (Rn. 61 ff.).
3976. Die Rechnungsstellung ist weiter keine Voraussetzung dafür, dass die Verjährung zu laufen beginnt. Dies gilt sowohl dann, wenn sich deren Beginn nach der allgemeinen Bestimmung von Art. 130 OR richtet, als auch dann, wenn eine andere Norm diesen Moment abweichend regelt (Rn. 67 ff.). Ferner wird durch Rechnungsstellung der Lauf der Verjährung nicht unterbrochen (Rn. 88 f.). Entgegen der von der herrschenden Lehre (und mutmasslich auch vom Bundesgericht) vertretenen Auffassung ist es Gläubiger und Schuldner jedoch gestattet, weiteren — nicht in Art. 135 Ziff. 2 OR genannten — Handlungen verjährungsunterbrechende Wirkung zuzuerkennen, weshalb im Falle einer derartigen Vereinbarung die Rechnungsstellung die Verjährung unterbricht (Rn. 90 ff.).
3987. Damit der Schuldner in Verzug gerät, bedarf es grundsätzlich nicht zwingend der Rechnungsstellung (Rn. 140 ff.). Mit der Rechnungsstellung wird jedoch regelmässig auch entweder eine Mahnung oder eine Kündigung ausgesprochen und damit der Leistungszeitpunkt festgelegt, sofern dieser Moment denn nicht bereits feststeht (Rn. 154 ff.). Fehlt es an einer solchen Festlegung, gilt Folgendes:
399a. Bezieht sich die in Rechnung gestellte Forderung auf eine Abwick-
lungs- oder eine nachvertragliche Pflicht (Rn. 137), erklärt der Rechnungssteller gleichzeitig, das dieser Forderung zugrundeliegende Vertragsverhältnis aufkündigen zu wollen (Rn. 158; sog. Kündigung im engeren Sinne). Im Falle einer Abwicklungspflicht, welche im Korrelat zur typischen Hauptleistungspflicht steht, wird damit unmittelbar ein bestimmter Verfalltag festgelegt; bei den übrigen Abwicklungspflichten sowie den nachvertraglichen Pflichten wird zwar durch die Rechnungsstellung kein bestimmter Verfalltag im Sinne von Art. 102 Abs. 2 OR in das Rechtsverhältnis eingeführt, jedoch gleichzeitig (das heisst zugleich mit der Kündigung) gemahnt und so der Leistungszeitpunkt herbeigeführt. Dieser fällt auf das — S. 191 —Vertragsende, das entweder sogleich — das heisst im Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung — oder nach Ablauf einer Kündigungsfrist eintritt (Rn. 159).
400b. Falls der Rechnungssteller die Erfüllung einer Restanzpflicht be-
gehrt, erklärt er damit grundsätzlich nicht zugleich, das dieser zugrundeliegende Vertragsverhältnis beenden zu wollen, weshalb es sich nicht um eine Kündigung im engeren Sinne handelt. Allerdings ist die Rechnungsstellung in dieser Konstellation als Mahnung aufzufassen (Rn. 162).
401c. Steht dem Rechnungssteller das Recht zu, einen bestimmten Verfall-
tag kraft Kündigung im weiteren Sinn (zum Begriff siehe Rn. 136) herbeizuführen, übt er dieses Recht durch die Rechnungsstellung aus (Rn. 163 f.).
402d. In allen anderen Fällen ist in der Rechnungsstellung regelmässig eine
Mahnung im Sinne von Art. 102 Abs. 1 OR zu erblicken, wobei die Erklärung — sofern nicht ausdrücklich Gegenteiliges genannt — dahingehend aufzufassen ist, dass der Rechnungssteller die unmittelbare Bezahlung des geforderten Betrags begehrt (Rn. 165 f.).
