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Buch · sui generis (Zürich) 13, sui generis Verlag 2020

Die Rechnungsstellung im schweizerischen Obligationenrecht

Emanuel Bittel · 15. Dezember 2020
‹Kapitel 11 von 20S. 63–92›
Angaben zum Werk
Herausgeber/innen
Daniel Huerlimann, Marc Thommen
Reihe
sui generis (Zürich) 13
Verlag
sui generis Verlag
Sprache
Deutsch
DOI
10.38107/013
Zitiervorschlag
Emanuel Bittel, Die Rechnungsstellung im schweizerischen Obligationenrecht, sui generis (Zürich) 13, Zürich 2020, S. 63–92
Inhalt
— S. 63 —

II.Die Rechnungsstellung als Voraussetzung des Schuldnerverzugs?

140Einleitend ist zu bemerken, dass diese Frage — wenn überhaupt — bloss bei Forderungen bejaht werden kann, welche auf Leistung von Geld lauten. Da Rechnungen nur über Geldforderungen gestellt werden können (Rn. 17 in initio), vermag die Rechnungsstellung bei Forderungen anderen Inhalts von vornherein nie Voraussetzung des Schuldnerverzugs zu sein. In den übrigen Fällen gilt Folgendes:

141Der Schuldnerverzug setzt zunächst voraus, dass der Gläubiger gegenüber dem Schuldner eine fällige Verbindlichkeit hat (Rn. 124 f.). Wie bei Rn. 45 gezeigt, bedarf die Entstehung einer Forderung ausnahmsweise der Rechnungsstellung. Dasselbe kann für die Fälligkeit einer Forderung gelten (Rn. 58 ff.). In diesen beiden Konstellationen stellt die Rechnungsstellung folglich (indirekt) eine Voraussetzung des Schuldnerverzugs dar.

142Sofern weder die Entstehung der Forderung noch deren Fälligkeit die Rechnungsstellung bedingen, müsste eine der übrigen Verzugsvoraussetzungen ausschliesslich durch Rechnungsstellung erfüllt werden können, was allerdings nicht zutrifft: Was die zweitgenannte Voraussetzung, jene der Leistungsmöglichkeit (Rn. 126 ff.), betrifft, bedarf dies keiner näheren Ausführungen. So ist offensichtlich, dass eine Erklärung des Gläubigers nicht an der (generellen) Möglichkeit, die geschuldete Leistung zu erbringen, zu rütteln vermag. Doch auch was die übrigen Voraussetzungen des Schuldnerverzugs angeht, ist keine gegenteilige Beurteilung angezeigt: So kann der für den Schuldnerverzug essenzielle Leistungszeitpunkt (Rn. 130 und 133) entweder durch Vereinbarung, Kündigung oder Mahnung fixiert werden (Rn. 129 ff.). Zwar kann die Rechnungsstellung — insbesondere, wenn durch sie ausdrücklich eine Zahlungsfrist oder ein Zahlungstermin kundgegeben wird —267 als Antrag auf Vereinbarung eines bestimmten Verfalltags im Sinne von Art. 102 Abs. 1 OR, 1. Variante, ausgelegt werden (Rn. 307), doch bedingt eine derartige Abmachung nicht zwingend der Rechnungsstellung. So ist es den Parteien unbenommen, einen bestimmten Verfalltag zu vereinbaren, ohne dass in der Erklärung des Schuldners gleichzeitig eine Rechnungsstellung erblickt werden müsste; und auch umgekehrt gilt dasselbe. Aufgrund dessen, und da die Vereinbarung eines bestimmten Verfalltags eine Mahnung oder Kündigung obsolet werden lässt, kann die Rechnungsstellung keine Voraussetzung für die Festlegung des Leistungszeitpunkts sein. Dasselbe gilt betreffend die Pflichtwidrigkeit der Nichtleistung (Rn. 138 f.): Zwar können dem Schuldner — S. 64 —durch die Rechnungsstellung Informationen mitgeteilt werden, welche dieser zur gehörigen Erfüllung benötigt (z.B. die Bankverbindung des Gläubigers), wodurch verhindert wird, dass der Gläubiger in Verzug gerät, was etwa die Pflichtwidrigkeit der Nichtleistung entfallen liesse (Rn. 139), doch bedarf es dazu nicht zwingend der Rechnungsstellung. So ist es durchaus denkbar, dass der Gläubiger dem Schuldner diese Informationen vor oder nach Rechnungsstellung in einer separaten Erklärung mitteilt. Mithin wird auch die Pflichtwidrigkeit der Nichtleistung nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Gläubiger es unterlässt, eine Rechnung zu stellen. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass die Rechnungsstellung eine ungeschriebene Voraussetzung des Schuldnerverzugs bei Geldschulden wäre.

267Zur Rechnungsstellung mit Zahlungsfrist oder Zahlungstermin siehe Rn. 276 ff.

143Fraglich ist, ob Gläubiger und Schuldner vereinbaren dürfen, dass der Gläubiger eine Rechnung stellen muss, damit der Schuldner in Verzug geraten kann. Nach der hier vertretenen Auffassung spricht zwar nichts gegen eine derartige Abmachung,268 doch dürfte sich der praktische Nutzen einer solchen für den Schuldner in Grenzen halten, da sich so sein Informationsstand in aller Regel nicht erweitert. Denn: Durch die Rechnungsstellung erfährt der Rechnungsadressat — zusätzliche Angaben vorbehalten — bloss, dass der Rechnungssteller von ihm die Bezahlung eines bestimmten Betrags verlangt, das heisst, dass ihn jemand als sein Schuldner betrachtet, und welche Leistung dieser von ihm begehrt. Um Ersteres weiss er im Falle der Vereinbarung eines bestimmten Verfalltags im Sinne von Art. 102 Abs. 2 OR,

1.Variante, auch ohne Rechnungsstellung (oder müsste er zumindest einmal gewusst haben); falls eine Mahnung oder eine Kündigung ausgesprochen wird, erfährt er spätestens durch sie davon. Was die zweite Information angeht, die zu erbringende Leistung, so kennt er diese entweder auch ohne Rechnungsstellung (oder kannte sie) oder erfährt er von ihr (grundsätzlich)269 spätestens aufgrund der Mahnung oder Kündigung. Mithin nützt ihm die Rechnungsstellung nur dann, wenn er diese Informationen vergessen hat oder wenn der Umfang der Forderung nicht quantifizierbar ist und der Gläubiger deshalb auf deren Angabe verzichten darf.270

268Allgemein zur dispositiven Natur von Art. 102 OR CHK–Furrer/Wey, N 14 zu Art. 102 OR; CR–Thévenoz, N 8 zu Art. 102 CO; BK–WEBER/Emmenegger, N 32 zu Art. 102 OR; BSK–WIDMER Lüchinger/Wiegand, N 14 zu Art. 102 OR.

269Davon ausgenommen ist der Fall, da die genaue Höhe der Forderung im Zeitpunkt der Mahnung noch nicht feststeht und der Schuldner deshalb nach h.L. und Rechtsprechung trotz fehlender Bezifferung der Mahnung in Verzug gesetzt wird (siehe dazu die Nachweise in Anm. 239). Als Beispiele solcher Forderungen werden etwa Schadenersatz- , Genugtuungs- oder Bereicherungsforderungen genannt.

270Zu Letzterem siehe die vorangehende Anmerkung.

— S. 65 —

144Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Rechnungsstellung nur dann Voraussetzung des Schuldnerverzugs ist, wenn die Entstehung der Verbindlichkeit oder die Fälligkeit der Rechnungsstellung bedarf (Rn. 45 und 58 ff.) sowie wenn die Parteien die Rechnungsstellung als zusätzliche Voraussetzung für den Eintritt des Schuldnerverzugs vereinbart haben (Rn. 143).

III.Die Rechnungsstellung als Mahnung oder Kündigung?

145Wie gesehen, ist die Rechnungsstellung grundsätzlich keine Voraussetzung des Schuldnerverzugs. Offen bleibt die Frage, ob dieser aufgrund der Rechnungsstellung eintreten kann, und zwar indem der Schuldner durch diese gemahnt wird oder dadurch eine Kündigung ausgesprochen wird.

146Nach der herrschenden Meinung soll die Rechnungsstellung grundsätzlich keine Mahnung im Sinne von Art. 102 Abs. 1 OR sein (A.). Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen durch Rechnungsstellung eine Kündigung nach Art. 102 Abs. 2 OR ausgesprochen wird, findet sich — soweit ersichtlich — weder in der Lehre noch in der Judikatur eine Stellungnahme. Zu diesen beiden Themen gilt es sich zu äussern (B.). Bereits an dieser Stelle kann vorweggenommen werden, dass die Rechnungsstellung nach der hier vertretenen Auffassung eine Mahnung oder Kündigung sein kann, weshalb abschliessend auf die Voraussetzungen an den Inhalt einer verzugsbegründenden Rechnungsstellung einzugehen ist (C.).

A.Lehre und Rechtsprechung

147Der nahezu einhelligen Ansicht in der Lehre und der Rechtsprechung zufolge ist die Rechnungsstellung271 keine Mahnung nach Art. 102 Abs. 1 OR.272 Sofern diese Ansicht überhaupt begründet wird,273 sieht ein Teil der Lehre und — S. 66 —der Rechtsprechung in der Rechnungsstellung lediglich eine an den Schuldner gerichtete Information, welche dazu dient, diesen über die Höhe seiner Schuld zu unterrichten.274 Schenker kritisiert diese Ansicht als «etwas lebensfremd», reagierte doch der Gläubiger wohl erstaunt, wenn ihn der Schuldner fragen würde, ob er auch die «Begleichung der Rechnung wünsche».275 Ausserdem sei dann nicht ersichtlich, weshalb der Gläubiger eine Rechnung stellen sollte, wenn der Schuldner den Betrag der Forderung bereits kenne.276

271Siehe zur Terminologie nachfolgend in Rn. 151.

272Aus rechtshistorischer Sicht interessant ist, dass Art. 221 Satz 2 des Entwurfs von 1864 für ein schweizerisches Handelsrecht ausdrücklich vorsah, dass die Rechnungsstellung «für sich allein» nicht als Mahnung gelte. Diese Norm war allerdings in den nachfolgenden Entwürfen für ein schweizerisches Obligationenrecht nicht mehr enthalten. Meines Erachtens kann daraus weder für die eine noch die andere Position etwas abgeleitet werden.

273Ohne Begründung: HGer AG vom 11. Dezember 1998, SJZ 2000, S. 224, E. 4c S. 224; Schwenzer, Rn. 65; BSK–WIDMER Lüchinger/Wiegand, N 9a zu Art. 102 OR; ebenfalls ohne Begründung, allerdings nur implizit gegen die Mahnungsqualität der Rechnungsstellung: BGE 129 III 535, E. 3.2.2 S. 541; BGE 129 III 535, E. 3.2.2 S. 541; BGer 4A_87/2010 vom 9. April 2010, E. 6.3. Indem das Bundesgericht in den genannten Entscheiden (beiläufig und ohne Begründung) erwähnt, dass auf eine Bezifferung der Geldforderung in der Mahnung i.S.v. Art. 102 Abs. 1 OR verzichtet werden könne, wenn damit auf eine früher zugestellte Rechnung verwiesen werde, welche den Forderungsbetrag ausweist, spricht es der Rechnungsstellung indirekt die Mahnungsqualität ab.

148 Ein anderer Teil der Lehre sieht in der Rechnungsstellung zwar nicht bloss eine Information des Schuldners, sondern auch eine Zahlungsaufforderung. Allerdings sei diese nicht genügend bestimmt, um als Mahnung im Sinne von Art. 102 Abs. 1 OR gelten zu können:277 Durch die Rechnungsstellung verlange der Gläubiger in der Regel nur, dass die Summe gelegentlich beglichen werde.278 Der Begriff der Mahnung erfordere jedoch, dass die Aufforderung zur Leistung unmissverständlich sei,279 was nur dann zutreffe, wenn aus ihr zweifelsfrei hervorgehe, dass der Schuldner sogleich oder bis zum Ablauf einer bestimmten Frist leisten müsse.280

149 Nur vereinzelt finden sich in der Literatur Stimmen, welche der Rechnungsstellung nicht per se Mahnungsqualität absprechen: So erwähnt etwa Rüetschi, dass seines Erachtens «in vielen Fällen» gute Gründe dafür sprächen, bereits die Rechnungsstellung als ausreichende Erklärung des Gläubigers zu interpretieren, dass dieser die sofortige Bezahlung der Forderung — S. 67 —wünsche, wie es bei einer Mahnung im Sinne von Art. 102 Abs. 1 OR der Fall sei.281 Ähnlich äussern sich auch Gauch/Schluep/Emmenegger, welche in der Rechnungsstellung nur dann eine blosse Bekanntgabe der Forderungshöhe und keine Mahnung im Sinne von Art. 102 Abs. 1 OR erblicken, wenn die Erklärung «so abgefasst ist, dass sie nach dem Vertrauensprinzip nicht als Mahnung verstanden werden muss».282 Demgegenüber scheint (nahezu) unumstritten zu sein, dass der Rech-150 nungssteller dann mahnt, wenn er angibt, dass bei Nichtbegleichung Verzugszinse berechnet werden,283 er eine Betreibung einleiten werde,284 oder wenn ausdrücklich erklärt wird, die Forderung sei «sofort zahlbar»285. Dasselbe soll gelten, wenn dem Schuldner eine quittierte Rechnung übersandt wird286 oder ihm wiederholt eine Rechnung über dieselbe Forderung gestellt wird.287

274TC VD vom 6. September 1994, SJZ 1996, Nr. 4 S. 242 f., S. 243; TC VS vom 5. November 1992, RVJ 1992, S. 346; TC VS vom 2. September 1991, E. 5a S. 8; HGer ZH vom 11. Mai 1955, ZR 1955, Nr. 177 S. 357; DE Claparède, S. 99; Engel, S. 686; ZK–OSER/Schönen-Berger, N 8 zu Art. 102 OR («regelmässig»); Spahr, S. 357; CR–Thévenoz, N 24 zu Art. 102 CO; VETTER/Buff, S. 151; ähnlich VON Tuhr/Escher, S. 136 f. und RAMONI, Rn. 16: Mitteilung über die Höhe und Erinnerung an die noch bestehende Schuld.

