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Buch · sui generis (Zürich) 13, sui generis Verlag 2020

Die Rechnungsstellung im schweizerischen Obligationenrecht

Emanuel Bittel · 15. Dezember 2020
‹Kapitel 12 von 20S. 92–94›
Angaben zum Werk
Herausgeber/innen
Daniel Huerlimann, Marc Thommen
Reihe
sui generis (Zürich) 13
Verlag
sui generis Verlag
Sprache
Deutsch
DOI
10.38107/013
Zitiervorschlag
Emanuel Bittel, Die Rechnungsstellung im schweizerischen Obligationenrecht, sui generis (Zürich) 13, Zürich 2020, S. 92–94
Inhalt
— S. 92 —

I.Grundsatz

194Dem Gläubiger steht es frei, statt der gesamten Forderung nur einen Teil davon zu verlangen.379 Damit verzichtet er aber grundsätzlich nicht auf den Rest.380 Begehrt der Rechnungssteller lediglich einen Teil seiner Forderung, beraubt er sich damit grundsätzlich nicht des Rechts, später die Differenz zu verlangen.

379Schenker, Schuldnerverzug, Rn. 141; VON Tuhr/Escher, S. 16; BK–WEBER/EMME-Negger, N 74 zu Art. 102 OR.

380VON Tuhr/Escher, S. 16 Anm. 12; speziell für die Rechnungsstellung siehe die Ausführungen in Rn. 47 vorne.

— S. 93 —

II.Ausnahmen

A.Parteivereinbarung

Im Rahmen der Privatautonomie steht es den Parteien frei, zu vereinbaren, 195 dass der Rechnungssteller an eine einmal gestellte Rechnung derart gebunden ist, dass ihm eine Nachforderung verwehrt ist.381

B.Festlegung des Umfangs der Forderung durch Rechnungsstellung

Steht dem Rechnungssteller die Befugnis zu, den Umfang der Forderung fest-196 zulegen, und stellt er Rechnung, übt er damit regelmässig gleichzeitig ein Gestaltungsrecht aus (Rn. 47). Da Gestaltungsrechte grundsätzlich unwiderruflich sind,382 ist es ihm demnach verwehrt, nachträglich einen höheren Betrag zu verlangen. Die Bindungswirkung kann hier nur aufgehoben werden, wenn sich der Gläubiger auf einen Willensmangel zu berufen vermag.383 Wird durch Rechnungsstellung zugleich ein Antrag auf Abschluss einer 197 Preisvereinbarung oder als Antrag auf Teilerlass (Rn. 47) unterbreitet, ist der Rechnungssteller an diesen grundsätzlich so lange gebunden, als die Annahmefrist noch läuft (vgl. Art. 3 ff. OR).

C.Verstoss gegen Treu und Glauben

Ist der Rechnungssteller weder aufgrund einer Parteivereinbarung (Rn. 195) 198 noch deshalb an eine einmal gestellte Rechnung gebunden, weil durch diese zugleich der Umfang der Forderung festgelegt wird (Rn. 196 f.), kann ihm eine — S. 94 —Nachforderung ferner aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben verwehrt sein: Da es dem Gläubiger gestattet ist, zunächst nur einen Teil seiner Forderung zu verlangen und später den Rest (Rn. 194), verhält er sich grundsätzlich nicht treuwidrig, wenn er nachträglich die Differenz zum geschuldeten Betrag verlangt. Einen Verstoss gegen Treu und Glauben beginge er nur dann, wenn der Schuldner die Teilforderung als endgültig betrachtete und auch so verstehen durfte, das heisst, ein schutzwürdiges Vertrauen geschaffen wurde, das durch die Nachforderung enttäuscht würde (venire contra factum proprium — widersprüchliches Verhalten). Dazu ist erforderlich, dass der Vertrauende aufgrund des Verhaltens seines Gegenübers, das bei ihm ein Vertrauen geschaffen hat, Dispositionen getroffen hat, welche sich nun als nachteilig erweisen (Kausalität).384 Letzteres trifft beispielsweise dann zu, wenn der Rechnungsadressat bei Rechnungsstellung über den vollen Forderungsbetrag auf Bestellungsänderungen verzichtet, Einsparungen bei damit zusammenhängenden Werkverträgen erzielt oder Verkaufspreise oder Mietzinsen anders berechnet hätte.385 Ein schutzwürdiges Vertrauen dürfte regelmässig zu bejahen sein, wenn die Parteien den Umfang des geschuldeten Betrags nicht vereinbart haben und sich dieser aufgrund einer lückenfüllenden Bestimmung des Obligationenrechts ergibt (siehe Rn. 47): Verlangt etwa der Arbeitnehmer einen Stundenlohn von CHF 41.00, während der übliche Lohn für derartige Tätigkeiten CHF 40.00 bis CHF 45.00 beträgt, ist es ihm grundsätzlich verwehrt, nachträglich noch CHF 4.00 mehr pro Stunde zu fordern.

