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Buch · sui generis (Zürich) 13, sui generis Verlag 2020

Die Rechnungsstellung im schweizerischen Obligationenrecht

Emanuel Bittel · 15. Dezember 2020
‹Kapitel 15 von 20S. 135–143›
Angaben zum Werk
Herausgeber/innen
Daniel Huerlimann, Marc Thommen
Reihe
sui generis (Zürich) 13
Verlag
sui generis Verlag
Sprache
Deutsch
DOI
10.38107/013
Zitiervorschlag
Emanuel Bittel, Die Rechnungsstellung im schweizerischen Obligationenrecht, sui generis (Zürich) 13, Zürich 2020, S. 135–143
— S. 135 —

I.Zu den Begriffen der Zahlungsfrist und des Zahlungstermins

277Bei der Rechnungsstellung mit Angabe einer Zahlungsfrist oder eines Zahlungstermins erklärt der Rechnungssteller ausdrücklich, bis wann er den geforderten Betrag erhalten will. Die Erklärung setzt sich in der Regel zusammen aus einem den Forderungswillen kundgebenden Begriff, wie etwa «zahlbar» oder «erfüllbar», und einer Zeitangabe. Während beim Zahlungs- termin ein bestimmter Zeitpunkt genannt wird,548 regelmässig als Datum,549 — S. 136 —wird dieser Moment bei der Zahlungsfrist bloss indirekt erwähnt (zum Beispiel «zahlbar innert zehn Tagen») und muss durch Berechnung ermittelt werden.

548Als Zeitpunkt wird i.d.R. ein Tag angegeben. Möglich ist allerdings auch eine genauere Bestimmung (z.B. «28.8.2018, 12.00 Uhr»).

549Denkbar ist etwa, dass statt eines Datums ein Ereignis genannt wird (z.B. «zahlbar am Prüfungstag vor Beginn der Prüfung in bar»).

278Die Angabe einer Zahlungsfrist wirft regelmässig Auslegungsfragen auf: So ist namentlich oft unklar, ab wann die Frist zu laufen beginnen soll und ob bei einer in Tagen angegebenen Frist der Tag des Fristbeginns mitzuzählen ist. Nennt der Rechnungssteller nicht ausdrücklich den Zeitpunkt, von dem an er die Frist zu berechnen gedenkt (zum Beispiel «[…] ab Rechnungsdatum»), darf und muss der Rechnungsadressat nach der hier vertretenen Auffassung die Erklärung dahingehend verstehen, dass die Frist im Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung beim Rechnungssteller läuft, wobei der auf den Zugang folgende Tag als der erste der Frist gelten soll.550 Für den Fall, da die Rechnung in Schriftform gestellt wird und datiert ist, rechtfertigt sich die Annahme einer Abweichung von diesem Grundsatz — und zwar dahingehend, dass nicht der Zugang der Erklärung über den Beginn des Fristenlaufs entscheidet, sondern das auf dem Schriftstück angebrachte Datum seiner Ausstellung, häufig als «Rechnungsdatum» bezeichnet. Was den ersten Tag des Fristenlaufs angeht, zeitigt sich jedoch kein Unterschied; entsprechend markiert hier der auf das Rechnungsdatum folgende Tag den Beginn der Frist. Erwähnt der Rechnungssteller, wann die Frist zu laufen beginnt, zum Beispiel durch eine Wendung wie «seit» oder «ab», ist auch hier der ausgewiesene Tag nicht mitzuzählen. Diese Auslegung entspricht dem Vorgehen bei der Berechnung von in Tagen angegebenen Fristen sowohl nach dem Obligationen-551 als auch dem Zivilprozessrecht552. Eine nach Tagen bemessene Frist endet nach 23.59 Uhr des letzten Tags.

II.Wirkung auf die Fälligkeit

279Um die Auswirkungen der erwähnten Wendungen auf die Fälligkeit der Forderung des Rechnungsstellers darzustellen, bietet es sich an, zwei Fälle auseinanderzuhalten: zum einen die Ausnahme, da dem Gläubiger das Recht eingeräumt wurde, die Fälligkeit zu bestimmen (A.), zum anderen die übrigen Konstellationen, in denen er diesen Zeitpunkt nicht autonom festlegen kann (B.). Letzteres stellt den Normalfall dar und trifft dann zu, wenn die — S. 137 —Fälligkeit durch das Gesetz, (gemeinsam) durch die Parteien oder durch einen Dritten bestimmt wird (siehe Rn. 52).