275Schenker, Schuldnerverzug, Rn. 165.

276Schenker, Schuldnerverzug, Rn. 165.

277So ADDORISIO DE FEO, Rn. 684; KOLLER, Obligationenrecht, Rn. 55.21; ZK–Schraner, N 35 zu Art. 75 OR; ähnlich: VON Büren, S. 367; wohl auch Bucher, Obligationenrecht, S. 357, demzufolge die «[b]losse Rechnungsstellung ohne Leistungsziel» i.d.R. keinen Verzug bewirkt.

278BK–WEBER/Emmenegger, N 68 zu Art. 102 OR.

279Zu diesem Erfordernis siehe BGE 130 III 591, E. 3 S. 597; HGer AG vom 16. März 1994, AGVE 1994, S. 36; Gauch/Schluep/Emmenegger, Rn. 2705; Huguenin, Obligationenrecht, Rn. 921; Schenker, recht 1989, S. 51; Schwenzer, Rn. 65.08; CR–Thévenoz, N 17 zu Art. 102 CO; BSK–WIDMER Lüchinger/Wiegand, N 5 zu Art. 102 OR.

280Zum Ganzen Schenker, Schuldnerverzug, Rn. 166; ähnlich Schumacher/König, Rn. 290, denen zufolge, die Rechnungsstellung zwar eine Zahlungsaufforderung ist, die Mahnung jedoch eine «qualifizierte Zahlungsaufforderung» verlangt, wobei die Qualifikation in der Unmissverständlichkeit liegen soll.

B.Stellungnahme

1. Vorbemerkung: Die Rechnungsstellung als Zahlungsaufforderung In der vorangehend zitierten Literatur wird nicht offengelegt, was die jewei-151 lige Autorin oder der jeweilige Autor unter einer Rechnung und der Rechnungsstellung versteht, und auch in den erwähnten Gerichtsentscheiden — S. 68 —findet sich keine Definition. Aufgrund von Formulierungen, wie etwa «Zustellung», «Übersendung» oder «Überreichung», ist anzunehmen, dass mit «Rechnung» ein Schriftstück gemeint sein dürfte und die «Rechnungsstellung» den Vorgang der Übermittlung dieses Schriftstücks an den Schuldner bezeichnet. Dieses Verständnis der Rechnung entspricht jenem des allgemeinen Sprachgebrauchs (Rn. 6), deckt sich jedoch nicht mit dem dieser Arbeit zugrunde gelegten (siehe Rn. 9 ff.): Nach der hier vertretenen Auffassung ist die Rechnungsstellung eine in beliebiger Form gehaltene Erklärung, durch welche der Erklärende dem Adressaten kundgibt, dass er von ihm einen bestimmten Geldbetrag verlange. Durch eine so verstandene Rechnungsstellung wird der Schuldner demnach per definitionem zur Bezahlung aufgefordert. Sofern die Position, dass die Rechnungsstellung keine Mahnung sei, damit begründet wird, dass sich diese in einer an den Schuldner gerichteten Information erschöpfe und keine Zahlungsaufforderung sei,288 kann dieser Ansicht demnach von vornherein nicht gefolgt werden. Der Vollständigkeit halber sei jedoch festgehalten, dass die Zustellung eines im allgemeinen Sprachgebrauch als Rechnung bezeichneten Schriftstücks in aller Regel nicht bloss der Information des Schuldners dient, sondern jedenfalls nach Treu und Glauben als Zahlungsaufforderung ausgelegt werden muss. Insofern ist der Kritik Schenkers (Rn. 147) grundsätzlich zuzustimmen.

281Rüetschi, S. 343 Anm. 12.

282Gauch/Schluep/Emmenegger, Rn. 2706.

283TC VD vom 6. September 1994, SJZ 1996, Nr. 4 S. 242 f., S. 243; TC VS vom 5. November 1992, RVJ 1992, S. 346, E. 2 S. 346 f.; TC VS vom 2. September 1991, E. 5a S. 8; OGer AG vom 9. Mai 1928, VArgR 1929, S. 23, S. 29; ADDORISIO DE FEO, Rn. 684; BK–Becker, N 8 zu Art. 102 OR; Engel, S. 686; Schenker, Schuldnerverzug, Rn. 166; ZK–Schraner, N 36 zu Art. 75 OR; Spahr, S. 357; VON Tuhr/Escher, S. 136 f.; BK–WEBER/Emmeneg-Ger, N 68 zu Art. 102 OR; anderer Ansicht DE Claparède, S. 99 («zum mindesten zweifelhaft»).

284TC VD vom 6. September 1994, SJZ 1996, Nr. 4 S. 242 f., S. 243; TC VS vom 5. November 1992, RVJ 1992, S. 346, E. 2 S. 346 f.; TC VS vom 2. September 1991, E. 5a S. 8; OGer AG vom 9. Mai 1928, VArgR 1929, S. 23, S. 29; ADDORISIO DE FEO, Rn. 684; Engel, S. 686; ZK–OSER/Schönenberger, N 8 zu Art. 102 OR; Schenker, Schuldnerverzug, Rn. 166; ZK–Schraner, N 36 zu Art. 75 OR; VON Tuhr/Escher, S. 136 f.; BK–WEBER/Emmeneg-Ger, N 68 zu Art. 102 OR.

285HGer AG vom 11. Dezember 1998, SJZ 2000, S. 224, S. 225; TC VD vom 6. September 1994, SJZ 1996, Nr. 4 S. 242 f., S. 243; TC VS vom 5. November 1992, RVJ 1992, S. 346, E. 2 S. 346 f.; TC VS vom 2. September 1991, E. 5a S. 8; ADDORISIO DE FEO, Rn. 684; Huguenin, Obligationenrecht, Rn. 921; Schenker, Schuldnerverzug, Rn. 166; Spahr, S. 357; CR–Thé-Venoz, N 24 zu Art. 102 CO; BK–WEBER/Emmenegger, N 68 zu Art. 102 OR.

286ADDORISIO DE FEO, Rn. 684; BK–Becker, N 8 zu Art. 102 OR; DE Claparède, S. 99 f.; Engel, S. 686; ZK–Schraner, N 36 zu Art. 75 OR; Schwenzer, Rn. 65; Spahr, S. 357; VON Tuhr/Escher, S. 136 f.; BK–WEBER, N 68 zu Art. 102 OR.

287TC VD vom 6. September 1994, SJZ 1996, Nr. 4 S. 242 f., S. 243; ADDORISIO DE FEO, Rn. 684; Engel, S. 686; CR–Thévenoz, N 24 zu Art. 102 CO; Schenker, Schuldnerverzug, Rn. 166; BK–WEBER, N 68 zu Art. 102 OR; anderer Ansicht DE Claparède, S. 99.

2.Zur konkreten Frage

a)Allgemeines

152Sowohl die Mahnung im Sinne von Art. 102 Abs. 1 OR als auch die Kündigung nach Art. 102 Abs. 2 OR sind (grundsätzlich formfreie) Erklärungen des Gläubigers gegenüber dem Schuldner, durch welche Ersterer den Moment festgelegt, (bis) zu dem der Schuldner geleistet haben muss, will er nicht in Verzug geraten — den sogenannten Leistungszeitpunkt (Rn. 130 bzw. 133). Dieser muss mindestens auf den Tag genau bestimmt sein (Rn. 130 f. und 133).

153Die Rechnungsstellung ist ebenfalls eine Erklärung, welche — wie die Mahnung und die Kündigung — keiner besonderen (äusseren) Form bedarf (Rn. 10 ff.). Anders als die Mahnung und die Kündigung setzt sie allerdings nicht zwingend voraus, dass der Erklärungsadressat tatsächlich Schuldner des Erklärenden ist (Rn. 25), doch ist eine derartige Beziehung nicht bloss denkbar, sondern dürfte der Regel entsprechen. Nachfolgend wird ein Schuldverhältnis zwischen dem Rechnungssteller und dem Rechnungsadressaten unterstellt, ansonsten die Rechnungsstellung von vornherein keine Mahnung oder Kündigung sein kann. Durch die Rechnungsstellung wird der — S. 69 —Schuldner zur Leistung von Geld in bestimmtem Umfang aufgefordert (Rn. 16 ff.). Wann oder bis wann exakt der Rechnungssteller die Zahlung begehrt, kann sich aus der Erklärung ergeben, ist jedoch nicht begriffsnot wendig: So stellt auch derjenige Rechnung, der bloss die gelegentliche Bezahlung verlangt (Rn. 24). Durch die Rechnungsstellung wird demzufolge dann gemahnt oder ein bestimmter Verfalltag kraft Kündigung festgelegt, wenn (i) dieser Leistungszeitpunkt im Moment des Zugangs der Erklärung nicht bereits feststand und der Rechnungssteller (ii) die Leistung (bis) zu einem mindestens tagesgenau bestimmten Zeitpunkt verlangt:

288So die in Anm. 274 erwähnten Autoren und Gerichtsentscheide. Schwenzer, Rn. 65.08; CR–Thévenoz, N 19 zu Art. 102 CO; VON Tuhr/Escher, S. 137). Aufgrund der erwähnten analogen Anwendbarkeit der Bestimmungen über Rechtsgeschäfte auf rechtsgeschäftsähnliche Handlungen wie die Mahnung gilt Art. 9 OR auch für diese.

b) Bei feststehendem Leistungszeitpunkt Hat der Gläubiger den Leistungszeitpunkt schon durch eine Mahnung oder 154 Kündigung festgelegt oder wurde dieser Zeitpunkt vereinbart, steht dem Gläubiger nicht das Recht zu, diesen (einseitig) neu zu bestimmen. Für die Vereinbarung ergibt sich dies bereits aus ihrem Charakter als Abmachung; was die Mahnung und die Kündigung angeht, aus deren Rechtsnatur: Die Mahnung im Sinne von Art. 102 Abs. 1 OR ist eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung,289 welche nur unter eingeschränkten Voraussetzungen widerrufen werden kann.290 Wurde der Leistungszeitpunkt durch die Mahnung be- — S. 70 —stimmt,291 besteht kein Raum mehr für eine Neufestlegung durch die Rechnungsstellung und eine damit verbundene Rücknahme der ursprünglichen Erklärung. Dasselbe gilt für die Kündigung, mit dem Unterschied, dass diese die Ausübung eines Gestaltungsrechts darstellt,292 was eine rechtsgeschäftliche Erklärung und nicht bloss eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung darstellt.293

289Bucher, Obligationenrecht, S. 358; Engel, S. 685; Gauch/Schluep/Emmenegger, 2728; ZK–OSER/Schönenberger, N 7 zu Art. 102 OR; Schenker, Schuldnerverzug, Rn. 147; Schwenzer, Rn. 65.08; CR–Thévenoz, N 17 zu Art. 102 CO; VON Tuhr/ Escher, S. 136; VON Tuhr/PETER, S. 174; VOSER, S. 20 f.; BK–WEBER/Emmenegger, N 64 zu Art. 102 OR. Zahlreiche Autorinnen und Autoren (auch ein Teil der vorgenannten) sprechen nicht von rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen, sondern von rechtsgeschäftsähnlichen Willenserklärungen. Diese Terminologie ist — da sie zu Missverständnissen Anlass bieten könnte — zu vermeiden. Denn: Bei rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen tritt die Rechtsfolge nicht deshalb ein, weil sie der Handelnde gewollt hätte, sondern da sie vom Gesetz vorgesehen ist (siehe Anm. 61). Zwar kann sich der Wille des Handelnden auch auf diese richten, doch stellt er nicht das entscheidende Element dar, wie es bei einem Rechtsgeschäft zutrifft (vgl. Anm. 57); siehe zur Terminologie VOSER, S. 20 f.; ohne sich ausdrücklich dazu zu äussern, spricht KOL-LER, Obligationenrecht, Rn. 3.32, in diesem Zusammenhang von «Willensmitteilungen», welche er von den Willenserklärungen («Willensäusserungen») unterscheidet.