4038. Wenngleich durch Rechnungsstellung der Leistungszeitpunkt festgelegt wird, gerät der Rechnungsadressat trotz Verstreichens desselben nicht in Verzug, wenn sich der Rechnungssteller seinerseits in Gläubigerverzug befindet. Dies trifft namentlich dann zu, wenn der Schuldner nicht alle Angaben kennt, die er benötigt, um die Leistung erbringen zu können, und der Gläubiger dafür einzustehen hat (Rn. 167 ff.). Die Untersuchung hat gezeigt, dass der Rechnungsadressat vom Rechnungssteller verlangen kann, dass ihm dieser die zur Prüfung der Begründetheit der Forderung erforderlichen Informationen mitteilt, sofern der Rechnungsadressat nicht um diese weiss (Informationsdefizit) und der Rechnungssteller diese Angaben kennt oder ihm deren Beschaffung zumutbar ist (Rn. 176 ff.; sog. «ausserprozessuale Darlegungsobliegenheit»). Letztere Voraussetzung ist bei der Rechnungsstellung regelmässig zu bejahen, da der Rechnungssteller um diese Informationen ohnehin wissen muss, um korrekt Rechnung stellen zu können (Rn. 188). Verweigert der Rechnungssteller die Kundgabe dieser Informationen, gerät er in Gläubigerverzug, was den Schuldnerverzug ausschliesst oder einen solchen beendet (vgl. Rn. 178). Wird der Schuldner gemahnt, gerät er nicht unmittelbar mit dem Eintreffen der Erklärung in Verzug. Vielmehr gesteht ihm die herrschende Lehre eine Reaktionszeit zu (Rn. 182 ff.), welche bei Geldsummenschulden allerdings äusserst kurz zu bemessen ist (Rn. 184). Zusätzlich zu dieser Reaktionszeit steht dem Schuldner nach — S. 192 —der hier vertretenen Auffassung eine hier als «Prüfungsfrist» bezeichnete Zeitspanne zu, um die Begründetheit der Forderung zu überprüfen (Rn. 185). Diese ist ihm auch dann einzuräumen, wenn er nicht gemahnt wird, sondern (bis) zu einem bestimmten Verfalltag im Sinne von Art. 102 Abs. 2 OR zu leisten hat, ungeachtet dessen, ob man dem Schuldner auch dort eine Reaktionszeit zugestehen will (Rn. 187).
4049. Der Rechnungssteller ist grundsätzlich nicht derart an eine einmal ge-
stellte Rechnung gebunden, dass es ihm verwehrt wäre, nachträglich vom Schuldner einen höheren Betrag zu verlangen, indem er ihm eine neue Rechnung entweder über die gesamte Forderung stellt oder eine solche über die Differenz zwischen dem ursprünglich geforderten und dem tatsächlich geschuldeten Betrag (Rn. 194). Gegenteiliges kann sich aufgrund einer Parteivereinbarung ergeben (Rn. 195) sowie dann, wenn dem Rechnungssteller die Befugnis zusteht, den Umfang der Forderung festzulegen, und er dieses Recht gleichzeitig mit der Rechnungsstellung ausübt (Rn. 196 f.; siehe auch Rn. 395); ferner, wenn eine neuerliche Rechnungsstellung einen Verstoss gegen Treu und Glauben darstellt (Rn. 198).
Wirkungen ausgewählter Zusatzerklärungen
I.Angabe von Kontodaten
A.Allgemeines
40510. Auf Schweizer Franken lautende Geldsummenschulden sind im allge-
meinen Geschäftsverkehr durch Übergabe und Übereignung von Münzen und Noten, welche von der SNB ausgegeben wurden, zu erfüllen, sofern Gläubiger und Schuldner nicht Gegenteiliges vereinbart haben oder sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergibt, dass die Verbindlichkeit durch Leistung von Buchgeld getilgt werden darf oder muss (Rn. 213).
40611. Geldsummenschulden sind — anderslautende Abmachung vorbehal-
ten — ungeachtet dessen, ob die Beschaffenheit der jeweils geschuldeten Art von Geld eine physische Übergabe erlaubt, und ungeachtet dessen, ob die Schuld auf Geld im engeren oder weiteren Sinne lautet, unter Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 OR zu subsumieren und damit Bringschulden (Rn. 237).
40712. Die rechtliche Qualifikation der an der Erfüllung einer Obligation durch
Leistung von Buchgeld Beteiligten richtet sich einerseits danach, ob die Geldsummenschuld (a) eine Bringschuld ist (= Grundsatz) oder ob sie (b) — S. 193 —eine Schickschuld ist (= Ausnahme), andererseits nach der im Einzelfall vorgenommenen Erfüllungshandlungen.
408a. Handelt es sich um eine Bringschuld, gilt Folgendes:
409— Tilgt der Schuldner diese durch Überweisung, wobei seine Bank
und jene des Gläubigers identisch sind (Hausüberweisung), so ist die Bank bis zum Moment, da sie den Betrag von Konto des Schuldners abgebucht hat, als dessen Erfüllungsgehilfin zu quali fi zieren, anschliessend als Empfangsgehilfin des Gläubigers (Rn. 247).