550Wohl auch VETTER/Buff, S. 152, denen zufolge bei einer Formulierung wie «zahlbar innert 30 Tagen», aus der nicht klar hervorgeht, ab wann die Frist läuft, zugunsten des Schuldners auf den «Zeitpunkt der Zustellung beim Schuldner» — womit vermutlich der Zugang gemeint sein dürfte — abzustellen sei.

551Siehe Art. 77 Abs. 1 Ziff. 1 OR.

552So nach Art. 142 Abs. 1 ZPO.

A.Recht zur Festlegung (oder Modifikation) der Fälligkeit durch den Gläubiger

280Fälligkeit meint den Zeitpunkt, auf den der Gläubiger verlangen darf, dass der Schuldner seine Verbindlichkeit erfüllt (Rn. 49). Vor diesem Moment kann er sein Recht auf die Forderung nicht gegen den Willen des Schuldners durchsetzen. Die Fälligkeit bestimmt sich in absteigender Rangfolge nach den zwingenden Regelungen des Obligationenrechts, nach Par teiverein barung, nach dem hypothetischen Parteiwillen und subsidiär nach dispositivem Recht (Rn. 52). Der Rechnungssteller hat demnach grundsätzlich kein Recht, die Fälligkeit einseitig festzulegen oder diese zu modifizieren. Es bedarf hierzu zwingend der Zustimmung des Schuldners, es sei denn die Parteien hätten Gegenteiliges vereinbart.

281Steht dem Gläubiger das Recht zu, die Fälligkeit einseitig festzulegen (oder diese zu modifizieren; Rn. 59 f.), und stellt er eine Rechnung mit Zahlungsfrist oder Zahlungstermin, übt er durch diese Erklärung sein (ausfüllendes)553 Gestaltungsrecht aus. Die Erklärung ist vermutungsweise dahingehend zu verstehen, dass damit die Fälligkeit auf den Zeitpunkt fixiert werden soll, da die Zahlungsfrist abläuft oder der Zahlungstermin eintritt. Fällt das Ende der Frist beziehungsweise der Termin auf einen Sonntag oder einen anderen am Leistungsort staatlich anerkannten Feiertag, verschiebt sich die Fälligkeit auf den nächstfolgenden Werktag (Art. 78 Abs. 1 OR).554. Denkbar wäre allenfalls, dass der Rechnungssteller damit die Fälligkeit im Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung eintreten lassen wollte, jedoch dem Rechnungsadressaten bis zum Zahlungstermin oder bis zum Ablauf der Zahlungsfrist Zeit zur Bezahlung einräumen wollte. Im letzteren Fall gilt das nachfolgend in Rn. 286 ff. Ausgeführte analog.

282Nicht unter diesen Titel fällt der Fall, da der Gläubiger im Arbeitsverhältnis Rechnung stellt, um vom Arbeitgeber Auslagenersatz zu erhalten (Art. 327c Abs. 1 OR; Rn. 61 ff.). In dieser Konstellation wird seine Forderung mit dem Zugang der Erklärung beim Schuldner automatisch fällig (Rn. 62). Dem Gläubiger steht nicht das Recht zu, die Fälligkeit auf einen späteren Moment zu verlegen. Dieser Fall ist unter die nachfolgend abzuhandelnden «übrigen» Konstellationen zu subsumieren.

553Zum Begriff siehe Anm. 78.

554Selbst wenn dem Gläubiger das Recht, die Fälligkeit zu bestimmen, vertraglich eingeräumt wurde, darf darin m.E. grundsätzlich keine Vereinbarung i.S.v. Art. 78 Abs. 2 OR erblickt werden, welche eine Verlängerung ausschlösse.