290Auf rechtsgeschäftsähnliche Handlungen sind die Bestimmungen über Rechtsgeschäfte (in weiten Teilen) analog anwendbar (VON Tuhr/Escher, S. 136; BK–WEBER/ Emmenegger, N 64 zu Art. 102 OR; BSK–WIDMER Lüchinger/Wiegand, N 7 zu Art. 102 OR; Wiegand, recht 1983, S. 121.), insbesondere die vorliegend interessierenden Regelungen über deren Zugang. Empfangsbedürftige Willenserklärungen (= Rechtsgeschäfte) können (nur) unter den Voraussetzungen von Art. 9 OR widerrufen werden, der entgegen seinem Wortlaut nicht bloss für den Antrag und die Annahme gilt, sondern für sämtliche Willenserklärungen (VON Tuhr/PETER, S. 171 Anm. 38; BSK–zELL-Weger-gu Tknecht, N 3 zu Art. 9 OR.). Die Mahnung ist zwar keine Willenserklärung, doch ist sie ebenfalls empfangsbedürftig (Bucher, Obligationenrecht, S. 358; ZK– OSER/Schönenberger, N 7 zu Art. 102 OR; Schenker, Schuldnerverzug, Rn. 145;

155Da es den Parteien allerdings freisteht, den Leistungszeitpunkt konsensual zu bestimmen (Art. 102 Abs. 2 OR, 1. Variante), könnte die Rechnungsstellung — sofern ihr ein bestimmter Leistungszeitpunkt zu entnehmen ist — dahingehend ausgelegt werden, dass sie nebst der Zahlungsaufforderung zusätzlich einen Antrag auf Vereinbarung eines bestimmten Verfalltags (im Fall, da der Leistungszeitpunkt bereits durch Mahnung oder Kündigung festgelegt wurde) oder auf Verschiebung desselben (falls ein solcher vereinbart wurde) enthält. Diesen Antrag könnte der Schuldner gemäss den allgemeinen Regeln von Art. 3 ff. OR annehmen, wobei für den Fall, dass der Rechnungssteller die Begleichung der Forderung (bis) zu einem früheren Moment als ursprünglich vereinbart oder durch Mahnung oder Kündigung festgesetzt verlangt, die Anwendbarkeit der Bestimmung von Art. 6 OR aufgrund der für den Schuldner nachteiligen Konsequenzen ausschiede. Nähme der Rechnungsadressat diesen Antrag an, würde der ursprünglich festgelegte Leistungszeitpunkt aufgehoben und durch den vereinbarten ersetzt. Dies gälte allerdings nur dann, wenn sich der Schuldner nicht bereits im Verzug befände. Träfe Letzteres zu, könnte die Erklärung des Rechnungsstellers — S. 71 —dahingehend verstanden werden, dass er damit kundgibt, auf die ihm aus dem Verzug erwachsenen Rechte (zum Beispiel auf Leistung von Verzugszinsen nach Art. 104 OR) bis zum Zeitpunkt, (bis) zu dem er die Zahlung verlangt, verzichten zu wollen.294 Stattdessen könnte die Erklärung als Ansetzung einer Nachfrist zur nachträglichen Erfüllung im Sinne von Art. 107 Abs. 1 OR qualifiziert werden,295 deren unbenutztes Verstreichenlassen dem Gläubiger die Möglichkeit eröffnet, die Rechtsbehelfe nach Art. 107 Abs. 2 OR auszuüben. Welcher Interpretation der Vorzug zu geben wäre, kann nur mit Blick auf den jeweiligen Einzelfall entschieden werden.

291Dies trifft nur dann zu, wenn die Erklärung nicht widerrufen wurde. Denn: Für den Fall, da der Widerruf rechtzeitig geschehen ist, wird überhaupt kein Leistungszeitpunkt festgelegt, da die Erklärung dann keine Wirkungen zu entfalten vermag (BSK– Zellweger-gu Tknecht, N 4 zu Art. 9 OR; differenzierend, je nachdem, welcher der Fälle von Art. 9 OR einschlägig ist, BK–KRAMER/Schmidlin, N 25 in fine und N 35 zu Art. 9 OR.). Mithin fällt diese Konstellation nicht unter die unter diesem Titel abgehandelten Fälle, bei welchen der Leistungszeitpunkt feststeht, sondern wird in den Rn. 157 ff. abgehandelt. Selbiges gilt für die sogleich erwähnte Kündigung, auf welche Art. 9 OR, da sie eine (empfangsbedürftige) Willenserklärung darstellt (Anm. 293), ebenfalls anwendbar ist (siehe Anm. 291).

292Die Kündigung im Sinne von Art. 102 Abs. 1 OR — das heisst sowohl jene im engeren (Beendigungskündigung) als auch jene im weiteren Sinn (Rn. 136) — stellt eine Gestaltungserklärung dar (KOLLER, Obligationenrecht, Rn. 55.34; CR–Thévenoz, N 30 zu Art. 102 CO; BK–WEBER/Emmenegger, N 131 zu Art. 102 OR).

293Durch Ausübung eines Gestaltungsrecht wird eine Willenserklärung abgegeben (vgl. Anm. 78).

156Für den vorliegend zu betrachtenden Fall, da der Rechnungssteller nicht ausdrücklich eine Zahlungsfrist nennt oder einen Zahlungstermin angibt,296 kann seiner Erklärung nach der hier vertretenen Auffassung in aller Regel nicht ein bestimmter Zeitpunkt in der Zukunft entnommen werden, auf den der bestehende Leistungszeitpunkt verschoben werden könnte. Demzufolge wird durch eine derartige Rechnungsstellung nicht nur keine Mahnung oder Kündigung ausgesprochen (Rn. 154), sondern überdies auch kein Antrag auf Vereinbarung oder Verschiebung des bestimmten Verfalltags kundgegeben.

c)Bei nicht feststehendem Leistungszeitpunkt

aa) Die Rechnungsstellung als Kündigung i.S.v. Art. 102 Abs. 2 OR

157Hat der Gläubiger das Recht, durch eine Kündigung einen bestimmten Verfalltag herbeizuführen, ist zwischen der Kündigung im engeren (Beendigungskündigung) und jener im weiteren Sinn zu unterscheiden. Beide Formen sind geeignet, diesen Zeitpunkt festzulegen (Rn. 136).

(1) Kündigung im engeren Sinn

158Die Erklärung des Rechnungsstellers ist zwar darauf gerichtet, einen bestimmten Geldbetrag zu erhalten (vgl. Rn. 9), doch gibt der Rechnungssteller stets noch weitere Informationen kund — sei es ausdrücklich oder stillschweigend. So ist es denkbar, dass der Rechnungsstellung nicht bloss eine Zahlungsaufforderung — S. 72 —entnommen werden kann, sondern sich daraus auch der Wille des Gläubigers ergibt, ein Vertragsverhältnis zu beenden, mithin eine Beendigungskündigung auszusprechen. Dies gilt dann, wenn die in Rechnung gestellte Forderung eine Abwicklungs- oder eine nachvertragliche Pflicht (Rn. 137) betrifft: Wer die Erfüllung einer derartigen Forderung begehrt, erklärt (zumindest implizit) das dieser zugrundeliegende Vertragsverhältnis beenden zu wollen, ansonsten deren Erfüllung überhaupt nicht verlangt werden könnte. Falls der geforderte Betrag im Korrelat zur typischen Hauptleistungspflicht steht — was allerdings nur bei Abwicklungspflichten möglich ist —, wird durch die Rechnungsstellung ein bestimmter Verfalltag betreffend diese Pflicht herbeigeführt; in allen anderen Fällen — das heisst wenn der geforderte Betrag zwar eine Abwicklungspflicht betrifft, diese jedoch nicht im Korrelat zur typischen Hauptleistungspflicht steht, oder die Erfüllung einer nachvertraglichen Pflicht begehrt wird — wird durch die Rechnungsstellung der Vertrag zwar auch gekündigt, jedoch kein bestimmter Verfalltag für die Erfüllung des geforderten Betrags festgelegt.297 Die Rechnungsstellung ist dann nicht bloss eine Kündigung, sondern ausserdem eine Mahnung betreffend den in Rechnung gestellten Betrag.298

294Staudinger–Löwisch/FELDMANN, N 54 zu § 286 BGB; offenbar nicht zwischen dem Widerruf und dem Verzicht unterscheiden BK–WEBER/Emmenegger, N 109 zu Art. 102 OR, welche die Ansicht vertreten, dass «die Gläubigerin die einmal vorgenommene Mahnung jederzeit widerrufen» könne, wobei dann «die gesamten Verzugsfolgen als erlassen» gälten. Es handelt sich bei der Verzichtserklärung um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die der Annahme durch den Schuldner bedarf (Art. 115 OR), wobei diese «wegen der besonderen Natur des Geschäftes» durch blosses Schweigen angenommen werden kann (Art. 6 OR).

295So VETTER/Buff, S. 152.

296Siehe zur gegenteiligen Konstellation Rn. 298 ff.

159Der Leistungszeitpunkt fällt dabei auf das Ende des Vertragsverhältnisses: Kann der Vertrag ohne Kündigungsfrist beendet werden, ist die Rechnungsstellung dahingehend zu verstehen, dass der Rechnungssteller den begehrten Betrag unverzüglich verlangt, mithin der Leistungszeitpunkt auf den Moment des Zugangs der Erklärung zu liegen kommt; falls eine Kündigungsfrist einzuhalten ist, ist die Erklärung grundsätzlich299 so aufzufassen, dass der Rechnungssteller die Zahlung auf den Moment verlangt, da die Kündigungsfrist abläuft.

160Ungeachtet dessen, ob der Leistungszeitpunkt durch Kündigung oder Mahnung herbeigeführt wird, gerät der Rechnungsadressat bei Nichtbezahlen des geforderten Betrags in Verzug, wobei sich der Zeitpunkt des Verzugseintritts nicht in beiden Fällen zwingend deckt, da dieser bei der Mahnung unmittelbar nach Vertragsende und Ablauf der Reaktions- und Prüfungsfrist — S. 73 —eintritt,300 während beim Verzugseintritt kraft Ablaufs eines bestimmten Verfalltags dem Schuldner jedenfalls bis zum Ende des Tages Zeit zur Erfüllung verbleibt (Art. 102 Abs. 2 OR in fine), selbst wenn die Prüfungsfrist dann bereits abgelaufen ist.301

297Siehe Rn. 137 allgemein zur Frage, bezüglich welcher nachvertraglichen Pflichten durch eine Kündigung i.e.S. ein bestimmter Verfalltag herbeigeführt wird.

298Es ist zulässig, die Kündigung mit einer Mahnung zu verbinden (Rn. 137 in fine).

299Muss die Erklärung im Einzelfall dahingehend ausgelegt werden, dass der Rechnungssteller die Bezahlung vor Ablauf der Kündigungsfrist begehrt, unterbreitet er durch die Rechnungsstellung einen Antrag auf Vereinbarung eines bestimmten Verfalltags im Sinne von Art. 102 Abs. 2 OR, 1. Variante, und i.d.R. auf vorzeitige Vertragsbeendigung (siehe auch Rn. 303 in fine).

161Zu beachten gilt es allerdings, dass die Beendigungskündigung unter Umständen bestimmten Formvorschriften genügen muss,302 während eine Rechnung in beliebiger Form gestellt werden kann (Rn. 10). Existiert eine derartige Formvorschrift, vermag durch Rechnungsstellung nur dann gekündigt und ein bestimmter Verfalltag für die in Rechnung gestellte Forderung begründet werden, wenn die Rechnungsstellung (welche die Kündigungserklärung beinhaltet) in dieser Form geschieht.

162Keine Vertragskündigung wird jedoch dann ausgesprochen, wenn die in Rechnung gestellte Forderung eine Restanzpflicht betrifft. Wer die Erfüllung einer solchen begehrt, gibt damit vermutungsweise nicht zugleich kund, das Vertragsverhältnis beenden zu wollen, aus welchem sie erwachsen ist. Diesfalls ist die Erklärung als Mahnung aufzufassen (Rn. 165 f.).

(2) Kündigung im weiteren Sinn

163Im Unterschied zur Kündigung im engeren Sinn wird bei jener im weiteren Sinn kein Vertragsverhältnis beendet, sondern lediglich durch einseitige Erklärung des Kündigenden der Zeitpunkt festgelegt, (bis) zu dem der Schuldner eine Leistung erbringen muss (Rn. 136 und Anm. 249). Diese besteht in der Zahlung des in Rechnung gestellten Betrags. Haben die Parteien vereinbart, dass der Gläubiger den Leistungszeitpunkt bestimmen darf, das heisst, ihm ein Kündigungsrecht eingeräumt wird, wird mit der Rechnungsstellung meines Erachtens regelmässig hinreichend genau zum Ausdruck gebracht, dass der Schuldner unmittelbar nach deren Zugang leisten soll, mithin durch diese ein bestimmter Verfalltag festgelegt wird. Einer ausdrücklichen Mitteilung wie etwa «sofort zahlbar» (vgl. Rn. 150) oder dergleichen bedarf es nicht: — S. 74 —Wem eine Rechnung ohne Zahlungsfrist oder Zahlungstermin303 gestellt wird, muss grundsätzlich davon ausgehen, dass er unverzüglich bezahlen muss. Sehen es die Modalitäten des Kündigungsrechts vor, dass eine Kündigungsfrist einzuhalten ist, beginnt diese mit dem Zugang der Erklärung zu laufen und markiert deren Ende den Verfalltag. Fehlt es an einer Kündigungsfrist, so stellt der Tag des Zugangs der Erklärung den bestimmten Verfalltag dar, mit dessen Verstreichen sich der Schuldner grundsätzlich304 im Verzug befindet.

300Siehe zu diesen Fristen später ab Rn. 182.