410— Falls es sich um eine Kettenüberweisung handelt und zwischen
den beiden Banken (i) eine direkte Kontoverbindung besteht, ist — ungeachtet dessen, welche Bank die kontoführende ist — die Bank des Schuldners seine Erfüllungsgehilfin und jene des Gläubigers dessen Empfangsgehilfin (Rn. 249). (ii) Bei einer Überweisung via ein Zahlungssystem ist die Bank des Schuldners dessen Erfüllungsgehilfin und jene des Gläubigers dessen Empfangsgehilfin, während der Anbieter des Zahlungssystems bis zur Abbuchung des Betrags von Konto der Bank des Schuldners als Erfüllungsgehilfe fungiert, anschliessend als Empfangsgehilfe (Rn. 250). (iii) Wird die Überweisung via (eine oder mehrere) Korrespondenzbanken vorgenommen, ist danach zu unterscheiden, ob die Schuldner- und die Gläubigerbank über eine gemeinsame Korrespondenzbank verfügen: Trifft dies zu, tritt die Korrespondenzbank bis zur Abbuchung vom Konto der Schuldnerbank als Erfüllungsgehilfin auf, anschliessend ist sie Empfangsgehilfin. Falls die beiden Banken nicht über eine gemeinsame Korrespondenzbank verfügen, ist die Abgrenzung zwischen Erfüllungs- und Empfangsgehilfe bei demjenigen Beteiligten vorzunehmen, welcher der Bank des Gläubigers den Betrag gutschreibt (Rn. 251).
411— Erfüllt der Schuldner seine Verbindlichkeit durch Einzahlung am
Bank- oder Postschalter, ist die Bank beziehungsweise die Post als Empfangsgehilfin des Schuldners zu qualifizieren (Rn. 252).
412b. Für den Fall, da es sich um eine Schickschuld handelt und der Schuldner den Betrag überweist, handelt seine Bank bis zum Zeitpunkt der Abbuchung des Betrags von dessen Konto als seine Erfüllungsgehilfin, anschliessend ist sie als Empfangsgehilfin des Gläubigers zu qualifizieren (Rn. 253). Falls der Schuldner den Betrag in bar einzahlt, nimmt die Bank oder die Post als Empfangsgehilfin des Gläubigers den Betrag entgegen (Rn. 253 in fine).
— S. 194 —B.Zu den Rechtswirkungen im Konkreten
41313. Um beurteilen zu können, welche Rechtswirkungen die Angabe von Kontodaten auf den Inhalt der geschuldeten Leistung zeitigt, sind zwei Fälle auseinanderzuhalten (Rn. 255 ff.):
414a. Stand dem Schuldner bereits vor dem Zugang der Erklärung des
Rechnungsstellers das Recht zu, mit Buchgeld zu leisten, oder traf ihn eine Pflicht dazu, erfüllt der Gläubiger durch die Kundgabe der Kontodaten seine Obliegenheit, dem Schuldner die zur Erfüllung notwendigen Informationen mitzuteilen, womit er verhindert, dass ihn der Geldschuldner in Gläubigerverzug setzt. Weitergehende Rechtswirkungen zeitigt die Erklärung indes nicht (Rn. 256).
415b. Stand dem Schuldner demgegenüber vor dem Zugang der Erklärung
des Rechnungsstellers weder das Recht zu, mit Buchgeld zu leisten, noch traf ihn eine solche Pflicht, räumt ihm der Rechnungssteller durch die Angabe seiner Kontodaten das Recht ein, die Verbindlichkeit durch Leistung von Buchgeld zu tilgen (Rn. 258). Es handelt sich dabei um eine Alternativermächtigung (Rn. 259 ff.). Bloss ausnahmsweise ist aus der Mitteilung der Kontodaten zu schliessen, dass der Rechnungssteller den Rechnungsadressaten zur Leistung von Buchgeld verpflichten wollte: Ist die Erklärung im Einzelfall dahingehend auszulegen, stellt sie freilich bloss einen Antrag auf Modifikation der geschuldeten Leistung dar (Rn. 263), es sei denn, die Parteien hätten dem Gläubiger das Recht eingeräumt, die geschuldete Leistung einseitig abzuändern. Im letzteren Fall ist die Rechnungsstellung unter Angabe von Kontodaten grundsätzlich dahingehend zu verstehen, dass er dem Schuldner die Möglichkeit der Barzahlung nach Art. 84 Abs. 1 OR abschneiden wollte (Rn. 264).