— S. 138 —

B.Die übrigen Fälle

283Hat der Gläubiger nicht die Befugnis, die Fälligkeit einseitig festzulegen, und stellt er eine Rechnung mit Zahlungsfrist oder Zahlungstermin, sind folgende Konstellationen zu unterscheiden: erstens jene, da die Zahlungsfrist vor Fälligkeit abläuft oder der Zahlungstermin vor Fälligkeit eintritt (1.), zweitens jene, da sich das Ende der Zahlungsfrist oder der Zahlungstermin mit dem Eintritt der Fälligkeit deckt (2.), und drittens jene, da die Zahlungsfrist nach Eintritt der Fälligkeit verstreicht oder der Zahlungstermin auf einen ebensolchen Moment fällt (3.).

1.Ablauf der Zahlungsfrist oder Eintritt des Zahlungstermins vor

dem Eintritt der Fälligkeit

284Fordert der Rechnungssteller den Rechnungsadressaten auf, den geschuldeten Betrag (bis) zu einem Zeitpunkt zu bezahlen, in dem die Forderung noch nicht fällig ist — das heisst, er noch gar kein Recht hätte, die Verbindlichkeit vom Schuldner zu verlangen —, ist darin grundsätzlich ein (konkludenter) Antrag auf Vorverschiebung der Fälligkeit zu erblicken. Diesen kann der Schuldner etwa annehmen, indem er den geforderten Betrag bis zu diesem Moment bezahlt. Schweigt der Schuldner, ist darin keine Annahme durch blosses Schweigen zu erblicken. Die Bestimmung von Art. 6 OR ist nicht anwendbar, da die Vorverschiebung der Fälligkeit zur Verkürzung der Rechte des Schuldners führt und deshalb nicht davon ausgegangen werden darf, dass dieser durch sein Stillschweigen dem Antrag zustimmt.

2.Ablauf der Zahlungsfrist oder Eintritt des Zahlungstermins

bei Eintritt der Fälligkeit

285Deckt sich der Zeitpunkt, in dem die Zahlungsfrist abläuft oder der Zahlungstermin eintritt, mit jenem, da die Forderung fällig wird, zeitigt die Angabe der Zahlungsfrist oder des Zahlungstermins keine Wirkung auf die Fälligkeit. Der Rechnungssteller macht in diesem Fall bloss von seinem Recht Gebrauch, die Forderung im Zeitpunkt der Fälligkeit zu verlangen, welches er bereits vor Fälligkeit ausüben kann.555

555Vgl. ADDORISIO DE FEO, S. 86; Gauch/Schluep/Emmenegger, Rn. 2158; Schenker, Schuldnerverzug, Rn. 60.

— S. 139 —
3.Ablauf der Zahlungsfrist oder Eintritt des Zahlungstermins nach Eintritt der Fälligkeit

Gewährt der Rechnungssteller eine Zahlungsfrist, die nach Eintritt der Fäl-286 ligkeit abläuft, oder setzt er einen Zahlungstermin an, der nach diesem Moment liegt, herrscht in der Lehre und der Rechtsprechung Uneinigkeit, ob darin ein Antrag zu erblicken ist, die Fälligkeit hinauszuschieben (a). Meines Erachtens ist dies grundsätzlich zu verneinen (b).

