13.1.1 Grundsätzliches
MWST-Branchen-Info 12 · Reisebüros sowie Kur- und Verkehrsvereine
Geltend · Stand ab 1. Januar 2025
ESTV · MWST-Branchen-Info 12 · Ziff. 13.1.1 · Deutsch
Mangels Leistung gelten Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge nicht als Entgelt und unterliegen deshalb nicht der Mehrwertsteuer (Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG). Beim steuerpflichtigen Beitragsempfänger hat dies jedoch eine verhältnismässige Kürzung der Vorsteuer zur Folge (Art. 33 Abs. 2 MWSTG).
Beispiel
Die lokalen Tourismusorganisationen einer Region sind in einer Destination zusammengefasst, die als Aktiengesellschaft ausgestaltet ist. Der Kanton hat mit der Destination eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen und richtet ihr gestützt auf das kantonale Tourismusgesetz Beiträge aus. Diese Beiträge der öffentlichen Hand fallen unter die Bestimmung von Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a MWSTG und sind daher nicht zu versteuern. Dasselbe gilt für Kantonsbeiträge, die von der Destination an lokale Tourismusorganisationen weitergeleitet werden, sofern dies in der Leistungsvereinbarung ausdrücklich vorgesehen ist.
Mittel, welche ein Gemeinwesen gegenüber dem Empfänger oder der Empfängerin ausdrücklich als Subvention oder als anderen öffentlich-rechtlichen Beitrag bezeichnet, gelten als Subvention oder als anderer öffentlich-rechtlicher Beitrag im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a MWSTG (Art. 18 Abs. 3 MWSTG).
[Abbildung: im Original] | Weitere Informationen zu diesem Thema können der MWST-Info Subventionen und Spenden entnommen werden. |
Praxisänderung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen (Art. 18 MWSTG), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).