13.4.4 Beispiele zur Abgrenzung von Spenden zum Sponsoring
MWST-Branchen-Info 12 · Reisebüros sowie Kur- und Verkehrsvereine
Geltend · Stand ab 1. Juni 2014
ESTV · MWST-Branchen-Info 12 · Ziff. 13.4.4 · Deutsch
Beispiel 1
Ein Seilbahnunternehmen unterstützt die von einem Kur- und Verkehrsverein in Auftrag gegebene Machbarkeitsstudie für einen Kletterpark. Das Seilbahnunternehmen erhält zwar ein Gratisexemplar der Studie, wird jedoch in dieser nicht namentlich als Geldgeber genannt und erhält auch keinerlei Vorzugsrechte am Ergebnis der Studie. Der Unterstützungsbeitrag des Seilbahnunternehmens stellt für den Empfänger (Kur- und Verkehrsverein) kein steuerbares Entgelt dar.
Beispiel 2
Eine Tourismusorganisation veranstaltet eine Festspielwoche. Sie wird dabei von örtlichen und überregionalen Unternehmen finanziell unterstützt. Diese Unternehmen werden gemäss Sponsorenvertrag im Veranstaltungsprogramm namentlich aufgeführt und erhalten zusätzlich eine gewisse Anzahl Eintrittskarten zu Vorzugspreisen. Es liegt eine Gegenleistung vor. Die Entgelte aus dem Sponsoring sind zum Normalsatz steuerbar.
Im Weiteren stellt ein Sponsor Computer, Programme, Drucker und anderes Zubehör unentgeltlich zur Verfügung. Die Tourismusorganisation versteuert für diese geldwerte Leistung jenen Betrag zum Normalsatz, den sie im Geschäftsverkehr üblicherweise, d.h. wenn sie nicht eine Gegenleistung in Form von Werbung erbringen würde, zu entrichten hätte.