301Dieser Unterschied besteht auch dann, wenn dem Schuldner beim bestimmten Verfalltag nach Art. 102 Abs. 2 OR eine Prüfungsfrist eingeräumt wird, was hier allerdings ausdrücklich offengelassen wird (siehe Rn. 187).

302Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 102 Abs. 2 OR, der festhält, dass eine Kündigung «gehörig vorgenommen» werden muss. Wurde etwa abgemacht, dass schriftlich zu kündigen ist, vermag der Gläubiger durch mündliche Erklärung keinen bestimmten Verfalltag herbeizuführen. Einer besonderen Form bedarf die Kündigung aber grundsätzlich nicht (ZK–OSER/Schönenberger, N 24 zu Art. 102 OR; CR– Thévenoz, N 30 zu Art. 102 CO; BK–WEBER/Emmenegger, N 131 zu Art. 102 OR; generell zur Kündigung ohne Fokus auf Art. 102 Abs. 2 OR: VON Tuhr/Escher, S. 49.).

164Wie bei der Mahnung (Rn. 131) ist es — kraft Privatautonomie — auch bei der Kündigung zulässig, statt die sofortige Erfüllung zu begehren, dem Schuldner eine Frist zur Leistung anzusetzen oder einen Termin festzulegen, (bis) zu dem dieser erfüllt haben muss («befristete Kündigung»). Auf diesen Fall ist später in Rn. 305 einzugehen.

bb) Die Rechnungsstellung als Mahnung

165Die Kündigung im weiteren Sinn und die Mahnung unterscheiden sich vor allem darin, dass dem Kündigenden das Recht, den Leistungszeitpunkt festzulegen, nicht durch das Gesetz zugesprochen wird — wie es auf die Mahnung nach Art. 102 Abs. 1 OR zutrifft —, sondern auf einer Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner beruht und deshalb gegebenenfalls an Modalitäten geknüpft ist, wie etwa dem Einhalten einer Kündigungsfrist. Ansonsten sind die Unterschiede — zumindest vorliegend — nicht von grosser praktischer Relevanz,305 weshalb das in Rn. 163 zur Inverzugsetzung durch Kündigung im engeren Sinn Ausgeführte mutatis mutandis für die Mahnung gilt: Wird eine Rechnung gestellt und kann dieser Erklärung nicht entnommen werden, dass der Gläubiger die Leistung (bis) zu einem späteren Moment verlangt, muss der Rechnungsadressat in aller Regel nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass er unverzüglich nach Zugang der Erklärung leisten muss. Bei der Rechnungsstellung in mündlicher Form ergibt sich dies meist daraus, dass sie bei Geschäften anzutreffen ist, welche Zug um Zug abgewickelt werden.306 Doch auch bei der Rechnungsstellung in anderer Form muss das Begehren — S. 75 —grundsätzlich307 als Aufforderung zur unverzüglichen Leistung interpretiert werden. Wenn die herrschende Lehre propagiert, dass die Zustellung eines Schriftstücks an den Schuldner, aus dem hervorgeht, dass der Gläubiger von ihm die Zahlung eines bestimmten Geldbetrags verlangt, jedoch darauf verzichtet, ihm ausdrücklich mitzuteilen, dass er die Leistung jetzt begehre, oder eine Zahlungsfrist oder einen Zahlungstermin zu nennen, mangels Unmissverständlichkeit keine Mahnung sein könne (siehe Rn. 148), ist dies nach der hier vertretenen Ansicht demnach regelmässig abzulehnen. Kommt der Schuldner dieser Pflicht zur unverzüglichen Zahlung nicht nach, gerät er — nach Ablauf der Prüfungsfrist (Rn. 185 f.) und der Reaktionszeit (Rn. 182 ff.) — ohne weitere Handlung des Gläubigers in Verzug.

303Zu den Begriffen siehe Rn. 277.

304Vorbehalten ist der Fall, da der Verzug aufgrund einer Prüfungsfrist (Rn. 187) hinausgeschoben wird.

305Zu weiteren Unterschieden siehe etwa BK–WEBER/Emmenegger, N 135 ff. zu Art. 102 OR.

306Für den Fall, da der Rechnungsadressat bei der Rechnungsstellung in mündlicher Form die Erklärung abweichend versteht, kann der Rechnungssteller aufgrund der Anwesenheit beider Parteien seinen Forderungswillen ausdrücklich kundgeben und das Missverständnis ausräumen, weshalb der Frage, ob der Schuldner in Verzug geraten ist, hier kaum je Praxisrelevanz zukommen dürfte.

166Dass der Rechnungssteller die unverzügliche Leistung begehrt, stellt bei der Rechnungsstellung in Schriftform allerdings die Ausnahme dar: Bei dieser wird in aller Regel im Schriftstück eine Zahlungsfrist angegeben (zum Beispiel «zahlbar innert zehn Tagen») oder ein Zahlungstermin genannt (zum Beispiel «zahlbar bis am 31.8.2018»), weshalb ein (unmittelbarer) Verzugseintritt nach Zugang der Erklärung und Ablauf der Prüfungsfrist und der Reaktionszeit ausgeschlossen ist.308 Auf die Rechtsfolgen solcher Zusatzerklärungen ist später ab Rn. 276 zurückzukommen.

C.Voraussetzungen an den Inhalt der verzugsbegründenden Rechnungsstellung

1.Allgemeines

167Wie in den vorgegangenen Abschnitten erläutert, wird durch Rechnungsstellung in aller Regel gemahnt oder eine Kündigung ausgesprochen. Damit der Schuldner aufgrund dieser jedoch in Verzug geraten kann, müssen zudem die übrigen Voraussetzungen von Art. 102 Abs. 2 OR gegeben sein (vgl. Rn. 123), insbesondere hat die Nichtleistung pflichtwidrig zu sein (Rn. 138 f.). Nicht pflichtwidrig und damit nicht verzugsauslösend ist die Nichtleistung (bis) zum gebotenen Zeitpunkt namentlich dann, wenn sich der Gläubiger seinerseits im Verzug befindet (Rn. 139):

307Da eine Rechnung allerdings in beliebiger (äusserer) Form (Rn. 10) gestellt werden kann und auch in ihrer inhaltlichen Ausgestaltung (innere Form, Rn. 13) keinen Vorgaben unterworfen ist, kann sich im Einzelfall die gegenteilige Entscheidung aufdrängen, weshalb eine ausnahmslose Bejahung oder Verneinung des Mahncharakters der Rechnungsstellung ausgeschlossen ist.

308Selbstverständlich vorausgesetzt, dass die Zahlungsfrist nach Ablauf von Prüfungsfrist und Reaktionszeit endet bzw. der Zahlungstermin danach eintritt.

— S. 76 —

168Nach Art. 91 OR kommt der Gläubiger in Verzug, «wenn er die Annahme der gehörig angebotenen Leistung oder die Vornahme der ihm obliegenden Vorbereitungshandlungen, ohne die der Schuldner zu erfüllen nicht imstande ist, ungerechtfertigterweise verweigert». Dem Wortlaut dieser Bestimmung zufolge bewirken zwei Verhaltensweisen des Gläubigers dessen Verzug: erstens die Annahmeverweigerung, zweitens die Unterlassung einer ihm obliegenden Vorbereitungshandlung309. Über den Text der Norm hinaus wird ausserdem das Unterlassen von Begleithandlungen unter den Tatbestand von Art. 91 OR subsumiert.310 Es sind dies Handlungen, welche der Gläubiger mit Blick auf die Erfüllung vorzunehmen hat, deren Ausbleiben jedoch die Erfüllung nicht verunmöglicht.311 Dazu gehören etwa die Obliegenheiten, eine Quittung auszustellen (Art. 88 Abs. 1 OR) und einen allfälligen Schuldschein zurückzugeben (Art. 88 OR) oder — bei abhandengekommenen Schuldscheinen — dessen Entkräftung zu erklären (Art. 90 OR).312 Unterlässt es der Gläubiger, eine solche Begleithandlung vorzunehmen, ist dem Schuldner die Erfüllung nicht zuzumuten.313

169Wird der Schuldner im Sinne von Art. 102 Abs. 1 OR gemahnt, weiss er, spätestens nachdem ihm die Mahnung zugegangen ist (oder müsste er dies dann zumindest wissen), dass er jemandem etwas schuldet, gegenüber wem er diese Schuld hat, (grundsätzlich)314 worin diese besteht und (bis) wann er sie erfüllen muss. Dasselbe gilt für die Fälle nach Art. 102 Abs. 2 OR, bei denen eine Mahnung entbehrlich ist: Haben die Parteien einen bestimmten Verfalltag abgemacht, hat der Schuldner zumindest einmal um seine Position als Verpflichteter gewusst und war ihm auch bekannt, wer sein Gläubiger ist, was er ihm leisten muss und bis wann er dies zu tun hat. Mehr weiss er nicht — S. 77 —zwingend. Auch bei der Kündigung verfügt er über denselben minimalen Wissensstand, mit dem Unterschied, dass er den Zeitpunkt, da er leisten muss, durch die Kündigung erfährt. Allfällige weitere Informationen, welche er benötigt, um die Verbindlichkeit zu erfüllen — etwa der Wohnort des Gläubigers bei der Bringschuld —, sind ihm demgegenüber nicht zwingend bekannt — möglicherweise stehen sie in diesem Zeitpunkt überhaupt noch nicht fest. Obliegt es dem Gläubiger, diese Angaben beizubringen, kann der die Leistung anbietende Schuldner nicht in Verzug geraten (Nichtvornahme einer Vorbereitungshandlung; Art. 91 OR, 2. Variante).

309Beispiele: Spezifikation der geschuldeten Leistung bei der Wahlobligation; Bezeichnung des Empfängers der Ware oder des Erfüllungsorts, wenn an einen Dritten geleistet werden soll.

310Siehe Gauch/Schluep/Emmenegger, Rn. 2402 ff.; BSK–Leimgruber, N 9 ff. zu Art. 91 OR; ZK–Schraner, N 15 ff., 123 zu Art. 91 OR; BK–WEBER, N 147 ff. zu Art. 91 OR.

311CHK–Mercier, N 20 zu Art. 91 OR; ähnlich Gauch/Schluep/Emmenegger, Rn. 2402 («anlässlich der Leistung»); BSK–Leimgruber, N 12 zu Art. 91 OR («im Zusammenhang mit der Leistung»); ZK–Schraner, N 18 zu Art. 91 OR («bei der Leistung); BK–WEBER, N 153 zu Art. 91 OR («im Zusammenhang mit der Entgegennahme der Leistung»; Hervorhebungen jeweils hinzugefügt).

312Gauch/Schluep/Emmenegger, Rn. 2403 ff.; Huguenin, Obligationenrecht, Rn. 972; BSK–Leimgruber, N 12 zu Art. 91 OR; OFK–KREN Kostkiewicz, N 5 zu Art. 91 OR; CHK– Mercier, N 20 zu Art. 91 OR; ZK–Schraner, N 124 zu Art. 91 OR; BK–WEBER, N 154 zu Art. 91 OR.

313ZK–Schraner, N 123 zu Art. 91 OR; ähnlich OFK–KREN Kostkiewicz, N 5 zu Art. 91 OR («kann […] unzumutbar machen»; Hervorhebung hinzugefügt).

314Zur Ausnahme siehe Anm. 269.

2.Ausschluss der Pflichtwidrigkeit bei einem Informationsdefizit des

Schuldners über die den Anspruch begründenden Tatsachen?

170Kennt der Schuldner nicht alle Angaben, die er benötigt, um die Leistung zu erbringen, und muss der Gläubiger dafür einstehen, gerät Ersterer nicht in Verzug (Rn. 169). Sind ihm demgegenüber diese Informationen bekannt (oder müssten sie ihm bekannt sein), das heisst, ist eine Erfüllung für ihn nicht aufgrund mangelnden Wissens unmöglich, stellt sich die Frage, ob der Eintritt des Verzugs überdies verhindert wird, wenn der Schuldner mit den ihm vorliegenden Angaben nicht nachvollziehen kann, ob er die begehrte Leistung überhaupt schuldet, oder er an deren Umfang zweifelt. Es ist mithin danach zu fragen, ob den mahnenden oder kündigenden Gläubiger eine Pflicht oder eine Obliegenheit trifft, dem Schuldner auf Verlangen (oder gar von sich aus) jene Informationen mitzuteilen, welche dieser benötigt, um überprüfen zu können, ob er die geforderte Leistung tatsächlich schuldet.

a)Lehre und Rechtsprechung

171In der Lehre finden sich nur spärlich Stellungnahmen zu dieser Frage. KOLLER etwa hält fest, dass, wenn sich der Schuldner von der «Begründetheit» des Anspruchs nicht selbständig überzeugen könne, der Gläubiger wegen des Grundsatzes von Treu und Glauben zur Aufklärung verpflichtet sei. Komme dieser seiner Pflicht nicht nach, habe der Schuldner das Recht, die Leistung zu verweigern,315 was dazu führe, dass er nicht in Schuldnerverzug geraten könne.316 So dürfe etwa der Mieter, dem eine Rechnung für die Nebenkosten gestellt worden sei, die Zahlung so lange verweigern, bis er sich anhand der — S. 78 —einschlägigen Dokumente von der Korrektheit des geforderten Betrags habe überzeugen können. Ferner habe der Besteller beim Werkvertrag, wenn kein Pauschalpreis abgemacht worden sei, das Recht die Zahlung des Werklohns «bis zum Vorliegen einer prüffähigen Rechnung» zu verweigern. Beide Beispiele stützen sich auf Urteile des Bundesgerichts, ersteres auf BGE 140 III 591, letzteres auf BGer 4A_305/2014 und 4A_323/2014317:

315Zum Ganzen KOLLER, Obligationenrecht, Rn. 39.59; speziell für den Fall, da dem Schuldner eine nicht prüffähige Rechnung gestellt wird, KOLLER, Obligationenrecht, Rn. 56.135, der dem Schuldner gar ein Klagerecht auf Substantiierung einräumen will (siehe dazu hinten Rn. 189).