a)Ansichten in Lehre und Rechtsprechung

Ein Teil der Lehre und der Rechtsprechung erblickt in der Aufforderung, 287 innert einer bestimmten Frist oder (bis) zu einem bestimmten Termin zu leisten, eine Offerte zu einer Stundung.556 Durch eine Stundung im so verstandenen Sinn wird die Fälligkeit einer Forderung hinausgeschoben oder — sofern diese, wie es für den vorliegenden Fall zutrifft, bereits eingetreten ist — zeitweilig aufgehoben.557 Das Obligationenrecht kennt zwar den Begriff «Stundung»,558 definiert diesen jedoch nicht und schweigt sich auch über die Wirkungen der Stundung aus, weshalb sich diese nach der jeweiligen Abmachung zwischen den Parteien bestimmen.559 Ein anderer Teil der Lehre und der Rechtsprechung hält demgegenüber 288 dafür, dass durch das Ansetzen einer Zahlungsfrist560 die Fälligkeit nicht tangiert, sondern lediglich dem Schuldner das Recht verliehen werde, die Leistung — S. 140 —einredeweise (durch die exceptio de non petendo) zu verweigern, sollte der Gläubiger diese vor Ablauf der Frist verlangen.561 Wer eine Rechnung mit Zahlungsfrist stellt, unterbreitet dieser Ansicht zufolge kein Stundungsangebot, sondern eines auf Abschluss eines pactum de non petendo — einer Vereinbarung, worin der Gläubiger dem Schuldner verspricht, eine fällige Forderung zeitweilig562 oder dauernd563 nicht (klageweise)564 geltend zu machen.565 Diese Abrede kann bereits vor Fälligkeit der Forderung getroffen werden.566 Wie bei der Stundung regelt das Obligationenrecht auch die Rechtsfigur des pactum de non petendo nicht, weshalb deren Wirkungen in der Lehre nicht einheitlich umschrieben werden. Einigkeit herrscht immerhin darüber, dass das pactum de non petendo im Unterschied zur Stundung die Fälligkeit der davon umfassten Forderungen nicht beschlägt.567

556So VON Tuhr/Escher, S. 137 Anm. 15 («oft»); BK–WEBER/Emmenegger, N 77 zu Art. 102 OR («im Grundsatz»), der diese Ansicht m.E. zu Unrecht als jene der h.L. bezeichnet; wohl auch eine Offerte zur Stundung nahm das Handelsgericht Aarau an (HGer AG vom 11. Dezember 1998, SJZ 2000, S. 224, S. 225), als es entschied, dass, wem eine Rechnung mit dem Zusatz «netto innert 30 Tagen» gestellt werde, die Einrede der fehlenden Fälligkeit geltend machen könne, falls der Gläubiger die Zahlung vor Ablauf der 30- tägigen Frist verlange (allerdings sah es in der fraglichen Klausel keine Mahnung, da der Schuldner damit nicht unmissverständlich zur Leistung aufgefordert werde, sondern nur darüber unterrichtet werde, dass der geschuldete Betrag ohne Abzug zu bezahlen sei; zur Frage, ob die Rechnungsstellung unter Angabe einer Zahlungsfrist oder eines Zahlungstermins eine Mahnung i.S.v. Art. 102 Abs. 1 OR ist, siehe Rn. 294 ff.).

557Zum Begriff der Stundung: KGer GR ZK2 11 54 vom 2. Dezember 2013, E. 4a S. 11; KGer GR ZK2 09 39 vom 27. Oktober 2009, SJZ 2010, S. 464; KGer GR SchKG 28/92 vom 19. Oktober 1992, PKG 1992, Nr. 48 S. 178 ff., S. 181; ADDORISIO DE FEO, Rn. 643; ZK–BERTI, N 46 zu Art. 130 OR; Bucher, Obligationenrecht, S. 404; Gauch, Werkvertrag, Rn. 1165c; Gauch/Schluep/Emmenegger, Rn. 3137; Schaller, Rn. 352; ZK–Schraner, N 67 zu Art. 75 OR; BSK–Schroeter, N 16 zu Art. 75 OR; Tercier/Pichonnaz, Rn. 1570; VON Tuhr/Escher, S. 47; BK–WEBER, N 99 zu Art. 75 OR.

558Siehe zum Beispiel in Art. 410 OR, Art. 1166 OR, Art. 1170 Abs. 1 Ziff. 1 und 5 OR.

559Bucher, Obligationenrecht, S. 404; Gauch/Schluep/Emmenegger, Rn. 3139.

560Obwohl die Vertreter dieser Ansicht lediglich von der Zahlungsfrist sprechen, dürften sie vermutlich dieselbe Position für die Rechnungsstellung mit Zahlungstermin vertreten.

b)Stellungnahme

289 Der Gläubiger hat zwar nicht das Recht, zu verlangen, dass der Schuldner seine Verbindlichkeit vor Fälligkeit erbringt (Rn. 280), doch steht es ihm frei,

561Generell für die befristete Mahnung: KGer GR SchKG 28/92 vom 19. Oktober 1992, PKG 1992, Nr. 48 S. 180 ff.; Schaller, Rn. 377; Schenker, Schuldnerverzug, Rn. 130; speziell für die Rechnungsstellung unter Fristansetzung: ADDORISIO DE FEO, Rn. 654; Gauch, Werkvertrag, Rn. 1165b; Schenker, Schuldnerverzug, Rn. 169 i.V.m. Rn. 130; ZK–Schraner, N 71 zu Art. 75 OR; siehe auch Schumacher, Vertragsgestaltung, Rn. 791 («regelmässig»).