41614. Dieselben Fälle wie bei der vorerwähnten Frage nach den Auswirkungen auf den Leistungsinhalt (Rn. 414 f.) sind auch bei der Beurteilung der Wirkung der Rechnungsstellung mit Angabe von Kontodaten auf den Leistungsort zu unterscheiden (Rn. 265 ff.):
417a. Hat der Schuldner das Recht oder die Pflicht, mit Buchgeld zu erfüllen,
und stellt der Gläubiger Rechnung unter Angabe von Kontodaten, teilt er damit dem Schuldner den Leistungsort mit und erfüllt dadurch seine Obliegenheit, diesem diejenigen Informationen zukommen zu lassen, ohne die der Schuldner nicht in der Lage ist, seine Verbindlichkeit zu erfüllen (Rn. 267). An einmal kundgegebene Kontodaten ist der Gläubiger gebunden, es sei denn, durch eine Änderung der ursprünglichen Erklärung würde die Position des Schuldners — S. 195 —nicht verschlechtert. Ob dies zutrifft, ist mit Blick auf den Einzelfall zu beurteilen (Näheres in Rn. 268). Falls die Parteien bereits vor Rechnungsstellung vereinbart haben, auf welches Konto zu leisten ist, und deckt sich die mitgeteilte Bankverbindung nicht mit diesem, ist in der Erklärung des Rechnungsstellers in der Regel eine Ermächtigung zu erblicken, wonach der Rechnungsadressat mit befreiender Wirkung an die zweitgenannte Bank leisten darf (Rn. 269).
418b. Stand Schuldner demgegenüber im Zeitpunkt des Zugangs der Erklä-
rung des Rechnungsstellers weder das Recht zu, mit Buchgeld zu leisten, noch hatte er eine derartige Pflicht, ist danach zu unterscheiden, ob der Gläubiger einen Einzahlungsschein beilegt: Trifft dies zu, ist darin eine Offerte zu erblicken, die Bringschuld in eine Schickschuld umzuwandeln, wobei der Leistungsort dem Standort einer im Belieben des Schuldners stehenden Filiale der Schweizerischen Post entspricht (Rn. 273). Nimmt der Schuldner dieses Angebot an, trifft den Gläubiger die Pflicht, die Einzahlungsgebühren der Post zu tragen (Rn. 275). Falls der Rechnungssteller demgegenüber (bloss) seine Bankverbindung kundgibt, wird der Leistungsort durch die Rechnungsstellung mit Angabe von Kontodaten nicht tangiert. Es bleibt dabei, dass die Verbindlichkeit eine Bringschuld ist (Rn. 274).
II.Angabe von Zahlungsfrist oder Zahlungstermin
41915. Betreffend die Wirkung der Angabe einer Zahlungsfrist oder eines Zahlungstermins auf die Fälligkeit ist zu unterscheiden, ob dem Rechnungssteller im Zeitpunkt der Rechnungsstellung die Befugnis zustand, die Fälligkeit einseitig festzulegen oder diese zu modifizieren (Rn. 279 ff.):
420a. Trifft dies zu, ist die Erklärung des Rechnungsstellers vermutungs-
weise dahingehend zu verstehen, dass er damit die Fälligkeit auf den Zeitpunkt fixieren wollte, in dem die Zahlungsfrist abläuft oder der Zahlungstermin eintritt (Rn. 280). Wann dies der Fall ist, muss regelmässig durch Auslegung ermittelt werden (siehe dazu Rn. 278).
421b. Falls dem Gläubiger kein derartiges Recht zustand, ist weiter danach
zu differenzieren, ob das Ende der Zahlungsfrist oder der Zahlungstermin auf einen Moment vor oder nach Eintritt der Fälligkeit zu liegen kommt oder ob beide Zeitpunkte zusammenfallen:
422— Läuft die Zahlungsfrist vor Fälligkeit ab oder kommt der Zahlungstermin auf einen ebensolchen Moment zu liegen, ist in der Rechnungsstellung mit Zahlungsfrist oder Zahlungstermin ein Antrag auf Vorverschiebung der Fälligkeit zu erblicken. Schweigt — S. 196 —der Schuldner, ist darin keine Annahme durch blosses Schweigen zu erblicken (Rn. 284).
423— Wird die Forderung gleichzeitig mit dem Ablauf der Zahlungsfrist oder dem Eintritt des Zahlungstermins fällig, zeitigt die Angabe der Zahlungsfrist oder des Zahlungstermins keine Auswirkung auf die Fälligkeit (Rn. 285).
424— Gewährt der Rechnungssteller eine Zahlungsfrist, die nach Eintritt der Fälligkeit abläuft, oder setzt er einen Zahlungstermin an, der nach diesem Moment liegt, wird nach der hier ver tretenen Auffassung dadurch die Fälligkeit nicht tangiert (Rn. 293). Namentlich ist darin kein Antrag auf Abschluss einer Stundungsvereinbarung zu erblicken (Rn. 291).