316So ausdrücklich für die ungenügende oder fehlende Substantiierung bei der Rechnungsstellung KOLLER, Obligationenrecht, Rn. 56.145 in fine.

172Im erstzitierten Entscheid hielt das Bundesgericht fest, dass Art. 257d OR, der eine Kündigung bei Zahlungsrückstand des Mieters erlaubt, nicht verlange, dass die Mietzins- oder Nebenkostenforderung unbestritten oder gerichtlich festgestellt worden sei. Entscheidend sei bloss, dass die Forderung fällig sei. Damit ist freilich noch nichts zur hier interessierenden Frage gesagt, würde das Gericht nicht anfügen, dass dem Mieter die nötige Zeit eingeräumt werden müsse, um die Originalbelege einzusehen, auf welche sich die Forderung des Vermieters stütze, und die Begründetheit der Forderung zu überprüfen sowie die Zahlung zu leisten.318 Dabei verweist das Gericht auf Art. 8 VMWG, in dessen Abs. 2 — ergänzend zu Art. 257b Abs. 2 OR — festgehalten ist, dass «[d]er Mieter oder sein bevollmächtigter Vertreter […] berechtigt [ist], die sachdienlichen Originalunterlagen einzusehen und über den Anfangs- und Endbestand von Heizmaterialien Auskunft zu verlangen». Welche Konsequenzen ein Nichtgewähren der Einsicht hat, erklärt das Bundesgericht jedoch nicht. Insbesondere hält es nicht fest, dass dadurch der Schuldnerverzug ausgeschlossen würde.

173In BGer 4A_305/2014 hat das Bundesgericht die Ansicht des Kantonsgerichts Schwyz319 bestätigt, wonach (vorliegend für eine Forderung aus Werkvertrag) «die Zahlung verweigert werden könne, wenn eine nicht nachvollziehbare oder nicht prüffähige Rechnung vorliege», und festgehalten, dass dann die «Fälligkeitswirkung»320 hinausgeschoben sei und der Schuldner nicht in Verzug geraten könne.321 Sowohl das Kantonsgericht als auch das Bundesgericht untermauern ihre Position mit einem Verweis auf Gauch, der schreibt, dass, solange der Besteller keine «prüffähige und dementsprechend substanziierte Rechnung» erhalten habe und deshalb nicht in der Lage sei, die — S. 79 —Berechtigung des geltend gemachten Anspruchs nachzuprüfen, ihm keine Zahlung zuzumuten sei.322 Dieselbe Ansicht vertreten Schumacher/König.323

317Die Beschwerden in den Verfahren 4A_305/2014 und 4A_323/2014 richteten sich gegen das gleiche Urteil und betreffen dasselbe Rechtsverhältnis, weshalb sie vom Bundesgericht vereinigt wurden (E. 1). Der Übersichtlichkeit halber wird nachfolgend bloss die Fallnummer des ersten Verfahrens (BGer 4A_305/2014) genannt.

318BGE 140 III 591 (= Pra. 2015, Nr. 55), E. 3.2 S. 596.

319KGer SZ ZK1 2012 9 und 10 vom 8. April 2014, E. 5c.

320Es sei darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz nicht den m.E. missverständlichen Ausdruck der «Fälligkeitswirkung» verwendet hat, sondern davon spricht, dass dann die «Fälligkeit nicht wirksam wird».

321BGer 4A_305/2014 und 4A_323/2014 vom 8. Januar 2015, E. 6.3.

174In die gleiche Richtung, jedoch nicht bloss mit Blick auf den Werkvertrag geäussert, zielt Stauber, der festhält, dass sich der Schuldner nicht pflichtwidrig verhalte und nicht in Verzug geraten könne, solange ihm entweder überhaupt keine Rechnung gestellt oder diese «nicht nachvollziehbar erläutert» worden sei, da der daraus entstehende Gläubigerverzug den Schuldnerverzug ausschliesse.324

175Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die zitierte Lehre und Rechtsprechung — jedenfalls für den Fall, da dem Besteller bei einem Werkvertrag ohne fixes Entgelt eine Rechnung gestellt wurde, deren Richtigkeit er nicht zu überprüfen vermag — einstimmig festhalten, dass dieser nicht in Verzug geraten könne. Teile der Lehre sehen diese Rechtsfolge überdies für jegliche Forderungen vor, welche in Rechnung gestellt werden können, ohne Beschränkung auf den Werkvertrag (so Stauber), oder wollen dem Schuldner ein nicht bloss auf Geldforderungen beschränktes allgemeines Leistungsverweigerungsrecht einräumen, wenn er sich von der Begründetheit des Anspruchs nicht überzeugen kann (so KOLLER).325 Dazu ist nachfolgend Stellung zu beziehen.

b)Stellungnahme

aa) Zur Pflicht zur oder zum Recht auf Information im Allgemeinen

176Das Obligationenrecht statuiert lediglich punktuell Auskunftspflichten326 oder Rechte327 auf Auskunftserteilung. Eine allgemeine Pflicht (oder Obliegenheit) zur Information oder — deren Gegenstück — ein Recht auf Information

322Gauch, Werkvertrag, Rn. 1160.

323Siehe Schumacher/König, Rn. 241.

324Stauber, Rn. 69 i.V.m Rn. 702.

325Damit ist jedoch nicht gesagt, dass das Bundesgericht, Gauch, Schumacher/König und Stauber diese Position ablehnen, haben sie sich doch nur in Bezug auf eine einzelne Vertragsart (Werkvertrag; Bundesgericht, Gauch und Schumacher/König) oder Forderungsart (Geldforderung; Stauber) geäussert.

326Beispiele: Art. 257b Abs. 2 OR (Pflicht des Vermieters, dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege betreffend Nebenkosten zu gewähren), Art. 330b OR (Pflicht des Arbeitgebers zur Information des Arbeitnehmers), Art. 406g Abs. 1 OR (Pflicht zur Information des Beauftragten durch den Auftraggeber), Art. 505 Abs. 1 OR (Pflicht des Gläubigers, dem Bürgen über den Stand der Hauptschuld Auskunft zu geben). Diese Pflichten sind entweder dahingehend ausgestaltet, dass derjenige, der die Auskunft zu erteilen hat, diese von sich aus (z.B. Art. 330b OR) oder auf Verlangen (z.B. Art. 505 Abs. 1 Satz 2 OR) kundgeben muss.

327Beispiele: Art. 697 OR (Recht auf Auskunft und Einsicht des Aktionärs), Art. 802 OR (Recht auf Auskunft und Einsicht des Gesellschafters einer GmbH), Art. 857 OR (Recht des Genossenschafters auf Auskunftserteilung).

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hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Diese Rechtslage deckt sich mit jener in Deutschland: Auch dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist eine solche Pflicht, beziehungsweise ein solches Recht, fremd.328 Wie das Obligationenrecht sieht es nur vereinzelt einen solchen Anspruch vor.329 Über diese ausdrücklich normierten Fälle hinaus gewährt die Rechtsprechung — und sich dieser anschliessend auch die Lehre — einen Auskunftsanspruch gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB,330 wenn (i) zwischen demjenigen, der die Auskunft begehrt, und dem in Anspruch Genommenen eine Sonderverbindung besteht,331 (ii) Ersterem grundsätzlich ein dem Grund nach feststehender Leistungsanspruch (ein sogenannter «Hauptanspruch») zusteht,332 (iii) er sich in einer entschuldbaren Ungewissheit über das Beste-

328BGH IV b ZR 351/81 vom 26. Januar 1983, NJW 1983, S. 2318, S. 2320; BGH VIII ZR 120/79 vom 7. Mai 1980, NJW, S. 2463, S. 2463 f.; BGH VIII ZR 262/76 vom 18. Januar 1978, NJW 1978, S. 1002; BGH VIII ZR 39/68 vom 18. Februar 1970, NJW 1970, S. 751; BGH VI ZR 334/55 vom 22. Januar 1957, NJW 1957, S. 669; Staudinger–BITTNER, N 18 zu § 260 BGB; Soergel–FORSTER, N 23 zu § 260 BGB; hAEFFS, S. 132; MüKo–Krüger, N 1 zu § 260 BGB.

329Siehe die Übersicht bei hAEFFS, S. 95 ff.

330«Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.»

331BGH VI ZR 222/16 vom 25. Juli 2017, NJW 2017, S. 2755, Rn. 13; BGH X ZR 82/92 vom 17. Mai 1994, NJW 1995, S. 386, S. 387; BGH I ZR 53/83 vom 5. Juni 1985, NJW 1986, S. 1244, S. 1245; Soergel–FORSTER, N 24 zu § 260 BGB; hAEFFS, S. 128; MüKo–Krüger, N 13 zu § 260 BGB. Der Begriff der Sonderverbindung ist in einem weiten Sinn zu verstehen: Dazu zählen «irgendwelche Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten, die sich durch einen qualifizierten sozialen Kontakt auszeichnen» (hAEFFS, S. 128). Diese Voraussetzung ist etwa erfüllt, wenn zwischen den Parteien ein Vertrag besteht; aber auch gesetzliche Schuldverhältnisse, wie beispielsweise solche aus unerlaubter Handlung oder ungerechtfertigter Bereicherung, genügen, um eine Sonderverbindung zu begründen (hAEFFS, S. 128 f. m.w.H.). Das Erfordernis der Sonderverbindung soll sicherstellen, dass nicht jeder aus beliebigen Gründen von einem anderen Auskunft verlangen darf. So reicht es nicht (bloss) aus, dass jemand über eine Information verfügt, die für einen anderen bedeutsam ist (BGH VI ZR 222/16 vom 25. Juli 2017, NJW 2017, S. 2755, Rn. 13; Soergel–FORSTER, N 24 zu § 260 BGB; Palandt BGB–Grüne-Berg, N 5 zu § 260 BGB; MüKo–Krüger, N 13 zu § 260 BGB). Zur Erteilung der Information ist grundsätzlich der andere an der Rechtsbeziehung Beteiligte verpflichtet. Ausnahmsweise kann die Pflicht zur Information auch einen nicht am Rechtsverhältnis beteiligten Dritten treffen (Palandt BGB–Grüneberg, N 9 zu § 260 BGB m.w.H.).

332BGH IV a ZR 290/87 vom 7. Dezember 1988, NJW-RR 1989, S. 450; Staudinger–BITTNER, N 19a zu § 260 BGB; hAEFFS, S. 129 ff.; MüKo–Krüger, N 15 zu § 260 BGB. Es wird gefordert, dass die den Anspruch begründenden Tatbestandselemente gegeben sind und nur noch der Inhalt des Anspruchs offen ist, der durch die benötigte Information bestimmt wird (hAEFFS, S. 130; MüKo–Krüger, N 15 zu § 260 BGB). Lehre und Rechtsprechung sehen von diesem Grundsatz allerdings zahlreiche Ausnahmen vor (eingehend hAEFFS, S. 131 ff.; ferner MüKo–Krüger, N 16 f. zu § 260 BGB). So wird etwa bei Vertragsbeziehungen ein Anspruch auf Auskunft auch dann bejaht, wenn Informationen über das Bestehen des Hauptanspruchs dem Grunde nach beschafft werden sollen (siehe die Nachweise bei hAEFFS, S. 131 und MüKo–Krüger, N 16 zu § 260 BGB, welche dieser generellen Ausdehnung der Informationspflicht bei Verträgen kritisch gegenüberstehen [S. 131 f. bzw. N 16 zu § 260 BGB]).

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hen oder den Umfang seines Rechts befindet333 und (iv) Letzterem die Informationserteilung zumutbar ist.334,335 Diese Rechtsprechung gilt allerdings nur für jene Fälle, da der Gläubiger (des Hauptanspruchs) unter einem Informationsdefizit leidet;336 auf den Schuldner wurde sie bis anhin nicht analog übertragen. Leuschner schlägt vor, entsprechend der Auskunftspflicht des Schuldners, eine aussergerichtliche Darlegungsobliegenheit des Gläubigers zu bejahen, wenn der Schuldner (i) über ein Informationsdefizit337 betreffend — S. 82 —die den Anspruch begründenden Tatsachen verfügt, (ii) der Gläubiger die einzige dem Schuldner zugängliche Informationsquelle ist (Subsidiarität)338 und (iii) die Beschaffung der Information dem Gläubiger zumutbar339 ist.340 Solange der Gläubiger seiner Darlegungsobliegenheit nicht nachgekommen ist, soll der Schuldner nicht in Verzug geraten.341 Ausserdem soll ihm ein Einrederecht zustehen, was vor allem dann bedeutsam ist, wenn der Gläubiger die geltend gemachte Forderung verrechnen will oder ein Zurückbehaltungsrecht vorbringt.342

333Staudinger–BITTNER, N 20a zu § 260 BGB; Soergel–FORSTER, N 29 zu § 260 BGB; hA-EFFS, S. 140; MüKo–Krüger, N 18 zu § 260 BGB. Der Gläubiger muss zunächst alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um die Information auf andere Weise zu erlangen, als eine andere Person in Anspruch zu nehmen — beispielsweise indem er ihm zugängliche Unterlagen konsultiert. Keinen Anspruch auf Informationserteilung gestützt auf § 242 BGB hat er ferner, wenn ihm ein Dritter kraft anderer gesetzlicher Bestimmung oder vertraglicher Abrede zur Auskunft verpflichtet ist (zum Ganzen hAEFFS, S. 140 f.). Hat er die Informationsnot selbst verschuldet, steht ihm kein Anspruch auf Informationserteilung zu, da das Begehren um Auskunftserteilung diesfalls gegen den Grundsatz des venire contra factum proprium verstiesse (hAEFFS, S. 142).