562Sog. pactum de non petendo in tempus (Bucher, Obligationenrecht, S. 404; Gauch/ Schlu EP/EM Menegger, Rn. 3136; Schaller, Rn. 376; Tercier/Pichonnaz, Rn. 1569).

563Dieses pactum de non petendo in perpetuum stellt die Ausnahme dar und ist heutzutage kaum noch anzutreffen (so Bucher, Obligationenrecht, S. 400; Gauch/Schluep/ Emmenegger, Rn. 3136; Schaller, Rn. 376).

564Mit dieser Einschränkung etwa ZK–BERTI, N 47 zu Art. 130 OR; Bucher, Obligationenrecht, S. 404; ZK–Schraner, N 69 zu Art. 75 OR.

565Zum Begriff des pactum de non petendo: KGer GR ZK2 11 54 vom 2. Dezember 2013, E. 4a S. 11; KGer GR ZK2 09 39 vom 27. Oktober 2009, SJZ 2010, S. 464; KGer GR SchKG 28/92 vom 19. Oktober 1992, PKG 1992, Nr. 48 S. 178 ff., S. 181; ADDORISIO DE FEO, Rn. 673; ZK– BERTI, N 47 zu Art. 130 OR («Stillhalteversprechen»); Bucher, Obligationenrecht, S. 404; Gauch/Schluep/Emmenegger, Rn. 3136; MüKo–Krüger, N 18 zu § 271 BGB; Schaller, Rn. 375; ZK–Schraner, N 69 zu Art. 75 OR; BSK–Schroeter, N 17 zu Art. 75 OR. Ein Teil der Lehre hält dafür, dass die Stundung ein pactum de non petendo beinhalte, da die nicht fällige Forderung ebenfalls nicht klagbar sei (so etwa Gauch/ Schluep/Emmenegger, Rn. 3137; BSK–Loacker, N 7 zu Art. 115 OR). Vorliegend wird im Einklang mit der h.L. von zwei selbständigen Instituten ausgegangen.

566ADDORISIO DE FEO, Rn. 673.

567Für das pactum de non petendo: KGer GR ZK2 11 54 vom 2. Dezember 2013, E. 4a S. 11; ADDORISIO DE FEO, Rn. 673; MüKo–Krüger, N 18 zu § 271 BGB; Schaller, Rn. 378; für die Stundung: Bucher, Obligationenrecht, S. 461; Gauch/Schluep/Emmenegger, Rn. 3137; KESSLER, S. 18; ZK–OSER/Schönenberger, N 10 zu Art. 75 OR; ZK–Schraner, N 79 zu Art. 75 OR; VON Tuhr/Escher, S. 48.

— S. 141 —

die Leistung erst auf einen späteren Zeitpunkt zu fordern. Indem der Rechnungssteller eine Zahlungsfrist ansetzt, die nach Fälligkeit endet oder einen Zahlungstermin bestimmt, der auf einen ebensolchen Moment zu liegen kommt, verzichtet er auf sein Recht, den geschuldeten Betrag sofort bei Fälligkeit verlangen zu dürfen. Es ist heutzutage üblich, dass, wer eine Rechnung in schriftlicher Form stellt, vom Schuldner nicht begehrt, dass dieser die Verbindlichkeit sogleich erfüllt, sondern ihm einige Tage Zeit gewährt, um seiner Pflicht nachzukommen.568,569 Wer eine Rechnung stellt und eine Zahlungsfrist oder einen Zahlungs-290 termin nennt, stellt grundsätzlich keinen Antrag, die Fälligkeit hinauszuschieben.570 Denn: Die Fälligkeit wirkt sich unter anderem auf das Recht zur Verrechnung aus, welches nach Art. 120 Abs. 1 OR nur ausgeübt werden kann, wenn die Forderung des Verrechnenden fällig ist.571 Der Rechnungssteller will sich regelmässig die Möglichkeit offenhalten, seine Forderung mit einer allfälligen Gegenforderung des Schuldners verrechnen zu können, die bereits vor der Rechnungsstellung entstanden ist (aber im Zeitpunkt der Rechnungsstellung noch nicht fällig ist) oder während der Zahlungsfrist oder — im Fall des Zahlungstermins — zwischen Rechnungsstellung und Zahlungstermin — S. 142 —entsteht und fällig wird. Würde er demgegenüber sein Recht auf Verrechnung aufgeben, müsste er seinerseits leisten, wenn sein Schuldner (der zugleich sein Gläubiger ist) dies verlangte, trüge aber weiterhin das Inkassorisiko für die eigene Forderung.572