42516. Was die Frage nach den Wirkungen der Rechnungsstellung mit Zahlungsfrist oder Zahlungstermin auf den Schuldnerverzug angeht, gilt Folgendes:
426a. Stand der Leistungszeitpunkt im Moment des Zugangs der Erklärung
des Rechnungsstellers bereits fest, wird dadurch ein Antrag auf Vorverschiebung oder Hinausschiebung des Leistungszeitpunktes gestellt, je nachdem, wann die Zahlungsfrist endet oder der Zahlungstermin eintritt (Rn. 298 ff.).
427b. War der Leistungszeitpunkt demgegenüber noch nicht fixiert, wird
mit der Rechnungsstellung gleichzeitig eine Kündigung und/oder eine befristete Mahnung ausgesprochen (Rn. 301 ff.):
428— Bezieht sich die in Rechnung gestellte Forderung auf eine Abwicklungs- oder eine nachvertragliche Pflicht (Rn. 137), erklärt der Rechnungssteller zugleich, dass er das Vertragsverhältnis beenden wolle, das dieser Forderung zugrunde liegt. Mithin spricht er eine Kündigung im Sinne von Art. 102 Abs. 2 OR, 2. Variante, aus. Dies wurde bereits für die Rechnungsstellung ohne ausdrückliche Angabe einer Zahlungsfrist oder eines Zahlungstermins festgestellt (Rn. 399), gilt aber auch hier. Für die Frage, ob durch die Kündigung ein bestimmter Verfalltag festgelegt wird oder ob der Rechnungssteller zugleich mahnt, kann ebenfalls auf das in Rn. 399 Gesagte verwiesen werden. Im Unterschied zum dort angesprochenen Fall fällt hier der Leistungszeitpunkt allerdings nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsendes, sondern auf das Ende der Zahlungsfrist beziehungsweise den Eintritt des Zahlungstermins, sofern der Rechnungssteller den Betrag bereits auf diesen Moment verlangen darf. Trifft dies nicht zu, ist in der Rechnungsstellung — S. 197 —ein Antrag auf Vereinbarung eines bestimmten Verfalltags zu erblicken und regelmässig auch ein Antrag auf vorzeitige Vertragsbeendigung (Rn. 303).
429— Verlangt der Rechnungssteller demgegenüber die Erfüllung einer Restanzpflicht, spricht er eine befristete Mahnung aus (Rn. 304), weshalb das nachfolgend (Rn. 431) zu dieser Gesagte gilt.
430— Hat der Rechnungssteller die Befugnis, durch eine Kündigung im weiteren Sinne einen bestimmten Verfalltag herbeizuführen, legt er durch Rechnungsstellung mit Angabe einer Zahlungsfrist oder eines Zahlungstermins den bestimmten Verfalltag auf den Moment des Ablaufs der Zahlungsfrist beziehungsweise des Eintritts des Zahlungstermins fest. Im Fall, da der Gläubiger eine Kündigungsfrist einzuhalten hat und die Kündigungsfrist vor deren Ablauf endet oder der Zahlungstermin auf einen ebensolchen Moment fällt, ist die Erklärung als Antrag auf Vereinbarung eines bestimmten Verfalltags im Sinne von Art. 102 Abs. 2 OR, 1. Variante, aufzufassen (Rn. 305).
431— Betrifft die in Rechnung gestellte Forderung nicht eine Abwicklungs- oder eine nachvertragliche Pflicht ( Rn. 428) und steht dem Rechnungssteller kein Kündigungsrecht im weiteren Sinne zu (Rn. 430), spricht er eine befristete Mahnung aus, sofern die begehrte Forderung im Zeitpunkt des Ablaufs der Zahlungsfrist oder im Moment des Eintritts des Zahlungstermins fällig ist oder der Rechnungsadressat — verneinendenfalls — den Antrag auf Vorverschiebung der Fälligkeit annimmt (Rn. 306). Dass die Erklärung des Rechnungsstellers als Antrag auf Vereinbarung eines bestimmten Verfalltags im Sinne von Art. 102 Abs. 2 OR, 1. Variante, auszulegen wäre, ist lediglich von theoretischer Bedeutung (Rn. 307).
