11.3.3 Sportler und Sportmannschaften mit Domizil im Ausland
MWST-Branchen-Info 24 · Sport
Geltend · Stand ab 1. Januar 2018
ESTV · MWST-Branchen-Info 24 · Ziff. 11.3.3 · Deutsch
Sofern ein Sportler oder eine Sportmannschaft mit Domizil im Ausland im Inland ausschliesslich Dienstleistungen im Bereich der Werbung oder der Abtretung von Rechten erbringt (z.B. Verkauf von Bildrechten), ist er/sie von der Steuerpflicht befreit (Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG). In einem solchen Fall muss der Empfänger diese Bezüge von Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland deklarieren und versteuern (→ Ziff. 2.8).
Dagegen müssen Sportler oder Sportmannschaften, die ihr Domizil im Ausland haben und nicht von der Steuerpflicht befreit sind ihre gesamten Einnahmen aus sportlichen Dienstleistungen wie beispielsweise Start- und Siegprämien, Leistungs- und Klassierungsprämien sowie eventuelle Lieferungen von Gegenständen im Inland (→ Ziff. 11.3.1.1 und 9.13) deklarieren und zum Normalsatz versteuern. Sofern diese Sportler oder Sportmannschaften zusätzlich Dienstleistungen im Bereich der Werbung oder der Abtretung von Rechten an Unternehmen mit Sitz im Inland erbringen (→ Ziff. 11.3.1.2 und 11.3.5), ist das dafür erhaltene Entgelt ebenfalls zu deklarieren und zum Normalsatz zu versteuern.