11.3.1.1 Sportliche Dienstleistungen
MWST-Branchen-Info 24 · Sport
Geltend · Stand ab 1. Januar 2025
ESTV · MWST-Branchen-Info 24 · Ziff. 11.3.1.1 · Deutsch
Sportliche Dienstleistungen, welche unmittelbar gegenüber vor Ort physisch anwesenden Personen erbracht werden, gelten als an dem Ort erbracht, an dem die Tätigkeit ausgeübt wird (Art. 8 Abs. 2 Bst. c MWSTG).
Beispiele
Ein in Bern domizilierter Sportler, der an einem Wettkampf in Frankreich teilnimmt, erbringt eine sportliche Dienstleistung im Ausland. Das durch den Sportler vereinnahmte Entgelt für diesen Wettkampf unterliegt nicht der schweizerischen MWST.
Eine in Italien domizilierte Sportmannschaft, die an einem Turnier in Lugano teilnimmt, erbringt eine sportliche Dienstleistung im Inland. Diese Sportmannschaft ist steuerpflichtig, sofern die Anforderungen an die Befreiung von der Steuerpflicht nicht erfüllt sind (→ MWST-Info Steuerpflicht). In einem solchen Fall ist das vom Veranstalter des Turniers erhaltene Entgelt steuerbar und zum Normalsatz abzurechnen.
Eine in- oder ausländische Fussballmannschaft, die in der Schweiz ein Fussballspiel austrägt, erhält vom Veranstalter einen Anteil der Einnahmen aus den Verkäufen der Eintrittsbillette. Dieses Entgelt ist zum Normalsatz steuerbar.
Praxisänderung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 8 MWSTG), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).