43217. Die Untersuchungen betreffend die Frage nach der Rechtzeitigkeit der Zahlung von Geldsummenschulden haben zu folgenden Erkenntnissen geführt:
433a. Geldsummenschulden, welche als Bringschulden ausgestaltet sind,
gelten im Allgemeinen dann als rechtzeitig erfüllt, wenn der Schuldner dem Gläubiger spätestens im Leistungszeitpunkt Geldmittel in der Höhe der geschuldeten Summe an dessen Wohnsitz übergibt oder ihm diese dort real anbietet (Rn. 310). Falls es sich bei ihnen um Schickschulden handelt, sind sie bereits dann rechtzeitig erfüllt, wenn der Schuldner das Geld bis zum Leistungszeitpunkt zum Versand aufgibt (Rn. 311).
— S. 198 —434b. Lautet die Geldsummenschuld auf Leistung von Buchgeld und ist sie
eine Bringschuld, so ist die Leistung jedenfalls dann rechtzeitig erfolgt, wenn der Betrag dem Konto des (oder eines) Empfangsberechtigten, regelmässig des Gläubigers, spätestens im Leistungszeitpunkt gutgeschrieben ist (Rn. 324 in initio). Falls der Schuldner an einen Empfangsgehilfen geleistet hat, ist die Leistung dann rechtzeitig erfolgt, wenn er nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge davon ausgehen durfte, dass die Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers rechtzeitig verbucht wird (Rn. 324):
435— Falls die Buchgeldschuld via Hausüberweisung getilgt wird, darf der Schuldner davon ausgehen, dass der Betrag unverzüglich gutgeschrieben wird, mithin die Leistung dann rechtzeitig ist, wenn die Abbuchung im oder vor dem Leistungszeitpunkt erfolgt (Rn. 326).
436— Bedarf es zur Gutschrift einer Kettenüberweisung, darf der Schuldner bei einer Inlandüberweisung via das SIC-System grundsätzlich annehmen, dass dem Gläubiger der Betrag am auf die Ausführung des Zahlungsauftrags durch seine Bank folgenden Werktag gutgeschrieben wird (Rn. 327).
437— Bezahlt der Schuldner den Betrag in bar am Bank- oder Postschalter auf das Konto des Gläubigers ein, darf der Schuldner davon ausgehen, dass dieser unmittelbar dem Konto des Schuldners gutgeschrieben wird; falls die Posteinzahlung auf das Konto der Bank des Gläubigers erfolgt, am auf den Tag der Einzahlung folgenden Bankwerktag (Rn. 328).
438c. Ist die Buchgeldschuld als Schickschuld ausgestaltet, so ist die Leis-
tung dann rechtzeitig, wenn die Bank des Schuldners den Betrag spätestens im Leistungszeitpunkt von dessen Konto abbucht. Für den Fall, da der Betrag an einem Postschalter einbezahlt wird, ist die Zahlung dann rechtzeitig, wenn die Einzahlung innert Frist oder bis zum Termin geschieht (Rn. 331).
43918. Die Rechnungsstellung mit Angabe einer Zahlungsfrist oder eines Zahlungstermins kann sich sowohl auf den Beginn als auch den Lauf der Verjährung auswirken (Rn. 332 ff.). Demgegenüber zeitigt die derartige Rechnungsstellung keine anderen Wirkungen auf die Unterbrechung der Verjährung als die Rechnungsstellung im Allgemeinen tut (Rn. 342; siehe zu diesen Rn. 397):
440a. Richtet sich der Beginn der Verjährung nach Art. 130 OR und steht
dem Rechnungssteller (i) kein Recht zu, die Fälligkeit festzulegen oder diese zu modifizieren, wirkt sich die Rechnungsstellung nur — S. 199 —dann auf den Beginn der Verjährung aus, wenn die Zahlungsfrist vor Fälligkeit endet oder der Zahlungstermin davor eintritt und der Rechnungsadressat den darin enthaltenen Antrag des Rechnungsstellers auf Vorverschiebung der Fälligkeit annimmt (Rn. 334). Falls die Zahlungsfrist nach Fälligkeit endet oder der Zahlungstermin auf einen ebensolchen Moment zu liegen kommt, wird dadurch der Lauf der Verjährung durch den analog anwendbaren Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR beeinflusst (Rn. 335 ff.). (ii) Kommt dem Rechnungssteller die Befugnis zu, die Fälligkeit festzulegen oder diese zu modifizieren, wirkt sich die Rechnungsstellung mit Zahlungsfrist oder Zahlungster min weder auf den Beginn noch auf den Lauf der Verjährung aus (Rn. 339).
441b. Falls die Verjährung kraft besonderer Bestimmung zu laufen beginnt, ist die Rechnungsstellung — mit oder ohne Angabe einer Zahlungsfrist oder eines Zahlungstermins — nie Voraussetzung für den Beginn der Verjährung (Rn. 340). Was den Lauf der Verjährung anbelangt, gilt — wie beim vorerwähnten Fall, da sich der Beginn der Verjährung nach Art. 130 OR richtet — ebenfalls Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR analog (Rn. 341).