568Die eingeräumten Zahlungsfristen sind dabei sehr unterschiedlich. Im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Privaten betrug gemäss dem European Payment Report 2019 der Intrum AG die Zahlungsfrist im Jahr 2019 in der Schweiz im Durchschnitt 24 Tage; im europäischen Durchschnitt deren 21. Geschäftskunden wurde durchschnittlich eine Zahlungsfrist von 28 Tagen (Schweiz) bzw. 34 Tagen (Europa) gewährt (siehe https://perma.cc/FD9X-PH95, S. 4).

569Daraus darf aber nicht abgeleitet werden, dass die Rechnungsstellung ohne ausdrückliche Angabe einer Zahlungsfrist oder eines Zahlungstermins keine Mahnung wäre. Im Gegenteil: Fehlt eine derartige Angabe, so muss der Rechnungsadressat grundsätzlich davon ausgehen, dass er mit der Bezahlung nicht zuwarten darf (siehe Rn. 165).

570Dies dürfte in aller Regel selbst dann gelten, wenn der Rechnungssteller statt des Begriffs «zahlbar» jenen der Fälligkeit verwendet (zum Beispiel «fällig am …»), da der Rechnungssteller den Begriff der Fälligkeit kaum je im juristischtechnischen Sinn versteht und verstanden haben will, sondern damit bloss ausdrücken wollte, dass er die Leistung bis zu jenem Zeitpunkt erwartet (zu diesem Verständnis «in der Umgangssprache» auch Schenker, Schuldnerverzug, Rn. 177).

571Dies entgegen dem Wortlaut, der davon spricht, dass «beide Forderungen fällig sind», d.h. sowohl jene des Verrechnenden (Kompensant) als auch jene des Verrechnungsgegners (Kompensat). Nach h.M. genügt es, wenn die Forderung des Verrechnenden (als «Verrechnungsforderung», «Gegenforderung» oder «Aktivforderung» bezeichnet) fällig ist. Die Forderung des Verrechnungsgegners («Hauptforderung», «Passivforderung») muss demgegenüber lediglich erfüllbar sein (HGer ZH HG130016- O vom 27. März 2015, E. B/6 S. 29; HGer ZH HG120158- O/U vom 26. November 2014, E. 11.5.1 S. 126; Gauch/Schluep/Emmenegger, Rn. 3227; KOLLER, Obligationenrecht, Rn. 66.17; BSK–Müller, N 4 zu Art. 120 OR; VON Tuhr/Escher, S. 195 f.; BK–zELLWE-Ger-gu Tknecht, N 8 zu Art. 120 OR; vgl. BGer 4C.164/2003 vom 14. November 2003, E. 2.1 f.).

291Dem Gesagten zufolge ist vom Grundsatz auszugehen, dass der Rechnungssteller durch die Angabe einer Zahlungsfrist oder eines Zahlungstermins keinen Antrag auf Abschluss einer Stundungsvereinbarung stellt, da so die Fälligkeit der in Rechnung gestellten Forderung aufgehoben oder hinausgeschoben würde, was in aller Regel nicht dem Willen des Gläubigers entspricht. Nicht ausgeschlossen ist allerdings, dass die Auslegung der Erklärung im Einzelfall zum gegenteiligen Schluss führen kann.