381So z.B. wenn die Parteien die Geltung der SIA-Norm 118 vereinbart haben: «Bringt der Unternehmer in der Zusammenstellung gemäss Art. 153 Abs. 3 keinen schriftlichen Vorbehalt an, so erklärt er mit deren Einreichung, dass er keine weiteren Rechnungen stellen wird und auf jeden weiteren Vergütungsanspruch für Leistungen verzichtet, die er bis dahin nicht in Rechnung gestellt hat» (Art. 156 Satz 1 SIA-Norm 118:2013).

382BGE 137 I 58, 4; BGE 135 III 441, 3; BGE 128 III 70, E. 2 S. 75 f.; Gauch/Schluep/Schmid, Rn. 156 f.; KOLLER, Obligationenrecht, Rn. 3.69; Schwenzer, Rn. 3.09; VON Tuhr/ PETER, S. 147; im Ergebnis gleich Enriquez, S. 371, der sich allerdings an der Terminologie stört, wonach Gestaltungsrechte grundsätzlich unwiderruflich seien, da dies suggeriere, dass andere Ausnahmen «als blosser Rechtsmissbrauch i.S.v. Art. 2 Abs. 2 ZGB (und andere allgemeine Ungültigkeitsregeln sowie allfällige ausdrückliche leges specialis [recte: speciales]) vorbehalten sein sollen». Solche Fälle seien regelmässig stillschweigend vorbehalten, wenn davon gesprochen werde, dass Gestaltungsrechte unwiderruflich seien (so Enriquez, S. 366).

383Die Irrtumsregeln von Art. 23 ff. OR sind entgegen dem Wortlaut des Gesetzes («Mängel des Vertragsabschlusses», Hervorhebung hinzugefügt) auch auf einseitige Rechtsgeschäfte anwendbar (BGE 102 Ib 115, E. 2a S. 118; Gauch/Schluep/Schmid, Rn. 937; VON Tuhr/PETER, S. 300; BK–Schmidlin, N 302 zu Art. 23/24 OR; grundsätzlich zustimmend, jedoch abweichend beim Erklärungsirrtum ZK–Schönenberger/Jäggi, N 381 ff. zu Art. 1 OR). Die Ausübung eines Gestaltungsrechts ist ein derartiges einseitiges Rechtsgeschäft (vgl. Anm. 78).

384Zum Ganzen BGE 133 I 149, E. 3.3 S. 154; BGE 125 III 257, E. 2a S. 259; BGE 121 III 350, E. 5b S. 353; BGE 106 II 320, E. 3a S. 323 f.; BGer 4A_588/2014 vom 6. Juli 2015, E. 2.2.2; BGer 5A_21/2011 vom 10.20.2012, E. 6.1; BGer 4A_457/2008 vom 8. Mai 2009, E. 4.1; BGer 4C.129/2002 vom 3. September 2002, E. 1.2; BGer 4C.421/1999 vom 17. Februar 2000, E. 4.

385Schumacher/König, Rn. 261; zu Letzterem auch Rother, S. 112.

Quelle: library.oapen.org · sui generis (Zürich) 13, sui generis Verlag 2020