III.Angabe von Rabatt und/oder Skonto
44219. Erklärt der Rechnungssteller, dass er einen Rabatt oder ein Skonto ge-
währe, unterbreitet er dem Schuldner ein Angebot auf Teilerlass. Im letzteren Fall ist dieses befristet (Rn. 347 ff.). Eine derartige Zusatzerklärung wirkt sich allerdings nicht auf den Schuldnerverzug aus (Rn. 351).
Die Seite des Rechnungsadressaten
44320. Schweigt der Rechnungsadressat, nachdem ihm eine Rechnung gestellt
wurde (und bezahlt er den geforderten Betrag nicht), ist in diesem Verhalten grundsätzlich keine Schuldanerkennung zu erblicken (Rn. 362). Gegenteiliges gilt dann, wenn die Parteien vereinbart haben, dass die Untätigkeit des Rechnungsadressaten eine solche Anerkennung darstellt, oder der Rechnungssteller aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls dem Verhalten des Rechnungsadressaten eine derartige Bedeutung beimass und beimessen durfte (Treu und Glauben; Rn. 363).
44421. Demgegenüber ist in der vollständigen oder teilweisen Bezahlung des
Rechnungsbetrags vermutungsweise eine (deklaratorische) Schuldan- — S. 200 —erkennung im Umfang des Bezahlten zu erblicken (Rn. 364). Keine derartige Annahme ist angezeigt, wenn zwischen dem Rechnungssteller und dem Rechnungsadressaten keine Forderung im Rechtssinn (Rn. 40) besteht, mithin der Rechnungssteller nicht bloss die Leistung eines bestimmten Geldbetrags begehrt, sondern dem Rechnungsadressaten zugleich ein Angebot unterbreitet und in der Bezahlung die Annahme dieses Angebots zu erblicken ist (sog. originäres Schuldversprechen; Rn. 365). Ferner gilt die Bezahlung auch dann nicht als Schuldanerkennung, wenn der Rechnungsadressat ausdrücklich erklärt, dass er damit keine Schuld anerkenne (Rn. 366), sowie dann, wenn der Rechnungssteller dieses Verhalten aufgrund der Umstände nicht als Schuldanerkennung auffassen darf (Vertrauensprinzip), etwa weil Rechnung über eine Forderung gestellt wurde, deren Höhe beiden Parteien noch nicht bekannt war (Rn. 367), oder wenn der Rechnungssteller eine Leistung begehrt, von der er weiss oder wissen muss, dass er auf diese keinen (rechtlichen) Anspruch hat (Rn. 368).
44522. Bestreitet der Rechnungsadressat ausdrücklich einen Teil des in Rechnung gestellten Betrags, erklärt er damit nicht konkludent, den restlichen Betrag anzuerkennen. Eine derartige Annahme bedürfte weiterer Anhaltspunkte, so etwa der Bezahlung dieses Restbetrags (Rn. 369).
44623. Bezahlt der Rechnungsadressat mehr, als er dem Rechnungssteller schuldet (sog. Überzahlung), steht ihm grundsätzlich ein Anspruch auf Rückerstattung zu, wobei sich dessen Rechtsgrundlage entweder im Vertragsrecht oder in den Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung findet (Rn. 372 ff.). Kein Anspruch auf Rückerstattung steht dem bezahlenden Rechnungsadressaten allerdings dann zu, wenn er (i) durch sein Verhalten eine konstitutive Schuldanerkennung abgegeben hat (Rn. 376), (ii) die Rückforderung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst (Rn. 377 f.) oder (iii) sein Verhalten als Verzicht auf Rückerstattung auszulegen ist (Rn. 379).
44724. Dem Schuldner steht grundsätzlich kein Anspruch auf Rechnungsstellung zu (Rn. 381 ff.), es sei denn, die Parteien hätten eine derartige Abrede getroffen oder dem Gläubiger würde im Einzelfall eine (Nebenleistungs- )Pflicht zur Stellung einer Rechnung aus dem Grundsatz von Treu und Glauben erwachsen (Rn. 384). Wird jemandem eine Rechnung gestellt, hat er überdies kein Recht, zu verlangen, dass diese in einer bestimmten Form, namentlich in Papierform, gestellt wird (Rn. 387 f.), wobei auch hier eine gegenteilige Vereinbarung zulässig ist (Rn. 389 f.). Die Kosten für die Rechnungsstellung hat der Gläubiger zu tragen. Es ist ihm namentlich untersagt, etwa für die Rechnungsstellung in Papierform — S. 201 —vom Schuldner ein Entgelt zu verlangen, sofern ihm nicht ein solches Recht eingeräumt wurde, was nach der hier vertretenen Ansicht auch durch eine entsprechende Klausel in den AGB geschehen kann (Rn. 391).