334Der Verpflichtete muss «unschwer» in der Lage sein, die Information zu erteilen (Staudinger–BITTNER, N 12 zu § 260 BGB; Soergel–FORSTER, N 30 zu § 260 BGB; Palandt BGB–Grüneberg, N 8 zu § 260 BGB; hAEFFS, S. 142; MüKo–Krüger, N 20 zu § 260 BGB). «Unschwer» ist im Sinne von «ohne unbillig belastet zu sein» zu verstehen (BGH VI ZR 222/16 vom 25. Juli 2017, NJW 2017, S. 2755, Rn. 13; BGH VI ZR 137/14 vom 20. Januar 2015, NJW 2015, S. 1525, Rn. 7; BGH X ZR 117/04 vom 6. Februar 2007, NJW 2007, S. 1806, Rn. 18; BGH X ZR 82/92 vom 17. Mai 1994, NJW 1995, S. 386, S. 387; BGH I ZR 53/83 vom 5. Juni 1985, NJW 1986, S. 1244, S. 1245). Dies trifft dann zu, «wenn die mit der Vorbereitung und Erteilung der Auskunft verbundenen Belastungen entweder nicht ins Gewicht fallen oder aber, obwohl sie beträchtlich sind, dem Schuldner in Anbetracht der Darlegungs- und Beweisnot des Gläubigers und der Bedeutung zumutbar sind, die die verlangte Auskunft für die Darlegung der für Grund und Höhe des Hauptanspruchs wesentlichen Umstände hat» (Staudinger–BITTNER, N 21 zu § 260 BGB mit Verweis auf BGH X ZR 117/04 vom 6. Februar 2007, NJW 2007, S. 1806, Rn. 18).

335Siehe die zusammenfassende Formulierung dieser Voraussetzungen in der Rechtsprechung: BGH VI ZR 222/16 vom 25. Juli 2017, NJW 2017, S. 2755, Rn. 13; BGH XII ZB 201/13 vom 2. Juli 2014, NJW 2014, S. 2571, Rn. 13; BGH VII ZR 227/12 vom 26. September 2013, NJW 2014, S. 381, Rn. 14; BGH VII ZR 268/11 vom 1. August 2013, NJW 2014, S. 155, Rn. 20; BGH XII ZR 136/09 vom 9. November 2011, NJW 2012, S. 450, Rn. 20; BGH X ZR 117/04 vom 6. Februar 2007, NJW 2007, S. 1806, Rn. 13; BGH VIII ZR 64/01 vom 17. Juli 2002, NJW 2002, S. 3771, E. II/1; BGH III ZR 108/94 vom 19. Januar 1995, NJW 1995, S. 1222, E. 3a; BGH X ZR 82/92 vom 17. Mai 1994, NJW 1995, S. 386, S. 387; BGH VIII ZR 120/79 vom 7. Mai 1980, NJW, S. 2463.

336Palandt BGB–Grüneberg, N 9 zu § 260 BGB; Leuschner, S. 72. Dies ergibt sich bereits aus der Voraussetzung, dass der die Information Begehrende über einen «Leistungsanspruch» (= «Hauptanspruch», der mit Hilfe dieser Information durchgesetzt werden soll) verfügen muss.

337Ob der Schuldner über ein Informationsdefizit verfügt, ist nach einem «objektivtypisierenden Massstab» zu beurteilen (Leuschner, S. 73 Anm. 32). Nicht entscheidend ist demnach die blosse Behauptung des Schuldners, die fragliche Information nicht zu kennen. Vielmehr ist zu eruieren, ob ein Dritter in der jeweiligen Situation diese Angaben typischerweise nicht kennt und auf deren Mitteilung angewiesen ist (Leu-Schner, S. 67 f.).

177Diese Voraussetzungen, welche an die Darlegungsobliegenheit des Gläubigers gestellt werden, ähneln inhaltlich stark jenen, welche für die Gutheissung eines Auskunftsanspruchs des Gläubigers gegen den Schuldner gegeben sein müssen: So bedarf es hier wie dort der fehlenden Information einer Person, welche zu jener, von der die Auskunft begehrt wird, in einer besonderen Beziehung (Sonderverbindung) steht. Erstere Voraussetzung wird nur bejaht, wenn der die Auskunft Begehrende die ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, die Information selbst oder unter Zuhilfenahme Dritter zu erlangen, und ihn kein Verschulden am Informationsmangel trifft. Das Erfordernis der Sonderverbindung soll sicherstellen, dass nicht ein Beliebiger um Auskunft begehrt, allein deshalb, weil der andere über eine Information verfügt, die er nicht kennt. Schliesslich muss es dem in Anspruch Genommenen zumutbar sein, die Auskunft zu erteilen.

178Diese Konzeption lässt sich mit denselben Voraussetzungen — Sonderverbindung, Informationsdefizit und Zumutbarkeit der Auskunftserteilung — auch für das schweizerische Recht fruchtbar machen und aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 2 ZGB ableiten:343 Dem (potenziellen) — S. 83 —Gläubiger344 obliegt345 es namentlich, dem (behaupteten) Schuldner — auf dessen Begehren hin — 346 jene Auskünfte zu erteilen, welche dieser benötigt, um überprüfen zu können, ob er die begehrte Leistung tatsächlich schuldet. Es bietet sich an, dafür den Begriff der «ausserprozessualen Darlegungsobliegenheit»347 einzuführen. Der Umfang der dem Schuldner mitzuteilenden Angaben richtet sich nach dem Einzelfall. Mit Leuschner ist zu fordern, dass der Gläubiger objektive Belege vorlegen muss, welche untermauern, dass die behauptete Forderung tatsächlich besteht.348 Verlangt er beispielsweise die Erstattung von Reparaturkosten für einen vom in Anspruch Genommenen verursachten Schaden an seinem Fahrzeug, muss er diesem auf dessen Begehren hin die Höhe des Schadens belegen, etwa indem er ihm die Reparaturrechnung349 oder eine Quittung für die Bezahlung der Reparaturkosten vorlegt. Diese Obliegenheit ist unter die vorne in Rn. 168 erwähnten Begleithandlungen zu subsumieren und führt für den Fall, da der Schuldner diese Information vom Gläubiger erfolglos verlangt, zum Verzug des Letzteren, da dem Schuldner unter diesen Umständen die Leistung nicht zuzumuten ist. Befindet sich der Gläubiger seinerseits in Verzug, kann der Schuldner nicht in Verzug geraten (Rn. 139), oder ein bestehender Schuldnerverzug wird aufgehoben.350

338Der Schuldner kann sich nicht darauf berufen, dass es für ihn «bequemer» wäre, wenn er die Information vom Gläubiger erhielte (Leuschner, S. 73). Dieser Umstand, dass der Gläubiger die einzig zugängliche Informationsquelle sein muss, darf überdies nicht vom Schuldner zu vertreten sein (Leuschner, S. 73).

339Eine Darlegungsobliegenheit kommt nur dann in Betracht, wenn sie für den Gläubiger keinen unverhältnismässigen Aufwand darstellt. Als Kriterien nennt Leusch-NER — mit Verweis auf die Erfordernisse des Auskunftsanspruchs des Gläubigers (Anm. 334) — «Zeit, Kosten und Lästigkeit», wobei seines Erachtens die Schwelle zur Zumutbarkeit nicht zu hoch anzusetzen ist: Beschränkt sich etwa der Aufwand des Gläubigers darauf, die ihm bekannten Informationen zusammenzustellen, dürfte die Zumutbarkeit in aller Regel zu bejahen sein (zum Ganzen Leuschner, S. 74).

340Leuschner, S. 100 f.

341Leuschner, S. 101.

342Siehe Leuschner, S. 101.

343Es sei angemerkt, dass die Lehre und die Rechtsprechung in der Schweiz — wie jene in Deutschland — zwar gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben (meist als Nebenpflichten in Vertragsverhältnissen) punktuell Informationspflichten vorsehen

(siehe etwa BK–Hausheer/AEBI-Müller, N 132 zu Art. 2 ZGB, und die dortigen Verweise; ferner BK–Merz, N 270 ff. zu Art. 2 ZGB), doch wurden in der Schweiz — im Unterschied zur Situation in Deutschland —, soweit ersichtlich, keine allgemeingültigen Voraussetzungen aufgestellt, anhand deren sich prüfen liesse, ob ein Anspruch auf Information gegeben ist.

344 Vorliegend wird bloss auf die Darlegungsobliegenheit (oder ausnahmsweisepflicht)

des Gläubigers eingegangen, da bei der Rechnungsstellung nur diese von Bedeutung ist. Allerdings kann auch den Schuldner (Rn. 176) oder gar einen Dritten (siehe Anm. 331) eine solche Obliegenheit (bzw. Pflicht) treffen, wenn die erwähnten Voraussetzungen erfüllt sind.

345 Zur Frage, ob es sich dabei um eine Pflicht oder um eine Obliegenheit handelt, siehe

sogleich in Rn. 179.

346 Siehe Rn. 179.

347 Dies in Anlehnung an Leuschner, passim, der von «außergerichtlichen Darlegungs-

obliegenheiten» spricht und diese von den Darlegungsobliegenheiten im Zivilprozess unterscheidet. Da ein solcher Prozess nicht zwingend der Anrufung eines Gerichts bedarf, ist es m.E. treffender, von einer ausserprozessualen Darlegungsobliegenheit zu sprechen.

348 Siehe Leuschner, S. 75.

349 Hier verstanden als das Schriftstück, mit dem der Garagist die Bezahlung der Repa-

raturkosten begehrt hat.

350 ZK–OSER/Schönenberger, N 2 zu den Vorbemerkungen zu Art. 102–109 OR; Schen-

KER, Schuldnerverzug, Rn. 230; VON Tuhr/Escher, S. 75; Wiegand, recht 1983, S. 121.

— S. 84 —

179Nicht erforderlich ist es grundsätzlich, dem Schuldner einen Anspruch351 auf Informationserteilung zu gewähren. Denn: Anders als der Gläubiger, den ein Informationsdefizit daran hindert, seinen Anspruch durchzusetzen, geht es dem Schuldner bloss darum, «seinen Status zu wahren und eine potenziell unberechtigte Inanspruchnahme zu verhindern»352. Dazu ist er nicht gleichermassen wie der Gläubiger darauf angewiesen, die fraglichen Angaben tatsächlich zu kennen. Seinen Interessen wird in aller Regel genügend Rechnung getragen, wenn er die Leistung verweigern kann, solange er diese Informationen nicht kennt.353 Es handelt sich somit grundsätzlich um eine Obliegenheit des Gläubigers. Ebenfalls nicht nötig ist, dass der Gläubiger dem Schuldner diese Informationen von sich aus mitteilt. Um die Position des Schuldners zu wahren, reicht es aus, dass er ihm diese Angaben auf Aufforderung hin kundgibt. Dem Gläubiger eine Obliegenheit zur unaufgeforderten Information aufzuerlegen erscheint deshalb nicht angezeigt. Nur ausnahmsweise ist dem Schuldner ein Anspruch auf Auskunftserteilung zuzuerkennen. Ein solcher muss allerdings dann bejaht werden, wenn die Interessen des Schuldners durch das Recht zur Leistungsverweigerung nicht hinreichend gewahrt werden können. Denkbar ist derartiges etwa dann, wenn der Schuldner ein berechtigtes Interesse daran hat, sich aus dem Schuldverhältnis zu lösen, ihm dies jedoch ohne die Auskunft des Gläubigers nicht möglich ist, so beispielsweise, weil ihm die Höhe einer Geldsummenschuld nicht bekannt ist und er den Betrag deshalb nicht nach Art. 92 Abs. 1 OR hinterlegen kann.

180Im Ergebnis ist somit der in Rn. 171 erwähnten Position von KOLLER, wonach, wenn sich der Schuldner von der Begründetheit des Anspruchs des Gläubigers nicht selbständig überzeugen kann, Letzterer nach Treu und Glauben zur Aufklärung verpflichtet sei, in weiten Teilen zuzustimmen: Besteht zwischen dem die Auskunft Begehrenden und dem Adressaten des Auskunftsbegehrens ein Schuldverhältnis, ist eine Sonderverbindung ohne Weiteres zu bejahen. Dasselbe gilt für die zweite Voraussetzung, des Informationsdefizits des Schuldners (KOLLER: «nicht selbständig überzeugen kann»). Dass es nach KOLLER überdies — wie hier vorgeschlagen — der Prüfung bedürf te, ob dem Gläubiger die Erteilung der Auskunft zumutbar ist, ist dessen Ausführungen nicht zu entnehmen. Da jedoch die Schwelle bei der Prüfung der Zumutbarkeit nicht allzu hoch anzusetzen ist,354 nähert sich seine Position im Ergebnis der hier vertretenen an.