292Ob der Rechnungssteller durch die Angabe einer Zahlungsfrist oder eines Zahlungstermins einen Antrag auf ein sogenanntes «pactum de non petendo» unterbreitet, wie es ein anderer Teil der Lehre und der Rechtsprechung befürwortet (Rn. 288), hängt davon ab, welche Wirkungen diesem zugeschrieben werden: Versteht man das pactum de non petendo dahingehend, dass dem Gläubiger die Möglichkeit der Verrechnung bleibt,573 kann die Rechnungsstellung mit Zahlungsfrist oder Zahlungstermin mit gutem Grund als Offerte auf Abschluss eines pactum de non petendo qualifiziert werden, welche der Rechnungsadressat durch blosses Schweigen (Art. 6 OR) annehmen kann. Soll demgegenüber ein pactum de non petendo die Verrechenbarkeit ausschliessen,574 darf meines Erachtens die Rechnungsstellung mit Zahlungsfrist oder Zahlungstermin nicht als eine solche Offerte verstanden werden, da der Rechnungssteller regelmässig nicht auf das Recht zur Verrechnung verzichten will (Rn. 290).

293Ob jedoch die Rechnungsstellung mit Zahlungsfrist oder Zahlungstermin einen Antrag auf Abschluss eines pactum de non petendo beinhaltet, ist — S. 143 —nicht entscheidend, sondern lediglich eine Frage der Terminologie. Festzuhalten ist bloss, dass solche Zusatzerklärungen grundsätzlich keine Auswirkung auf die Fälligkeit der in Rechnung gestellten Forderung zeitigen. Stellt der Gläubiger eine Rechnung mit Zahlungsfrist oder Zahlungstermin, welche nach Eintritt der Fälligkeit abläuft beziehungsweise welcher danach eintritt, erlaubt dieser dem Rechnungsadressaten immerhin, die Erfüllung der fälligen Forderung bis zum Ablauf der Zahlungsfrist oder bis zum Eintritt des Zahlungstermins einredeweise zu verweigern.575 Allerdings vermag er den Rechnungssteller nicht daran zu hindern, die Forderung mit einer allfälligen Gegenforderung dieses zu verrechnen.

572Die Bestimmung von Art. 83 Abs. 1 OR ist hier nicht einschlägig. Erstens wäre diese nur bei Zahlungsunfähigkeit der anderen Partei anwendbar und zweitens bloss bei Leistungen, welche im Austauschverhältnis stehen (zum Erfordernis des synallagmatischen Vertrags ZK–Schraner, N 6 zu Art. 83 OR; BSK–Schroeter, N 1 zu Art. 83 OR).

573So Gauch/Schluep/Emmenegger, Rn. 3136; KOLLER, Obligationenrecht, Rn. 39.53.

574So Schaller, Rn. 382, demzufolge das dem Schuldner aufgrund des pactum de non petendo eingeräumte Recht, die Leistung einredeweise (temporär oder dauerhaft) zu verweigern, die Verrechenbarkeit hindert. Es entspricht der Ansicht der herrschenden Lehre, dass einredebelastete Forderungen nicht verrechnet werden können (siehe ZK–AEPLI, N 88 zu Art. 120 OR; Bucher, Obligationenrecht, S. 436 f.; VON Büren, S. 483; Huguenin, Obligationenrecht, Rn. 761; CHK–KILLIAS/Wiget, N 8 zu Art. 120 OR; BSK–Müller, N 3 zu Art. 120 OR; Schaller, Rn. 141; Schwenzer, Rn. 77.13; anders BK–Zellweger-g Utknecht, N 63 zu Art. 120 OR, der zufolge die Einrede erhoben werden muss; in diesem Sinn auch OFK–cOMETTA, N 10 zu Art. 120 OR; VON Tuhr/ Escher, S. 196, welche die Verrechnung zulassen, solange der Verrechnungsgegner keinen Widerspruch erhebt).

575Im Anwendungsbereich des pactum de non petendo wird diese als exceptio pacti bezeichnet (so etwa Schaller, Rn. 385).

Quelle: library.oapen.org · sui generis (Zürich) 13, sui generis Verlag 2020