— S. 203 —sui generis ist ein Verein, der sich der Förderung des freien Zugangs zu juristischer Literatur, Gerichtsurteilen, Behördenentscheidungen und Gesetzesmaterialien verschrieben hat. Unter dem Label sui generis erscheint seit 2014 eine juristische Open-Access-Fachzeitschrift. 2019 erfolgte die Gründung des sui generis Verlags.
sui generis Buchreihe
herausgegeben von Daniel Hürlimann und Marc Thommen
In dieser Reihe werden juristische Dissertationen und Habilitationen sowie Lehrbücher und Fachpublikationen einem breiten Publikum zugänglich gemacht. Die Bücher dieser Reihe erscheinen als gedruckte Werke und online. Die digitale Version ist weltweit kostenlos zugänglich (Open Access). Die Urheberrechte verbleiben bei den AutorInnen; die Werke werden unter einer Creative-Commons-Lizenz veröffentlicht.
Bisher in der sui generis Reihe erschienen:
001— Monika Simmler: Normstabilisierung und Schuldvorwurf
002 — Marc Thommen: Introduction to Swiss Law
003— Silvio Hänsenberger: Die zivilrechtliche Haftung für autonome
Drohnen unter Einbezug von Zulassungs- und Betriebs-
vorschriften 004 — Mais A.M. Qandeel: Enforcing Human Rights of Palestinians in the Occupied Territory 005 — Moritz Oehen: Der Strafkläger im Strafbefehls- und im abgekürzten Verfahren 006 — Jens Lehne: Crisis at the WTO: Is the Blocking of Appointments to the WTO Appellate Body by the United States Legally Justified? 007 — Lorenz Garland: Waffengleichheit im Vorverfahren 008 — Christoph Urwyler: Die Praxis der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug 009 — Dominik Elser: Die privatisierte Erfüllung staatlicher Aufgaben 010 — David Henseler: Datenschutz bei drohnengestützter Datenbearbeitung durch Private 011 — Lorenz Raess: Court Assistance in the Taking of Evidence in International Arbitration 012 — Christoph Hurni / Christian Josi / Lorenz Sieber: Das Verfahren vor dem Berner Kindes- und Erwachsenenschutzgericht 013 — Emanuel Bittel: Die Rechnungsstellung im schweizerischen Obligationenrecht — S. 204 —Dieses Werk ist erschienen in der Reihe sui generis, herausgegeben von Daniel Hürlimann und Marc Thommen.
1.Auflage 15. Dezember 2020
© 2020 Emanuel Bittel
Dieses Werk wurde unter einer Creative Commons Lizenz als Open Access veröffentlicht, die bei Weiterverwendung nur die Nennung des Urhebers erfordert (CC BY 4.0 — https://creativecommons.org/licenses/by/4.0).
Die Druckvorstufe dieser Publikation wurde vom Schweizerischen
Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung unterstützt.
ISBN: 978–3–907297–13–1
DOI: 10.38107/013
Korrektorat: Christoph Meyer
Gestaltung: Müller+Hess, Basel
Druck: Ebner & Spiegel, Ulm
www.suigeneris-verlag.ch
— S. 206 —DIE RECHNU
STELLUNG I
SCHWEIZER
OBLIGATION
Obschon die Rechnungsstellung in der Praxis von grosser Bedeutung ist, findet sich in der schweizerischen Zivilrechtsliteratur keine grundlegende Abhandlung über deren Wirkungen im Anwendungsbereich des Obligationenrechts. Diese Lücke will die vorliegende Untersuchung mit dem Titel «Die Rechnungsstellung im schweizerischen Obligationenrecht» schliessen.
Der Autor erörtert darin vornehmlich, welche Konsequenzen die Rechnungsstellung für die Entstehung, den Umfang, die Fälligkeit und die Verjährung von Forderungen zeitigt und wie sich die Rechnungsstellung auf den Schuldnerverzug auswirkt. Weiter widmet sich die Arbeit den Rechtsfolgen von in der Praxis häufig anzutreffenden Zusatzerklärungen des Rechnungsstellers und beleuchtet die Rechtsstellung des Rechnungsadressaten.
sui generis
ISBN 978–3–907297–13–1
DOI 10.38107/013