351Verstanden als (klagbares) Recht auf ein fremdes Verhalten, also eine Forderung (Rn. 40).

352Leuschner, S. 73.

353Zum Ganzen Leuschner, S. 72 f., der sich allerdings nicht dazu äussert, ob diese Obliegenheit im Einzelfall in eine Pflicht umschwenken kann.

— S. 85 —

bb) Zum Recht auf Information des Schuldners bei Mahnung oder

Eintritt eines bestimmten Verfalltags

181Damit ist geklärt, unter welchen Voraussetzungen eine ausserprozessuale Darlegungsobliegenheit des Gläubigers besteht. Zudem wurde festgehalten, dass sich der Schuldner, der vom Gläubiger bei bestehender Darlegungsobliegenheit erfolglos eine Information begehrt, um zu überprüfen, ob er die verlangte Leistung tatsächlich schuldet, aufgrund dessen, dass der Gläubiger seinerseits in Verzug kommt, nicht pflichtwidrig verhält und demnach nicht in Verzug geraten kann (oder sein Verzug aufgehoben wird, Rn. 178). Offen ist noch die Frage, ob dem Schuldner nach Zugang der Mahnung oder der Kündigung oder nach Eintritt des vereinbarten bestimmten Verfalltags eine gewisse Zeitspanne zusteht, während der er vom Gläubiger die entsprechende Auskunft begehren kann, ohne dass er in Schuldnerverzug gerät. Um diese Frage zu beantworten, ist danach zu unterscheiden, wie der Schuldnerverzug im konkreten Fall herbeigeführt wird:

(1) Mahnung

182Nach der herrschenden Lehre gerät der Schuldner nicht unmittelbar mit dem Zugang der Mahnung in Verzug. Es soll ihm eine Reaktionszeit (auch tempus utile oder modicum tempus genannt) zustehen, während der er seine Verbindlichkeit erfüllen kann, ohne den Verzugsfolgen ausgesetzt zu sein.355 Leistet er innerhalb dieser Reaktionszeit, verhält er sich nicht pflichtwidrig und gerät somit nicht in Verzug. Diese Rechtsfolge ist zwar dem Wortlaut von Art. 102 Abs. 1 OR — der davon spricht, dass der Schuldner «durch Mahnung» des Gläubigers in Verzug gesetzt werde — nicht unmittelbar zu entnehmen (wird allerdings durch ihn auch nicht ausgeschlossen), doch hat Schenker anhand der Entstehungsgeschichte der Norm meines Erachtens überzeugend — S. 86 —nachgewiesen, dass diese Interpretation dem Willen des historischen Gesetzgebers entspricht.356 Die Dauer der Reaktionszeit soll sich nach der Zeit richten, die ein «ordentlicher, leistungsbereiter Schuldner braucht, um eine gleiche Leistung zu bewirken»357. Nicht zur Reaktionszeit hinzugerechnet werden darf demnach die Zeit, welche der Schuldner benötigt, um sich leistungsbereit zu machen. Denn: Der Schuldnerverzug bedarf einer fälligen Forderung (Rn. 124). Eine Verbindlichkeit ist fällig, wenn der Gläubiger vom Schuldner verlangen kann, dass er diese erfüllt (Rn. 49). Sobald eine Verbindlichkeit fällig ist, muss der Schuldner jederzeit damit rechnen, dass der Gläubiger von ihm die Leistung verlangt, das heisst, er muss sich leistungsbereit halten.358 Die Reaktionszeit soll mithin den sich obligationskonform verhaltenden Schuldner davor bewahren, trotz rechtmässigen Verhaltens in Verzug zu geraten.

355So etwa ADDORISIO DE FEO, Rn. 234; BK–Becker, N 37 zu Art. 102 OR; Gauch/Schluep/ Emmenegger, Rn. 2727; Huguenin, Obligationenrecht, Rn. 920; KOLLER, Obligationenrecht, Rn. 55.06; KOLLER, Teleologische Reduktion und Analogie, S. 519; Schen-KER, Schuldnerverzug, Rn. 93; Tercier/Pichonnaz, Rn. 1380; BK–WEBER/Emmeneg-Ger, N 104 zu Art. 102 OR; ähnlich VON Tuhr/Escher, S. 138 Anm. 25 («Bei zeitraubenden Leistungen»); gegen die Gewährung einer Reaktionszeit Bucher, Obligationenrecht, S. 358 («Verzug tritt mit Zugang der Mahnung […] ein»); Gauch/Schluep, Rn. 1744 («unmittelbar in Verzug»); KELLER/Schöbi, S. 266 («bewirkt unmittelbar und von Gesetzes wegen den Eintritt des Verzuges»); HGer ZH HG130147- O vom 29. Oktober 2014, E. 5.2.1 S. 14 («unmittelbar mit dem Eintreffen dieser Mahnung in Verzug») mit dem m.E. unzutreffenden Verweis auf BGE 103 II 102, E. 1a S. 105, wo das Bundesgericht festhielt, dass die Mahnung «mit ihrem Eintreffen beim Schuldner wirksam» werde. Aus dieser Passage kann nicht entnommen werden, dass der Zugang der Mahnung unmittelbar den Schuldnerverzug herbeiführt.

183Bei Obligationen, welche auf Leistung von Geld lauten, um die es hier geht, soll die Reaktionszeit auf ein Minimum reduziert sein: Nach einer Meinung muss der Schuldner noch am Tag, da ihm die Mahnung zugegangen ist, in bar bezahlen oder — sofern er das Recht oder die Pflicht hat, via Bank oder Post zu bezahlen —359 dann der Bank den Zahlungsauftrag erteilen oder am Postschalter den geschuldeten Betrag einzahlen, sofern dieser Tag auf einen Werktag fällt.360 Einer anderen Ansicht zufolge reicht die Zahlung beziehungsweise das In-Auftrag-Geben der Zahlung am darauffolgenden Werktag, damit man nicht in Verzug gerät.361

184Meines Erachtens ist den erwähnten Autoren insofern zuzustimmen, als bei Forderungen, welche auf Leistung von Geld lauten, die Reaktionszeit regelmässig sehr kurz ist, da Geld für gewöhnlich rasch vom Vermögen des Schuldners in jenes des Gläubigers übertragen362 werden kann. Wie lange die Reaktionszeit beträgt, kann jedoch nicht pauschal festgelegt werden, sondern — S. 87 —muss mit Blick auf die Beschaffenheit der jeweiligen Art von Geld,363 den Zeitpunkt364 des Zugangs der Mahnung und allfälligen besonderen Umständen des Einzelfalls bestimmt werden. Demnach können die in der Lehre genannten Zeitspannen bloss als Richtwerte verstanden werden, die den Richter nicht davon entbinden, einzelfallgerechte Anpassungen nach oben oder unten hin vorzunehmen.

356Siehe Schenker, Schuldnerverzug, Rn. 110 ff.

357Schenker, Schuldnerverzug, Rn. 93; in diesem Sinn auch ADDORISIO DE FEO, Rn. 234; KOLLER, Obligationenrecht, Rn. 55.07; KOLLER, Teleologische Reduktion und Analogie, S. 519.

358ADDORISIO DE FEO, Rn. 84; Paech, S. 34; Schenker, Schuldnerverzug, Rn. 72; ZK– Schraner, N 64 zu Art. 75 OR.

359Zur Erfüllung einer Geldschuld siehe Rn. 203 ff.

360So ADDORISIO DE FEO, Rn. 235 (i.d.R. Barzahlung am [Werk- ]Tag des Zugangs der Mahnung oder Überweisung durch Bank oder Post veranlassen).

361So Schenker, Schuldnerverzug, Rn. 376.

362Damit sind sämtliche Handlungen gemeint, durch welche Geld (im engeren oder weiteren Sinn; Rn. 17 ff.) von einem Vermögen ins andere wechseln kann, wobei sich die dazu erforderlichen Handlungen je nach der Beschaffenheit des Geldes unterscheiden (siehe Rn. 23).

185Da die Reaktionszeit allerdings lediglich dazu dient, dem leistungsbereiten Schuldner Zeit einzuräumen, um die Leistung zu erbringen (Rn. 182), ist darin nicht jene Zeit eingeschlossen, welche er benötigt, um nachzuprüfen, ob er die verlangte Leistung tatsächlich schuldet. Meines Erachtens ist dem Schuldner zusätzlich zur Reaktionszeit eine Frist einzuräumen, um die Begründetheit der Forderung zu überprüfen. Diese wird nachfolgend als «Prüfungsfrist» bezeichnet. Die Länge dieser Frist ist ebenfalls nach dem jeweiligen Einzelfall zu bestimmen und dürfte sich bei zahlreichen Forderungen auf ein Minimum beschränken.365 Kann der Schuldner die Prüfung erst vornehmen, nachdem ihm der Gläubiger entsprechende Angaben mitgeteilt hat, verlängert sich die Prüfungsfrist um die Dauer, welche der Schuldner benötigt, um seinen Auskunftsanspruch geltend zu machen (Mitteilung an den Gläubiger, Informationsaufbereitung beim Gläubiger sowie Rückmeldung an den Schuldner, Verarbeitung der Information beim Schuldner, gegebenenfalls Rückfragen). Erst nachdem die Prüfungsfrist abgelaufen ist, kann die Reaktionszeit zu laufen beginnen.

186Fraglich ist, ab wann die Prüfungsfrist zu laufen beginnt. Ist der Zeitpunkt, da der Schuldner die Leistung erbringen muss, weder durch Vereinbarung bestimmt noch wird er durch eine Kündigung nach Art. 102 Abs. 2 OR festgelegt, erfährt der Schuldner zum ersten Mal durch die Mahnung, auf oder bis wann der Gläubiger die Leistung begehrt (Rn. 130). Für den Fall, da der Schuldner vor Zugang der Mahnung nicht einmal um seine Position als Schuldner weiss, ist offensichtlich, dass von ihm nicht verlangt werden kann, dass er — bevor er aufgrund der Mahnung von seiner Schuld erfährt — jene Informationen zusammenträgt, anhand deren er beim Zugang der Mahnung — S. 88 —bloss noch überprüfen muss, ob das Leistungsbegehren des Gläubigers nicht über seine Schuld hinausgeht. Doch auch für den Fall, da der Schuldner vor Zugang der Mahnung um seine Verbindlichkeit weiss, sollte von ihm meines Erachtens nicht verlangt werden, dass er bereits vor deren Eintreffen vom Gläubiger die fraglichen Informationen (auf Vorrat) einholt, da zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststeht, dass der Gläubiger seine Forderung überhaupt jemals geltend machen wird.366 Vielmehr scheint es angezeigt, vom Schuldner zu verlangen, dass er einen entsprechenden Auskunftsanspruch unmittelbar nach Zugang der Mahnung geltend machen muss, sofern er sich auf einen solchen berufen will. Unterlässt er dies, kann seine Untätigkeit als Verzicht auf Prüfung der Begründetheit der Forderung gewertet werden und die Reaktionszeit beginnt zu laufen. Auf die Länge der Prüfungsfrist kann der Gläubiger insofern Einfluss nehmen, als er dem Schuldner, bevor er ihn mahnt oder spätestens mit der Mahnung, von sich aus sämtliche Angaben mitteilt, welche der Schuldner benötigt, um die Rechtmässigkeit der Forderung des Gläubigers nachprüfen zu können.367 Dadurch kann er verhindern, dass der Schuldner ein Auskunftsbegehren stellen muss, was eine längere Prüfungsfrist zur Folge hätte.

363So dürfte bei Bargeld, das einer physischen Übergabe bedarf, im Gegensatz zum Buchgeld, das ohne persönlichen Kontakt vom Schuldner zum Gläubiger transferiert werden kann, die Reaktionszeit regelmässig länger zu bemessen sein.

364So kann demjenigen, dem eine Mahnung morgens zugeht, je nach Beschaffenheit des geschuldeten Zahlungsmittels zugemutet werden, die Forderung am selben Tag zu begleichen, währenddessen von demjenigen, der die Mahnung erst spätabends erhält, eine Zahlung noch an diesem Tag tendenziell nicht verlangt werden kann.

365Haben die Parteien etwa vorgängig einen bestimmten Kaufpreis schriftlich vereinbart und fordert der Verkäufer diesen nun ein, beschränkt sich die Überprüfung auf den Vergleich des verlangten Betrags mit dem im Vertragsdokument genannten.

(2) Bestimmter Verfalltag

187Wurde ein bestimmter Verfalltag verabredet oder ergibt sich ein solcher aufgrund einer Kündigung, gerät der Schuldner «mit Ablauf dieses Tages in Verzug» (Art. 102 Abs. 2 OR). Im Unterschied zum Verzugseintritt kraft Mahnung kann hier der Gesetzestext nicht dahingehend ausgelegt werden, dass dem Schuldner eine Reaktionszeit zustünde, um die Leistung zu erbringen — die Leistung muss dann erbracht sein.368 Da jedoch die Zeit, welche der Schuldner benötigt, um ein Auskunftsbegehren an den Gläubiger zu richten, dieser braucht, um die verlangten Informationen offenzulegen, und der Schuldner danach wiederum benötigt, um diese zu verarbeiten, ohnehin nicht zur Reaktionszeit zählt (Rn. 185 in initio), kann vorliegend die Frage offenbleiben, ob dem Schuldner — entgegen dem Wortlaut des Gesetzes — eine solche zuzugestehen ist. Meines Erachtens ist dem Schuldner jedoch auch beim bestimmten Verfalltag (unabhängig davon, ob ihm eine Reaktionszeit gewährt — S. 89 —wird) eine Prüfungsfrist (Rn. 185) einzugestehen, wobei diese — vor allem beim Fall, da der Verfalltag auf einer Vereinbarung gründet (Rn. 135) — in aller Regel äusserst kurz zu bemessen sein dürfte, da der Schuldner hier — anders als beim Verzugseintritt kraft Mahnung — bereits weiss, dass, wann und — in aller Regel — was er leisten muss, weshalb er sich dementsprechend vorbereiten kann. Im Sinne eines Verhaltens nach Treu und Glauben darf von ihm erwartet werden, dass er bereits vor Eintritt des bestimmten Verfalltags überprüft, ob er die dann zu erbringende Leistung schuldet, und gegebenenfalls ein Auskunftsbegehren an den Gläubiger richtet. Dasselbe muss grundsätzlich für den Verzugseintritt aufgrund einer Kündigung gelten, wobei hier allenfalls eine kürzere Kündigungsfrist eine längere Prüfungsfrist rechtfertigen kann, wobei vom Schuldner nicht erwartet werden darf, dass er diese Informationen (auf Vorrat) vor dem Zugang der (möglichen) Kündigung einholt.

366Siehe die noch weitergehende Äusserung allgemein zur Mahnung von Bucher, FS Schmidlin, S. 413 f., demzufolge durch diese kundgegeben werde, «dass man sich der gestrigen Vereinbarung noch entsinnt und sie auch heute noch ernst nimmt»; ähnlich Bucher, Mahnung, S. 163.

367Für den Fall, da die Rechnungsstellung verzugsbegründend wirken soll, siehe, Rn. 192.

368Ebenso Schenker, Schuldnerverzug, Rn. 95.

3.Zur Rechnungsstellung im Besonderen

188Die obgenannten Voraussetzungen für die Bejahung einer ausserprozessualen Darlegungsobliegenheit — Sonderverbindung, Informationsdefizit und Zumutbarkeit der Auskunftserteilung (Rn. 178) — gelten allgemein, also auch für den Fall, da eine Rechnung gestellt wird. Bei der Rechnungsstellung stets zu bejahen ist die erste Voraussetzung, jene der Sonderverbindung. Sie ist ungeachtet dessen erfüllt, ob dem Rechnungssteller gegen den Rechnungsadressaten eine Forderung im Rechtssinne zusteht: Trifft dies zu, begründet (bereits) das Schuldverhältnis die Sonderverbindung, ansonsten ergibt sich die Sonderverbindung aus dem Leistungsbegehren des Rechnungsstellers. Ob der Rechnungsadressat, nachdem ihm die Erklärung zugegangen ist, die Begründetheit der Forderung prüfen kann oder ob er an einem Informationsdefizit leidet, ist mit Blick auf den jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Der Grund, weshalb sich keine für die Rechnungsstellung allgemeingültigen Aussagen machen lassen, liegt zum einen darin, dass die Rechnungsstellung im hier verstandenen Sinn in unzähligen Erscheinungsformen denkbar ist — sowohl was die äussere369 Form der Erklärung (zum Beispiel in Papierform oder mündlich) als auch die innere370 Form (zum Beispiel tabellarische Aufschlüsselung des geforderten Betrags unter Angabe des auf jeden Teil der Forderung entfallenden Teilbetrags) anbelangt. Zum anderen können individuelle Eigenschaften des Rechnungsadressaten dazu führen, dass ihm eine eigenständige Informationsbeschaffung zumutbar ist und deshalb die Voraussetzung des Informationsdefizits zu verneinen ist. Was das dritte Kriterium — S. 90 —für die Bejahung einer ausserprozessualen Darlegungsobliegenheit betrifft, die Zumutbarkeit der Informationserteilung, ist festzuhalten, dass diese bei der Rechnungsstellung in aller Regel zu bejahen sein dürfte — zumindest, wenn das Informationsdefizit darin liegt, dass der Rechnungsadressat nicht zu überprüfen vermag, ob die in Rechnung gestellte Forderung berechtigt ist. Denn: Wer eine Rechnung stellt, weiss, weshalb er vom anderen diesen Betrag verlangt und wie sich dieser im Einzelnen zusammensetzt, ansonsten es ihm nicht möglich ist, eine korrekte Rechnung zu stellen. Stellt etwa ein Automechaniker für die Reparatur Rechnung, darf der Rechnungsadressat erwarten, dass ihm der Rechnungssteller mitteilt, welche Arbeiten er am Fahrzeug ausgeführt hat und wie sich der geforderte Betrag auf diese verteilt. Dazu gehört ebenfalls die Aufschlüsselung des auf jede Arbeit entfallenden Entgelts in die Kosten für die Arbeit und die Kosten für das Material. Was Letzteres betrifft, darf in aller Regel erwartet werden, dass die Preise der ausgetauschten und/oder neu verbauten Teile einzeln ausgewiesen werden, während es akzeptabel erscheint, den auf Verbrauchsmaterialien der Werkstatt371 entfallenden Betrag nicht weiter aufzuschlüsseln.

369Siehe Rn. 10.

370Siehe Rn. 13.

189Unterlässt es der Rechnungssteller, «die ihm obliegende Substantiierung der Rechnung vorzunehmen», will KOLLER dem Rechnungsadressaten das Recht einräumen, «auf Substantiierung der Rechnung zu klagen».372 So ist seines Erachtens die Substantiierung nicht bloss eine Obliegenheit, sondern eine Pflicht des Rechnungsstellers.373 Damit soll der gemäss KOLLER unzumutbaren Rechtsfolge begegnet werden, da der Schuldner die geforderte Leistung hinterlegen müsste, um sich befreien zu können (Art. 92 OR).

190Diese Ansicht ist grundsätzlich abzulehnen; in Ausnahmefällen ist ihr zuzustimmen: Wie in Rn. 179 ausgeführt, steht dem Schuldner grundsätzlich kein Anspruch auf Auskunftserteilung zu, da seine Interessen hinreichend gewahrt werden, wenn er die Leistung so lange verweigern kann, als ihm der Gläubiger die benötigte Information nicht mitteilt. Nur ausnahmsweise bedarf die Interessenwahrung der Einräumung eines (klageweise) durchsetzbaren Anspruchs. Unterlässt es der Rechnungssteller, den verlangten Betrag zu substantiieren, verstanden als «belegen» oder «begründen»,374 mithin dem — S. 91 —Schuldner Auskünfte zu liefern, kommt er damit grundsätzlich bloss einer Obliegenheit nicht nach. Gegenteiliges gilt lediglich dann, wenn der Schuldner ein berechtigtes Interesse nachzuweisen vermag, dass durch das Leistungsverweigerungsrecht nicht gewahrt werden kann. Nur in dieser Ausnahmekonstellation ist der Ansicht Kollers zuzustimmen und dem Schuldner ein Recht auf Substantiierung einzuräumen. Wie KOLLER zutreffend festhält, dürfte der Klagemöglichkeit allerdings geringe Praxisrelevanz zukommen, da dem Rechnungsadressaten bis zu seiner Information ohnehin ein Zurückbehaltungsrecht zusteht, weshalb er nicht in Verzug geraten kann.375

371Damit sind bloss Verbrauchsmaterialien gemeint, welche der Mechaniker für die Ausführung seiner Arbeit benötigt, nicht aber jene, welche das Auto durch seinen Betrieb verbraucht (z.B. Motoröl, Scheibenwischwasser, Frostschutzmittel). Letztere sind selbstverständlich auszuweisen.

372So KOLLER, Obligationenrecht, Rn. 56.145; sich ihm anschliessend Stauber, Rn. 647.

373Ausdrücklich KOLLER, Obligationenrecht, Rn. 56.146.

374So das Verständnis im allgemeinen Sprachgebrauch (siehe Dudenredaktion, Stichwort «substantiieren», https://www.duden.de/node/177840/revision/177876), das auch den Ausführungen Kollers zugrunde liegen dürfte.

191Was die Begründung Kollers betrifft, wonach durch die Einräumung eines derartigen Klagerechts die für den Schuldner unzumutbaren Rechtsfolge verhindert werde, dass dieser den geforderten Geldbetrag hinterlegen müsste, um sich zu befreien (Rn. 189 in fine), bedarf es einer Präzisierung: Nach Art. 92 OR kann der Schuldner, wenn sich der Gläubiger im Verzug befindet, «die geschuldete Sache auf Gefahr und Kosten des Gläubigers […] hinterlegen und sich dadurch von seiner Verbindlichkeit […] befreien». Diese Bestimmung ist jedoch nur anwendbar, wenn eine Sachleistung geschuldet ist. Bei anderen Leistungen ist Art. 95 OR einschlägig, der dem Schuldner bloss das Recht einräumt, vom Vertrag zurückzutreten. Gegenstand der Rechnungsstellung sind Forderungen auf Leistung von Geld im engeren oder weiteren Sinn (Rn. 20). Die geforderte Leistung kann mithin eine Sachleistung sein, ist es jedoch nicht zwingend.376 Folglich ist nicht ohne Weiteres Art. 92 OR einschlägig, sondern es muss danach differenziert werden, welche Art von Leistung geschuldet ist. Allerdings taugt auch die Bestimmung von Art. 95 OR nicht dazu, eine angemessene Lösung zu finden, da es einerseits oft nicht dem Interesse des Rechnungsadressaten entsprechen dürfte, vom Vertrag zurückzutreten, und andererseits zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner nicht zwingend ein Vertragsverhältnis besteht.377 Mithin scheint auch eine analoge Anwendung von Art. 95 OR für den Fall, da das geschuldete Geld als Sachleistung zu qualifizieren ist, nicht als angezeigt.378

375KOLLER, Obligationenrecht, Rn. 56.145 in fine.

376Z.B. Buchgeld (siehe dazu Rn. 17).

377Eine Rechnung kann für beliebige Forderungen gestellt werden, welche nicht zwingend aus einem Vertragsverhältnis herrühren, so etwa auch für eine Leistung auf Schadenersatz nach Art. 41 Abs. 1 OR (Rn. 25).

378Ein Teil der Lehre will die Bestimmung von Art. 95 OR auch auf Sachleistungen angewendet wissen — und zwar etwa dann, wenn dem Gläubiger bei einer Wahlobligation das Wahlrecht zusteht und er dieses nicht ausübt (so etwa BK–Becker, N 8 zu Art. 72 OR; BSK–Leimgruber, N 1 zu Art. 95 OR; CHK–Mercier, N 4 zu Art. 95 OR; VON Tuhr/ Escher, S. 84). In diesem Fall sei es dem Schuldner nicht zuzumuten, alle alternativ geschuldeten Sachleistungen zu hinterlegen (VON Tuhr/PETER, S. 80; BK–WEBER, N 12 zu Art. 95 OR), wobei ihm diese Möglichkeit selbstverständlich offenbleibt.

— S. 92 —

192Will der Rechnungssteller verhindern, dass der Schuldner mit einem Auskunftsbegehren an ihn gelangt, womit sich die Prüfungsfrist verlängert und er die Leistung später erhält, muss er sicherstellen, dass dem Rechnungsadressaten spätestens durch die Rechnungsstellung alle Angaben bekannt werden, anhand deren dieser die Begründetheit der Forderung nachprüfen kann. In welcher Form der Rechnungssteller dem Schuldner die benötigten Informationen übermittelt, steht ihm frei. Bei der Rechnungsstellung in Schriftform bietet es sich an, aufzuführen, weshalb eine Zahlung begehrt wird (Entstehungsgrund der Forderung) und wie sich die Höhe des geforderten Betrags bestimmt. Bei Forderungen, welche sich in Teilforderungen gliedern lassen, kann erwartet werden, dass die auf diese entfallenden Teilbeträge einzeln ausgewiesen werden (Rn. 188 in fine). In der Praxis geschieht dies meist in tabellarischer Form. Wie detailliert der Rechnungssteller seine Forderung auffächern muss, damit dem Schuldner zugemutet werden darf, den verlangten Betrag zu bezahlen, kann nicht pauschal gesagt werden. Es ist dazu auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, wobei an den Informationsgehalt einer an eine Fachperson adressierten Rechnung in der Tendenz geringere Anforderungen zu stellen sind, als wenn es sich beim Gegenüber um einen Laien handelt (vgl. auch die Ausführungen in Rn. 188).

§ 9Bindungswirkung der Rechnungsstellung

193Es ist zu erörtern, ob der Rechnungssteller an eine einmal gestellte Rechnung gebunden bleibt, insbesondere, ob es ihm verwehrt ist, vom Schuldner später einen höheren Betrag zu verlangen:

Quelle: library.oapen.org · sui generis (Zürich) 13, sui generis Verlag 2020